Bei Ausstellungsmöbeln ist der Endpreis anzugeben
Ein Möbelhaus bot in seinen Ausstellungsräumen eine Ledersitzgarnitur an. Der dafür ausgewiesene Preis betrug € 3.199,- und enthielt den Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Etiketts fanden sich weitere Informationen zur Ausstattung und den Einzelpreisen (z. B. die Kosten für Armlehnen). Der Endpreis der ausgestellten Sitzecke belief sich auf € 5.245,-.
Verbraucherschützer hielten diese Preisauszeichnung für irreführend. Es müsse der Endpreis des Möbelstücks in der jeweiligen Ausstattung ausgezeichnet werden. Denn aus Verbrauchersicht stelle eine Sitzecke ein einheitliches Angebot dar. Schließlich würde ein Kunde die Armlehnen nicht einzeln kaufen.
Das Möbelhaus hielt entgegen, es sei für Kunden erkennbar, dass die ausgestellte Ledergarnitur nur eine mögliche Gestaltungsvariante unter vielen darstelle. Die Angabe eines Gesamtpreises sei deshalb nicht möglich. Ein Kunde könne aber aufgrund der Angabe von Basis- und Zubehörpreisen die Preisstaffelung selbst errechnen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab den Verbraucherschützern Recht. Die Preisauszeichnung ist wettbewerbswidrig und zu unterlassen. Sie verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wonach ein Gesamtpreis beim Anbieten von Ware anzugeben ist.
Die ausgestellte Sitzecke stellt ein einheitliches Leistungsangebot dar. Deshalb hat das Möbelhaus den Verkaufspreis als Endpreis anzugeben, den der Kunde dafür bezahlen muss. Es reicht nicht aus, wenn ein Teilpreis genannt wird und auf der Rückseite des Preisetiketts weitere Beträge stehen, die der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis selbst zu ermitteln.
OLG Hamm, Urteil vom 21. 3. 2017, 4 U 166/16
Unser Rechtstipp:
Sind Sie als Verbraucher von einer irreführenden Preisauszeichnung betroffen, sollten Sie dies der Wettbewerbszentrale oder einer Verbraucherzentrale melden. Sie selbst können gegen das Möbelhaus nicht vorgehen. Doch die genannten Stellen können wettbewerbswidriges Verhalten abmahnen und Unterlassung verlangen.