So sichern Sie Ihre Rechte, wenn das Fitnessstudio sich querstellt
Immer mehr Menschen entscheiden sich einem Fitnessstudio beizutreten. Probleme ergeben sich häufig mit besonders langen Vertragslaufzeiten, automatischer Verlängerung oder Haftungsausschlüssen.
Informieren Sie sich, was Sie akzeptieren müssen und was nicht. Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, sollten Sie wissen, wie Sie Ihre Ansprüche auch durchsetzen können.
I. Nicht gleich unterschreiben
Haben Sie sich entschieden, in einem Fitnessstudio etwas für Ihre Kondition und Gesundheit zu tun, sollten Sie sich vorab mehrere Studios in der Nähe anschauen. Dort wird man Ihnen in der Regel recht schnell ein vorgefertigtes Vertragsformular mit sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift vorlegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die einzelnen Nutzungsbedingungen sowie Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist und Haftungsfragen.
Nehmen Sie den Vertrag unbedingt mit nach Hause, um ihn in Ruhe durchzulesen. Lassen Sie sich ein Vertragsformular sowie die Hausordnung geben und lesen Sie diese zu Hause gründlich durch. Eine Änderung des Vertrages nach der Unterzeichnung ist immer schwieriger. Will man Ihnen kein Vertragsformular aushändigen, sollten Sie mit diesem Studio auch keinen Vertrag schließen.
Achten Sie auch auf Zusatzkosten wie eine Aufnahmegebühr, die häufig neben den Monatsbeiträgen zu zahlen sind. Fragen Sie nach, welche Leistungen im Monatsbeitrag enthalten sind und welche extra kosten.
Damit Sie beim Abschluss Ihres Fitnessvertrages möglichst keine Fehler machen und alle wichtigen Gesichtspunkte berücksichtigen, benutzen Sie am besten unsere Checkliste für Ihren Fitnessvertrag
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II. Vorsicht bei langen Vertragslaufzeiten
Da Fitnessstudios ihre Kunden aus wirtschaftlichen Gründen möglichst langfristig binden wollen, müssen Sie damit rechnen, dass man Ihnen einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf oder gar noch mehr Monaten vorlegt. Dabei sind Erstlaufzeiten von bis zu zwei Jahren rechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431).
Meist werden Sie auch spezielle Klauseln im Kleingedruckten finden, die die automatische Verlängerung des Vertrages (z.B. um zwölf Monate) für den Fall vorsehen, dass Sie nicht rechtzeitig gekündigt haben. Versuchen Sie, eine solche Klausel streichen zu lassen. Falls das nicht akzeptiert wird, tragen Sie sich den Kündigungstermin unbedingt in Ihren Kalender ein.
Gerade für Neueinsteiger lohnt es sich, eine Probezeit von beispielsweise drei Monaten auszuhandeln, während der Sie die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des laufenden Monats kündigen können. Besonders im Sommer, wenn wenige Neuverträge geschlossen werden, sind Sie in einer guten Verhandlungsposition.
Gleiches gilt auch, wenn Sie woanders bereits Mitglied sind und das Studio nur wechseln wollen oder wenn Sie als Paar oder mit einem Freund oder einer Freundin eintreten wollen. Bringen Sie ruhig die Konkurrenz ins Spiel. Je mehr Studios vor Ort sind, desto größer sind Ihre Chancen, dass das Studio einlenkt.
Wenn das nicht geht, vereinbaren Sie zumindest eine kürzere Laufzeit (z.B. sechs Monate), auch wenn es teurer ist als ein Langzeitvertrag. Das gilt umso mehr, wenn Sie zum ersten Mal einem Fitnessstudio beitreten und noch gar nicht wissen, ob Sie dabeibleiben.
Sprechen Sie notfalls persönlich mit dem Leiter des Studios. Gerade in größeren Städten mit vielen Fitnessstudios lassen sich die Studios aufgrund der Konkurrenzsituation häufig darauf ein, auch wenn es offiziell nicht angeboten wird.
Auch wenn Sie bereits einen langfristigen Fitnessvertrag unterschrieben haben, sollten Sie vorsichtshalber prüfen, ob Sie ihn im konkreten Fall (z.B. wenn ein berufsbedingter Umzug ansteht) nicht doch vorzeitig beenden können.
III. Wenn Jugendliche trainieren wollen
Jugendliche benötigen bis zum 18. Geburtstag die Einwilligung ihrer Eltern, um einen Fitnessvertrag abzuschließen. Daher können die Fitnessstudios eine schriftliche Einverständniserklärung verlangen. Mit dem Einverständnis Ihrer Eltern dürfen Jugendliche dann ohne einen Erziehungsberechtigten trainieren. Anderslautende Klauseln, die ein Verbot beinhalten, sind unzulässig.
