Wie Sie Ärger beim Planen und Buchen einer Pauschalreise oder bis zum Reiseantritt vermeiden
Die Lust auf den Urlaub vergeht, wenn schon vor Reiseantritt alles schief geht. Beim Buchen einer Pauschalreise ist der im Vorteil, der die Sprache des Reisekataloges richtig übersetzt und weiß, auf was der Veranstalter hinweisen muss. Informieren Sie sich auch, was gilt, wenn sich Änderungen vor dem Reiseantritt ergeben. Dann steht der Urlaubsvorfreude nichts mehr im Wege.
I. Pauschaltouristen haben es leichter
Buchen Sie beispielsweise eine 2-wöchige Reise nach Mallorca mit Flug und Hotel, fallen Sie als sogenannter Pauschalreisender unter den Schutz der §§ 651a ff. BGB. Das ist für Sie insoweit vorteilhaft, als Ihr alleiniger Vertragspartner und Adressat möglicher Reklamationen der Reiseveranstalter ist, bei dem Sie die Reise gebucht haben. Sie müssen sich also nicht mit der jeweiligen Fluggesellschaft oder dem Hotelier auseinander setzen, wenn Sie während Ihres Urlaubs Pleiten, Pech und Pannen erleben, etwa durch Flugverspätungen, Gepäckverlust oder ein überbuchtes Hotel. Zudem werden Auslandsreisen, die Sie bei einem deutschen Veranstalter gebucht haben, nach deutschem Reiserecht abgewickelt.
Anders ist es, wenn Sie als Individualreisender reisen (z.B. reservieren Sie Ihr Hotelzimmer selbst und kaufen sich eine Bahnfahrkarte für die Anreise direkt am Schalter). Hier schließen Sie jeweils einzelne Verträge ab – etwa einen Mietvertrag oder einen Beförderungsvertrag. Gibt es Ärger auf Reisen, müssen Sie sich also mit dem jeweiligen Vertragspartner auseinandersetzen. Schlechten Zimmerservice reklamieren Sie beispielsweise direkt beim Hotelier, die Zugverspätung bei der Bahn. Und sofern Sie Ihre Reise ins Ausland führt, kommt überdies grundsätzlich das Recht des Gastlandes in Betracht.
II. Wann steht Ihnen der Pauschalreiseschutz zu?
Bei der Pauschalreise buchen Sie bei einem Reiseveranstalter ein Bündel von mindestens zwei erheblichen Reiseleistungen. Die Reiseleistungen müssen jeweils einen eigenen Wert haben. Sogenannte Nebenleistungen zählen nicht (z.B. Beschaffung eines Visums, Bordverpflegung, örtliche Reiseleitung). Wie unterschiedlich die einzelnen Reiseleistungen sein können, die zu einer Pauschalreise zusammengeschnürt werden, entnehmen Sie der folgenden Übersicht:
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Beförderung und Unterkunft;
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Unterkunft und Hobbykurs oder Sprachschule;
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Baukastenreise
mit Flug und Rundreise (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 17.12.2002, 2/19 O 233/02, NJW-RR 2003 S. 640); -
Unterkunft mit Sport- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Center Parcs; BGH, Urteil vom 24.11.1999, I ZR 171/97, NJW 2000 S. 1639);
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Fahrt und Musicalbesuch (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.9.1997, 2-24 S 282-96, NJW-RR 1999 S. 57);
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Unterkunft, Skikurs und Skipass (OLG Celle, Urteil vom 29.11.2001, 11 U 70/01, NJW-RR 2002 S. 559);
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Busreise mit Ausflugsprogramm;
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Flug und Wohnmobil (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 15.2.1993, 2/24 S 92/92, NJW-RR 1993 S. 952);
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Unterkunft und Mietwagen (OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004, 11U 1/04, NJW 2004 S. 2985);
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Kreuzfahrt mit Aufenthalt und Verpflegung;
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Linienflug und Unterkunft (BGH, Urteil vom 30.9.2003, X ZR 244/02, NJW 2004 S. 681);
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Segeltour und Skipper (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1994, 18 U 76/94, NJW-RR 1995 S. 314).
Auch wenn ein Reisebüro eine Reise nach Ihren Wünschen und Vorgaben à la carte
zusammenstellt und organisiert, handelt es sich rechtlich um eine Pauschalreise (EuGH, Urteil vom 30.4.2002, Rs. C-400/00 ). Auch in diesem Fall schließen Sie nur einen einzigen Reisevertrag ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genießen Sie die Vorteile des Pauschalreiserechts auch, wenn Sie eine Ferienwohnung bei einem Reiseveranstalter buchen (BGH, Urteil vom 29.6.1995, VII ZR 201/94, NJW 1995 S. 2629). Das gilt auch, wenn Sie bei einem gewerblichen Veranstalter ein Wohnmobil buchen, ein Boot chartern oder ein Hotelzimmer reservieren.
Buchen Sie diese Leistungen hingegen bei einem privaten Vermieter, gilt das Individualreiserecht. Gibt es Ärger bei einem Beherbergungsvertrag (z.B. weist das Zimmer erhebliche Mängel auf), ist demnach der Hotelier Ihr direkter Ansprechpartner für Ihre Reklamation und möglichen Ansprüche, beispielsweise wenn Sie den Übernachtungspreis herabsetzen wollen.
