Alkohol im Straßenverkehr: Verstöße und Sanktionen
Wer Alkohol getrunken hat, gerät bei einer Verkehrskontrolle oft in Panik. Anhand der Atem- oder Blutalkoholkontrolle wird die Promillezahl bestimmt. Mit der Tabelle zur Berechnung des Blutalkoholgehalts können Sie den ungefähren Wert errechnen.
Liegt ein BAK-Wert von 1,1 % vor, müssen Sie mit einer Geldbuße, Fahrverbot oder Punkten rechnen. Ist der Wert darüber, liegt eine Straftat vor.
I. Erwischt worden? Was Sie jetzt wissen müssen
1.1. Guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle – was tun?
Diesen Satz hat sicher jeder, der einen Führerschein hat, schon mindestens einmal gehört. Eine Verkehrskontrolle ist an sich noch kein Weltuntergang, es sei denn, Sie haben Alkohol getrunken.
Nicht selten ergibt sich ein sogenannter
Anfangsverdacht
während des Gesprächs mit den Polizeibeamten, wenn Sie beispielsweise auf die Nachfrage, ob Sie Alkohol getrunken haben, mit Ja
antworten oder weil die Beamten Ihre Fahne
bemerken.
Unter Umständen hat man Sie aber auch schon wegen eines Verdachts auf Alkoholkonsum gestoppt. Vielleicht sind Sie
Schlangenlinien
gefahren oder haben in sonstiger Weise eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt.
Sie fahren deutlich zu schnell oder zu langsam, fahren an der Ampel verzögert los oder wechseln häufig die Spur.
Neben der allgemeinen Verkehrskontrolle gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen einer Unfallaufnahme kontrolliert werden oder weil eventuell jemand Sie angezeigt hat.
Unabhängig davon, warum Sie angehalten werden, läuft die Kontrolle in aller Regel immer nach dem gleichen Muster ab: Nachdem sich die Polizisten vorgestellt und vermutlich auch den Grund der Kontrolle genannt haben, wird man Sie nach den Fahrzeugpapieren und dem Führerschein fragen, um Ihre Identität feststellen und Ihre Fahrerlaubnis prüfen zu können.
Zur Angabe der Personendaten sind Sie verpflichtet. Zur Sache selbst, also zum Beispiel zur Frage nach einem etwaigen Alkoholverzehr, müssen Sie sich nicht äußern. Haben Sie allerdings keinen Tropfen getrunken, bietet es sich an, das an Ort und Stelle klarzustellen.
Auf Ihr Recht zur Verweigerung der Aussage sowie auf Hinzuziehung eines Anwalts muss man Sie hinweisen, da andernfalls Ihre Aussagen in einem eventuellen Gerichtsverfahren nicht verwertet werden dürfen.
Bei Verdacht auf Alkoholkonsum wird die Polizei typischerweise Fragen stellen, wie etwa Wo kommen Sie gerade her?
oder auch Wie viel haben Sie denn getrunken?
.
Gibt es irgendwelche Anzeichen oder vielleicht sogar Ihre eigene Aussage, die vermuten lassen, dass Sie Alkohol getrunken haben, muss dies seitens der Polizei mithilfe von geeigneten Methoden entsprechend festgestellt werden.
1.2. Die Methode: Atem- oder Blutalkoholkontrolle
Der Atemalkoholtest als erste Maßnahme vor Ort
Hält sich der Verdacht, wird man Sie fragen, ob Sie mit einer Atemalkoholkontrolle einverstanden sind, d.h., ob Sie also pusten
wollen. Bei einer positiven Antwort wird die Maßnahme normalerweise gleich an Ort und Stelle durchgeführt.
Zwischen dem Trink-Ende und dem Beginn der Messung der Atemalkoholkonzentration muss eine Wartezeit von jedenfalls 20 Minuten eingehalten werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2010, 4 Ss 369/10 ). Die Einhaltung dieser Zeitspanne wird in aller Regel von der Polizei vermerkt.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass man in Ihrem Fall die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten hat, so können Sie dies zum einen den Polizeibeamten mitteilen und darum bitten, dass Ihr Einwand im Protokoll festgehalten wird. Zum anderen können auch andere Personen, mit denen Sie unterwegs sind, später als Zeugen dienen. Daher sollten Sie etwaige Beifahrer vor Ort bitten, mit auf die Uhrzeit zu achten und diese sicherheitshalber zu notieren.
