Bäckereien mit Cafébetrieb dürfen sonntags länger Brötchen verkaufen
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war gegen eine Bäckereikette vor Gericht gezogen. Diese Kette betreibt in ihren Filialen Cafés, bietet also Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken und verkaufte während der Ladenöffnungszeiten (unbelegte) Brötchen, Brote und andere Backwaren über die Ladentheke – und damit länger als die nach dem Ladenschlussgesetz an sich für den sogenannten »Straßenverkauf« erlaubten drei Stunden an Sonn- und Feiertagen.
Die Wettbewerbshüter monierten einen Verstoß gegen diese Vorschrift. Die Bäckereikette argumentierte, die längere Verkaufszeit ergebe sich aus dem Gaststättengesetz. Danach darf ein Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit »zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben«.
Die Wettbewerbszentrale hielt dagegen, trockene Brötchen oder Brot seien keine »zubereiteten Speisen« und pochte auf die Unterlassung des verlängerten Backwarenverkaufs.
Das Oberlandesgericht München gab der Bäckereikette Recht: Betreiben Bäckereien auch ein Café, dürfen sie unbelegte Brötchen, Brote und andere Backwaren an Sonn- und Feiertagen auch länger als drei Stunden verkaufen. Der Verkauf von diesen Backwaren verstößt dann nicht gegen die Regelungen des Ladenschlussgesetzes und der Sonntagsverkaufsverordnung. Er richtet sich vielmehr nach dem Gaststättengesetz und ist erlaubt.
Die Bäckereikette betreibt Mischbetriebe aus Ladengeschäft und Cafébetrieb, da in den Filialen Sitzgelegenheiten angeboten werden, an denen die Kunden vor Ort essen und trinken könnten. Damit wird ein Bewirtungsangebot begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Teil überwiegt, ausreichend ist, dass das angeschlossene Cafés tatsächlich genutzt wird.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Gaststättengesetzes liegen vor: Die an der Verkaufstheke verkauften Backwaren gelten als »zubereitete Speisen« im Sinn des Gesetzes. Darunter fällt mit Blick auf den Herstellungsprozess auch eine trockene Semmel oder Brot. Diese werden »verabreicht«, denn beispielsweise Frühstücksgäste bestellen im Café auch unbelegte Brötchen oder sonstige Backwaren zum Verzehr.
Da es sich beim Straßenverkauf nicht um größere Mengen handelt, ist zudem gewährleistet, dass die verkaufte Ware auch zum »alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch« bestimmt ist.
Beachten Sie: Wegen der grundlegenden Fragen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der das letzte Wort im »Brötchen-Streit« haben wird.
OLG München, Urteil vom 14.2.2019, 6 U 2188/18; n. rk.