Verwarnung oder Bußgeld – wie Sie sich am besten verhalten
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Parkverstoß haben sich schnell. Da ist die Verwarnung oder der Bußgeldbescheid auch nicht fern. Je nach Sachlage können zur Geldbuße noch Punkte sowie ein Fahrverbot hinzukommen. Womit im Ernstfall zu rechnen ist, können Sie dem Auszug aus dem Bußgeldkatalog entnehmen. Prüfen Sie Schritt für Schritt, wann ein Einspruch sinnvoll ist.
I. Mit diesen Sanktionen müssen Sie rechnen
1.1. Geldbuße, Punkte oder Fahrverbot?
Erst wenn Sie wissen, welche Konsequenzen drohen, können Sie entscheiden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall die wirksamste und wirtschaftlich sinnvollste ist. Bei der Verteidigungsstrategie stehen daher primär die persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des Betroffenen im Vordergrund.
Für Person A kann eine hohe Geldbuße die schlimmste denkbare Strafe darstellen, für Person B ein verhängtes Fahrverbot und für Person C wiederum die Punkte auf dem Flensburger Konto.
Grundsätzlich ist bei den Sanktionen von Verkehrsverstößen zwischen drei Haupt-Folgen zu unterscheiden:
Geldbuße
Punkte
Fahrverbot
Je nach Sachlage wird bloß eine Geldbuße verhängt, oder es gibt darüber hinaus Punkte sowie ein Fahrverbot. Zusätzlich kann Ihnen dann auch noch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.
Sie werden mit dem Handy am Ohr hinter dem Steuer Ihres Wagens
erwischt. Hier fällt das Bußgeld mit 60,00 € noch verhältnismäßig moderat aus. Zusätzlich gibt es jedoch einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Sind Sie alsWiederholungstäterwegen dieses Vergehens schon mehrfach auffällig geworden, kann sogar die Verhängung eines Fahrverbots drohen (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012, 3 Ss OWi 1567/12 ).
1.2. Verwarnung oder Bußgeld – wo liegen die Unterschiede?
Wer von uns kennt das nicht – einmal nicht aufgepasst und schon ist man mit zu hoher Geschwindigkeit in die Blitz-Falle geraten, ohne Anschnallgurt erwischt worden oder vielleicht mit dem Handy am Ohr aufgefallen. Für eine Vielzahl von mehr oder weniger kleinen Vergehen sind Verwarn- oder Bußgeldstrafen vorgesehen. Geregelt wird das im allseits bekannten, aber wenig beliebten Bußgeldkatalog.
Dabei ist es ein erheblicher Unterschied, ob Sie vonseiten der Polizei einen Verkehrsverstoß vorgehalten bekommen und dann nur
verwarnt werden oder ob Ihnen ein Bußgeld auferlegt wird. Diesen Unterschied spüren Sie ganz deutlich vor allem in der Geldbörse.
Weniger schwerwiegende Verstöße (sogenannte
B-Verstöße) werden mit einem Verwarngeld von 5,00 € bis zu 55,00 € geahndet. Hierunter fallen zum Beispiel Behinderung von Rettungsfahrzeugen, Fahren ohne Erste-Hilfe-Material oder das Versäumen der Anmeldefrist für die TÜV-Untersuchung.Schwerwiegende Verstöße (sogenannte
A-Verstöße) werden mit einem Bußgeld ab 40,00 € belangt. Dazu gehören beispielsweise Unfallflucht, Missachtung von Rotlicht, Überholen bei absolutem Überholverbot oder auch Gefährdung des Verkehrs auf Autobahnen.
Ein Bußgeldbescheid wird also immer dann fällig, wenn Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die nach dem Bußgeldkatalog mit 60,00 € und mehr geahndet wird.
Mit einem Bußgeldbescheid müssen Sie aber auch rechnen, wenn Sie eine an sich harmlose
Verkehrsordnungswidrigkeit (bis zu 55,00 €) begangen, aber nicht gezahlt haben. In die genannten Beträge werden die etwaigen Verwaltungsgebühren, die bei Bescheidung anfallen, nicht mit einbezogen. Es geht hierbei ausschließlich um die Beträge, die im Bußgeldkatalog angeführt werden.
Gerade Fahranfänger haben großes Interesse daran, ihnen zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeiten aus der Welt zu schaffen. Schließlich müssen sie bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf über 300,00 €. Erfolgt keine Seminar-Teilnahme, kommt es zum Fahrerlaubnisentzug.
Beachten Sie: Mit der Anordnung eines Aufbauseminars verlängert sich auch die Probezeit von zwei auf vier Jahre.
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II. So können Sie sich zur Wehr setzen
2.1. Sie wurden verwarnt – was nun?
Wenn Sie persönlich erwischt werden
Sofern Sie angehalten werden, erfolgt die Verwarnung in aller Regel unmittelbar mündlich durch den jeweiligen Beamten. Unter Umständen bekommen Sie den Verwarnungsgeldbescheid gleich vor Ort ausgehändigt.
Dann können Sie wählen, ob Sie sich mit der Verwarnung einverstanden zeigen oder nicht. Sie müssen jedenfalls nicht sofort bezahlen. Sie haben das Recht, sich die Angelegenheit binnen einer Woche in Ruhe zu überlegen und die Zahlung innerhalb dieser Frist zu veranlassen.
Beachten Sie: Diskutieren rettet Sie in einem solchen Moment erfahrungsgemäß nicht. Viel erfolgversprechender ist es, Einsicht zu zeigen und freundlich um Verständnis zu bitten. Denn im Einzelfall kann von der Verwarnung auch abgesehen werden – und das passiert deutlich häufiger gegenüber Einsichtigen als bei Sturköpfen
. Einen Anspruch darauf, dass es bei der mündlichen Verwarnung bleibt, haben Sie nicht.
Allerdings kann die Behörde auch vom Angebot einer Verwarnung absehen und gleich das förmliche Bußgeldverfahren einleiten.
Wenn eine schriftliche Verwarnung erfolgt
Höchstwahrscheinlich finden Sie einige Tage nach Ihrer Tat eine schriftliche Verwarnung im Briefkasten. Diesem Schreiben können Sie entnehmen, was genau man Ihnen zur Last legt und was das Ganze kosten soll. Der Bußgeldkatalog sieht je nach Tatbestand zwischen 5,00 € und 55,00 € vor.
Beachten Sie: Dem sogenannten Knöllchen
, das Sie zum Beispiel bei Parkverstößen an Ihrer Windschutzscheibe vorfinden, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei nur um die Ankündigung eines Verwarnungsgeldbescheides. Es nützt Ihnen also auch nichts, sich als Schutzmaßnahme
einen derartigen Zettel vom schon aufgeschriebenen Fahrzeug davor auszuleihen
oder einfach so zu tun, als hätten Sie das Knöllchen gar nicht bekommen. Außerdem überprüfen die Damen und Herren in Uniform schon ausgeteilte Knöllchen
immer wieder aufs Neue. Zudem werden beispielsweise Fotos geschossen oder die Reifenstände mittels Kreidemarkierungen gekennzeichnet.
Auch wenn Sie die schriftliche Verwarnung zugeschickt bekommen, haben Sie eine Woche Bedenkzeit. Sie läuft ab dem Zeitpunkt der Zustellung. Zahlen Sie innerhalb dieser Woche, erklären Sie Ihr Einverständnis mit der Verwarnung. Der Fall ist damit für Sie erledigt.
Wenn Sie die Zahlungsfrist versäumt haben, werden Sie genauso behandelt wie jemand, der mit der Verwarnung nicht einverstanden ist oder nicht bezahlt. Die verspätete Zahlung wird rechtlich als unwirksam gewertet (AG Saalfeld, Urteil vom 15.7.2005, OWi 23/04, NJW 2005 S. 2726). Es kommt dann zum teureren Bußgeldverfahren. Die eingegangene Zahlung wird in einem solchen Fall auf den dann folgenden Bußgeldbescheid angerechnet.
Wollen Sie bei einem einfachen Verkehrsverstoß die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben, sollten Sie rechtzeitig zahlen. Dafür genügt es, wenn Sie am letzten Tag vor Ablauf der Zahlungsfrist zahlen. Als Beweis zählt das Datum der Kontoabbuchung. Wird es knapp, sollten Sie Ihre Zahlung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde per E-Mail, Fax oder telefonisch rechtzeitig ankündigen oder Gründe nennen, warum Sie erst in ein bis zwei Wochen zahlen können. Nicht selten wird man Ihnen hier entgegenkommen.
Bei der Zahlung sollten Sie darauf achten, die korrekten Daten anzugeben. Achten Sie neben Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC auch auf die Angabe des richtigen Verwendungszwecks (in der Regel das jeweilige Kassen- oder Aktenzeichen). Kommt es nämlich durch fehlerhafte Überweisungsangaben Ihrerseits zu Verzögerungen, so gehen diese zu Ihren Lasten. Im schlimmsten Fall verpassen Sie also durch Schreibfehler oder Zahlendreher die Wochenfrist.
