Amazon muss gebrauchte Ware eindeutig kennzeichnen
Der Online-Händler Amazon bot gebrauchte Smartphones an. Die Produktinformation enthielt zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich dabei um Gebrauchtware handelt. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz »refurbished certificate« – was übersetzt »wiederaufbereitetes Zertifikat« bedeutet. Doch auch aus dieser Formulierung lässt sich nicht darauf schließen, dass das Gerät bereits in Gebrauch gewesen ist.
Ein Kunde, der ein solches Angebot eines gebrauchten Smartphone bei Amazon entdeckt hatte, wandte sich an die Verbraucherzentrale. Diese ging im Interesse des Verbraucherschutzes gegen das Angebot vor. Die unzureichende Produktinformation stelle einen Wettbewerbsverstoß da.
Amazon entgegnete, es handele sich um einen Fehler bei einem einzelnen Angebot. Die Klage sei deshalb zu weit gefasst, da sie sich auf alle Smartphones im Angebot beziehe. Überdies sei der Begriff »refurbished« im Zusammenhang mit elektronischen Geräten allgemein bekannt (z.B. vertreibt Apple generalüberholte Produkte unter dem Label »Apple Certified Refurbished«).
Das Landgericht München folgte der Argumentation der Verbraucherschützer. Kunden unterscheiden gewöhnlich zwischen Neu- und Gebrauchtwaren. Diese wesentliche Information über eine wichtige Produkteigenschaft ist kaufentscheidend (z.B. mögliche Lebensdauer des Geräts, Höhe des Preis). Amazon enthält den Kunden wesentliche Produktinformationen vor und verstößt damit gegen das Wettbewerbsrecht.
Auch die Ergänzung des Hinweises im Online-Shop »refurbished certificate« ist nicht aussagekräftig. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann sich unter diesem Begriff nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit »wiederaufbereitetes Zertifikat« übersetzt, geht daraus noch nicht hervor, dass das das Smartphone gebraucht ist.
Folge: Bietet Amazon gebrauchte Artikel an, muss der Anbieter das klar und eindeutig so kennzeichnen. Sollte Amazon gegen die gerichtliche Anordnung verstoßen, droht dem Konzern ein Bußgeld in Höhe von bis zu € 250.000,-.
LG München, Urteil vom 30.7.2018, 33 O 12885/17; n. rk.