Kann das Studio das Einverständnis der Eltern nicht nachweisen, müssen weder Sie noch Ihr Kind für den Mitgliedsbeitrag aufkommen. Beiträge, die Ihr Kind aus Mitteln beglichen hat, die ihm zur freien Verfügung stehen (z.B. Taschengeld), können allerdings nicht mehr zurückgefordert werden.
Wollen Sie das Training Ihres minderjährigen Kindes ohne weitere Kosten beenden, sollten Sie dem Studio schriftlich mitteilen, dass Sie von dem Training Ihres Kindes nichts wussten und auch mit einem Weitertrainieren nicht einverstanden sind.
IV. Was Sie nicht akzeptieren müssen
Gegen ungünstige Vertragsbedingungen oder schlechte Trainingsbedingungen können Sie in vielen Fällen etwas tun. Es genügt allerdings nicht, dass das Studio Ihren Erwartungen nicht entspricht. Nachfolgend finden Sie einige typische Situationen und Vertragsklauseln beschrieben. Wenn Ihr Studio in einem solchen Fall nicht für Abhilfe sorgt, gibt Ihnen der Abschnitt V darüber Auskunft, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können.
Gibt es eine Obergrenze für den Monatsbeitrag?
Nein. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es den Fitnessstudios frei, welche Monatsbeiträge sie verlangen. Dafür haben Sie die Wahl, ob und bei welchem Studio Sie unterschreiben. Das Fitnessstudio darf bei kürzeren Laufzeiten auch höhere Beiträge verlangen (LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.5.2003, 2 S 22/03, NJW-RR 2004 S. 417).
Je mehr Studios bei Ihnen vor Ort sind, desto eher haben Sie eine Chance, einen niedrigeren Beitrag auszuhandeln. Scheuen Sie sich nicht, bereits vergangene Aktionen mit entsprechenden Rabatten anzuführen. In vielen Studios sind die rabattierten Mitgliedsbeiträge schon die Regel und die regulären
Preise eher die Ausnahme.
Der Beitrag soll erhöht werden
Wer sich einer langen Vertragsbindung unterwirft, tut dies hauptsächlich wegen des günstigeren Beitrags. Diesem Effekt würde es zuwiderlaufen, wenn das Studio während der Vertragslaufzeit den Beitrag nach Belieben erhöhen könnte. Deshalb sind auch Klauseln, die beispielsweise eine automatische jährliche Beitragserhöhung vorsehen, in der Regel unwirksam.
Die Klausel
Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass sich nach Verlängerung des Vertrages die Mitgliedsgebühr nach 3-monatiger Vorankündigung erhöhen kann ...hat das Landgericht Köln als unwirksam angesehen (LG Köln, Urteil vom 12.6.1991, 26 O 7/91, VuR 1992 S. 168).Die Klausel
Das Fitnessstudio ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag jährlich um den Preissteigerungsindex anzupassenist unzulässig (LG Tübingen, Urteil vom 21.4.2009, 4 O 15/09 ).
Die Rechtsprechung stellt an Preiserhöhungsklauseln hohe Anforderungen. So müssen unter anderem die Erhöhungsfaktoren (z.B. Verbraucherpreisindex) konkret und für den Kunden nachvollziehbar genannt werden. Ist dies nicht der Fall, muss dem Kunden wenigstens ein Kündigungsrecht für den Fall der Beitragserhöhung eingeräumt werden (LG Tübingen, Urteil vom 21.4.2009, 4 O 15/09 ; BGH, Urteil vom 26.5.1986, VIII ZR 218/85, NJW 1986 S. 3134).
Verlangt Ihr Fitnessstudio von Ihnen unter Hinweis auf eine solche unwirksame Klausel eine Beitragserhöhung, können Sie den alten Beitrag weiter zahlen oder Ihren Vertrag fristlos kündigen. Denn erhebliche Leistungsänderungen, die von der vertraglichen Vereinbarung abweichen, führen in der Regel zur Kündbarkeit des Vertrages aus wichtigem Grund
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Man verlangt von Ihnen eine Einzugsermächtigung
Das darf das Studio auch. Lastschriftklauseln sind in der Regel angemessen und damit wirksam (BGH, Urteil vom 10.1.1996, XII ZR 271/94, NJW 1996 S. 988). Denn Sie können bei einem unberechtigten Einzug den Betrag innerhalb von sechs Wochen kostenlos zurückbuchen lassen.
Lässt der Vertrag auch andere Zahlungsweisen zu, darf der Studiobetreiber das Einzugsverfahren dadurch schmackhaft machen, dass er eine erhöhte Monatsgebühr verlangt, wenn der Kunde daran nicht teilnimmt (KG Berlin, Urteil vom 5.11.1993, 5 U 6113/92, NJW-RR 1994 S. 1543).
