Ärztebewertungsportal muss falsche Behauptungen löschen
Eine in Essen niedergelassene Zahnärztin verlangte vom Betreiber des Ärztebewertungsportals www.jameda.de, die Bewertung einer Patientin zu löschen. Diese enthalte falsche Behauptungen. Eine Patientin hatte der Zahnärztin schlechte Noten gegeben und in der Bewertung angegeben, die Ärztin »verzichte auf eine Aufklärung/Beratung« sowie »ihre Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch«. Die Ärztin fühlte sich durch diese Bewertung ungerecht behandelt. Der Portalbetreiber hingegen weigerte sich, die Rezension einer Patientin zu löschen.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Vorinstanz und stellte fest: Der Vertrag zwischen Jameda und der Ärztin verpflichtet den Betreiber des Portals, Bewertungen auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Erhebliche Vorwürfe, die den vereinbarten Nutzungsrichtlinien widersprechen, sind zu löschen; ebenso Behauptungen, die das Persönlichkeitsrecht der Ärztin verletzten.
Im vorliegenden Fall ist zu differenzieren: Die Behauptung, die notwendige Aufklärung vor der Behandlung sei unterlassen worden, ist nachweislich falsch. Diese Passage in der Bewertung ist deshalb zu löschen.
Das gilt nicht für die Behauptung der Patientin, die Prothetik-Lösungen seien teilweise falsch gewesen. Hier lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer sogenannten »summarischen Prüfung« eine falsche Tatsachenbehauptung weder nachweisen noch ausschließen. Hier ist die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
OLG Hamm, Urteil vom 13.3.2018, 26 U 4/18