III. Aufgepasst, wenn Sie eine Reise planen!
3.1. Die Reisekataloge sprechen ihre eigene Sprache
Die bunte Welt der Reiseprospekte ist häufig Ihre einzige Entscheidungsgrundlage, sich eine bestimmte Reise auszusuchen und sie zu buchen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Hochglanzwelt der Broschüren stimmt nicht immer mit der Wirklichkeit am Urlaubsort überein. Zwar müssen die Angaben der Reiseveranstalter im Katalog Mindestangaben über die einzelnen Reiseleistungen enthalten, die eindeutig und vollständig sind und keinen falschen Eindruck beim Reisekunden erwecken. Der Veranstalter haftet für unrichtige Angaben. Sie können in diesem Fall wegen Mängeln der Reise den Reisepreis herabsetzen (z.B. kann der angepriesene hoteleigene Swimmingpool nicht genutzt werden und Sie sitzen im Hotel buchstäblich auf dem Trockenen
).
Trotzdem hat sich eine beschönigende Katalogsprache entwickelt, die immer noch verwendet wird, auch wenn sie von der Rechtsprechung teilweise als unzulässig angesehen wird. Die nachfolgende Übersicht hilft Ihnen deshalb, die gängigsten Formulierungen der Prospektemacher zu übersetzen. So können Sie sich ein Bild davon machen, was Sie tatsächlich vor Ort erwartet.
Das steht im Prospekt |
Das erwartet Sie vor Ort |
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zur Lage des Hotels: |
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Rummel, Bettenburgen vorhanden, Autolärm |
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Das Hotel liegt sehr weit draußen. |
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Hier wird es abends laut. |
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nah am Wasser, Baden aber häufig nicht möglich (z.B. Hotel an einer Steilküste oder am Hafen) |
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Das Hotel liegt nicht direkt am Strand. |
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Mit Fluglärm muss gerechnet werden. |
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Mit Baustellen und Baulärm muss gerechnet werden, Einkaufsmöglichkeiten können noch fehlen. |
über den Strand: |
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Es sind keine Toiletten oder Strandduschen vorhanden; kann auch |
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Der Strand eignet sich nicht zum Baden. |
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Der Hinweis lässt offen, wo sich ein Strand befindet. |
zur Hotelausstattung/Hotelbeschreibung: |
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unvollendete Grünanlagen, noch kein reibungsloser Ablauf, unter Umständen muss noch mit Baulärm gerechnet werden |
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kein besonderer Komfort |
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schlechter Service |
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Rummelplatzatmosphäre – mit lauter Musik bis in den Morgen und Anmache ist zu rechnen |
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Der Pool wird allein durch Sonneneinstrahlung beheizt. |
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keine Reiseleitung des Veranstalters |
zur Hotelausstattung/Hotelbeschreibung: |
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kein landestypisches Ambiente, sondern |
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hellhörige und einfache Bauweise |
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nicht begehbarer Balkon |
zur Zimmerbeschreibung: |
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Der Hotelier bestimmt, ob und wann die Klimaanlage eingeschaltet wird. |
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Nicht zwangsläufig auch Meerblick. Dieser kann durch Gebäude, Bäume oder die Landschaft versperrt sein. |
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unkomfortable, sehr spartanische Zimmer |
3.2. Die klein gedruckten Reisebedingungen können unangenehme Überraschungen enthalten
Achten Sie deshalb unbedingt auf das Kleingedruckte
. Der Reiseveranstalter muss Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) hinweisen. Er kann Sie dazu auch auf seinen Katalog verweisen. Werden die ARB dort nur auszugsweise abgedruckt, gelten sie auch nur in diesem Umfang. Da Sie mit Abschluss des Reisevertrags die Reisebedingungen akzeptieren, sollten Sie zumindest folgende Regelungen vor Ihrer Buchung genauer prüfen:
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Wie lange sind Sie an Ihre Anmeldung gebunden?
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Wie hoch ist die Anzahlung?
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Wann müssen Sie den Restpreis bezahlen?
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Was gilt bei Preisänderungen?
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Was gilt, wenn Sie die Reise nicht antreten können?
Was es zu den einzelnen Klauseln zu sagen gibt (z.B. ob eine entsprechende Regelung zulässig ist oder nicht), können Sie anhand der Ausführungen im jeweiligen Abschnitt dieses Beitrages überprüfen.
3.3. Das Reisebüro muss Sie nicht allumfassend aufklären und beraten
Das Reisebüro ist nur Vermittler, nicht Anbieter der Reise
Während der Reiseveranstalter Sie umfassend informieren muss, trifft das Reisebüro nur eingeschränkte Informationspflichten. So muss es Sie beispielsweise nicht ungefragt über Einreisebestimmungen am Zielort informieren (z.B. ob ein Passzwang besteht oder zur Einreise ein Personalausweis ausreicht; BGH, Urteil vom 25.4.2006, X ZR 198/04 ). Allerdings zählt es zu den Aufgaben des Reisebüros, Sie auf die richtigen Abfahrts- bzw. Abflugzeiten hinzuweisen oder Sie über bisher unbekannte (das heißt in den Medien noch nicht veröffentlichte) Gefahren wie Unruhen, Kriege, Epidemien oder eine außergewöhnliche Überfallgefahr aufzuklären.