Sie sollen die Beiträge im Voraus bezahlen
Eine Klausel, wonach Sie den Monatsbeitrag im Voraus – also bevor Sie trainiert haben – entrichten müssen, ist zulässig.
Eine Vorauszahlung von mehr als einem Monatsbeitrag sollten Sie sich dagegen sehr genau überlegen, auch wenn das Studio hier mit günstigeren Preisen lockt. Sie übernehmen so nämlich das finanzielle Risiko, dass das Studio seine Leistungen auch erbringt.
Zudem bringen Sie sich für den Fall einer vorzeitigen Kündigung auch in eine schlechtere Position, da Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern müssen.
Sie sollen zahlen, obwohl Sie nicht trainieren können
Klauseln, die den Mitgliedern eine Zahlungspflicht unter allen Umständen aufbürden, sind unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.1991, 6 U 276/90, NJW-RR 1992 S. 45). Können Sie aus Gründen, die Sie nicht beeinflussen können, die Angebote des Studios nicht mehr nutzen, werden Sie durch solche Klauseln unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 23.10.1996, XII ZR 55/95, NJW 1997 S. 193).
Krankheiten, Wohnungswechsel u.Ä. entbinden den Teilnehmer nicht von der Verpflichtung aus dem Vertrag(OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1991, 17 U 2/91, NJW-RR 1992 S. 242).
Muss der Vertrag der Kundin wegen Krankheit, Schwangerschaft oder sonstigen gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden, so verlängert sich das Kursende um die Dauer der Unterbrechung. Dieses entbindet die Kundin jedoch nicht von den vereinbarten Zahlungsterminen(OLG München, Urteil vom 30.3.1995, 29 U 4222/94, NJW-RR 1995 S. 1467).
Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt(BGH, Urteil vom 23.10.1996, XII ZR 55/95, NJW 1997 S. 193).
Es stehen nicht genügend Geräte zur Verfügung
Haben Sie keine Möglichkeit, in zumutbarer Weise an bestimmten Geräten zu trainieren, muss der Betreiber des Fitnessstudios für Abhilfe sorgen. Ursache des Missstandes kann sein, dass das eine oder andere Gerät defekt ist oder der Gerätepark dem Ansturm der Benutzer nicht gewachsen ist und es somit zu unzumutbar langen Wartezeiten kommt.
In diesen Fällen sind defekte Geräte zu reparieren bzw. weitere Geräte anzuschaffen, bis der normale Trainingsbetrieb wiederhergestellt ist. Geschieht dies nicht, können Sie den Vertrag unter Umständen fristlos kündigen oder den Mitgliedsbeitrag kürzen.
Wenn die Heizung ausfällt oder die Belüftung nicht funktioniert
Fällt bei kalten Außentemperaturen immer wieder die Heizung aus oder ist die Belüftungsanlage nicht richtig ausgelegt, kommen ebenfalls eine Beitragskürzung oder eine fristlose Kündigung Ihres Vertrages in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie aufgrund der Temperaturen nicht trainieren können, ohne Ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzen.
Es wird nicht genug geputzt
Werden die Räume im Studio nicht sauber gehalten, kommt eine Beitragsminderung nur dann in Betracht, wenn man den Vertrag rechtlich als einen Mietvertrag einordnet. Ob ein Miet- oder Dienstvertrag vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu ermitteln.
Sie dürfen keine Getränke mitbringen
Häufig finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die Ihnen verbieten, zum Training Ihre eigenen Getränke mitzubringen. Mit derartigen Regelungen wollen die Fitnessstudiobetreiber den Absatz der eigenen Fitnessgetränke fördern.
Generelle Verbote, wie zum Beispiel der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet
, sind jedoch unwirksam (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.6.2003, 7 U 36/03, NJW-RR 2004 S. 273). Diese Klausel in Ihrem Vertrag können Sie getrost ignorieren. Auch entsprechende Aushänge in den Räumen Ihres Studios müssen Sie nicht beachten. Sie können also Ihre eigenen Getränke weiterhin mit ins Studio nehmen.
Beschränkt sich das Verbot allerdings auf Glasflaschen, sieht die Sache schon anders aus. Hier dürfte das Verbot wegen der Verletzungsgefahr zulässig sein.
Das Studio verändert seine Angebote oder Öffnungszeiten
Ändert Ihr Fitnessstudio die Öffnungszeiten, müssen Sie das meist nicht hinnehmen. Dasselbe gilt, wenn das Studio die Anzahl der Geräte stark reduziert, den Wellnessbereich schließt oder bestimmte Kurse nicht mehr anbietet (z.B. keine Fitbo-Kurse mehr).