Wie stehen Ihre Chancen?
Haben Sie den Ihnen vorgeworfenen Verkehrsverstoß überhaupt begangen?
Polizisten und Politessen sind auch nur Menschen und irren ist menschlich. Allerdings sollten Sie schon aus eigenem Interesse darauf bedacht sein, es nicht zu Missverständnissen oder Fehlbeurteilungen kommen zu lassen.
Beim Zuschlagen der Autotür fällt Ihnen der Parkschein unbemerkt herunter. Sie haben nichts Unrechtes getan. Grundsätzlich sind Sie aber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Parkschein gut sichtbar und möglichst so im Auto angebracht wird, dass er nicht herunterfallen kann. Heben Sie daher den Parkschein als Nachweis gut auf und schicken Sie ihn zum Beispiel per Fax an die zuständige Bußgeldbehörde.
Bisweilen kommt es auch vor, dass die Feststellungen in der Verwarnung offensichtlich falsch sind. Das darf keinesfalls zu Ihren Lasten gehen.
Es ist keine Seltenheit, dass das angeführte amtliche Kennzeichen nicht mit Ihrem übereinstimmt oder der genannte Fahrzeugtyp unzutreffend ist.
Liegt aber ein offensichtlicher Schreibfehler beim Namen oder ein Zahlendreher beim Geburtsdatum vor, haben Sie schlechte Karten. Der Bescheid bleibt hier trotz des Fehlers wirksam (OLG Hamm, Beschluss vom 3.3.2005, 2 Ss OWi 407/04, DAR 2005 S. 254).
Sind Sie nicht selbst gefahren, kann man Sie grundsätzlich nicht zur Kasse bitten. Hier können Sie den wahren Übeltäter nennen und zahlen lassen. Dazu verpflichtet sind Sie jedoch nicht. Äußern Sie sich nicht, kann dies allerdings in seltenen Fällen eine Fahrtenbuchauflage zur Folge haben.
Haben Sie das Verkehrszeichen unverschuldet übersehen oder war es ungültig?
Wenn ein Verkehrszeichen unwirksam ist, weil zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbegrenzung unzulässigerweise für einen bestimmten Bereich auf der Autobahn festgelegt wurde, nützt Ihnen das wenig. Solange es da steht, wo es steht, müssen Sie es beachten, wenn es nicht gerade vollkommen unsinnig ist.
Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Verkehrsschild nicht erkennbar ist, weil es zum Beispiel mit Schnee bedeckt, zugewachsen oder verwittert ist.
Auch Schilder für den fließenden Verkehr, die irrtümlich in die verkehrte Richtung zeigen, müssen Sie nicht beachten. Schließlich sollen Sie sich auf das Fahren konzentrieren und nicht durch unnötige Verrenkungen den fließenden Verkehr gefährden.
Denken Sie daran, Beweise zu sichern (z.B. Schneewetterbericht oder Zeugenaussage)! Gerade Fotos können unter Umständen sehr nützlich sein (z.B. mit Ihrem Mobiltelefon).
Befanden Sie oder andere sich in einer Notlage?
Für eine Ordnungswidrigkeit können Sie nur dann bestraft werden, wenn Sie rechtswidrig gehandelt haben. In einer echten Notsituation ist dies nicht der Fall. Die Notsituation sollte sich aber nachweisen lassen. Im Zweifel sollten Sie daran denken, sich vom Arzt eine Bestätigung ausstellen zu lassen.
Müssen Sie Ihr schwerkrankes Kind sofort zum Arzt bringen und parken mangels anderer Möglichkeit direkt auf dem Bürgersteig oder in zweiter Reihe vor dem Krankenhaus, dann dürfen Sie das ausnahmsweise – zumindest für die Zeit, in der Sie sich notwendigerweise in dem Krankenhaus aufhalten. Sie sollten aber Ihr Auto so bald als möglich umparken (lassen).
Auch einem Taxifahrer, der eine hochschwangere Frau, bei der die Wehen eingesetzt haben, ins Krankenhaus fährt, ist eine etwaige Geschwindigkeitsübertretung nicht anzulasten.
Beachten Sie: Solche Ausnahmeregelungen aufgrund von Notsituationen haben immer hohe Anforderungen. Nicht jede aus Ihrer Sicht eventuell bestehende Notlage erlaubt Ihnen auch zugleich einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Allerdings lohnt es sich in vielen Fällen trotzdem, seine Beweggründe anzuführen und dadurch zumindest positiv auf das Strafmaß einzuwirken.
Wenn Sie an der Rechtmäßigkeit der gegen Sie verhängten Sanktionen zweifeln
Unser Leserservice: Weiterführende Informationen finden Sie im Verkehrsrechts-ABC
auf www.rechtstipps.de. Hier finden Sie alphabetisch geordnet zahlreiche Hinweise zur Rechtslage in den unterschiedlichsten verkehrsrechtlichen Fallgestaltungen. Haben Sie zum Beispiel Bedenken gegen die Genauigkeit eines Messverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sollten Sie wissen, was hier zu beachten ist.
Auch formelle Aspekte der Verwarnung müssen korrekt sein. Andernfalls ist der Bescheid unter Umständen unwirksam (z.B. muss die zuständige Behörde handeln). Keine Chancen haben Sie dagegen, wenn Sie sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil zum Beispiel Motorradfahrer bei Geschwindigkeitsmessungen der Polizei regelmäßig durch die Lappen
gehen, weil sie schlecht zu identifizieren sind (OLG Jena, Beschluss vom 6.1.2003, 1 Ss 210/02, CR 2005 S. 555). Es besteht prinzipiell kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Kann Ihnen die Ordnungswidrigkeit überhaupt nachgewiesen werden?
Wird das Fahrzeug auch von anderen Personen gefahren, kann Ihnen bei sogenannten Kennzeichenanzeigen nicht immer nachgewiesen werden, dass Sie in dem konkreten Fall der Übeltäter waren. Bei Parkverstößen nützt es Ihnen allerdings wenig, Ihre Täterschaft zu leugnen. Hier greift die Halterhaftung. Das heißt, Ihnen werden pauschale Kosten für das Verwaltungsverfahren auferlegt, wenn der tatsächlich Verantwortliche nicht mit zumutbaren Mitteln
ermittelt werden kann.
Selbst bei fotoüberwachten Verkehrskontrollen kann es vorkommen, dass man den Fahrer nicht erkennt. Hier liegt es nahe, sich mit dem Argument herausreden
zu wollen, nicht zu wissen, wer gefahren sei. Bei harmloseren Verstößen kommt es öfter vor, dass das Verfahren dann eingestellt wird.
Kommt diese Ausrede aber allzu häufig oder in besonders schweren Fällen wie zum Beispiel bei einer überfahrenen Rotlichtampel zum Einsatz, müssen Sie mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.
Um festzustellen, ob möglicherweise der Ehepartner oder andere Familienmitglieder auf dem Foto zu erkennen sind, darf die Bußgeldbehörde Einblick in die Unterlagen des Einwohnermeldeamtes nehmen (BayObLG, Beschluss vom 27.8.2003, 1 ObOWi 310/2003, DAR 2004 S. 38). Bisweilen schickt die Behörde ihre Mitarbeiter auch zur Wohnanschrift oder ins Büro des Fahrzeughalters, um dort entsprechende Hinweise auf die Person auf dem Foto zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist ebenfalls zulässig.
Als Privatperson bekommen Sie normalerweise keine Akteneinsicht wie ein Rechtsanwalt. In einfach gelagerten Fällen wie Geschwindigkeitsübertretungen sollten Sie die Behörde anschreiben und um Zusendung des Fotos zwecks Prüfung bitten. Lässt das Foto einen nahen Familienangehörigen eindeutig erkennen, sollten Sie sich in Ihr Schicksal fügen und zahlen (oder vom Übeltäter
zahlen lassen).
Verjährung: Die Zeit ist Ihr Freund
Verstöße, die nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden, verjähren nach drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Nach Erlass des Bußgeldbescheides gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von sechs Monaten. Eine wichtige Ausnahme gilt für Alkohol- und Drogenfahrten ab 0,5 ‰: Hier tritt die Verjährungsfrist erst nach einem Jahr ein (§ 24a Abs. 3 StVG und § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Nach Ablauf der in Ihrem Fall geltenden Frist dürfen Sie dann für den jeweiligen Verkehrsverstoß nicht mehr belangt werden – auch wenn feststeht, dass Sie ihn begangen haben.
Sie fahren am 1. März innerorts 10 km/h schneller als eigentlich erlaubt und werden geblitzt. Auch am 1. Juni ist noch kein Bußgeldbescheid erlassen worden bzw. es geht Ihnen in den darauffolgenden zwei Wochen kein solcher Bescheid zu. Die Sache ist dann verjährt.
