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Kein Schmerzensgeld bei Angst vor Krebs

Arzt, Patient & Behinderung 18. Oktober 2023
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LifeStoryStudio / stock.adobe.com

Ein minimal erhöhtes Krebsrisiko, weil ein verunreinigtes Medikament verabreicht wurde, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Patientin nahm seit Jahren ein blutdrucksenkendes Arzneimittel mit dem Wirkstoff Valsartan ein.  Im Jahr 2018 rief die Herstellerin des Medikaments alle Chargen mit diesem Wirkstoff zurück, da es beim Produzenten des Wirkstoffs zu Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gekommen war. NDMA wird sowohl von der WHO als auch der EU als »wahrscheinlich krebserregend« eingestuft.

Nach der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) erhöht eine tägliche Einnahme der Höchstdosis über einen Zeitraum von sechs Jahren aufgrund der möglichen Verunreinigungen mit NDMA das »theoretische Lebenszeit-Krebsrisiko« um 0,02 %. Das allgemeine Risiko für Frauen, im Laufe ihres Lebens an Krebs zu erkranken liegt in Deutschland derzeit bei 43,5 %. Die Patientin verlangt nun von der Herstellerin des verunreinigten Blutdrucksenkers Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 21.500,- dafür, dass Sie unter der psychischen Belastung leide, an Krebs zu erkranken, seitdem sie von der Verunreinigung erfahren habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, der Patientin steht kein Schmerzensgeld zu. Sie hat keine »erhebliche« Verletzung ihrer Gesundheit nachgewiesen. Sie hat lediglich angeführt, allein das Wort »krebserregend» beunruhige sie, sodass sie »tagsüber oft an die ungewisse gesundheitliche Zukunft denke» und nachts von Albträumen geplagt werde. Diese Schilderungen sind nach Ansicht des Gerichts »ungenau, pauschal und gelegten keine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung«.

Darüber hinaus scheidet eine Haftung der Arzneimittelherstellerin auch deshalb aus, weil die angeführte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht durch das Medikament verursacht wurde. Die psychische Beeinträchtigung entstand vielmehr durch die Kenntnis der Verunreinigung und der daraus resultierenden Erhöhung des Krebsrisikos.

Allerdings ist das Krebsrisiko durch die Verunreinigung nur sehr geringfügig erhöht im Vergleich zum allgemeinen Krebsrisiko für in Deutschland lebende Frauen. Die Risikoerhöhung liegt damit »nicht in relevanter Weise über dem allgemeinen Lebensrisiko« und ist »damit generell bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, die behaupteten gesundheitlichen Folgen auszulösen. Weder die Risikoerhöhung noch die Verunreinigung an sich sind daher grundsätzlich als ein Schaden zu werten.

Selbst wenn die Tatsache, dass bereits einige Familienmitglieder an Krebs gestorben sind (ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Cousine), zu einer überzogenen Reaktion führte, ist diese der Herstellerin des Medikaments nicht zuzurechnen.

OLG Frankfurt a. M, Urteil vom 26.04.2023, 13 U 69/22