Beruft sich Ihr Fitnessstudio auf eine entsprechende Klausel in Ihrem Fitnessvertrag, ist dies nur dann beachtlich, wenn darin die Änderung der Öffnungszeiten an einen bestimmten Grund anknüpft (z.B. wenn die Änderung der Öffnungszeiten behördlich vorgeschrieben wird
) und Ihnen ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Berücksichtigt die Klausel dagegen Ihre Interessen als Kunde nicht hinreichend, verstößt sie gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist somit unwirksam (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 17.7.1997, 2/2 O 132/96, VuR 1998 S. 205).
Fordern Sie Ihr Studio auf, innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe zu sorgen. Besteht Ihr Studiobetreiber auf den neuen Öffnungszeiten – was er in der Regel tun wird –, haben Sie die Wahl: Sie kündigen nach Ablauf der Frist oder Sie verlangen eine Beitragskürzung.
Das Studio schließt vorübergehend
Weicht Ihr Studio von den vertraglich vereinbarten Trainingszeiten ab und schließt es vorübergehend (z.B. wegen Betriebsferien), können Sie entweder einen Teil des Monatsbeitrags zurückverlangen oder eine entsprechende Vertragsverlängerung fordern.
Manche Studios versuchen, sich durch entsprechende Klauseln davor zu schützen. Damit brauchen Sie sich aber nicht abspeisen zu lassen. Denn solche Klauseln haben die Gerichte bisher als unwirksam angesehen.
In der Gebühr ist eine etwa 4-wöchige Unterbrechung in der Urlaubszeit enthalten(LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.6.1993, 3 O 1246/92, VuR 1993 S. 350).
Wird es dem Fitnessstudio aus Gründen, welche nicht vertreten werden müssen, zum Beispiel höherer Gewalt, unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Benutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz, Extra-Trainingszeiten oder Beitragsrückerstattung(LG Frankfurt / Main, Urteil vom 17.7.1997, 2/2 O 132/96, VuR 1998 S. 205).
Das Studio zieht um
Wird Ihnen aufgrund des Umzugs des Fitnessstudios der Anfahrtsweg zu lang, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Manche Studios versuchen, dies durch eine entsprechende Klausel im Fitnessvertrag zu verhindern.
Eine Verlegung der Räumlichkeiten innerhalb des Stadtgebiets berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung.
Eine solche Vertragsklausel ist aber unzulässig (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.1.2000, 1 U 207/98, NJW-RR 2001 S. 914). Sie können Ihren Vertrag deshalb fristlos kündigen.
Das Studio will für Ihren Trainingsunfall nicht aufkommen
Verletzen Sie sich beim Training, können Sie grundsätzlich Schadensersatz vom Studio verlangen. Viele Studios schließen daher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung aus oder beschränken sie zumindest.
Klauseln, die pauschal eine Haftung für Trainingsunfälle ausschließen, sind immer unwirksam (OLG München, Urteil vom 30.3.1995, 29 U 4222/94, NJW-RR 1995 S. 1467). Nichts anderes gilt auch für Schilder, die viele Fitnessstudios im Trainingsbereich oder der Umkleide anbringen, die eine Haftung ausschließen.
Anderenfalls würde das Studio auch für Unfälle, die durch unzureichend gewartete Geräte verursacht wurden, nicht haften. Der Betreiber eines Fitnessstudios muss aber die von ihm bereitgestellten Fitnessgeräte ausreichend warten und seine Mitglieder vor Gesundheitsgefährdungen oder -verletzungen bewahren.
Gleiches gilt auch für Klauseln, die eine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken (BGH, Urteil vom 24.9.1985, VI ZR 4/84 ).
Denn bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Fitnessstudio auch für leicht fahrlässiges Verhalten. Werden zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht ordentlich gewartet und verletzen Sie sich deshalb, haftet das Studio auf jeden Fall. Ebenso muss das Personal des Studios sicherstellen, dass Sie die Geräte richtig bedienen, damit Sie nicht Ihre Gesundheit gefährden.
Wirksam sind dagegen Klauseln, die lediglich selbst verschuldete Unfälle von der Haftung ausschließen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.1991, 6 U 276/90, NJW-RR 1992 S. 55).
Wollen Sie Schadensersatz beanspruchen, sollten Sie einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Schadensersatz haben, hängt von vielen verschiedenen Kriterien ab. Das macht Schadensersatzfälle in der Regel ziemlich unübersichtlich. Deshalb sind sie ohne anwaltlichen Beistand kaum erfolgreich durchzusetzen.