Sie fahren am 1. März innerorts 10 km/h zu schnell und werden geblitzt. Am 15. März wird ein entsprechender Bußgeldbescheid erlassen. Sofern Ihnen dieser Bescheid nicht spätestens am 14. September zugestellt wird, ist die Sache verjährt.
Sie fahren am 1.3.2012 mit Ihrem Auto und werden im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit einem Alkoholpegel von 1 ‰ erwischt. Wenn auch am 1.3.2013 noch immer kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, haben Sie noch mal Glück gehabt und die Sache ist verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Begehung. Es gibt allerdings zahlreiche Handlungen, die die Verjährung unterbrechen. Dann verlängert sich die Verjährungsfrist. Dazu zählen insbesondere
die erste Vernehmung des Betroffenen,
die Versendung des Anhörungsbogens,
die Beauftragung eines Sachverständigen und
der Erlass des Bußgeldbescheides (bzw. seine Zustellung).
Es nützt Ihnen nichts, wenn Sie behaupten, der Anhörungsbogen sei bei Ihnen nicht angekommen. Hier unterstellt die Rechtsprechung, dass bei den Behörden alles seinen ordentlichen Gang geht. Eine förmliche Zustellung wird gerade nicht verlangt (VGH Kassel, Urteil vom 23.3.2005, 2 UE 582/04 ). Die Verjährung wird trotzdem unterbrochen.
Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung wieder von Neuem. Das heißt, es wird erneut eine Frist von drei beziehungsweise sechs Monaten in Gang gesetzt. Wichtig: Die neue Unterbrechungsfrist beginnt schon mit dem Tag der Unterbrechung.
Der Erlass eines Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Dasselbe gilt für die Versendung des Anhörungsbogens.
Außerdem tritt hier nur dann eine Verjährungsunterbrechung ein, wenn aus dem Anhörungsbogen unmissverständlich hervorgeht, gegen wen sich die Ermittlungen richten. Bei Ermittlungen gegen unbekannt
findet keine Unterbrechung statt.
Gute Chancen haben Sie deshalb, wenn sich in den Akten zwar aufgrund einer Kennzeichenanzeige ein Täterfoto befindet, die Person des Täters aber nicht bekannt ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Kreis der Täter auf wenige Personen beschränkt, wie das häufig bei Familienautos der Fall ist. Aus den Akten müssen schon konkret die Personalien desjenigen, gegen den ermittelt wird, hervorgehen. Es muss also für Sie klar erkennbar sein, dass sich die Ermittlungen gegen Sie richten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.8.2002, 1 Ss 132/02, DAR 2003 S. 184).
Die Verjährung wird auch dann unterbrochen, wenn im Anhörungsbogen zwar nicht ausdrücklich die betreffende Person genannt wird, es aber heißt
Ihnen wird zur Last gelegt ...(OLG Hamm, Beschluss vom 4.2.2000, 2 Ss OWi 38/2000, DAR 2000 S. 325).Wird im Anhörungsbogen die oft verwendete Floskel
Dieses Schreiben ergeht an Sie als Halter bzw. als Fahrer des Fahrzeugs ...verwendet, ist nicht klar erkennbar, gegen wen ermittelt wird. Die Verjährung wird deshalb in diesem Fall nicht durch den Anhörungsbogen unterbrochen (OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2004, Ss (OWi) 77/04, DAR 2004 S. 535).
Wenn Sie die Verjährungsfrage überprüfen wollen, tun Sie dies am besten mittels Akteneinsicht. Nur so können die jeweils entscheidenden Daten in Erfahrung gebracht werden.
Vergessen Sie nicht, Kosten und Nutzen des Ganzen zu vergleichen – insbesondere wenn Sie einen Anwalt einschalten. In der Praxis können Sie davon ausgehen, dass die Bußgeldbehörden so schnell nichts verjähren lassen. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel, sodass es sich je nach im Raum stehender Rechtsfolge durchaus lohnen kann, ein paar Euro mehr zu investieren, um so vielleicht keine Punkte zu bekommen oder seinen Führerschein zu behalten.
2.2. Wenn ein Bußgeld droht
Der Anhörungsbogen kommt
Zunächst erhalten Sie den sogenannten Anhörungsbogen
. Hierin wird Ihnen erstmals offiziell mitgeteilt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleitet worden ist. Der Anhörungsbogen muss nicht förmlich zugestellt werden. Mit dem Zusenden des Anhörungsbogens wird die Verjährung unterbrochen.
In diesem Stadium des Verfahrens sollten Sie sich gut überlegen, ob es sinnvoll ist, gegen den Vorwurf anzugehen. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder der Beweislage Chancen ergeben, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Hierzu sollten Sie dieselben Punkte wie beim Verwarnungsgeld prüfen.
Häufig rechnet es sich nicht, sich über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu verschaffen. In diesen Fällen sollten Sie die Behörde bitten, Ihnen das Foto zur Prüfung zuzuschicken.
Kommen Sie dann zu dem Ergebnis, dass Ihre Erfolgsaussichten gleich null sind, weil das Radarfoto Sie eindeutig erkennen lässt, sollten Sie sich in Ihr Schicksal fügen und einfach den Bußgeldbescheid abwarten. In solchen Fällen ist es unnötige Arbeit, den Anhörungsbogen auszufüllen. Im Gegenteil: Alles was Sie hier erklären, kann später in einer Gerichtsverhandlung berücksichtigt werden.
Machen Sie im Zweifel von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle darf hieraus keine negativen Schlüsse ziehen.
Sie haben das Recht zu schweigen, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen als verantwortlichen Fahrer belasten würden.
Nur wenn Sie sich wirklich sicher sind, dass Sie erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen könnten, sollten Sie die Gründe schon auf dem Anhörungsbogen mitteilen. Vielleicht können Sie so schon die Einstellung des Verfahrens bewirken.
Hüten Sie sich vor bewusst falschen Angaben! Bevor Sie zum Beispiel auf die Idee kommen, zur Umverteilung von Punkten und des Fahrverbots wahrheitswidrig ein williges Familienmitglied als Fahrer zu benennen, sollten Sie bedenken, dass Sie dadurch eine erneute Ordnungswidrigkeit begehen (§ 111 OWiG).
An diesem Punkt prüft die zuständige Bußgeldbehörde, ob Ihre Einwände überzeugend sind. Anderenfalls ermittelt sie weiter, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen. Das Verfahren wird also entweder eingestellt oder ein Bußgeldbescheid wird erlassen.
Am ehesten wird das Verfahren eingestellt, wenn klar erkennbar ist, dass die Beweislage aufseiten der Behörde ungünstig ist. Das kann zum Beispiel bei schlechter Fotoqualität der Fall sein.
Aber nicht immer geben sich die Beamten so schnell geschlagen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Polizeibeamte vor einer Firma warten und beobachten, wer in den Firmenwagen beziehungsweise das Tatfahrzeug einsteigt.
Haben Sie den Verkehrsverstoß mit einem Dienstwagen begangen, müssen Sie damit rechnen, dass die Polizei in die Firma kommt, um zu ermitteln, wer das Fahrzeug nutzt. Ihre Kollegen dürfen zwar nicht für Sie lügen, allerdings dürfen sie gegenüber der Polizei schweigen.
Dieses Recht haben Sie dann als Zeuge vor Gericht nicht mehr. Vor Gericht besteht das Schweigerecht nur noch für Zeugen, die mit Ihnen verwandt oder verschwägert sind. Bedenken Sie außerdem, dass die theoretisch mögliche Fahrtenbuchauflage nicht Sie direkt trifft, sondern Ihre Firma.
Es folgt der Bußgeldbescheid
In den meisten Fällen kommt es zu einem Bußgeldbescheid, weil die Behörde zum gegebenen Zeitpunkt keine umfangreichen rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen trifft. Einen Bußgeldbescheid gibt es auch, wenn Sie sich gar nicht zu dem Vorwurf geäußert haben.
Den Bußgeldbescheid erhalten Sie aus Gründen des Zustellungsnachweises per Postzustellungsurkunde. Sind Sie nicht anzutreffen, wird das Schriftstück bei der Post niedergelegt. Der Bußgeldbescheid gilt in beiden Fällen als zugestellt.
Aus dem Bußgeldbescheid geht Folgendes hervor:
die Angaben zur beschuldigten Person (Betroffener),
welche Tat Ihnen konkret zur Last gelegt wird,
gegen welche Gesetzesvorschrift Sie verstoßen haben,
welche Beweismittel existieren und
welche Geldbuße und welche Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) verhängt werden sollen.
Außerdem werden Sie über die zulässigen Rechtsbehelfe und Fristen belehrt. Eine Zahlungsaufforderung für den Fall der Rechtskraft ist auch gleich dabei. Eine Unterschrift ist nicht nötig.