Selbstständig müssen Sie sich informieren über:
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die Angaben des Reiseveranstalters im Katalog und im
Kleingedruckten
; -
das typische Publikum des Urlaubsorts (z.B. Familien, Senioren). Hierzu können Sie beispielsweise im Internet veröffentlichte Hotelkritiken einsehen, auch wenn diese nur persönliche Eindrücke und Erfahrungen des jeweils eigenen Aufenthalts wiedergeben (z.B. www.holidaycheck.de ). Aber: Eine im Vorfeld der gebuchten Reise gefundene negative Hotelbewertung im Internet berechtigt Sie nicht, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten (AG Hannover, Urteil vom 26.4.2004, 508 C 3678/04, RRa 2005 S. 31);
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erforderliche Reiseversicherungen. Denn das Reisebüro muss Sie nur über die Reiserücktritts- und Rücktransportkostenversicherung aufklären, nicht auch über die Möglichkeit, eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen (BGH, Urteil vom 25.7.2006, X ZR 182/05, NJW 2006 S. 3137);
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erforderliche Impfungen oder sonstige Gesundheitsmaßnahmen (z.B. gegen Thrombosegefahr auf Langstreckenflügen). Wenden Sie sich dazu an Ihren Hausarzt oder erkundigen Sie sich in der Apotheke nach einer reisemedizinischen Beratung (z.B. Fernreisen-Impfberatung). Auch das Auswärtige Amt gibt auf seinen Internetseiten Auskunft.
Das günstigste Angebot bekommen Sie nicht automatisch
Denn ungefragt muss Sie das Reisebüro nicht darauf hinweisen. Anders ist es, wenn Sie ausdrücklich – am besten schriftlich und damit nachweisbar – nach dem billigsten Angebot aus dem Sortiment des Reisebüros gefragt haben. Berücksichtigen Sie dabei, dass dem Reisebüro in der Regel nur ein bestimmtes Sortiment und nicht der gesamte Markt zur Verfügung steht. Klären Sie vorab auch, wer die Kosten für die Recherche trägt (z.B. Porto- oder Telefonkosten). Denn das Reisebüro kann diese unter Umständen von Ihnen verlangen.
Bei Verstoß gegen die Informationspflichten gibt es Schadensersatz
Verstößt das Reisebüro gegen die Sorgfalts- und Hinweispflichten, steht Ihnen Schadensersatz zu. Als Reisekunde wird dabei zu Ihren Gunsten das Verschulden des Reisebüros gesetzlich vermutet, wenn Sie eine objektive Pflichtverletzung nachweisen können.
Ihnen wurden etwaige Änderungen der Reise nicht rechtzeitig mitgeteilt (z.B. neue Abflugzeiten des Charterfluges; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.1992, 18 U 113/92 ).
Es wurde irrtümlich ein falsches Hotel gebucht (LG Baden-Baden, Urteil vom 7.7.2000, 2 S 138/99, RRa 2000 S. 194).
Ersetzt werden Ihnen im Fall des Falles auch der entgangene Gewinn (z.B. haben Sie einen Geschäftstermin versäumt) und die Kosten für zusätzliche Übernachtungen, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für Visa und Impfungen oder Stornokosten. Hingegen können Sie vom Reisebüro keinen Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Den gibt es nur vom Reiseveranstalter (AG Menden, Urteil vom 5.4.2006, 4 C 103/05, RRa 2006 S. 223).
3.4. Die Erfüllung Ihrer Sonderwünsche sollten Sie vorab klären
Haben Sie Sonderwünsche, müssen Sie diese ausdrücklich mit dem Reisebüro vereinbaren. Das Reisebüro muss die Nebenabsprachen an den Reiseveranstalter sorgfältig weiterleiten. Der Veranstalter bemüht sich darum, Ihren Buchungswunsch zu erfüllen.
Sie wünschen ein ebenerdiges, ein rollstuhlgerechtes oder ein Nichtraucher-Zimmer, ein Zimmer mit Terrasse oder Meerblick, Sie sind auf Diabetikerkost angewiesen oder wollen Ihr Haustier mitbringen.
Verlangen Sie, dass er Ihre Sonderwünsche – sofern möglich – in der Reisebestätigung vorbehaltlos bestätigt. Enthält die Reisebestätigung den vereinbarten Sonderwunsch nicht, können Sie eine ergänzende Bestätigung fordern. Liegt Ihnen die Bestätigung vor, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihrem Wunsch entsprochen wird.
3.5. Reiseversicherungen schützen nicht uneingeschränkt
Wenn Sie eine Reise buchen, werden Ihnen häufig auch Versicherungen angeboten, um typische Reiserisiken abzusichern. So beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, wenn Sie aus persönlichen Gründen eine Reise gar nicht erst antreten (z.B. aufgrund einer Erkrankung). Eine Reiseabbruchversicherung schützt Sie vor den finanziellen Risiken, die mit einer frühzeitigen Abreise verbunden sind. Aber auch Ihr Reisegepäck können Sie vor Diebstahl, Verlust oder Beschädigung schützen und eine Reisegepäckversicherung abschließen.
Allerdings sollten Sie sich vorab damit vertraut machen, welche Risiken abgesichert sind, für welche Schäden die Versicherung aufkommt und in welcher Höhe Sie Ersatz verlangen können, denn mit Selbstbehalten und Leistungsbeschränkungen müssen Sie rechnen.
3.6. Wenn Sie sich für ein Pauschalreiseangebot übers Internet interessieren
Informieren Sie sich gründlich über den Anbieter und die Reise!
