Straßenbahn behindern kann teuer werden
Ein Mann hatte seinen Wagen so geparkt, dass eine Straßenbahn nicht weiterfahren konnte. Das Auto stand länger als eine Stunde auf den Gleisen. Die Bahnfahrerin richtete daraufhin für die Fahrgäste einen Schienenersatzverkehr mittels Taxis ein, bis das Auto schließlich abgeschleppt werden konnte. Die Kosten in Höhe von knapp € 1.000.- wurden dem Halter des falsch geparkten Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Der Falschparker wehrte sich dagegen, außer den Abschleppkosten auch noch die Taxikosten zu übernehmen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, die Verkehrsgesellschaft darf dem Falschparker die Kosten für den Ersatzverkehr in Rechnung stellen. Denn die Bahnfahrerin war aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Da der falsch geparkte Wagen der Grund für die Störung im Straßenbahnbetrieb war, muss der Falschparker als Verursacher für den Schaden aufkommen.
AG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.8.2017, 32 C 3586/16 (72)
Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Verwarnung oder Bußgeld – wie Sie sich am besten verhalten