2.3. Das Fahrverbot – von wegen freie Fahrt für freie Bürger
Ihnen wird ein besonders grober Verkehrsverstoß zur Last gelegt
Ein Fahrverbot – nicht zu verwechseln mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich: Führerscheinentzug) – wird zusätzlich zum Bußgeld verhängt, wenn Sie einen besonders groben Verstoß begangen haben. Wenn ein Fall nach dem Bußgeldkatalog vorliegt, der mit einem Regelfahrverbot zusätzlich bestraft wird, und keine Anhaltspunkte bestehen, davon abzuweichen, ordnet die Bußgeldbehörde automatisch das vorgesehene Fahrverbot an.
Kommt es zu einer Gerichtsentscheidung, in der das Fahrverbot aufrechterhalten bleibt, muss das Gericht allerdings in seinem Urteil begründen, warum es so und nicht anders entschieden hat.
Unser Leserservice: Weiterführende Informationen finden Sie in der Rechtsprechungsübersicht zum Fahrverbot
auf www.rechtstipps.de.
Ihnen wird eine beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen
Ein Fahrverbot riskieren Sie übrigens auch, wenn Sie schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt worden sind und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begehen. Denn mit einem solchen Verhalten zeigen Sie sich nicht nur uneinsichtig. Darüber hinaus verstoßen Sie auch zum wiederholten Male gegen wichtige Verkehrsvorschriften.
Wie weit reicht ein Fahrverbot?
Das Fahrverbot kann für ein bis drei Monate ausgesprochen werden (§ 25 Abs. 1 StVG).
Ein Fahrverbot lässt sich unter Umständen reduzieren, indem Sie bereits vor der Hauptverhandlung an einer Schulung für im Verkehr auffällig gewordene Fahrzeugführer
teilnehmen und so die Chance wahren, zum Beispiel ein 3-monatiges Fahrverbot auf einen Monat zu verkürzen. Am besten besprechen Sie das vorab mit dem entscheidenden Richter. Anschließend senden Sie dann die möglichst ausführliche Teilnahmebestätigung an das Gericht.
Ein Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge jeder Art, also zum Beispiel auch für ein Mofa. Wer nach Eintritt der Rechtskraft des Fahrverbots Kraftfahrzeuge führt, macht sich dadurch strafbar. Wer über einen weiteren ausländischen Führerschein verfügt, darf diesen jetzt nicht zum Anlass nehmen und Auto fahren: Fahrverbot bleibt Fahrverbot!
Allerdings haben Sie – zumindest als Ersttäter
– die Möglichkeit, den Antritt des Fahrverbots in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen. Für Ersttäter beginnt das Fahrverbot nämlich erst mit dem Tag, an dem sie den Führerschein abgeliefert haben, spätestens jedoch mit Ablauf der 4-Monats-Frist (siehe Bußgeldbescheid oder Urteil).
Ist es dagegen nicht Ihr erstes Fahrverbot, dann gilt die 4-Monats-Frist nicht und das Fahrverbot beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist.
Sind Sie kein Ersttäter
, sollten Sie Ihren Führerschein daher so schnell wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft abgeben. Sonst verlängern Sie das Fahrverbot unnötig. Denn obwohl das Fahrverbot beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, läuft die Frist für das Fahrverbot erst ab dem Zeitpunkt, wenn Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben haben!
Beachten Sie: Wurde Ihnen das Fahrverbot per Bußgeldbescheid erteilt, müssen Sie den Führerschein bei der Behörde abgeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Ergibt sich das Fahrverbot aus einem Urteil, müssen Sie Ihren Führerschein an die Staatsanwaltschaft senden. Erst wenn die zuständige Stelle Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung
genommen hat, beginnt die Fahrverbotsfrist zu laufen.
Nach Ablauf des Fahrverbotes erhalten Sie den Führerschein ohne große Formalitäten zurück (z.B. per eingeschriebenem Brief). Sie können ihn aber auch einfach dort abholen, wo Sie ihn abgegeben haben.
2.4. Die Fahrtenbuchauflage
Wann droht eine Fahrtenbuchauflage?
Sie müssen damit rechnen, ein Fahrtenbuch zu führen,
wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen erheblichen Verkehrsverstoß (z.B. das Überfahren einer roten Ampel) oder
mehrere leichtere Verstöße begangen haben (z.B. dreißig Parkverstöße innerhalb von zwei Jahren) und
die Feststellung des
Übeltäters
innerhalb der Verjährungsfrist nicht möglich war.
Erheblich
ist ein Verkehrsverstoß ab einer Geldbuße von 60,00 € und mehr. Allerdings darf die Behörde Ihnen das Fahrtenbuch nicht nur deshalb auferlegen, weil es ihre Arbeit erleichtert. Die vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten müssen erschöpft sein. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrzeughalter seine zumutbare Mitwirkung verweigert.
Ein Kfz-Halter hatte nach einer mit seinem Pkw begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Bußgeldverfahren zwar den Namen des Fahrers, aber nicht dessen Anschrift preisgegeben. Dies tat er erst nach Eintritt der Verjährung. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilte ihm daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte verleiht, muss sich um konkrete und überprüfbare Angaben zu dessen Identität und Anschrift bemühen. Die Mitteilung des Namens und die bloße Angabe einer Stadt im Ausland reichen hier nicht aus (VG Neustadt, Urteil vom 15.6.2010, 6 K 281/10.NW ).
Wenn Sie lediglich die Frage im Anhörungsbogen, ob Sie selbst gefahren seien, nicht beantworten, darf Ihnen nicht unterstellt werden, Sie hätten als Halter Ihre Mithilfe verweigert. Dies beruht auf dem Aussageverweigerungsrecht. Eine Fahrtenbuchauflage ist deshalb hier in aller Regel noch nicht zu erwarten. Gefährlich wird es erst dann, wenn Sie bei weiterem Nachhaken der Ermittlungsbeamten weiterhin jede Mithilfe verweigern. Dann muss die Behörde nicht weiter ermitteln und kann eine Fahrtenbuchauflage erteilen.
Der Halter soll innerhalb von zwei Wochen über den Verstoß befragt werden. Erfüllt er seine Pflicht zur Mitwirkung ordnungsgemäß, helfen seine Angaben der Behörde aber nicht weiter, darf die Behörde in der Regel keine Fahrtenbuchauflage erteilen. Allerdings gibt es Einzelfälle, in denen trotzdem ein Fahrtenbuch auferlegt wurde (VG Minden, Urteil vom 17.1.2013, 2 K 1957/12 ).
Wie wird ein Fahrtenbuch geführt?
Die Fahrtenbuchauflage verpflichtet den betreffenden Fahrzeughalter dazu, in seinem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und vor Beginn jeder einzelnen Fahrt
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
einzutragen. Abschließend sind zusätzlich noch Datum und Uhrzeit des Fahrtendes einzutragen und die Eintragung ist zu unterschreiben.
Der Fahrzeughalter ist ebenfalls dazu verpflichtet, das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Behörde festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Kann ein Fahrtenbuch auch elektronisch geführt werden?
Zwar gibt das Gesetz den notwendigen Inhalt eines Fahrtenbuchs vor, aber nicht die Form, in der es geführt werden muss (§ 31a StVZO). Da die Eintragungen jedoch stets mit einer Unterschrift zu versehen sind, sollte das Fahrtenbuch in Papierform vorliegen. Sie können es aber grundsätzlich auch elektronisch, also beispielsweise in einer Excel-Datei oder mittels Smartphone-App, führen. Dies setzt allerdings regelmäßige Ausdrucke der Fahrtenbuch-Inhalte auf Papier voraus, auf denen dann unterschrieben werden kann. Der entscheidende Punkt ist immer, dass das Fahrtenbuch aus sich heraus und ohne weitere Prüfungen verständlich ist.
III. Wie gehen Sie am besten vor?
Mit oder ohne Anwalt?
Mehr Aussicht auf Erfolg haben Sie in der Regel mit der Unterstützung eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts (z.B. Fachanwalt für Verkehrsrecht). Sofern Sie aber ein paar Gesichtspunkte beachten, haben Sie auch ohne Anwalt gute Möglichkeiten der Verteidigung.
Fristen unbedingt einhalten!
Wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich per Post oder direkt (zur Niederschrift
) bei der erlassenden Bußgeldbehörde Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Auch per Fax oder Computerfax können Sie Einspruch einlegen. Von E-Mails ist allerdings abzuraten, da die Gerichte hier bisher eine ausreichende Schriftform verneinen.
Anderenfalls wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dann müssen Sie binnen weiterer zwei Wochen bezahlen, sonst kann die festgesetzte Geldbuße im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Sie können auch dann noch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn Sie bereits bezahlt haben. Wichtig ist nur, dass Sie die 2-Wochen-Frist einhalten. Denn im Bezahlen liegt kein Einspruchsverzicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.10.1997, a-fehlt, DAR 1998 S. 29).
Ob Sie den Einspruch fristgerecht eingelegt haben, hängt vom Eingangsdatum bei der Behörde ab. Die 2-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung, die sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt. Achtung: Sie läuft auch dann, wenn der Bescheid beim Postamt niedergelegt worden ist und Sie benachrichtigt worden sind.
