AGB: Eventim darf Vorverkaufsgebühren nicht pauschal einbehalten
Im ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 wurden viele Veranstaltungen abgesagt. Kunden, die über Eventim Tickets gebucht hatten, wollen ihr Geld zurück. Der Tickethändler behielt jedoch bei der Rückerstattung die Vorverkaufsgebühren ein. Eventim verwies auf seine AGB.
Diese enthielten eine Klausel, wonach die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten – also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch Eventim als auch beim Verkauf in Kommission. Eventim argumentierte, die Vermittlungsleistung sei beim Verkauf des Tickets erbracht. Für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei allein der Veranstalter verantwortlich.
Verbraucherschützer sahen in diesem pauschalen Ausschluss der Rückerstattung der Vorverkaufsgebühr eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Das Landgericht München folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: Die AGB-Klausel, welche die Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren pauschal ausschließt, ist unwirksam. Sie benachteiligt Kunden unangemessen, weil sie ihrem Wortlaut nach einen Erstattungsanspruch von vornherein generell ausschließt – und zwar auch gegenüber dem Veranstalter.
Findet eine Veranstaltung statt, erhält der Tickethändler bei Verkauf auf Kommissionsbasis die Provision allein. Deshalb gilt auch die Kehrseite: Eventim muss auch das Risiko alleine tragen, wenn die Veranstaltung ausfällt. Dieses darf nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
Außerdem beanstandete das Gericht, die Klausel ist intransparent. Der Kunde kann die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticketkaufvertrages nicht einsehen. Somit kann er auch das damit verbunden wirtschaftliche Risiko nicht abschätzen.
LG München, Urteil vom 9.6.2021, 37 O 5667/20