Radeln auf der falschen Seite kann teuer werden
Ein Radfahrer fuhr mit ungefähr zehn Kilometern pro Stunde entgegen der Verkehrsrichtung auf dem Radweg. Er kollidierte mit einem Fußgänger, der in der Nähe eines Fußgängerüberwegs die Straße überqueren wollte. Der Fußgänger stürzte und brach sich ein Gelenk. Das Landgericht Frankfurt sprach dem Fußgänger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,- sowie weiteren Schadensersatz zu. Hiergegen ging der Fahrradfahrer vor. Der Fußgänger hätte die Straße nicht auf dem Fußgängerüberweg überquert und vor dem Queren auch nicht geschaut.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das Urteil des Landgericht Frankfurts. Der Radfahrer muss dem Fußgänger Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten. Denn der Radfahrer hat durch sein Fehlverhalten den Unfall ganz überwiegend verschuldet.
Radler müssen grundsätzlich darauf achten, ob ein Fußgänger die Straße und den Radweg überqueren will. Fährt man als Radler auf einem Radweg in der falschen Richtung, verstößt man gegen das in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rechtsfahrgebot. Somit muss man noch sorgfältiger schauen, dass niemand zu Schaden kommt.
Fahrradfahrer müssen außerdem in der Innenstadt ihren Fahrstil und ihre Geschwindigkeit daran anpassen, dass dort besonders viele Fußgänger unterwegs sind. Mit mindestens zehn Kilometern pro Stunde war der Radler in der konkreten Situation zu schnell. Er hätte auch die Gefährdung älterer Menschen ausschließen müssen, was bei dieser Geschwindigkeit nicht möglich war.
Der Fußgänger musste dagegen nicht damit rechnen, dass von rechts verbotswidrig ein Radler angefahren kommt – vor allem in einer Einbahnstraße, in der von rechts keine Autos zu erwarten sind. Ihn trifft daher nur eine geringe Schuld, weil er die Straße nicht auf dem ca. sechs Meter entfernten Fußgängerüberweg gequert hat. So haftet der Fußgänger nur in der Höhe von 10 Prozent.
Der Radler dagegen muss für die Unfallfolgen persönlich aufkommen, da er über keine Haftpflichtversicherung verfügt.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.5.2017, Az.: 4 U 233/16).
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