Fällt das Ende der 2-Wochen-Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, können Sie noch bis zum Ablauf des ersten darauffolgenden Werktages Einspruch einlegen (§ 193 BGB).
Haben Sie die Einspruchsfrist versäumt, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu beantragen.
Wie legen Sie Einspruch ein?
Den Einspruch können Sie selbst einlegen – auch ohne Anwalt. Sie können Ihren Einspruch mit einer Begründung versehen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Behörde leitet das Verfahren ohne weitere Prüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Es ist daher völlig ausreichend, wenn Sie Ihr Schreiben an die Bußgeldbehörde folgendermaßen formulieren: Gegen den vorbezeichneten Bußgeldbescheid, zugestellt am [Datum der Zustellung], lege ich Einspruch ein.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs
Selbst wenn Sie eigentlich keine Begründung für den Einspruch brauchen, sollten Sie sich jetzt schon im Klaren sein, ob Sie tatsächlich gute Gründe haben. Die Behörde wird den Bußgeldbescheid kaum aufheben, wenn keine Gründe angeführt sind.
Einspruch wegen Verjährung
Prüfen Sie Ihre Chancen, sich erfolgreich auf die Verjährung zu berufen. Hier müssen Sie es unter Umständen auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.
Einspruch dem Grunde nach
Gehen Sie genauso vor, wie Sie es in den Empfehlungen zum Verwarnungsbescheid nachlesen können. Wenn Sie anschließend immer noch glauben, erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen zu können, oder der Ansicht sind, man könne Ihnen den Vorwurf nicht nachweisen, können Sie einen Einspruch riskieren.
Bedenken Sie aber, dass in einem Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen werden kann, wenn es zur Gerichtsverhandlung kommt.
Einspruch wegen der Höhe des Bußgeldes
Bei den Beträgen des Bußgeldkataloges handelt es sich um sogenannte Regelsätze, von denen abgewichen werden kann. Die Regelsätze gehen von einer gewöhnlichen Tatausführung aus. Das heißt, dass es zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine erschwerenden Umstände gegeben hat und auch die Verkehrssicherheit nicht besonders beeinträchtigt gewesen sein darf. Ein Mitverschulden eines anderen Fahrers oder eine langjährige unbeanstandete Fahrpraxis können aber auch möglicherweise zu einer Herabsetzung des Bußgeldes führen.
Angesichts des Kostenrisikos, das ein Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht mit sich bringt, lohnt sich im Normalfall ein Einspruch wegen der Höhe des Bußgeldes kaum. Denn selbst wirtschaftlich schlechte Verhältnisse werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise berücksichtigt. Am ehesten haben Sie hier als Student, Auszubildender, Arbeitsloser oder Sozialhilfeempfänger eine Chance.
Einspruch wegen Ihrer Punkte in Flensburg
Wenn Sie Glück haben und der Richter milde gestimmt ist, weil Sie etwa Einsicht in das Unrecht Ihrer Tat
zeigen, gelingt es Ihnen möglicherweise, bei punktbewehrten Regelgeldbußen (ab 60,00 €) eine Herabsetzung auf 55,00 € zu erreichen. Dadurch können Sie Punkte verhindern. Bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten wird Ihnen das allerdings kaum gelingen. Dasselbe gilt, wenn Sie kein unbeschriebenes Blatt
mehr sind.
Einspruch wegen eines Regelfahrverbotes
Vielen Betroffenen geht es gar nicht so sehr um die Geldbuße. Nicht selten ist das Fahrverbot die schlimmere Sanktion. Wird Ihnen nur besonders leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen oder hat der Unfallgegner den Unfall mitverschuldet, kann ein Einspruch das Fahrverbot gegebenenfalls aus der Welt schaffen. Auch wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte für Sie mit sich bringen würde, kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
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Wenn Ihnen nur der Termin für das Fahrverbot nicht passt, haben Sie die Möglichkeit, binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Fahrverbotes einen Ihnen genehmen Termin auszusuchen. Dazu müssen Sie Ihren Führerschein innerhalb der 4-Monats-Frist einfach zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde abliefern, der Ihnen recht ist (z.B. zu Beginn Ihres Jahresurlaubs). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung kein anderes Fahrverbot verhängt wurde (§ 25 Abs. 2a StVG).
Wollen Sie das Inkrafttreten des Fahrverbotes zeitlich noch etwas nach hinten schieben, haben Sie die Möglichkeit, zunächst Einspruch einzulegen. Die Behörde leitet Ihr Verfahren dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Sie können aber vor einer Entscheidung durch das Gericht den Einspruch wieder zurücknehmen. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, sodass Sie die oben genannte 4-Monats-Regel etwas später in Anspruch nehmen können.
Sie haben Einspruch eingelegt – was passiert jetzt?
Die Behörde überprüft erneut die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides, das heißt, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen werden muss. Bei schlechter Beweislage aufseiten der Bußgeldbehörde wird das Verfahren häufig eingestellt.
Die Kosten für notwendige Auslagen, wie zum Beispiel die Einschaltung eines Anwaltes, werden Ihnen dann von der Staatskasse erstattet. Das geht aber nur, wenn die Geldbuße mehr als 10,00 € beträgt und das Verteidigungsvorbringen
nicht verspätet erfolgt ist (§ 109a OWiG). Ausnahmsweise springt die Staatskasse auch bei Geldbußen unter 10,00 € ein, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig war oder der Sache insgesamt eine hohe Bedeutung zukam.
Hebt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht auf, was öfter vorkommt als umgekehrt, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt. Hier wird noch einmal geprüft, ob der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist. Trifft dies zu, wird die Akte dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Tatort
.
Wenn Sie kein Gerichtsverfahren wollen, können Sie noch zu diesem Zeitpunkt den Einspruch zurückziehen. Das geht selbstverständlich auch im späteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen Sie allerdings tragen.
Wenn im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll
Normalerweise entscheidet das Amtsgericht über Ihre Verkehrsordnungswidrigkeit nach einer Hauptverhandlung. Ausnahmsweise darf das Gericht aber auch schriftlich und ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG), sofern es die Durchführung der Hauptverhandlung als nicht erforderlich ansieht. Voraussetzung ist, dass weder Sie noch die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren widersprechen. Darauf werden Sie rechtzeitig hingewiesen.
Vorteil hier: Das Gericht kann keine höhere Buße aussprechen als im Bescheid festgesetzt, was Ihnen dagegen bei einer Hauptverhandlung passieren kann.
Abweichend hiervon kann auch im schriftlichen Verfahren eine höhere Geldbuße festgesetzt werden, wenn dafür vom Fahrverbot abgesehen wird. Daher sollten Sie oder Ihr Anwalt sich im Falle eines Fahrverbots mit dem zuständigen Richter vorab über die Rechtsfolge einigen (z.B. telefonisch).
Geht der Richter hierauf nicht ein, sollten Sie mit dem Einspruch gleich auch dem schriftlichen Verfahren widersprechen.
Ihre Rolle als Verkehrssünder in der Hauptverhandlung
Müssen Sie zur Hauptverhandlung erscheinen?
Prinzipiell sind Sie als Betroffener dazu verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Sie oder Ihr Rechtsanwalt können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass Sie nicht persönlich erscheinen müssen.
Allerdings darf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein (z.B. um feststellen zu können, ob Sie die Person auf dem Radarfoto sind oder nicht). Insbesondere wenn es Ihnen um das Fahrverbot geht, ist der persönliche Eindruck immens wichtig.
Beachten Sie: Erscheinen Sie als Betroffener nicht in der Hauptverhandlung, obwohl Sie von dieser Verpflichtung nicht entbunden wurden, wird das Gericht Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Weiteres verwerfen.
Wie läuft die Hauptverhandlung ab?
Der Richter ruft zunächst die Sache auf und stellt fest, wer erschienen ist. Neben Ihnen lädt das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Zeugen und Sachverständige.
Sind Sie während der Verhandlung anwesend, wird Ihnen zunächst der Inhalt des Bescheides vorgehalten. Das Gericht fragt Sie dann, ob Sie sich äußern oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen möchten.
Welcher Weg der bessere ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da es stets von den konkreten Umständen im individuellen Einzelfall abhängt. Soweit Sie anwaltlich vertreten sind, sollten Sie darüber mit Ihrem Anwalt sprechen.
Auskünfte zu Ihren Personalien müssen Sie in jedem Fall geben. Je nachdem, ob Sie aussagen wollen oder nicht, hört das Gericht Sie zunächst an und vernimmt im Anschluss daran gegebenenfalls noch die vorhandenen Zeugen und Sachverständigen.
Wie entscheidet das Gericht?
Wenn alle für die Entscheidung notwendigen Details des Sachverhalts geklärt sind, hat das Gericht grundsätzlich drei Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden: Freispruch, Urteil oder Einstellung.