Ist die Wartezeit von mindestens 20 Minuten nicht eingehalten worden, darf das Messergebnis nicht gegen Sie verwertet werden. Das gilt auch dann, wenn ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird (BayObLG, Beschluss vom 2.11.2004, a-fehlt, DAR 2005 S. 40). Betroffene können hieraus also einen beachtlichen Nutzen ziehen.
Die Messung der Atemalkoholkonzentration erfolgt mit standardisierten Messgeräten, wie dem Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III. Dessen Zuverlässigkeit ist schon mehrfach gerichtlich festgestellt worden (OLG München, Beschluss vom 12.5.2000, 2 ObOWi 598/99, NZV 2000 S. 295). Der Hinweis auf eine fehlerhafte Messung wird daher nur in Ausnahmefällen hilfreich sein.
Beachten Sie: Auch wenn die Belehrung unterbleibt, dass Ihre Teilnahme an der Atemalkoholmessung freiwillig ist, so können deren Ergebnisse dennoch gerichtlich verwertet werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.4.2013, (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) ).
Die Blutentnahme erfordert eine richterliche Anordnung
Weigern Sie sich, den Atemalkoholtest durchzuführen, bleibt den Ordnungshütern nur noch die Durchführung einer Blutentnahme. Hierzu bringt man Sie aufs nächste Revier, wo dann ein Arzt den Eingriff vornehmen wird. Im Gegensatz zum Atemalkoholtest, der freiwillig ist, sollten Sie sich gegen die Blutentnahme nicht zur Wehr setzen.
Sie müssen diese Maßnahme schlichtweg ertragen. Widersetzen Sie sich aktiv, machen Sie sich unter Umständen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) strafbar.
Wichtig! Dennoch sollten Sie die Frage, ob Sie mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden sind, nicht bejahen. Erklären Sie keinesfalls Ihr Einverständnis mit der Blutentnahme. Das hat den einfachen Grund, dass die Anordnung einer Blutentnahme unter dem sogenannten
Richtervorbehalt
steht. Erst wenn sie von einem Richter angeordnet worden ist, darf sie durchgeführt werden. Eine solche Anordnung durch einen Richter erfolgt stets in schriftlicher Form, sodass der Nachweis der Anordnung später auch in der Ermittlungsakte vorzufinden sein muss. Fehlt er, so ist davon auszugehen, dass auch keine richterliche Anordnung erfolgt ist.
Liegt eine solche Anordnung nicht vor und wird Ihnen dennoch Blut entnommen, so ist dies rechtswidrig und die Ergebnisse dürfen im späteren Prozess nicht verwendet werden.
Eine Ausnahme vom Richtervorbehalt liegt nur in Fällen von
Gefahr in Verzug
vor (sogenannte Eilkompetenz
der Polizei). Diese ist spätestens dann gegeben, wenn die Polizei vergeblich versucht hat, einen diensthabenden Richter zu erreichen (z.B. beim örtlichen Richternotdienst). Dieser Versuch, einen Richter zu erreichen, muss seitens der Polizei nachvollziehbar protokolliert werden.
Haben Sie sich mit der Blutentnahme einverstanden erklärt, so entfällt das Erfordernis, eine entsprechende richterliche Anordnung einzuholen. Im Regelfall ist es im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeiten in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren also besser, wenn Sie der Blutentnahme nicht zustimmen. Eine Blutprobe werden Sie zwar trotzdem abgeben müssen, allerdings wahren Sie Ihre Chance darauf, dass diese Maßnahme nachträglich als rechtswidrig einzustufen ist.
