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Oberarmstraffung: Kostenübernahme durch Krankenkasse?

Arzt, Patient & Behinderung 25. Januar 2021
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Lars Zahner / stock.adobe.com

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ausnahmsweise dazu verpflichtet, die Kosten für eine Straffung der Oberarme zu übernehmen, wenn die Betroffene durch einen massiven Hautüberschuss entstellt ist.

Eine 58-jährige Frau unterzog sich wegen starken Übergewichts einer sogenannten »Schlauchmagenoperation«. In der Folge verlor sie bisher 50 kg an Gewicht. Dabei blieb eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss an beiden Oberarmen zurück. Die Krankenkasse lehnte es ab, die Kosten für eine Straffungsoperation zu übernehmen. Ihrer Meinung nach handelt es sich um eine rein kosmetische Operation.

Das Landessozialgericht Celle-Bremen entschied, die Krankenkasse muss in ihrem Fall ausnahmsweise die Kosten für die Operation übernehmen. Zwar stellt den hinzugezogenen Gutachtern zufolge der Zustand der Oberarme keine Krankheit im medizinischen Sinne dar. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm festzustellen: Selbst, wenn die Betroffene unauffällige, weit geschnittene und lockere Kleidung trägt, liegt die Kleidung im Bereich der Oberarme sehr eng an, während sie sich im Bereich der Unterarme wie eine »Fahne im Wind« bewegt.

Beide Ellenbogen werden von einem eiförmigen, voluminösem Gewebeüberhang deutlich überdeckt. Diese körperliche Auffälligkeit sticht derart ins Auge, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen, quasi im Vorbeigehen, bemerkbar macht. Das führt regelmäßig dazu, dass die Betroffene von Menschen in ihrer Umgebung angestarrt wird. Somit ist von einer Entstellung auszugehen.

Rechtstipp:

Entstellungen in diesem Sinne stellt die Rechtsprechung äußerst selten fest. In der Regel müssen die Betroffenen Abweichungen von der Norm hinnehmen (oder auf eigene Kosten korrigieren). Kosmetik liegt nach Ansicht der Gerichte grundsätzlich in der Eigenverantwortung eines jeden Menschen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020, L 16 KR 143/18