Ist das Gericht der Auffassung, dass Ihnen die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann, verkündet es einen Freispruch. Die zunächst ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich Ihrer notwendigen Auslagen
, also auch die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, trägt dann die Staatskasse.
Kommt das Gericht dagegen zu dem Schluss, dass Sie die Verkehrsordnungswidrigkeit wie vorgeworfen begangen haben, werden Sie verurteilt. Das Gericht bestimmt nun die zu verhängende Geldbuße neu. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass der Verkehrsverstoß schwerwiegender war als zunächst angenommen, oder liegen andere zusätzliche belastende Umstände vor, müssen Sie mit einer Verschärfung der Strafe rechnen. Es kann aber natürlich auch zu Ihren Gunsten eine geringere Strafe herauskommen.
In manchen Fällen kommt es weder zu einem Freispruch noch zur Verurteilung, sondern zur Einstellung des Verfahrens. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
der Verkehrsverstoß wenig Bedeutung hat, z.B. wenn sich aufgrund unterschiedlicher Zeugenaussagen nicht mehr klären lässt, ob ein Autofahrer sein Handy während der Fahrt oder erst nach dem Verlassen des Fahrzeugs benutzt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.8.2009, 1 Ss 135/08 ),
eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen war oder
eine Vorschrift erst kurze Zeit vorher in Kraft getreten ist und der Verkehrsteilnehmer sie noch nicht kannte.
Aber auch bei einer Einstellung des Verfahrens müssen Sie in der Regel mit einer Geldbuße rechnen.
Gibt das Gericht im Lauf der Verhandlung zu erkennen, dass es zur Einstellung bereit ist, sollten Sie nicht auf einem Freispruch bestehen. Gerade wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt die Versicherung auch bei einer Einstellung die notwendigen Auslagen wie zum Beispiel die Anwaltskosten.
Die Rechtsbeschwerde ist das richtige Rechtsmittel
Anders als im Strafverfahren gibt es im Bußgeldverfahren keine Berufung. Zulässig ist allein die sogenannte Rechtsbeschwerde, mit der nur Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße geprüft werden. Legen Sie keine Rechtsbeschwerde ein, wird das Urteil nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Sie können eine Rechtsbeschwerde erheben, wenn
eine Geldbuße von mehr als 250,00 € verhängt wurde oder
eine Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) angeordnet wurde oder
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch das Urteil als unzulässig (z.B. wegen Verspätung) verworfen wurde oder
ein schriftlicher Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist, obwohl Sie dem schriftlichen Verfahren widersprochen haben.
Auch wenn es Ihnen zunächst nur darum geht, eine ausführliche schriftliche Begründung vom Gericht zu erhalten, sollten Sie eine Rechtsbeschwerde einlegen. Denn nur im Falle einer Rechtsbeschwerde ist das Gericht zu einer solchen ausführlichen Begründung verpflichtet. Bedenken Sie dabei, dass hierfür Gerichtskosten anfallen (mindestens 40,00 € bzw. 10 % der Geldbuße).
Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils können Sie dann entscheiden, ob Sie das Urteil so annehmen wollen und die Rechtsbeschwerde zurücknehmen oder nicht.
Daneben kann auch die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegen, wenn Sie freigesprochen wurden, das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wurde, zuvor aber im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600,00 € festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
Ansonsten ist die Rechtsbeschwerde nur möglich, wenn sie auf einen entsprechenden Antrag hin ausdrücklich zugelassen wird. Doch das passiert eher selten.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung begründet werden. Die Begründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Auch wenn die Begründung nicht zwingend von einem Rechtsanwalt verfasst werden muss, sollten Sie unbedingt einen Anwalt damit betrauen (z.B. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht). Die Anforderungen sind hier sehr hoch und in der Regel nur von einem Rechtsanwalt zu leisten.
Es ist nicht alles verloren, wenn Sie zu spät reagieren ...
Haben Sie die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid oder die Frist für die Rechtsbeschwerde versäumt, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen (§ 52 OWiG; § 79 OWiG), wenn
Sie beispielsweise den Gerichtstermin unverschuldet versäumt haben (z.B. nicht vorhersehbare Erkrankung, Urlaubsabwesenheit),
Sie Tatsachen glaubhaft machen können, die Sie daran gehindert haben, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen (z.B. durch eine eidesstattliche Erklärung eines Zeugen, ein Flugticket oder ein ärztliches Attest) und
Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser muss Angaben über die versäumte Frist und über die Gründe enthalten, weswegen Sie das Rechtsmittel nicht rechtzeitig einlegen konnten.
Außerdem müssen Sie den Zeitpunkt angeben, ab dem Sie wieder in der Lage waren, ein Rechtsmittel einzulegen (z.B. wann Sie aus dem Urlaub gekommen sind). Ab diesem Zeitpunkt haben Sie eine Woche, um den Antrag zu stellen.
Geht es um die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid, ist die Bußgeldbehörde zuständig für die Entscheidung über den Antrag. Ansonsten ist das Gericht zuständig, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung müssen Sie gleichzeitig das versäumte Rechtsmittel nachholen, also zum Beispiel den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
IV. Wenn Punkte zum Problem werden
4.1. Wann gibt es Punkte in Flensburg?
Für jeden rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder – nach einem Einspruch – für gerichtliche Entscheidungen in Verkehrsordnungswidrigkeitsfällen, bei denen das Bußgeld mindestens 60,00 € beträgt (ohne die Verfahrenskosten), erhalten Sie eine Eintragung in das Fahreignungsregister.
Haben Sie durch ein und dieselbe Handlung mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten gleichzeitig begangen (sog. Tateinheit), gibt es hierfür nur einmal Punkte – und zwar für die Tat mit der höchsten Punktzahl.
Entfernt sich ein Autofahrer unerlaubt vom Ort eines Verkehrsunfalls, an dem er beteiligt war, und telefoniert dabei mit seinem Mobiltelefon ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung, wird er nur wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit zwei Punkten in Flensburg eingetragen, da es hierfür mehr Punkte gibt als für das Telefonieren am Steuer (ein Punkt).
4.2. Wann haben Punkte ernsthafte Folgen?
Das kommt darauf an, wie viele Punkte Sie haben:
Bei vier bis fünf Punkten werden Sie ermahnt und von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde über Ihren Punktestand informiert. Gleichzeitig erhalten Sie eine Empfehlung zur Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar. Nehmen Sie an diesem Teil, wird Ihnen ein Punkt erlassen.
Bei sechs bis sieben Punkten werden Sie gebührenpflichtig verwarnt. Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar besteht keine Möglichkeit mehr zur Punktereduzierung.
Bei acht Punkten kommt es direkt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung erfolgt frühestens nach sechs Monaten und in der Regel nach dem sogenannten
Idiotentest
(medizinisch-psychologische Untersuchung oder kurz: MPU).
Die Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme muss der Zulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Seminarende vorgelegt werden. Es kann nur alle fünf Jahre einmal ein Punktabzug durch Teilnahme an Seminaren erreicht werden.
Zumindest die freiwillige Teilnahme bei Erreichung von vier bis fünf Punkten mit der Aussicht auf Reduzierung der eingetragenen Punktzahl um einen Punkt sollten betroffene Autofahrer ernsthaft in Betracht ziehen. Die Kursgebühren liegen bei ca. 400,00 €. In diesen sauren Apfel sollten Sie beißen, wenn Sie darauf angewiesen sind, selbstständig mit einem Auto von A nach B fahren zu können.
4.3. Wann werden Punkte gelöscht?
Die Eintragungen im Fahreignungsregister werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch wieder gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen
zweieinhalb Jahre bei mit einem Punkt sanktionierten Ordnungswidrigkeiten,
fünf Jahre bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit zwei Punkten bestraft werden,
zehn Jahre für schwere Straftaten, bei deren Vorliegen drei Punkte erteilt werden.
4.4. Was gilt nach der Punktereform?
Alle Punkte für Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen werden, werden am 1.5.2014 automatisch gelöscht. Die übrigen Punkte werden folgendermaßen umgerechnet:
Alter Punktestand | Neuer Punktestand |
1–3 Punkte | 1 Punkt |
4–5 Punkte | 2 Punkte |
6–7 Punkte | 3 Punkte |
8–10 Punkte | 4 Punkte |
11–13 Punkte | 5 Punkte |
14–15 Punkte | 6 Punkte |
16–17 Punkte | 7 Punkte |
Ab 18 Punkte | 8 Punkte |
Ihr Punktekonto weist derzeit vier Punkte auf. Einen Punkt haben Sie bekommen, als Sie ohne die erforderliche Plakette in eine Umweltzone eingefahren sind, und drei Punkte haben Sie für das Überfahren einer roten Ampel kassiert. Gelöscht wird am 1.5.2014 der eine Punkt für das Einfahren in die Umweltzone. Die verbleibenden drei Punkte ergeben nach dem neuen Recht dann nur noch einen Punkt.