Wird die Blutprobe nicht durch die Polizei veranlasst, sondern beispielsweise wegen einer Verletzung vom behandelnden Arzt im Krankenhaus aus medizinischen Gründen entnommen, so können die daraus gewonnenen Untersuchungsergebnisse grundsätzlich auch im späteren Gerichtsverfahren verwertet werden. Allenfalls ist zugunsten des betreffenden Fahrers von möglichen Messungenauigkeiten auszugehen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.1.2014, 1 U 81/13, NZV 2014 S. 576).
1.3. Das Ergebnis: Promillezahl
Promillegrenzen sind gestaffelt
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss wird auch dann streng bestraft, wenn es nicht zu einem Unfall gekommen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Auto, Motorrad oder Mofa unterwegs sind. Es erwarten Sie unter Umständen hohe Geldbußen oder -strafen, Punkte in Flensburg oder Sie verlieren sogar Ihren Führerschein. Für Radfahrer gelten besondere Vorschriften.
Es gilt die Regel: Je höher der Alkoholgehalt, desto härter werden die Sanktionen. Wenn Sie ins Röhrchen pusten
und dabei ein Wert von unter 0,25 mg/l herauskommt, ist alles gut. Die Werte der Atemalkoholkonzentration (AAK) entsprechen dabei der Hälfte der Werte für die Blutalkoholkonzentration (BAK). Für die BAK gelten folgende Grenzwerte:
-
0 bis 0,29 ‰: Bis zu diesem Wert haben Sie nichts zu befürchten, es sei denn, Sie sind Fahranfänger:
In den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis (sogenannte
Probezeit
) bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von 250,00 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg bestraft. Zudem erfolgt eine Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar sowie zur Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. -
0,3 bis 0,49 ‰: Hierbei handelt es sich um die sogenannte
relative Fahruntüchtigkeit
. Im Normalfall bleibt ein solcher Wert folgenlos. Treten jedoch typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen hinzu, so ist dies strafbar (§ 316 StGB bzw. § 315c StGB). -
0,5 bis 1,09 ‰: Auch ohne Ausfallerscheinungen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab der 0,5-Promille-Grenze verboten (§ 24a StVG). Handelt es sich um einen erstmaligen Verstoß, so drohen
nur
ein Monat Fahrverbot, 500,00 € Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg.Werden Sie das zweite Mal auf einer
Alkoholfahrt
erwischt, geht es dann schon um drei Monate Fahrverbot, 1.000,00 € Bußgeld und zwei Punkte. In aller Regel wird unabhängig von der Höhe des BAK-Wertes auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, der sogenannteIdiotentest
) gefordert, um die Fahreignung zu überprüfen.Bei weiteren Verstößen erfolgt eine Steigerung auf drei Monate Fahrverbot, 1.500,00 € Bußgeld und zwei Punkte.
-
ab 1,1 ‰: Ab diesem Promille-Wert spricht man von einer
absoluten Fahruntüchtigkeit
. Diese wird als Straftat gewertet (§ 316 StGB) und hat insbesondere auch den Entzug der Fahrerlaubnis für etwa neun Monate zur Folge (§ 69 StGB). Zudem erwartet Sie dann eine Geldstrafe von mindestens 40 bis 60 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe sowie drei Punkte in Flensburg.TippAuch wenn der BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ nur knapp unterschritten und andere berauschende Mittel (z.B. THC, Amphetamin) nachgewiesen werden, so ist eine absolute Fahruntüchtigkeit nur bei Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen gegeben (LG Gießen, Beschluss vom 12.9.2013, 7 Qs 141/13 ).
-
ab 1,6 ‰: Ab diesem Wert erfolgt die Anordnung einer MPU zwecks Begutachtung der Fahreignung. Außerdem stellt diese Grenze auch für das Führen nichtmotorisierter Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) die
absolute Fahruntüchtigkeit
dar. Bei Nichtvorlage eines positiven MPU-Gutachtens erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.
Der gefürchtete Idiotentest
Im Rahmen einer MPU soll festgestellt werden, ob sich der Autofahrer mittlerweile in nachvollziehbarer, belegbarer, dauerhafter und ausreichender Art und Weise
vom Gewohnheitstrinker zu einem abstinenten Menschen entwickelt hat. Schlechte Leberwerte zeigen dem Mediziner sofort, ob weiter Alkohol getrunken wurde. Von entscheidender Bedeutung ist ebenfalls das Gespräch mit dem Psychologen.
