Alkohol am Steuer – muss die Kasko zahlen?
Ein Mann verursachte mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 2 ‰ einen Unfall mit einem parkenden Fahrzeug. Da er nicht der Halter des Fahrzeugs war, regulierte die Versicherung des Fahrzeughalters zunächst zwar die Unfallschäden, nimmt den Fahrer nun aber in Regress. Der Fahrer wehrt sich hiergegen, da er den Unfall nicht unter Alkoholeinfluss verursacht habe, sondern ihn vielmehr die Sonne geblendet habe und er erst nach dem Unfall Alkohol getrunken habe.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, der Fahrer hat die von der Versicherung übernommenen Schäden zurückzuzahlen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen ist.
Dass die hohe BAK allein darauf zurückzuführen ist, dass er nach dem Unfall Alkohol getrunken habe, ist durch die gesamten Umstände unglaubwürdig und als Schutzbehauptung einzustufen. Der Fahrer hat nämlich seine Aussage mehrfach geändert. So spricht auch die regnerische Wetterlage am Unfalltag gegen seine Aussage, er sei von der tiefstehenden Sonne geblendet worden. Außerdem geschah der Unfall auf einer breiten, geraden Straße, wobei das beschädigte Auto ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand geparkt war.
Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit darf die Versicherung ihre Leistung kürzen, wobei es von der Schwere des Verschuldens abhängt, wie weit die Leistung gekürzt werden darf. Eine Kürzung »auf Null« ist allerdings die Ausnahme.
Die Höhe der BAK spielt dabei eine große Rolle. Ab 1,1 ‰ ist bereits eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben, das heißt, hier spricht schon der Anschein dafür, dass der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ein Wert von 2,03 ‰ erhärtet den Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens daher beträchtlich. Werden keine entlastenden Umstände vorgetragen, ist von einem besonderen Ausnahmefall auszugehen, der zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führt.
OLG Dresden, Beschluss vom 13.11.2017, 4 U 1121/17
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