Prüfen Sie zunächst, ob die Internetseite ausreichende Informationen über den Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter enthält. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Impressum, das Angaben über den vollständigen Namen der Firma, deren Rechtsform, Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, vollständige postalische Anschrift (das heißt, ein Postfach reicht nicht), Mailadresse, Telefon und Faxnummern des Anbieters enthält. Fehlt eine dieser Angaben, sollten Sie von vornherein von dem Anbieter Abstand nehmen.
Achten Sie darauf, dass der Anbieter zertifiziert ist. Denn die Zertifizierung durch eines der bekannten Gütesiegel (z.B. Trusted Shops, Euro-Label oder TÜV Safer-Shopping) schützt Sie vor unseriösen Anbietern. Sie finden die entsprechenden Hinweise darauf auf den Internetseiten.
Wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat:
Seien Sie vorsichtig, wenn keine inländische Vertretung oder Niederlassung benannt wird. Im Streitfall kann es sehr schwierig werden, im Ausland Ihre Rechte durchzusetzen.
Achten Sie auf ausreichende Reiseinformationen, insbesondere bei individuellen Reisewünschen. Es sollte die Möglichkeit geben, per E-Mail oder telefonisch ergänzende Informationen zu erhalten.
Drucken Sie sich das Kleingedruckte aus!
Die Allgemeinen Reisebedingungen müssen leicht zugänglich und verständlich sein. Drucken Sie die ARB aus und prüfen Sie deren Inhalt, bevor Sie buchen. Können Sie das Kleingedruckte nicht lesen, etwa weil der Link nicht funktioniert, wird es auch nicht Vertragsbestandteil. Beruft sich der Veranstalter trotzdem auf unlesbare
Klauseln, muss er beweisen, dass Sie sie zur Kenntnis nehmen konnten.
IV. Worauf es bei der Buchung ankommt
4.1. Die Buchungsbestätigung – sie quittiert den Inhalt Ihres Reisevertrages
Mit der Reisebestätigung nimmt der Reiseveranstalter Ihre Buchung an. Er muss sie Ihnen spätestens binnen zwei Wochen nach der Buchung schriftlich zukommen lassen, sonst sind Sie an Ihre Buchung nicht mehr gebunden. Ausnahme: Sie buchen über ein elektronisches Reservierungssystem im Reisebüro oder online über Internet. Dann ist die Buchung bereits verbindlich, wenn Sie per E-Mail oder online eine Bestätigung erhalten. Die Reisebestätigung muss die in § 6 BGBInfoV bestimmten Angaben enthalten, das heißt:
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Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten;
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Bestimmungsort, bei einer Rundreise die einzelnen Aufenthalte und deren Termine;
-
Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr;
-
Reisepreis, Zahlungsmodalitäten und Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben;
-
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden;
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Name und ladungsfähige Anschrift des Veranstalters;
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Pflichten des Reisenden, wenn ein Mangel der Reise auftritt (d.h. Anzeige, Fristsetzung, Voraussetzungen der Kündigung);
-
Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter;
-
Informationen über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit mit Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
Der Reiseveranstalter kann in seiner Reisebestätigung auch auf seinen Katalog verweisen, sofern der Ihnen zur Verfügung gestellt wurde. Aber: Der Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten müssen in der Reisebestätigung immer aufgeführt sein.
Beachten Sie: Nur was in der Reisebestätigung steht, ist für den Reiseveranstalter verbindlich. Weicht die Reisebestätigung von Ihrer Reiseanmeldung ab (z.B. Unterbringung in einem anderen Hotel, anderer Abflughafen), liegt darin ein neues Vertragsangebot seitens des Veranstalters. Dieses Angebot können Sie ausdrücklich oder stillschweigend annehmen, indem Sie den Reisepreis bezahlen oder die Reise antreten. Oder Sie lehnen es ab – am besten schriftlich. Unternehmen Sie nichts, kommt kein Reisevertrag zustande.
Die Reisebestätigung ist Ihr wichtigstes Dokument. Nehmen Sie am besten eine Kopie mit in den Urlaub, falls es Ärger wegen abweichender Leistungen gibt, und lassen Sie das Original zu Hause.
4.2. Der Reisepreis – wie viel Sie wann bezahlen müssen
Flexible Preisangaben im Reisekatalog zulässig
Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter zwar grundsätzlich verbindlich. Aber: Er darf sich vor Vertragsschluss eine Preisanpassung vorbehalten und im Katalog flexible Preisangaben machen. Die Klausel ist zulässig, wenn der Veranstalter deutlich darauf hinweist, dass sich die endgültigen Preise in bestimmten Grenzen noch vor der Buchung ändern können, beispielsweise Abgaben für bestimmte Leistungen wie etwa Flughafengebühren variieren (z. B. werden 50,00 € pro Flugstrecke und Person aufgeschlagen oder ermäßigt).
Die Kunden dürfen an das Reisebüro verwiesen werden, um Zu- oder Abschläge tagesaktuell zu erfragen (BGH, Urteil vom 29.4.2010, I ZR 23/08, NJW 2010 S. 2521). Beachten Sie: Im Internet ist eine derartige Preisangabe nicht gestattet, da dort eine ständige Aktualisierung möglich ist und der Veranstalter flexibel auf sich ändernde Preise reagieren kann.