Ein Unfall unter Alkoholeinfluss kann sehr teuer werden
Beachten Sie, dass bei einem alkoholbedingten Unfall oder Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen
die Versicherung bei Ihnen Regress nehmen kann oder Ihre eigene Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Unfallverursachung gar nicht erst zahlt (BGH, Urteil vom 11.1.2012, IV ZR 251/10 ).
Sie müssen sich im öffentlichen Verkehr bewegen
All die genannten Sanktionen kommen nur dann in Betracht, wenn Sie sich im Straßenverkehr bewegen, also wenn Sie ein Fahrzeug mit allen Rädern in Bewegung setzen. Dies gilt übrigens auch für den Führer eines Fahrzeugs, das abgeschleppt wird. Starten Sie hingegen nur den Motor oder schalten das Licht ein, so ist dies nicht verboten.
Außerdem muss das Ganze auch im öffentlichen Verkehr stattfinden, also auf solchen Flächen des allgemeinen Verkehrs. Reine Privatgrundstücke sind ausgenommen, was allerdings nicht für zum Parken freigegebene Bereiche gilt (z.B. Supermarktparkplätze). Sind diese Parkplätze jedoch etwa mittels einer Schranke vom restlichen Straßenverkehr getrennt, sodass keine anderen Fahrzeuge (mehr) hineinfahren können, zählt dieser Parkplatz nicht mehr zum öffentlichen Verkehr
(BGH, Beschluss vom 30.1.2013, 4 StR 527/12, NZV 2013 S. 508).
Ermitteln Sie Ihre Fahrtüchtigkeit, bevor Sie losfahren
Wenn Sie vor Fahrtantritt Ihre Fahrtüchtigkeit ermitteln wollen, dann informieren Sie sich anhand der Trinktabelle
, was Sie gefahrlos vertragen
können. Die im Handel erhältlichen Testgeräte für den privaten Gebrauch sind leider nicht zuverlässig. Darüber hinaus finden Sie im Internet einige – wenn auch nicht hundertprozentig zuverlässige – Promillerechner.
1.4. Der worst case: Führerscheinentzug
Wird bei der AAK- oder der BAK-Bestimmung eine Alkoholbeeinflussung festgestellt, stellt die Polizei den Führerschein sicher und nimmt ihn in Verwahrung, sodass eine andere Person weiterfahren muss. Außerdem kann Ihnen als betroffener Fahrer auch der Fahrzeugschlüssel abgenommen werden, damit Sie Ihr Fahrzeug nicht weiter benutzen können.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, gegenüber der Polizei der Beschlagnahme Ihres Führerscheins zu widersprechen, indem Sie – mündlich oder schriftlich – eine Überprüfung durch den Richter beantragen. Dies zieht dann eine kurzfristige Entscheidung durch einen Richter nach sich, ob Ihnen der Führerschein zu Recht abgenommen wurde. Hier gilt:
-
Bei Überschreiten der 1,1-Promille-Grenze können Sie ziemlich sicher sein, dass es zu einem Fahrverbot oder zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Der Richter ordnet dann die vorläufige Entziehung gemäß § 111a StPO an. Gleiches gilt, wenn Sie beispielsweise durch eine auffällige Fahrweise den Schluss nahegelegt haben, dass Sie fahruntüchtig waren. Sobald Ihnen die vorläufige Entziehung mitgeteilt oder Ihnen der Beschluss zugestellt wurde, müssen Sie Ihr Fahrzeug stehen lassen. Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie Beschwerde einlegen.