4.5. Wie erfahren Sie Ihren Punktestand?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihr derzeitiger Punktestand aussieht, können Sie sich kostenlos bei der Verkehrssünderkartei
erkundigen. Richten Sie Ihren Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister
an das
Kraftfahrt-Bundesamt, |
Sie finden die erforderlichen Formulare zum Ausdrucken sowie weitere Informationen zur Antragstellung im Internet unter www.kba.de.
V. Auszug aus dem Bußgeldkatalog
Die hier aufgeführten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Wichtig: Die Regelsätze erhöhen sich bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung. Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht, ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden.
Abstand | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat |
---|---|---|---|
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Meter (bei einer Geschwindigkeit von | |||
5/10 des halben Tachowertes | 75,00 € | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 100,00 € | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 160,00 € | 2 | 11 |
2/10 des halben Tachowertes | 240,00 € | 2 | 22 |
1/10 des halben Tachowertes | 320,00 € | 2 | 33 |
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Meter (bei einer Geschwindigkeit von | |||
5/10 des halben Tachowertes | 100,00 € | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 180,00 € | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 240,00 € | 2 | 1 |
2/10 des halben Tachowertes | 320,00 € | 2 | 2 |
1/10 des halben Tachowertes | 400,00 € | 2 | 3 |
Autobahn | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
---|---|---|---|---|
Beim Einfahren Vorfahrt durchgehender Fahrbahn |
|
|
Autobahn | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
---|---|---|---|---|
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | ||||
– | in einer Ein- oder Ausfahrt | 75,00 € | 1 | |
– | auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen | 130,00 € | 1 | |
– | auf durchgehender Fahrbahn | 200,00 € | 2 | 1 |
– | Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren |
|
| |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug | ||||
– | gehalten | 30,00 € | ||
– | geparkt | 70,00 € | 1 |
Alkohol | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
---|---|---|---|---|
Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG | ||||
Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat |
|
|
| |
– | bei Wiederholung | 1.000,00 € | 2 | 3 |
– | bei mehrfacher Wiederholung | 1.500,00 € | 2 | 3 |
Kraftfahrzeug geführt unter Drogeneinfluss | 500,00 € | 2 | 1 | |
– | bei Wiederholung | 1.000,00 € | 2 | 3 |
– | bei mehrfacher Wiederholung | 1.500,00 € | 2 | 3 |
Verstoß gegen die Nullpromillegrenze für Fahranfänger | 250,00 € | 1 |
Fristenüberschreitung | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
---|---|---|---|---|
Den Termin für die Hauptuntersuchung | ||||
– | bis 2 Monate überschritten | 15,00 € | ||
– | um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | 25,00 € | ||
– | um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten | 60,00 € | 1 | |
– | um mehr als 8 Monate überschritten | 75,00 € | 1 | |
Den Termin für die Abgasuntersuchung | ||||
– | um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | 25,00 € | ||
-- | um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten | 60,00 € | 1 | |
– | um mehr als 8 Monate überschritten | 75,00 € | 1 |
Fußgänger und Radfahrer | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
---|---|---|---|---|
Bei stockendem Verkehr auf einen |
| |||
Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt | 20,00 € | |||
– | mit Behinderung | 30,00 € | ||
In einem Fußgängerbereich einen Fußgänger gefährdet | ||||
– | bei dort zugelassenem Fahrzeugverkehr | 60,00 € | 1 | |
– | bei dort nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr | 70,00 € | 1 | |
Beim Abbiegen keine Rücksicht auf Zu-Fuß-Gehende genommen und sie dadurch gefährdet |
|
|
Geschwindigkeit | ||||||
Überschreitung km/h | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |||
innerorts | außerorts | innerorts | außerorts | innerorts | außerorts | |
bis 10 | 15,00 € | 10,00 € | ||||
11–15 | 25,00 € | 20,00 € | ||||
16–20 | 35,00 € | 30,00 € | ||||
21–25 | 80,00 € | 70,00 € | 1 | 1 | ||
26–304 | 100,00 € | 80,00 € | 1 | 1 | ||
31–40 | 160,00 € | 120,00 € | 2 | 1 | 1 | 1 |
41–50 | 200,00 € | 160,00 € | 2 | 2 | 1 | 1 |
51–60 | 280,00 € | 240,00 € | 2 | 2 | 2 | 1 |
61–70 | 480,00 € | 440,00 € | 2 | 2 | 3 | 2 |
über 70 | 680,00 € | 600,00 € | 2 | 2 | 3 | 3 |
Gurtanlegepflicht | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
– | Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht | 30,00 € | ||
– | Mitnahme von Kind ohne angelegten Gurt | 60,00 € | 1 | |
– | Mitnahme von mehreren Kindern |
|
| |
– | nicht ausreichende Sicherung eines Kindes, |
| ||
– | nicht ausreichende Sicherung mehrerer Kinder, |
|
Halten und Parken | ||||
Euro | Punkte | bei Behinderung | ||
Halten auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor | 10,00 € | 15,00 € | ||
auf Bahnübergängen | 10,00 € | 15,00 € | ||
vor und in Feuerwehrzufahrten | 10,00 € | 15,00 € | ||
an Taxiständen | 10,00 € | 15,00 € | ||
bis zu 10 m vor Lichtzeichen | 10,00 € | 15,00 € | ||
im Halteverbot | 10,00 € | 15,00 € | ||
in | 15,00 € | 20,00 € | ||
Parken auf Geh- und Radwegen | 20,00 € | 30,00 € | ||
an engen und unübersichtlichen Stellen | 15,00 € | 25,00 € | ||
auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor | 15,00 € | 25,00 € | ||
vor und in Feuerwehrzufahrten | 35,00 € | |||
und dadurch Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert | 65,00 € | 1 | ||
bis zu 10 m vor Lichtzeichen | 15,00 € | 25,00 € | ||
unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz | 35,00 € | |||
in | 20,00 € | 25,00 € |
Halten und Parken | ||||
Euro | Punkte | bei Behinderung | ||
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt | ||||
– | bis 30 Minuten | 10,00 € | ||
– | bis zu 1 Stunde | 15,00 € | ||
– | bis zu 2 Stunden | 20,00 € | ||
– | bis zu 3 Stunden | 25,00 € | ||
– | länger als 3 Stunden | 30,00 € | ||
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten | 30,00 € | |||
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt | 70,00 € | 1 |
Überholen | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
– | unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen | 70,00 € | 1 | |
Zum Überholen ausgeschert und |
|
| ||
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 30,00 € | |||
– | mit Sachbeschädigung | 35,00 € | ||
Außerhalb geschl. Ortschaften rechts überholt | 100,00 € | 1 | ||
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage |
|
| ||
– | und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt |
|
| |
– | mit Gefährdung oder | 250,00 € | 2 | 1 |
– | Sachbeschädigung | 300,00 € | 2 | 1 |
Vorfahrt/Wechsellichtzeichen | Euro | Punkte | Fahrverbot/ Monat | |
Beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet |
|
| ||
Vorfahrt oder Stoppschild nicht beachtet und |
|
| ||
Ampel bei Rot überfahren | 90,00 € | 1 | ||
– | mit Gefährdung oder | 200,00 € | 2 | 1 |
– | Sachbeschädigung | 240,00 € | 2 | 1 |
– | Ampel bei schon länger als 1 Sekunde |
|
|
|
– | bei schon länger als 1 Sekunde andauernder |
|
|
|
– | Sachbeschädigung | 360,00 € | 2 | 1 |
VI. So ist die Rechtslage im EU-Ausland
6.1. Andere Länder, andere Preise
Sind Sie mit dem Auto im Ausland unterwegs, sollten Sie sich mit den verkehrsrechtlichen Grundlagen, insbesondere mit den wichtigsten Verbotsregeln und den entsprechenden Rechtsfolgen auskennen. Denn ein Übertreten der Verkehrsregeln im Ausland kann teuer werden. Viele typische Reiseländer der Deutschen haben deutlich höhere Bußgelder für Verkehrsverstöße normiert, als sie in Deutschland üblich sind. Dabei kommt es für die genaue Bußgeldhöhe immer auch auf die Schwere der Tat an.
Beachten Sie: Das Ignorieren von ausländischen Bußgeldbescheiden hilft nicht mehr. Bußgelder aus dem EU-Ausland können in der Regel auch in Deutschland vollstreckt werden.
Allerdings ist die Vollstreckung erst ab einer Höhe von 70,00 € möglich. Da für die Berechnung der 70,00 € nicht nur das Bußgeld selbst, sondern auch die Verwaltungskosten herangezogen werden, ist der Betrag schnell erreicht. Vollstreckungsbehörde für ausländische Bußgeldbescheide ist das Bundesamt für Justiz (Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn).
6.2. Darauf müssen Sie sich einstellen
Belgien
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 20 km/h beträgt das Bußgeld 100,00 €, bei über 50 km/h bereits 300,00 €. Beim Überfahren einer roten Ampel, bei Überholverstößen sowie bei Alkohol am Steuer wird es noch teurer, hier beginnen die Bußgelder bei 150,00 €. Selbst Parkverstöße werden mit mindestens 50,00 € geahndet.
