80 Seiten PayPal-Kleingedrucktes ist nicht zu lang
Verbraucherschützer hatten die AGB des Zahlungsdiensteanbieters PayPal im Visier. Sie wollten die Verwendung des umfangreichen Klauselwerks gegenüber Verbrauchern verbieten lassen. Ausgedruckt umfasste das Regelwerk 83 Seiten. Die monierte Fassung der AGB sei in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Somit sei es Verbrauchern unzumutbar, sich mit dem Inhalt der Regelungen vertraut zu machen. Der Text halte einer Überprüfung anhand eines sogenannten »Verständlichkeitsindexes« nicht stand. Zudem seien die Bestimmungen teils überflüssig.
Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation nicht. Allein die erhebliche Anzahl von (gedruckten) Seiten ist nicht ausschlaggebend, um über die Wirksamkeit der AGB zu entscheiden. Ein Verstoß gegen das sogenannte »Transparenzgebot« ist grundsätzlich möglich, wenn der große Umfang von AGB außer Verhältnis zur Bedeutung der geregelten Inhalte steht. Ein Missverhältnis zwischen Länge und Gehalt wurde hier aber nicht dargelegt.
Die AGB von PayPal regeln einen komplexen Zahlungsverkehr zwischen fünf verschiedenen Beteiligten (d.h. PayPal, Zahlenden, Zahlungsempfängern, Banken und Kreditkartenunternehmen). Dabei kann jeder Kunde sowohl zum Zahlenden als auch zum Empfänger werden. Deshalb sind 83 Seiten mit Blick auf die Fülle der erforderlichen Regelungen nicht per se zu lang.
Die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richtet sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Indexes wiedergegeben werden können.
Die AGB sind auch nicht unverständlich. Ob AGB verständlich sind oder nicht, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal bewerten (z.B. dürfen Fremdwörter verwendet werden, wenn sie gleichzeitig definiert werden). Einzelne überflüssige Passagen der PayPal-AGB haben keine Auswirkungen auf das Klauselwerk insgesamt.
OLG Köln, Urteil vom 19.2.2020, 6 U 184/19