Ohne Anzahlung geht nichts
Anzahlungen auf Pauschalreisen sind üblich. Zulässig sind sie allerdings nur, wenn
-
Sie zuvor den sogenannten Sicherungsschein erhalten haben (§ 651k Abs. 4 BGB). Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach die Anzahlung bereits mit der Anmeldung fällig wird, ist unzulässig. Das Zustandekommen des Vertrags darf auch nicht von einer Anzahlung abhängig gemacht werden.
-
die Anzahlung die Höhe von 20 % des Reisepreises nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 20.6.2006, X ZR 59/05, NJW 2006 S. 3134).
Wann müssen Sie den restlichen Reisepreis bezahlen?
Üblicherweise ist der Restpreis vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Den Restpreis müssen Sie aber erst dann zahlen, wenn Sie im Besitz sämtlicher Reiseunterlagen sind (z.B. Flugticket und Hotelvoucher). Ausnahmen gelten für private Gelegenheitsveranstalter wie Schulen oder Kirchen, für Tagesreisen ohne Übernachtung bis zu einem Wert von 75,00 € und für bestimmte staatliche Veranstalter (z.B. Volkshochschule). Die Fälligkeit der Restzahlung muss bei Vertragsschluss feststehen und darf sich beispielsweise nicht aus einem erst nach der Buchung zugesandten Zahlungsplan ergeben (LG Köln, Urteil vom 5.5.1999, 26 O 80/98, RRa 1999 S. 135).
Was gilt, wenn sich der Reisepreis ändert?
Nicht jede Preiserhöhung ist zulässig
Eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist nur zulässig, wenn der Vertrag
-
einen Änderungsvorbehalt im
Kleingedruckten
vorsieht, -
genaue und nachvollziehbare Angaben zur Berechnung des neuen Preises im
Kleingedruckten
macht, das heißt, warum, aufgrund welcher Faktoren und nach welcher Berechnung sich der Preis erhöht, -
nur die zulässigen Kostenfaktoren Beförderungskosten (z.B. plötzlich gestiegene Flugbenzinkosten), Abgaben (z.B. Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren) und Wechselkursänderungen (nach dem Stichtag des Vertragsdatums) erfasst,
-
die Preiserhöhung vor dem 21. Tag des Abreisetermins vorsieht und
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zwischen Vertragsschluss und Reiseantritt mindestens eine Frist von vier Monaten liegt.
Verstößt eine Preiserhöhung gegen eine dieser Voraussetzungen, ist sie unwirksam. In diesem Fall gilt der alte Vertrag mit dem ursprünglichen Preis fort.
Unzulässig ist folgende Preiserhöhungsklausel:
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrags im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.Begründung: Aus der Klausel geht nicht hervor, auf welcher Grundlage die Forderung nach einem erhöhten Entgelt erhoben wird. Zulässig ist nur die Weitergabe solcher Kostenerhöhungen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Diese Beschränkung beinhaltet die Klausel jedoch nicht (BGH, Urteil vom 19.11.2002, X ZR 253/01 ).
Welche Rechte haben Sie bei einer erheblichen Preiserhöhung?
Beträgt die an sich zulässige Preiserhöhung mehr als 5 % des Reisepreises, können Sie kostenfrei vom Vertrag zurücktreten und den bereits geleisteten Reisepreis zurückverlangen. Auch Stornokosten brauchen Sie nicht zu zahlen. Alternativ können Sie auch eine gleichwertige Ersatzreise verlangen, wenn Ihr Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis anbietet. Den Rücktritt müssen Sie umgehend, das heißt ein bis zwei Tage nach Mitteilung der Preiserhöhung, schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter erklären.
Verwenden Sie dazu folgendes Muster.
Absender |
Ort/Datum |
Adresse des Reiseveranstalters |
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Rücktritt wegen Preiserhöhung |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Ich mache daher von meinem Rücktrittsrecht gemäß § 651a Abs. 5 BGB Gebrauch und trete die Reise nicht an. Bitte überweisen Sie mir den bereits gezahlten Reisepreis von |
|
Mit freundlichen Grüßen |
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(Ihre Unterschrift) |
4.3. Der Sicherungsschein – er schützt Sie bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
Wie werden Sie geschützt?
Der Sicherungsschein schützt Sie vor Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters. Sie finden ihn entweder auf der Rückseite der Reisebestätigung oder als eigenes Dokument, das Ihnen gemeinsam mit der Reisebestätigung ausgehändigt werden muss.
Hände weg von Reiseangeboten ohne Sicherungsschein!
Mittlerweile ist die Aushändigung eines Sicherungsscheins für jeden seriösen Reiseveranstalter eine Selbstverständlichkeit. Um im Falle der Fälle nicht mit leeren Händen
dazustehen, sollten Sie nie ein Reiseangebot ohne Sicherungsschein annehmen und erst recht nicht den kompletten Reisepreis zahlen, ohne den Sicherungsschein erhalten zu haben.
Durch den Sicherungsschein haben Sie einen direkten Anspruch gegenüber dem sogenannten Kundengeldabsicherer. Das ist eine Versicherung oder eine Bank, die haftet, wenn der Reiseveranstalter bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit seine Leistungen nicht mehr erbringen kann. Der Sicherungsschein muss folgende Pflichtangaben enthalten (§ 9 BGBInfoV):
-
Name des Reisenden oder die Nummer der Reisebestätigung;
-
Verpflichtungserklärung des Kundengeldabsicherers;
-
Umfang der Absicherung mit gezahltem Reisepreis und notwendigen Rückreiseauslagen;
-
Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung auf 110 € Mio.;
-
Erstattung erst nach Ablauf des Jahres des Schadensfalles – nur, wenn die Haftung begrenzt wurde;
-
Name und Adresse des Schadensbetreuers;
-
Möglichkeit einer Geltungsdauer und
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Absicherers.