Wenn für verlorene oder beschädigte Sachen nicht gezahlt wird
Zu den Nebenpflichten des Studios gehört es auch, dafür zu sorgen, dass Ihre Sachen während des Trainings sicher verwahrt werden können. Gegen Schadensfälle in diesem Zusammenhang versuchen sich die Studiobetreiber mit entsprechenden Vertragsklauseln abzusichern.
Haben Sie in Ihrem Fitnessvertrag eine Klausel mit folgendem Wortlaut: Das Studio übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Wertsachen, Schmuck, Geld sowie Kleidung
, können Sie diese ignorieren. Denn eine solche Klausel ist unwirksam (LG Tübingen, Urteil vom 21.4.2009, 4 O 15/09 ). Beispielsweise muss ein Studio dafür Sorge tragen, dass eine Umkleidekabine nicht unkontrolliert von außen betreten werden kann.
Wirksam wäre allerdings eine Klausel, wonach zum Beispiel für durch Dritte entwendete Garderobe, Wertgegenstände und Geld die Haftung des Studios auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt
wird.
Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie möglichst keine Wertsachen mit ins Studio bringen und die angebotenen Schließfächer nutzen.
Was passiert, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen?
Beruft sich Ihr Studiobetreiber auf eine sogenannte
Verfallklausel
(z.B.: Bei Zahlungsverzug wird der gesamte Restbeitrag fällig
), sollten Sie die Klausel am besten bei der nächsten Verbraucherzentrale rechtlich überprüfen lassen. Denn in der Praxis wird eine Vielzahl unterschiedlicher Klauseln verwendet.
Soweit diese den Restbeitrag auch bei unverschuldetem Zahlungsrückstand fällig stellen (z.B.: Kommt das Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig
), sind sie unwirksam (LG Dortmund, Urteil vom 25.10.1990, 8 O 318/90, VuR 1992 S. 166).
Aber auch Klauseln, die bei verschuldetem Zahlungsverzug den gesamten noch offenen Restbetrag zur Zahlung fällig stellen, werden von den Gerichten ganz unterschiedlich beurteilt.
Das Oberlandesgericht München hat eine durch Verzug ausgelöste Vorleistungspflicht als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen. Vor allem bei längerer Vertragslaufzeit würde eine solche Vereinbarung zu einer erheblichen Vorleistungspflicht des Kunden führen (OLG München, Urteil vom 30.3.1995, 29 U 4222/94, NJW-RR 1995 S. 1467).
Das Landgericht Stuttgart hält eine solche Vorfälligkeitsklausel auch insofern für unwirksam, als dadurch auch das Insolvenzrisiko des Studiobetreibers dem Kunden aufgebürdet wird (LG Stuttgart, Urteil vom 23.4.2002, 20 O 578/01, VuR 2002 S. 256).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine solche Klausel als wirksam angesehen. Allerdings sah der vorliegende Vertrag nur eine kurze Vertragsbindung von drei Monaten vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.6.2003, 7 U 36/03, NJW-RR 2004 S. 273).
Viele Fitnessverträge enthalten auch eine Mahnkostenpauschale (z.B.: Für Mahnungen wird jeweils eine Unkostenpauschale von 5,00 € erhoben
). Mehr als 2,50 € müssen Sie aber nicht zahlen. Denn derartige Pauschalen dürfen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Und die liegen nach Auffassung der Gerichte derzeit durchschnittlich bei maximal 2,50 €.
V. Wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können
5.1. Verlangen Sie die Beseitigung der Missstände
Reagieren Sie sofort, wenn sich Missstände im Studio zeigen, beispielsweise die Geräteausstattung nicht mehr in Ordnung ist. Wichtig ist, dass Sie korrekt vorgehen.
Mahnen Sie den Studioinhaber ab. Setzen Sie ihm zur Beseitigung der Missstände eine angemessene Frist (am besten schriftlich oder vor Zeugen). In den meisten Fällen sollten hier ein bis zwei Wochen genügen. Beschreiben Sie den Mangel genau und fordern Sie ihn konkret auf, diesen Mangel zu beheben. Sind es mehrere, empfiehlt sich eine Liste. Drohen Sie für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs eine fristlose Kündigung an. Lässt er die Frist verstreichen, ohne dass etwas geschieht, können Sie den Vertrag fristlos kündigen.
Aus Beweisgründen sollten Sie Ihre Forderungen immer schriftlich unterbreiten. Am besten geben Sie Ihr Schreiben im Studio ab und lassen sich auf der Kopie den Empfang bestätigen.
5.2. Wenn eine Beitragskürzung in Betracht kommt
Wollen Sie trotz Mangels oder anderen Ärgernissen grundsätzlich weiter trainieren und sind Sie vor allem an einer raschen Beseitigung der beanstandeten Mängel interessiert, sollten Sie versuchen, eine Beitragskürzung durchzusetzen. Allerdings ist das nur möglich, wenn Sie den Mangel angezeigt haben und man Ihren Fitnessvertrag als Mietvertrag und nicht als Dienstvertrag ansieht.
