Abstellgenehmigung in AGB nur mit Benachrichtigung des Empfängers
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Reihe von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paketzustellers geklagt. Eine der Klauseln eines Paketzustellers sah vor, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am gewünschten Ort abgegeben wird. Eine verpflichtende Benachrichtigung des Empfängers sah die Klausel für diesen Fall jedoch nicht vor. Anders als bei der Zustellung an einen Nachbarn, wo eine Benachrichtigung des Empfängers erfolgte. Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für ungültig, sie benachteilige den Verbraucher unangemessen.
Im Ergebnis urteilte der Bundesgerichtshof auch so. Er begründete die Ungültigkeit allerdings mit einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Ist bei einer Abstellgenehmigung der Zusteller nicht verpflichtet, den Empfänger über die Zustellung zu informieren, ist er damit von allen Risiken befreit, die diese Art der Zustellung mit sich bringt. Schließlich können als Zustellort nur Orte gewählt werden, die für den Zusteller und damit für Dritte frei zugänglich sind (z.B. Terrasse). Das bedingt das Risiko, dass die Sendung von Dritten gestohlen werden kann. Ohne Benachrichtigung über die Zustellung an diesen Ort kann der Empfänger nicht sicherstellen, dass die Sendung so schnell wie möglich abgeholt wird, um einen Diebstahl durch Dritte zu verhindern. Eine solche Benachrichtigung ist möglich und für den Paketzusteller auch zumutbar. Folge: Die Klausel ist in der verwendeten Form unwirksam.
BGH, Urteil vom 7.4.2022, I ZR 212/20