TippSie sollten sehr genau überlegen, ob Sie die Aufhebung der Beschlagnahme beantragen oder gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde einlegen. Dies führt nämlich nur in Ausnahmefällen zum Erfolg, wenn offensichtlich Umstände vorliegen, die eine spätere Verurteilung praktisch unmöglich erscheinen lassen (z.B. wenn Sie als sogenannter
Ersttäter
bislang noch nicht strafrechtlich auffällig geworden sind, nur eine kurze Strecke mit dem Auto zurückgelegt haben und auch sonst Einsicht in Ihr Fehlverhalten zeigen). Ansonsten bewirken beide Maßnahmen nur eine Verzögerung des Verfahrens und der Rückgabe des Führerscheins.Andererseits gilt der Grundsatz, dass Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, mit besonderer Beschleunigung zu führen sind. Insbesondere muss vonseiten des Staates der Gefahr eines übermäßigen
Vorwegvollzuges
entgegengewirkt werden (BVerfG, Beschluss vom 7.6.2005, 2 BvR 401/05, NZV 2005 S. 537). -
Wurde ein niedrigerer Wert ermittelt, findet die Beschlagnahme ihr Ende und Sie erhalten Ihren Führerschein zurück. Ein etwaiges Fahrverbot wird in diesem Falle erst zusammen mit dem Bußgeldbescheid ausgesprochen, Sie dürfen also bis zu dessen Wirksamkeit weiter Auto fahren.
TippUnter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Zeitpunkt für das Fahrverbot selbst bestimmen. Ist es Ihr erstes Fahrverbot, beginnt es erst mit dem Tag, an dem Sie den Führerschein abgeben, spätestens allerdings mit der im Bußgeldbescheid genannten 4-Monats-Frist.
II. Wie geht es weiter?
2.1. Glück gehabt: Nur eine Ordnungswidrigkeit
Bei der 1,1-Promille-Grenze trennt sich sozusagen die Spreu vom Weizen
. Liegt der bei Ihnen gemessene BAK-Wert darunter, so handelt es sich grundsätzlich nur
um eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Diese wird immerhin mit Geldbuße, Fahrverbot und Punkten in Flensburg sanktioniert.
Treten jedoch typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen hinzu, so kann auch schon ab einem BAK-Wert von 0,3 ‰ ein Straftatbestand verwirklicht sein. Infrage kommen hier Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB).
Zu den
typischenAusfallerscheinungen gehören zum Beispiel das Fahren vonSchlangenlinien, gewagte Überholmanöver oder das Übersehen von Baustellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.4.2014, 9 U 135/13, NZV 2014 S. 526).
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt. Ihnen wird ein entsprechender Bußgeldbescheid zugestellt, der unter anderem Angaben zur beschuldigten Person machen und aus dem hervorgehen muss, welche Tat Ihnen konkret zur Last gelegt wird, welche Beweismittel existieren und welche Geldbuße und welche Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) verhängt werden sollen.
2.2. Pech gehabt: Vorliegen einer Straftat
Strafbefehl – mit oder ohne Einspruch
Ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ liegt eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB vor. Dies gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Führer von abgeschleppten Fahrzeugen, Motorradfahrer, motorisierte Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010, 2 St OLG Ss 230/10 ) und sogar Pferdekutschen (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.2.2014, 1 Ss 204/13, NZV 2014 S. 372).
Für die Ahndung dieser Straftat ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Oftmals wird diese jedoch keine Anklage erheben, sondern den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes
vereinfachtes Verfahren
, in dem der Richter aufgrund der ihm vorliegenden Beweise die Strafe in einem schriftlichen Bescheid festsetzt.
Nach Erhalt des Strafbefehls haben Sie im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Sie können ihn akzeptieren und die Strafe zahlen, oder Sie legen dagegen Einspruch ein, wenn Sie mit der Höhe der Strafe oder der Verurteilung insgesamt nicht einverstanden sind. In diesem Fall wird dann eine Hauptverhandlung angesetzt, in der Sie besser, aber auch schlechter wegkommen können.