Welche Risiken sind abgesichert?
Der Sicherungsschein schützt Sie vor Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters. Davor, dass das gebuchte Hotel, die Fluggesellschaft oder das Reisebüro zahlungsunfähig wird, sind Sie nicht geschützt.
Der Reisesicherungsschein schützt Sie jedoch auch dann, wenn eine Reise mangels Nachfrage abgesagt und der Reiseveranstalter später insolvent wird (BGH, Urteil vom 2.11.2011, X ZR 44/11 ). Als Reisekunde bekommen Sie in diesem Fall den bereits bezahlten Reisepreis zurück.
Welche Kosten werden ersetzt?
Vor Reiseantritt haben Sie durch den Sicherungsschein einen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung bzw. des gesamten Reisepreises.
Nach Antritt der Reise müssen Ihnen die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Rückreise unverzüglich antreten. Bleiben Sie im Hotel und zahlen dessen weitere Leistungen aus eigener Tasche, können Sie diese nicht zurückverlangen. Können Sie aber beispielsweise die Rückreise erst zwei Tage nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit antreten, weil vorher kein Flug geht, werden Ihnen auch die Aufenthaltskosten bis zur Rückreise ersetzt (z.B. Unterkunft, Verpflegung, Transfer, zusätzliche Flughafengebühren, Telefonate und sonstige Abwicklungskosten). Sie müssen also nicht auf dem Flughafen übernachten.
4.4. Die Online-Buchung – hier gelten Besonderheiten
Worauf es vor dem Abschicken einer Online-Buchung ankommt
Achten Sie während der Buchung darauf, ob Ihnen erklärt wird, wie Sie Eingabefehler vor der endgültigen Buchung erkennen und korrigieren können. Überprüfen Sie bei den Preisangaben, ob sämtliche Zusatzkosten enthalten sind (z.B. Flughafengebühren, Transferkosten, Umsatzsteuer). Der Endpreis einschließlich aller zusätzlichen Kosten muss im Verlauf der Eingabe und vor endgültiger Buchung deutlich und genau angegeben sein.
Wollen Sie per Kreditkarte zahlen, sollten Sie auf eine sichere Datenübermittlung (z.B. SSL- oder TLS-Verschlüsselung) achten. Die Verschlüsselung erkennen Sie an einem kleinen Symbol, einem Vorhängeschloss, in der unteren Leiste des Browserfensters. Am sichersten ist es, wenn Sie erst bezahlen, nachdem Sie eine Rechnung erhalten haben.
Wann kommt der Vertrag zustande?
Wie bei einer normalen
Buchung kommt der Reisevertrag erst mit der Buchungs- bzw. Reisebestätigung zustande und nicht schon mit Absenden der Buchung. Der Reiseveranstalter kann die Reisebestätigung per E-Mail oder auch nachträglich per Post senden. Beachten Sie: Das übliche Widerrufs- und Rückgaberecht, das Ihnen beispielsweise bei Online-Bestellungen von Waren zusteht, gilt für Online-Reisebuchungen nicht.
V. Was gilt, wenn sich bis zum Reiseantritt etwas ändert?
5.1. Sie wollen oder können die Reise nicht antreten
Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten
Dazu benötigen Sie nicht einmal einen sachlichen Grund. Das garantiert das Gesetz (§ 651i BGB). Sie sollten Ihren Rücktritt jedoch aus Beweisgründen dem Reiseveranstalter am besten schriftlich mitteilen.
Den Rücktritt gibt es nicht kostenlos
Nach einem Rücktritt brauchen Sie zwar nicht mehr den ursprünglichen Reisepreis zu zahlen, müssen aber mit Stornokosten bis zur Höhe des Reisepreises rechnen. Haben Sie eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen und treten Sie aus einem der versicherten Gründe zurück, übernimmt die Versicherung anfallende Stornokosten.
In der Regel verwendet der Reiseveranstalter für die Berechnung der Stornoentschädigung feste Stornopauschalen. Sie finden Sie abgedruckt in den Allgemeinen Reisebedingungen im Katalog oder auf Ihrer Reisebestätigung.
Wie hoch darf die Stornopauschale sein?
Eine gesetzliche Regelung oder eine Empfehlung des Deutschen Reisebüroverbandes e.V. über die Höhe von Stornopauschalen gibt es nicht. Es muss sich auf jeden Fall um einen Prozentsatz vom Reisepreis handeln, der von der Art der Reise und der Zeitdauer zwischen Rücktritt und Reisebeginn abhängig und gestaffelt ist. Orientieren können Sie sich dazu an folgenden Sätzen, die auf der bisherigen Rechtsprechung basieren und von mittleren und größeren Reiseveranstaltern in der Regel beachtet werden:
Art der Reise |
Zeitpunkt des Rücktritts |
Stornosatz |
---|---|---|
Flugpauschalreise |
bis 30 Tage vor Reisebeginn ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn ab 6. Tag vor Reisebeginn ab Nichtantritt |
20 % des Reisepreises 30 % des Reisepreises 40 % des Reisepreises 50 % des Reisepreises 55 % des Reisepreises 95 % des Reisepreises |
Kreuzfahrten |
bis 30 Tage vor Reisebeginn ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn ab 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn |
25 % des Reisepreises 40 % des Reisepreises 60 % des Reisepreises 80 % des Reisepreises |
Ferienhäuser/ |
bis 61. Tag vor Reisebeginn ab 60. bis 35. Tag vor Reisebeginn ab 34. Tag vor Reisebeginn |
20 % des Reisepreises 50 % des Reisepreises 80 % des Reisepreises |
Verlangt ein Veranstalter höhere Stornosätze und haben Sie Zweifel an deren Zulässigkeit, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Denn die zulässige Höhe prüfen die Gerichte für jeden Einzelfall.