Zeigen Sie den Mangel am besten schriftlich an und lassen Sie sich den Empfang des Schreibens aus Beweisgründen mit Datum quittieren. Sie können den Beitrag dann ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige reduzieren.
Versuchen Sie, sich mit dem Studiobetreiber über eine Beitragskürzung zu einigen. Denn eine rechtssichere Bemessung des Kürzungsbetrages ist relativ schwierig. So kommen Sie vielleicht sogar dann zu einer Beitragskürzung, wenn man Ihren Vertrag als Dienstvertrag einstufen würde.
Tatsächlich ist die Rechtslage in diesen Fällen nicht eindeutig. Wichtig ist deshalb, in solchen Fällen die Art des Vertrages kritisch unter die Lupe zu nehmen. Orientieren Sie sich dabei an der Rechtsprechung.
In der Regel betrachten die Gerichte einen Fitnessvertrag als einen eigenständigen Vertragstyp mit überwiegend mietrechtlichem oder dienstrechtlichem Einschlag (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.6.2003, 7 U 36/03, NJW-RR 2004 S. 273). Je nach Schwerpunkt hat das unterschiedliche Folgen.
Ist Ihr Vertrag auf die Teilnahme an Kursen (z.B. Aerobic, Spinning, Fitbo, Karate) gerichtet, überwiegt das dienstvertragliche Element. Das gilt auch für Fitnessverträge, die Kurse und Gerätetraining umfassen, sofern die Trainingsbetreuung auch bei der Gerätenutzung im Vordergrund steht (OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1991, 17 U 2/91, NJW-RR 1992 S. 242).
Die Folge: Bei Missständen im Fitnessstudio können Sie keine Beitragskürzung vornehmen, sondern nur Abhilfe verlangen und gegebenenfalls kündigen. Eine Kündigung aus Gründen, die in Ihrem Einflussbereich liegen, ist leichter durchzusetzen als bei einem Mietvertrag.
Ist vertraglich lediglich eine Aufklärung über die Benutzung der Geräte vereinbart, ist der Vertrag eher mietrechtlicher Natur (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431).
Die Folge: Bei Missständen im Studio kommt eine Beitragskürzung in Betracht. Für eine Kündigung müssen die Missstände allerdings weitaus gravierender sein als bei einem Dienstvertrag. Eine Kündigung aus Gründen, die in Ihrem Einflussbereich liegen (z.B. wegen Krankheit), ist schwieriger durchzusetzen als bei einem Dienstvertrag.
Solange nicht eindeutig geklärt ist, wie Ihr Fitnessvertrag rechtlich einzuordnen ist, sollten Sie sich auf die für Sie günstigere Rechtsprechung berufen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Verbraucherzentrale.
5.3. Wenn Sie Ihren Vertrag beenden wollen
So verhindern Sie die automatische Vertragsverlängerung
Die meisten Fitnessverträge sehen vor, dass der Vertrag sich nur dann nicht automatisch verlängert, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich gekündigt wird. Üblich sind hierbei Fristen von einem Monat bis zu drei Monaten. Die Kündigungsfrist darf allerdings drei Monate nicht überschreiten (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 29.10.1990, 2/24 S 517/89 ).
Setzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung per Einschreiben voraus oder werden die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten, ist die betreffende Klausel unwirksam.
Smartlaw stellt Ihnen ein rechtssicher formuliertes Kündigungsschreiben für das Fitnessstudio zur Verfügung, welches Sie für die Vertragsbeendigung verwenden können.
Kündigen Sie längere Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist, am besten gleich nach der Vertragsunterzeichnung. So können Sie die Kündigungsfrist nicht verpassen und vermeiden jeden Streit um die Zulässigkeit bestimmter Kündigungsfristen. Wollen Sie dort weiter trainieren, können Sie den Vertrag dann verlängern oder einen neuen abschließen. Oft können Sie auf diese Weise sogar günstigere Konditionen aushandeln, da das Studio Sie in der Regel als Mitglied behalten möchte. Lassen Sie sich die Beendigung des Vertrages schriftlich bestätigen.
Wenn Ihnen das Fitnessstudio einen späteren Kündigungstermin als den von Ihnen errechneten bestätigt, sollten Sie dem umgehend widersprechen. Bitten Sie um eine korrigierte Kündigungsbestätigung und legen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie Ihres Vertrages inklusive der im Zeitpunkt Ihres Eintritts vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei. Diese ändern sich nämlich recht häufig.