Spätestens jetzt sollten Sie sich einen im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt nehmen, beispielsweise einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wenn es zur Hauptverhandlung kommt
Ob mit oder ohne Anwalt, in der Hauptverhandlung stehen Ihnen verschiedene Rechte zu: Sie können zur Sache selbst aussagen, müssen es aber nicht. Sie dürfen etwaige Zeugen befragen oder auch Beweisanträge stellen. Gut zu wissen ist hier, was sich für Sie strafmildernd auswirken kann:
-
Entschuldigung bei eventuellen Opfern der Tat,
-
Reue und Einsicht im Hinblick auf das strafbare Verhalten,
-
Hinweise auf
Augenblicksversagen
(d.h., dass Sie für eine sehr kurze Zeit ohne Ihren Willen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließen) und darauf, dass solch ein Verhalten keineswegs zu Ihren Gewohnheiten zählt.
Zudem sollten Sie Ihr Einkommen sowie notwendige Ausgaben, wie beispielsweise laufende Hauskredite oder Unterhaltsverpflichtungen, angeben. Denn aufgrund dieser Daten wird die Höhe Ihrer Strafe ermittelt. Es besteht auch immer die Möglichkeit, dem Gericht bestimmte Zahlungsweisen vorzuschlagen, wie zum Beispiel eine Zahlung in monatlichen Raten.
III. Was sind die Konsequenzen?
3.1. Wenn Punkte drohen
Ab einem BAK-Wert von 0,3 ‰ begehen Sie unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Als Sanktion dafür erhalten Sie auch Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Unabhängig davon, weswegen Ihnen die Punkte erteilt wurden, haben Sie die Möglichkeit zur Reduzierung Ihres Punktekontos.
Hierfür ist die rechtzeitige, freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (§ 4 Abs. 7 StVG) das Mittel der Wahl. Schließen Sie nämlich bei maximal fünf Punkten ein solches Seminar erfolgreich ab und legen Sie die entsprechende Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Verkehrsbehörde vor, so wird Ihnen ein Punkt abgezogen. Maßgeblich ist hierbei der Punktestand zum Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug.
3.2. Wenn ein Fahrverbot verhängt wurde
Wenn Ihnen ein Fahrverbot erteilt wurde (d.h., Sie dürfen befristet kein Kfz führen, obwohl Sie einen gültigen Führerschein haben), erhalten Sie Ihren Führerschein nach Ablauf der Frist wieder, in aller Regel postalisch per Einschreiben. Alternativ können Sie ihn aber auch persönlich abholen. Anders, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogenwurde.
Die Behörden verständigen sich untereinander, sodass die Fahrerlaubnisbehörde über das verhängte Fahrverbot eine Mitteilung erhält. Es ist also während dieser Zeitspanne nicht möglich, etwa einen Ersatzführerschein zu beantragen. Auch die zuständige Polizeidienststelle wird informiert, sodass Sie mit Stichproben rechnen müssen.
3.3. Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden soll
Wenn Ihnen kein Fahrverbot erteilt, sondern die Fahrerlaubnis entzogen wurde, erhalten Sie Ihren Führerschein nicht wieder zurück. In diesem Fall müssen Sie dann einen neuen Führerschein beantragen.
Dies sollten Sie rechtzeitig veranlassen, also etwa drei Monate vor Ablauf der Sperre. Für diesen Antrag benötigen Sie neben einem Personalausweis oder Reisepass insbesondere ein polizeiliches Führungszeugnis, ein biometrisches Passfoto und eine Sehtestbescheinigung. Wer seinen Führerschein erstmals vor dem 1.8.1969 erworben hat, muss zusätzlich einen Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen erbringen.
Legen Sie Ihrem Antrag auch das Urteil bzw. den Strafbefehl bei, aufgrund dessen Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Anhand des dort angebrachten Rechtskraftvermerks kann die Behörde erkennen, ab welchem Zeitpunkt eine Neubeantragung Ihrerseits zulässig ist.
Die Ablegung einer (erneuten) Fahrprüfung ist nur dann erforderlich, wenn angenommen werden muss, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzen.
Beachten Sie: Sind Sie Führerscheinneuling, genügt schon eine einzige Alkoholfahrt, damit Sie an einem Nachschulungskurs für Fahranfänger unter Alkoholeinfluss teilnehmen müssen.