Alternativ kann der Reiseveranstalter den ihm entstandenen Schaden auch konkret berechnen. Grundlage der Berechnung ist der Reisepreis. Davon können die ersparten Aufwendungen (z.B. Hotelgutschrift) und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten (z.B. Weiterverkauf der Reise nach Ihrem Rücktritt) abgezogen werden.
Der Veranstalter kann sich in seinen Allgemeinen Reisebedingungen auch vorbehalten, im Falle des Rücktritts zwischen Geltendmachung der Stornopauschale und konkreter Schadensberechnung zu wählen. Hat er sich aber für eine Berechnungsform entschieden, darf er nicht mischen
. Unzulässig wäre es beispielsweise, vom Reisepreis die ersparten Aufwendungen abzuziehen und darauf eine Stornopauschale zu erheben.
Wenn Sie dem Veranstalter einen geringeren Schaden nachweisen können
Der Reiseveranstalter muss Sie im Kleingedruckten
darauf hinweisen, dass es Ihnen als Reisekunden unbenommen bleibt, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Fehlt dieser Hinweis, ist die Stornoklausel unzulässig. Der Gegenbeweis ist allerdings schwierig zu führen, denn die bloße telefonische Nachfrage im Hotel, ob dieses ausgebucht sei, reicht nicht aus. Lassen Sie sich in solchen Fällen daher anwaltlich beraten.
Was Sie zu Stornoklauseln im Kleingedruckten wissen müssen
Unzulässig sind nach der Rechtsprechung Stornoklauseln in den ARB, wenn zum
für die Rücktrittserklärung das Eingangsdatum des Veranstalters maßgeblich sein soll (OLG München, Urteil vom 11.12.1986, 29 U3080/86, NJW-RR 1987 S. 493).
die Stornopauschale 30 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises (BGH, Urteil vom 26.10.1989, VII ZR 332/88, NJW-RR 1990 S. 114) oder bei Rücktritt vor Reisebeginn 100 % betragen soll (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.7.1999, 3 U 1559/99, NJW 1999 S. 3128).
eine Umbuchung innerhalb von 40 Tagen vor Reisebeginn als Rücktritt, verbunden mit einer Neuanmeldung, gewertet wird (BGH, Urteil vom 9.7.1992, VII ZR 7/92, NJW 1992 S. 3158).
Ist eine Stornoklausel unzulässig, gilt für die Berechnung der Stornoentschädigung die gesetzliche Regelung. Das bedeutet, der Reiseveranstalter muss seine Kosten, die durch Ihren Rücktritt entstanden sind, konkret berechnen. Nachdem der Reiseveranstalter eine solche Berechnung vorgelegt hat, kann im Streitfall das Gericht die zu zahlende Entschädigung schätzen (LG Düsseldorf, Urteil vom 25.7.2003, 22 S 3/02, NJW 2003 S. 3062).
5.2. Sie stellen einen Ersatzreisenden
Bis Reisebeginn kann ein anderer an Ihrer Stelle die Reise antreten
§ 651b BGB eröffnet Ihnen diese Möglichkeit. Damit der Reiseveranstalter die notwendigen technisch-organisatorischen Maßnahmen treffen kann (z.B. Umschreibung der Reiseunterlagen, Information von Hotel und Fluggesellschaft), sollten Sie den Reiseveranstalter spätestens drei Tage vor Reisebeginn darüber informieren.
Bei einer sehr kurzfristig gebuchten Last-Minute-Reise verkürzt sich diese Frist, wenn der Reiseveranstalter auch innerhalb eines Tages mittels EDV die erforderlichen Maßnahmen vornehmen kann.
Da Sie keine Stornokosten bezahlen müssen, wenn Sie einen Ersatzreisenden stellen, sollten Sie nicht nur im Freundes- und Bekanntenkreis nach einer geeigneten Person suchen, sondern beispielsweise auch an eine Suche über eine Kleinanzeige in der Zeitung denken. Gegebenenfalls kann auch das Reisebüro weiterhelfen (z.B. kann eine Warteliste für eine bestimmte Reise bestehen).
Nicht jeder Ersatzreisende muss mitgenommen werden
Der Reiseveranstalter kann dem Personentausch widersprechen, wenn
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der Ersatzreisende die besonderen Reiseerfordernisse nicht erfüllt, er beispielsweise nicht tropentauglich ist oder ihm fehlen die erforderliche Gesundheit oder besonderen Fähigkeiten für die gebuchte Reise (z.B. Trekkingreise). Oder
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der Teilnahme des Ersatzreisenden gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (z.B. besitzt der Ersatzreisende nicht das erforderliche Visum oder fehlen die notwendigen Impfungen).
