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Kein Schadensersatz für AGG-Hopper

Arbeitnehmer & Auszubildende 19. August 2020
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artefacti / stock.adobe.com

Schadensersatz erhalten abgelehnte Bewerber nur im Fall einer diskriminierenden Nichteinstellung. Wer also von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt, dem steht ein solcher Anspruch nicht zu.

Ein gelernter Bankkaufmann hatte sich auf eine Stellenanzeige in einer Zeitung beworben. Gesucht wurde darin eine „nette weibliche Telefonstimme“. Der Mann schickte eine Bewerbung und wurde unter Hinweis darauf, dass bereits ein anderer männlicher Bewerber die Stelle bekommen habe, abgelehnt.

Daraufhin machte er Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend und verlangte € 2.000,-. Die Annonce sei geschlechtsdiskriminierend.

Das Unternehmen zahlte nicht. Der Bewerber sei überqualifiziert und damit für die zu besetzende Stelle ungeeignet gewesen. Zudem ergeben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner an ein Rundschreiben erinnernde Bewerbung, die lediglich ansatzweise konkreten Bezug auf die ausgeschriebene Stelle aufweise. Der Text bestehe aus unstrukturiert aneinander gereihten Textbausteinen. Es liege der Verdacht nahe, es handele sich bei dem Mann um einen sogenannten „AGG-Hopper“.

Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht München an. Es liegt keine diskriminierende Nichteinstellung vor. Der Mann kann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Denn Entschädigung erhält nur, wer sich ernsthaft um die Stelle bewirbt. Der Mann war jedoch kein „echter“ Bewerber. Er hat sich nur beworben, um eine Entschädigung zu erhalten.

In diesem Fall war der „AGG-Hopper“ zudem gerichtsbekannt. Er hatte bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt. Das Gericht ging davon aus, der Bewerber reicht gewerbsmäßig missbräuchlich AGG-Klagen ein, um damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

AG München, Urteil vom 24. 11. 2016, 173 C 8860/16