Beachten Sie: In Belgien kann die Polizei das Auto sogar bis zum vollständigen Bezahlen des Bußgeldes festhalten.
Dänemark
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 20 km/h beginnt das Bußgeld bei 135,00 €, bei über 50 km/h bei 335,00 €. Beim Überfahren einer roten Ampel und Überholverstößen werden 270,00 € fällig. Falschparken wird mit 70,00 € und Telefonieren ohne Freisprechanlage mit 200,00 € geahndet.
Alkohol am Steuer kann in Dänemark richtig teuer werden. Das Bußgeld wird dabei anhand des Monatsverdienstes berechnet. Die dänischen Behörden gelangen an die Information über den Verdienst, indem sie ein förmliches Ermittlungsverfahren einleiten. Dieses Ermittlungsverfahren kann über ein Rechtshilfeersuchen auch in Deutschland fortgeführt werden.
Beachten Sie: Die Polizei in Dänemark greift gegenüber Verkehrssündern hart durch. Grundsätzlich ist das Bußgeld an Ort und Stelle zu bezahlen. Ist das dem Autofahrer nicht möglich, wird häufig eine Sicherheitsleistung oder eine Kaution verlangt. Kann diese nicht geleistet werden, kann auch das Auto beschlagnahmt werden.
Frankreich
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 20 km/h, Alkohol am Steuer, Überfahren einer roten Ampel, Überholverstößen und Telefonieren im Auto ohne Freisprechanlage beginnt das jeweilige Bußgeld bei 135,00 €. Falschparken ist in Frankreich dagegen vergleichsweise
günstig
. Hier beginnen die Bußgelder bei 15,00 €.In Frankreich besteht seit dem 1.7.2012 die EU-weite Besonderheit, dass in jedem Auto ein Alkoholtestgerät mitgeführt werden muss. Allerdings werden vorerst keine Bußgelder erhoben, wenn kein Alkoholtestgerät mitgeführt wird.
Außerdem muss jedes Auto mindestens eine Warnweste für den Fahrer mit sich führen. Wenn die Mitfahrer nach einem Unfall oder einer Autopanne aus dem Auto aussteigen wollen, benötigen auch sie eine Warnweste. Darüber hinaus sind Verbandskasten und Warndreieck mitzuführen.
Großbritannien
Richtig teuer werden kann im Vereinigten Königreich das Fahren mit einem Alkoholwert von 0,8 ‰ oder mehr. Hier können bis zu 5.715,00 € Bußgeld erhoben werden. Beim Telefonieren am Steuer mit dem Handy beginnen die Bußgelder bei 75,00 €. Ähnlich teuer ist auch das Überfahren einer roten Ampel, Überholverstöße und Geschwindigkeitsübertretungen von mindestens 20 km/h. Hier werden Bußgelder ab 70,00 € fällig. Falschparken wird mit 35,00 € und mehr geahndet.
Italien
Auch hier wird das Fahren unter Alkoholeinfluss teuer. Bei einem Alkoholwert von 0,5 ‰ und mehr wird ein Bußgeld von mindestens 500,00 € fällig.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h sowie beim Überfahren einer roten Ampel beginnen die Bußgelder bei 170,00 €. Als Besonderheit ist hier zu beachten, dass das Bußgeld nachts um ein Drittel höher ist. Überholverstöße beginnen mit einem Bußgeld ab 85,00 €, Parkverstöße ab 40,00 € und Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage ab 155,00 €.
Das Tragen einer Warnweste ist bei Verlassen des Autos außerhalb von geschlossenen Ortschaften Pflicht. Außerdem müssen ein Verbandskasten und ein Warndreieck im Auto deponiert sein.
Bußgelder aus Italien können derzeit noch nicht in Deutschland vollstreckt werden, weil das Vollstreckungsabkommen noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt ist. Das dazu erforderliche Gesetz befindet sich jedoch bereits im italienischen Gesetzgebungsprozess. Es ist folglich demnächst mit einer Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen. Dann können Verkehrsverstöße aus Italien – auch rückwirkend – in Deutschland vollstreckt werden.
Luxemburg
In Luxemburg wird ab 0,5 ‰ im Blut ein Bußgeld ab 100,00 € fällig. 20 km/h zu schnell gefahren werden mit Bußgeldern ab 50,00 €, das Überfahren einer roten Ampel und Überholverstöße mit jeweils 145,00 €, Parkverstöße mit 25,00 € und das Telefonieren ohne Freisprechanlage mit 75,00 € sanktioniert.
Niederlande
In den Niederlanden wird ab einem Blutalkoholwert von 0,5 ‰ ein Bußgeld ab 350,00 € fällig. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h beginnen die Bußgelder bei 160,00 €. Das Überfahren einer roten Ampel, Überholverstöße und Telefonieren mit dem Handy am Steuer werden mit jeweils 220,00 € sanktioniert.
Bei unseren niederländischen Nachbarn werden auch Parkverstöße richtig teuer. Hier werden Sie mit mindestens 90,00 € belangt.
Österreich
Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird mit mindestens 300,00 € sanktioniert. Das gilt ab einem Promillewert von 0,5 ‰. Bei 20 km/h zu schnell wird ein Bußgeld beginnend ab 20,00 € fällig. Bei Überfahren einer roten Ampel und Überholverstößen werden jeweils 70,00 € oder mehr kassiert. Telefonieren mit Handy am Steuer wird mit mindestens 50,00 € geahndet. Parkverstöße kosten 20,00 € oder mehr.
Auch in Österreich ist das Tragen einer Warnweste bei Verlassen des Autos bei einem Unfall oder einer Autopanne Pflicht. Ein Verbandskasten und ein Warndreieck sind mitzuführen.
Polen
In Polen wird das Fahren unter Alkoholeinfluss bereits ab 0,2 ‰ im Blut bestraft. Bei Überschreiten dieser Grenze werden Bußgelder ab 145,00 € fällig.
Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 km/h und Parkverstöße werden mit 25,00 € oder mehr bestraft. Das Überfahren einer roten Ampel kostet ab 75,00 €. Überholverstöße werden mit mindestens 60,00 € und das Telefonieren mit dem Handy ab 50,00 € sanktioniert.
In Polen zugelassene Kraftfahrzeuge müssen sogar einen Feuerlöscher, darüber hinaus alle anderen Pkws ein Warndreieck und ein Verbandskasten mit sich führen. Sie sollten auch tagsüber das Abblendlicht anschalten. Bei Zuwiderhandeln wird ein Bußgeld ab 10,00 € fällig.
Beachten Sie: In der Durchsetzung der Bußgelder vor Ort sind die polnischen Behörden inzwischen weniger streng. Bußgelder müssen nicht mehr sofort bezahlt werden. Die Polizei muss auch eine Rechnung ausstellen.
Schweiz
Ganz wichtig: Die Schweiz ist kein EU-Land, folglich kann aus der Schweiz nicht über das Bundesamt der Justiz in Deutschland vollstreckt werden. Aber zu früh freuen sollten Sie sich hier auch nicht. Wenn Sie ein Bußgeld nicht bezahlen, werden Sie in das schweizerische Fahndungsregister aufgenommen. Wenn Sie dann erneut in die Schweiz einreisen, können Sie dort zur Zahlung gezwungen werden. Die Vollstreckungsverjährung beträgt drei Jahre.
Teuer wird es auch. Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird bei den Eidgenossen mit 485,00 € und mehr sanktioniert. Das gilt ab einem Alkoholwert von 0,5 ‰ im Blut. 20 km/h zu schnell gefahren kostet bereits mindestens 145,00 €, das Überfahren einer roten Ampel 200,00 €. Überholverstöße werden beginnend ab 240,00 €, Parkverstöße ab 30,00 € und Telefonieren ohne Freisprechanlage mit 80,00 € geahndet.
Ungarn
In Ungarn müssen die Bußgelder vor Ort entweder in Forint oder aber per Scheck bezahlt werden.
Die Promillegrenze liegt bei 0,0 ‰. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss wird ein Bußgeld bis 980,00 € fällig. Häufig kommt es auch zu einem sofortigen Führerscheinentzug. Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 km/h und Parkverstöße werden mit maximal 100,00 € sanktioniert. Das Überfahren einer roten Ampel und Überholverstöße kosten maximal 330,00 € und das Telefonieren mit Handy 100,00 €.
In Ungarn müssen Sie das ganze Jahr auch tagsüber das Abblendlicht einschalten. Bei Zuwiderhandeln wird ein Bußgeld ab 40,00 € fällig.
6.3. Bußgeldübersicht Europa
Alle weiteren Bußgelder auch für weitere europäische Länder können Sie der nachfolgend verlinkten Tabelle entnehmen.
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
Wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h begeht, wird in der Regel ein Fahrverbot wegen
beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
angeordnet.