Wenn sich Ihr Vertrag bereits verlängert hat
Haben Sie die Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit Ihres Vertrages versäumt und hat sich Ihr Vertrag bereits automatisch verlängert? Dies ist der Fall, wenn er eine sogenannte
Verlängerungsklausel
enthält. In diesem Fall sind Sie an die vereinbarte Verlängerungszeit nur dann gebunden, wenn diese zulässig ist.
Über die zulässige Dauer der automatischen Vertragsverlängerung streiten sich jedoch die Juristengeister
. So hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsverlängerung von sechs Monaten bei einer Erstlaufzeit von ebenfalls sechs Monaten als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 4.12.1996, XII ZR 193/95, NJW 1997 S. 739). Gleichzeitig hat er angedeutet, dass entsprechend § 309 Nr. 9b BGB auch Verlängerungszeiten bis zu 12 Monaten noch in Betracht kommen könnten. Schließlich soll nicht jede Nachlässigkeit eines Kunden – wie hier das Vergessen des Kündigungstermins – folgenlos bleiben.
Andere Gerichte haben eine 12-monatige Verlängerung als zulässig angesehen, soweit diese deutlich kürzer als die Erstlaufzeit war (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 17.7.1997, 2/2 O 132/96, VuR 1998 S. 205).
Wenn die vereinbarten Laufzeiten unwirksam sind
Haben Sie in Ihrem Vertrag eine Mindestlaufzeit von über zwei Jahren vereinbart, sind Sie nicht daran gebunden (LG Kiel, Urteil vom 28.10.2004, 1 S 141/04 ). Ihr Vertrag gilt dann tatsächlich als auf unbestimmte Zeit
geschlossen und kann von Ihnen jederzeit gekündigt werden.
Entscheidend für die 24-Monats-Frist ist dabei, wann der Vertrag unterzeichnet wurde. Es wird nicht erst ab Trainingsbeginn gerechnet. Haben Sie also Ihren Vertrag vor dem vereinbarten Trainingsbeginn unterschrieben, ist die 24-Monats-Laufzeit hinfällig (AG Gießen, Urteil vom 10.3.2010, 45 C 607/09 ). Welche Kündigungsfrist dann für Sie gilt, erfahren Sie weiter unten.
Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten und darunter ist dagegen grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431).
Lassen Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale Ihren Vertrag im Hinblick auf die regionale Rechtsprechung prüfen, wenn Ihnen der vorzeitige Ausstieg aus Ihrem Vertrag wichtig ist und Sie keine anderen Gründe für eine Kündigung haben.
Sind Erstlaufzeit bzw. Verlängerungsdauer Ihres Vertrages unwirksam, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Art Ihres Vertrages:
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Handelt es sich um einen Mietvertrag (das heißt, Sie
mieten die Fitnessgeräte
), wird in der Regel § 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwenden sein. Danach beträgt die Kündigungsfrist drei Tage. -
Handelt es sich um einen Dienstvertrag (das heißt, die Trainingsbetreuung steht im Vordergrund), gilt in der Regel § 621 Nr. 3 BGB. Danach können Sie spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kündigen.
Die Gerichte machen es sich leicht und gehen meist von einer Kündigungsfrist von einem Monat aus, manche lassen auch Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten zu. Sie können Ihren Vertrag also auf jeden Fall mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Sie wollen wegen der schlechten Leistungen kündigen
Reagiert man auf Ihre Mahnung nicht, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen kündigen. Dies gilt jedenfalls, wenn man Ihren Fitnessvertrag als Dienstvertrag ansieht (§ 626 Abs. 2 BGB).
Sieht man Ihren Vertrag als
Mietvertrag
an, gilt diese starre Frist zwar nicht, sondern es muss innerhalb einer angemessenen Frist
gekündigt werden (vgl. § 543 Abs. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB). Halten Sie aber vorsichtshalber die Zweiwochenfrist ein.
Sie wollen aus einem wichtigen Grund vorzeitig kündigen
Es kommt oft genug vor, dass sich die Lebensumstände von heute auf morgen ändern. Auch wenn Sie mit Ihrem Fitnessstudio an sich zufrieden sind, kann für Sie das Bedürfnis entstehen, Ihren Vertrag beispielsweise wegen eines beruflich bedingten Umzugs oder aus Krankheitsgründen vorzeitig zu beenden. Fitnessstudios sind dann oft der Meinung, das sei allein Ihr Problem, weil es sich um Gründe handele, die in Ihrer Risikosphäre lägen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Wer einen wichtigen Grund hat, kann ein Dauerschuldverhältnis auch vorzeitig kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht ist zwingend und kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.
Klauseln, die dieses Kündigungsrecht ausschließen oder an zusätzliche Bedingungen knüpfen, sind unwirksam, wenn sie Sie an der Kündigung hindern können.