IV. Anhang 1: Tabelle zur Berechnung des Blutalkoholgehalts
Die nachfolgende Tabelle hilft Ihnen, den ungefähren Blutalkoholgehalt bei nüchternem Magen zu ermitteln. Hundertprozentig zuverlässig ist sie allerdings nicht, sie gibt lediglich durchschnittliche Erfahrungswerte wieder.
Sie können aber auch anhand der nachfolgenden Formel und der Tabellenwerte noch individuellere Ergebnisse ermitteln:
Blutalkoholkonzentration in Promille = |
Alkoholmenge in Gramm |
Körpergewicht in kg × Reduktionsfaktor |
Der Reduktionsfaktor beträgt bei Männern 0,7, bei Frauen 0,6. Außerdem können Sie pro Stunde zwischen 0,1 und 0,2 ‰ aufgrund des Alkoholabbaus abziehen.
Alkoholische Getränke |
Alkoholmenge in |
Blutalkoholkonzentration (‰) |
||||||
l |
g |
50 kg |
60 kg |
70 kg |
80 kg |
90 kg |
100 kg |
|
Vollbier (z.B. Pils, Lager) |
0,3l |
10,2 |
0,25–0,34 |
0,21–0,28 |
0,18–0,24 |
0,15–0,21 |
0,14–0,19 |
0,12–0,17 |
0,5l |
17 |
0,42–0,57 |
0,35–0,50 |
0,30–0,40 |
0,26–0,35 |
0,28–0,32 |
0,21–0,29 |
|
1,0l |
34 |
0,85–1,13 |
0,70–1,00 |
0,60–0,81 |
0,53–0,70 |
0,47–0,63 |
0,42–0,57 |
|
Export, Weizenbier |
0,3l |
12 |
0,30–0,40 |
0,25–0,33 |
0,21–0,29 |
0,18–0,25 |
0,16–0,22 |
0,15–0,20 |
0,5l |
20 |
0,50–0,67 |
0,41–0,56 |
0,35–0,47 |
0,31–0,42 |
0,27–0,37 |
0,25–0,34 |
|
1,0l |
40 |
1,00–1,33 |
0,83–1,11 |
0,71–0,95 |
0,62–0,83 |
0,55–0,74 |
0,50–0,67 |
|
Bockbier |
0,3l |
13,5 |
0,33–0,45 |
0,28–0,38 |
0,24–0,32 |
0,21–0,28 |
0,18–0,25 |
0,16–0,23 |
0,5l |
22,5 |
0,55–0,75 |
0,47–0,62 |
0,40–0,53 |
0,35–0,47 |
0,31–0,42 |
0,28–0,38 |
|
1,0l |
45 |
1,11–1,50 |
0,93–1,25 |
0,80–1,07 |
0,70–0,94 |
0,62–0,83 |
0,56–0,75 |
|
Doppelbock |
0,3l |
15,3 |
0,38–0,51 |
0,31–0,43 |
0,27–0,36 |
0,23–0,31 |
0,21–0,28 |
0,19–0,26 |
0,5l |
25,5 |
0,64–0,85 |
0,53–0,71 |
0,45–0,61 |
0,39–0,53 |
0,35–0,47 |
0,32–0,43 |
|
1,0l |
51 |
1,28–1,70 |
1,06–1,42 |
0,91–1,22 |
0,79–1,06 |
0,70–0,94 |
0,64–0,85 |
|
Most, Apfelwein |
0,25l |
10,5 |
0,26–0,35 |
0,24–0,29 |
0,18–0,25 |
0,16–0,25 |
0,14–0,20 |
0,13–0,18 |
0,5l |
21 |
0,52–0,70 |
0,49–0,58 |
0,37–0,50 |
0,32–0,49 |
0,29–0,39 |
0,26–0,35 |
|
1,0l |
42 |
1,05–1,40 |
0,98–1,17 |
0,75–1,00 |
0,65–0,98 |
0,58–0,78 |
0,52–0,70 |
|
Weißwein |
0,125l |
10 |
0,25–0,33 |
0,20–0,28 |
0,17–0,24 |
0,15–0,21 |
0,13–0,19 |
0,12–0,17 |
0,25l |
20 |
0,50–0,67 |
0,41–0,56 |
