Auf Preisschaukelei bei eBay folgt Schadensersatz
Ein Verkäufer hatte bei eBay einen gebrauchten Pkw zum Startgebot von € 1,- angeboten. Ein Kaufinteressent bot auf niedrigem Niveau mit. Zwischenzeitlich betrug sein Höchstgebot € 1,50. Der Verkäufer griff daraufhin in die Auktion ein und gab über einen Zweitaccount eigene Angebote ab, um den Preis für den VW Golf 6 in die Höhe zu treiben. Er überbot den Interessenten immer wieder und gab schließlich ein letztes Höchstgebot von € 17.000,- ab.
Der Kaufinteressent ging zunächst leer aus und verlangte den Pkw für € 1,50 heraus. Er begründete diese Forderung wie folgt: Hätte der Verkäufer nicht mitgeboten, wäre dieser Betrag das höchste Gebot gewesen. Der eBay-Verkäufer verwies darauf, das Fahrzeug inzwischen anderweitig verkauft zu haben. So klagte der Kaufinteressant auf Schadensersatz.
Urteil: „Shill Bidding“ ist unzulässig
Der Bundesgerichthof entschied, eBay-Verkäufer dürfen nicht auf eigene Auktionen bieten. Das sogenannte „Shill Bidding“ ist nach den eBay-Nutzungsbedingungen unzulässig.
Folge der Preisschaukelei: Bietet ein Verkäufer auf eBay auf einen von ihm angebotenen Artikel selbst mit, um damit einen Kaufinteressenten zu höheren Geboten zu animieren, sind diese Angebote rechtlich unbeachtlich. Es zählt nur das letzte, vom Verkäufer nicht beeinflusste Gebot. Das liegt hier bei einem Betrag von € 1,50. Der Kaufinteressent war mit diesem Gebot der Höchstbietende – folglich kam der Vertrag zu diesem Preis zustande.
Der günstige Kaufpreis steht der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht entgegen. Er ist insbesondere nicht als sittenwidrig anzusehen – auch wenn er weit unter dem üblichen Verkehrswert für einen Gebrauchtwagen liegt. Doch zum einen liegt es im Wesen einer Internetauktionsplattform wie eBay, Waren zu „Schnäppchenpreisen“ zu erwerben. Zum anderen hat der Anbieter den Auktionsverlauf unlauter zu manipulieren versucht. Er muss für die Folgen seines Handelns einstehen.
Da der eBay-Betrüger das Auto nicht mehr liefern kann, weil er es bereits verkauft hat, muss er dem Käufer Schadensersatz in Höhe von € 16.500,- leisten. Das entspricht dem Marktwert des gebrauchten VW Golfs.
BGH, Urteil vom 24. 6. 2016, VIII ZR 100/15
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