Eine außerordentliche Kündigung darf nicht voraussetzen, dass unverzüglich gekündigt und ein Attest beigefügt wird, das die Sportunfähigkeit begründet. Solche Voraussetzungen schränken das außerordentliche Kündigungsrecht zu sehr ein (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431).
Im Folgenden können Sie sich über Ihre Rechte in den wichtigsten Fällen einer fristlosen Kündigung informieren.
Krankheit
Im Falle einer ernsthaften dauernden Erkrankung – beispielsweise eines schwerwiegenden Bandscheibenvorfalls, der ein dauerhaftes Krafttraining ausschließt – können Sie Ihren Fitnessvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.12.1994, 6 U 164/93 ).
Sie müssen nicht gänzlich sportunfähig sein. Im Regelfall ist eine Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein – aus Ihrer Sicht – wichtiger Teil der Übungen (z.B. Krafttraining) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431). Allerdings darf die Erkrankung bei Vertragsschluss noch nicht bekannt beziehungsweise noch nicht so gravierend gewesen sein.
Sie müssen nicht hinnehmen, dass der Vertrag bei Krankheit nur ruht und nach einer möglichen Genesung wieder auflebt (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.3.1991, 10 O 289/90 ). Nur im Falle einer vorübergehenden, auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Sportunfähigkeit müssen Sie sich ausnahmsweise mit einem Ruhen des Vertrags zufriedengeben. Eine Klausel, wonach sich der Vertrag im Anschluss um die Ruhemonate verlängert, wird von manchen Gerichten als unwirksam angesehen (AG Itzehoe, Urteil vom 26.11.1999, 56 C 1402/99, NJW-RR 2000 S. 1507).
Genauso wenig müssen Sie sich darauf verweisen lassen, einen Teilbereich, wie zum Beispiel den Wellnessbereich, weiterhin nutzen zu können (AG Rastatt, Urteil vom 24.4.2002, 1 C 398/01, NJW-RR 2002 S. 1280).
Ihr Fitnessstudio darf auf einem ärztlichen Attest bestehen, aus dem hervorgeht, wie lange und inwieweit eine sportliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 9.10.2003, 2 C 1744/03/24 ). Dazu dürfen Sie zu einem Arzt Ihrer Wahl gehen.
Sie müssen keinesfalls Art und Umfang Ihrer Erkrankung offenlegen. Es reicht aus, wenn aus dem Attest hervorgeht, dass es sich um einen ernsthaften Rat des Arztes aus medizinischen Gründen handelt und nicht lediglich um ein Gefälligkeitsattest
(BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431).
Umzug
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder in einen anderen Stadtteil dürfen Sie den Vertrag in der Regel mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn das Fitnessstudio nur noch unter großem Aufwand zu erreichen ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.12.1994, 6 U 164/93 ). Wann ein großer Aufwand vorliegt, haben die Gerichte bisher nicht einheitlich beurteilt. Manchen genügt eine Entfernung von 30 Kilometer, andere muten Ihnen eine Anfahrt bis zu 50 Kilometer zu (LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.1990, 12 O 190/90 ).
Ausnahmsweise darf Sie das Fitnessstudio auf eine Nutzung an Ihrem neuen Wohnort verweisen, wenn es zu einer Kette gehört, die dort ebenfalls ein Studio betreibt.
Schwangerschaft
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein kann (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012 S. 1431). Sie müssen sich nicht damit zufriedengeben, dass der Vertrag ruht.
Arbeitslosigkeit
Der Verlust Ihres Arbeitsplatzes berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Sie können nur auf die Kulanz des Studios hoffen, den Vertrag zum Beispiel für eine bestimmte Dauer ruhen zu lassen oder zu gestatten, dass eine andere Person Ihren Vertrag fortführt.
Schon weil es bei einer vorzeitigen Kündigung meist um viel Geld geht, sollten Sie Ihre Kündigung sorgfältig vorbereiten. Denn die Studios verlangen häufig die Restbeiträge bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Kündigen Sie so schnell wie möglich, am besten innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von dem wichtigen Grund
(z.B. Ihrer Sportunfähigkeit) Kenntnis erhalten haben. Lassen Sie die Kündigung von Ihrer Verbraucherzentrale aufsetzen und sich von dort gegenüber dem Studio auch vertreten. Beschaffen Sie die erforderlichen Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste).
Wie sollten Sie kündigen?
Die Kündigung sollten Sie am besten persönlich überreichen und sich auf der Kopie den Empfang bestätigen lassen. Oder Sie schicken das Schreiben gleich per Einschreiben mit Rückschein. Verlangen kann der Studiobetreiber Letzteres aber nicht. Eine dementsprechende Vertragsklausel ist unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.1991, 6 U 276/90, NJW-RR 1992 S. 55).