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Haftung bei Verkehrsunfall ohne Berührung?

Auto & Verkehr 6. Januar 2025
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Fahrverbot für streitsüchtigen Rentner

ArtFamily / adobe.stock.com

Ein Motorrad muss so fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, wenn auf der Fahrbahn ein Hindernis auftaucht. Selbst wenn das Hindernis durch einen überholenden Pkw geschaffen wird, kommt dem Motorradfahre eine Teilschuld zu.

Ein Motorradfahrer fuhr auf einer Landstraße hinter einem Pkw. Als auf der Gegenfahrbahn ein weiterer Pkw-Fahrer überholte, musste der vor ihm fahrende Pkw stark abbremsen, um nicht mit dem entgegenkommenden Pkw zusammenzustoßen. Der Motorradfahrer kam durch seine eigene Vollbremsung ins Rutschen und stürzte. Dabei brach er sich die Schulter, erlitt eine Lungenkontusion und Schürfwunden. Er war fast acht Wochen arbeitsunfähig. Er verlangt von dem entgegenkommenden Pkw, die Haftung vollständig zu übernehmen. Dessen Haftpflichtversicherung lehnt jedoch jegliche Haftung ab.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, der Motorradfahrer haftet zu 60 % und der Fahrer des entgegenkommenden Pkw zu 40 %. Letzterer hat zu dem Unfall beigetragen, indem er auf die Gegenfahrbahn auswich, um einen Müllwagen zu überholen. Hätte er das nicht getan, wäre es zu keinem Unfall gekommen.

Den Motorradfahrer trifft jedoch eine größere Schuld an dem Unfall. Gegen ihn spricht der »Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung«, auch wenn es zu keinem Zusammenstoß kam. Denn ohne die Vollbremsung, die zu seinem Sturz führte, wäre er mit dem vor ihm fahrenden Pkw zusammengeprallt. Ein Kfz-Fahrer muss jedoch stets so fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, wenn auf der Fahrbahn ein Hindernis auftaucht.

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2023, 14 U 32/23

Der »erste Anschein« bei Auffahrunfällen besagt, dass der Auffahrende den Unfall verursachte, indem er

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt (§ 4 Abs. 1 StVO),
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit fuhr (§ 3 StVO).

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