0,35–0,47 |
0,31–0,42 |
0,27–0,37 |
0,25–0,34 |
|
0,5l |
40 |
1,00–1,33 |
0,83–1,11 |
0,71–0,95 |
0,62–0,83 |
0,55–0,74 |
0,50–0,67 |
|
Rotwein |
0,125l |
11,3 |
0,27–0,38 |
0,23–0,30 |
0,20–0,27 |
0,17–0,24 |
0,15–0,21 |
0,14–0,19 |
0,25l |
22,5 |
0,55–0,75 |
0,46–0,60 |
0,40–0,54 |
0,35–0,47 |
0,31–0,42 |
0,28–0,38 |
|
0,5l |
45 |
1,11–1,50 |
0,93–1,25 |
0,80–1,07 |
0,70–0,94 |
0,62–0,83 |
0,56–0,75 |
|
Sekt |
0,125l |
12,5 |
0,31–0,40 |
0,26–0,34 |
0,22–0,30 |
0,19–0,26 |
0,17–0,23 |
0,15–0,21 |
0,25l |
25 |
0,62–0,80 |
0,52–0,69 |
0,44–0,60 |
0,39–0,52 |
0,34–0,46 |
0,31–0,42 |
|
Südwein |
0,125l |
17,5 |
0,43–0,59 |
0,36–0,48 |
0,31–0,42 |
0,27–0,36 |
0,24–0,33 |
0,21–0,29 |
0,25l |
35 |
0,87–1,17 |
0,72–0,97 |
0,62–0,83 |
0,54–0,72 |
0,48–0,65 |
0,43–0,58 |
|
Liköre |
2 cl |
4,8 |
0,12–0,16 |
0,10–0,13 |
0,08–0,11 |
0,07–0,10 |
0,06–0,09 |
0,06–0,08 |
Kornbranntwein |
2 cl |
5 |
0,12–0,17 |
0,10–0,14 |
0,08–0,12 |
0,07–0,10 |
0,06–0,09 |
0,06–0,08 |
Weinbrand |
2 cl |
6,2 |
0,15–0,21 |
0,12–0,17 |
0,11–0,15 |
0,09–0,12 |
0,08–0,11 |
0,07–0,10 |
Obstbranntwein |
2 cl |
7,6 |
0,19–0,26 |
0,15–0,21 |
0,13–0,18 |
0,10–0,15 |
0,10–0,14 |
0,09–0,13 |
Anm.: Von den beiden Zahlen der Blutalkoholkonzentration berücksichtigt die erste einen hohen (0,7), die zweite einen niedrigen (0,6) Reduktionsfaktor. Ein Zeitfaktor für den Alkoholabbau ist nicht berücksichtigt.
V. Anhang 2: Promillegrenzen in Europa
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Promillegrenzen bei unseren europäischen Nachbarn gelten. Mit Ausnahme von Großbritannien haben alle Staaten Strafen ab einem bestimmten Mindestwert. Die Briten hingegen setzen ein Höchststrafmaß fest, das mit bis zu 5.715,00 € allerdings auch recht happig ausfallen kann.
Land |
Grenze in ‰ |
Sanktion (ab-Werte) |
Belgien |
0,5 |
150,00 € |
Dänemark |
0,5 |
1 Monatsverdienst |
Finnland |
0,5 |
15 Tagessätzen |
Frankreich |
0,5 |
135,00 € |
Griechenland |
0,5 |
80,00 € |
Großbritannien |
0,8 |
(bis 5.715,00 €) |
Italien |
0,5 |
500,00 € |
Kroatien |
0,5 |
90,00 € |
Niederlande |
0,5 |
350,00 € |
Österreich |
0,5 |
300,00 € |
Polen |
0,2 |
145,00 € |
Portugal |
0,5 |
250,00 € |
Schweden |
0,2 |
40 Tagessätzen |
Schweiz |
0,5 |
485,00 € |
Spanien |
0,5 |
500,00 € |
Tschechien |
0,0 |
100,00 € |
Türkei |
0,5 |
980,00 € |
Ungarn |
0,0 |
250,00 € |