Widerspricht der Reiseveranstalter aus einem dieser Gründe dem Wechsel des Reisenden, bleiben Sie an den Vertrag gebunden. Falls noch Zeit genug bleibt, können Sie einen weiteren Ersatzreisenden benennen. Andernfalls können Sie vom Vertrag zurücktreten, müssen dann aber die Stornokosten in Kauf nehmen.
Akzeptiert der Reiseveranstalter den Ersatzreisenden, tritt dieser mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein und löst Sie als Vertragspartner ab. So kann auch er beispielsweise von der Reise zurücktreten oder spätere Reisemängel reklamieren. Allerdings kann der neue Reiseteilnehmer nicht verlangen, dass der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten aus dem Reisevertrag ein zweites Mal nachkommt. Hier ist er darauf angewiesen, dass Sie ihm die notwendigen Informationen weitergeben.
Wer trägt welche Kosten?
Auch wenn Sie einen Ersatzreisenden stellen, der für Sie die Reise antritt und den der Reiseveranstalter akzeptiert, können Sie weiterhin zur Kasse gebeten werden. Das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Haftung vor (§ 651b Abs. 2 BGB). Sie haften demnach gemeinsam mit dem Ersatzreisenden für die Bezahlung des Reisepreises und die durch die Umbuchung entstehenden Mehrkosten. Zahlt also der Ersatzreisende den Reisepreis nicht, kann der Reiseveranstalter auch Sie in Anspruch nehmen.
Beachten Sie: Die Mehrkosten wie etwa die Umbuchungskosten, die Ausstellung einer neuen Reisebestätigung und die Benachrichtigung der Leistungsträger kann der Reiseveranstalter auch pauschaliert als Bearbeitungsgebühr geltend machen. Sie beträgt in der Regel 30,00 €.
5.3. Sie wollen umbuchen
Ihnen sagt die vorgesehene Reise nicht mehr zu
Ändern sich nach Abschluss des Reisevertrages Ihre Wünsche hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung (z.B. behagt Ihnen die Fluggesellschaft nicht, mit der Sie fliegen sollen), können Sie versuchen, die Reise umzubuchen. Voraussetzung ist immer, dass der Reiseveranstalter mit einer Umbuchung einverstanden ist und noch entsprechende Kapazitäten zur Verfügung hat. Einen Anspruch auf Umbuchung haben Sie nicht.
Bis wann können Sie umbuchen?
Das ergibt sich aus den Allgemeinen Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters. Prüfen Sie deshalb das Kleingedruckte Ihres Reisevertrages. Der Deutsche Reisebüro-Verband e.V. empfiehlt folgende Fristen, bis zu denen eine Umbuchung möglich sein soll:
Art der Reise |
Zeitpunkt der Umbuchung |
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Flugpauschalreisen per Charter |
bis 29. Tag vor Reiseantritt |
Flugpauschalreisen per Linienflug |
bis 30. Tag vor Reiseantritt |
Gruppenbuchungen für Flugpauschalreisen per Linienflug |
bis 95. Tag vor Reiseantritt |
Schiffsreisen |
bis 50. Tag vor Reiseantritt |
Busreisen |
bis 22. Tag vor Reiseantritt |
Bahnreisen |
bis 30. Tag vor Reiseantritt |
Ferienwohnungen |
bis 45. Tag vor Reiseantritt |
Nach Ablauf der Umbuchungsfrist können Sie in der Regel nur noch vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls gleichzeitig eine andere Reise neu buchen. Beachten Sie, dass der Rücktritt auch bei gleichzeitiger Neubuchung die üblichen Stornokosten auslöst.
Kurzfristig werden Umbuchungswünsche meist noch erfüllt, die nur geringfügige Kosten verursachen – wenn Sie zum Beispiel in den gebuchten Skipauschalurlaub doch nicht mit dem gecharterten Bus, sondern mit dem eigenen Wagen anreisen wollen. Erkundigen Sie sich danach beim Reiseveranstalter.
Was kostet Sie die Umbuchung?
Für den technisch-organisatorischen Aufwand, der mit einer Umbuchung verbunden ist, darf der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt verlangen. Dieses beträgt in der Regel 30,00 € pro Reise – nicht pro Person! Haben Sie zum Beispiel für sich und Ihre Frau eine Südamerikareise gebucht und buchen später die Fluglinie um, können Ihnen nur 30,00 € in Rechnung gestellt werden.
Aufgepasst: Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach jede Umbuchung unabhängig von einer Frist als Stornierung und gleichzeitige Neuanmeldung gewertet wird und die Stornopauschale auslöst, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 9.7.1992, VII ZR 7/92, NJW 1992 S. 3158).
5.4. Der Reiseveranstalter ändert die Reise oder sagt sie ab
Welche Änderungen müssen Sie hinnehmen?
Der Reiseveranstalter darf die vertraglich vereinbarte Reiseleistung nur ändern, wenn er sich diese Möglichkeit konkret vorbehalten hat. Eine entsprechende Klausel finden Sie regelmäßig in den Allgemeinen Reisebedingungen. Ausnahme: Auch ohne Änderungsvorbehalt müssen Sie geringfügige Änderungen im Sinne bloßer Unannehmlichkeiten immer hinnehmen (z.B. Flugverspätungen bis fünf Stunden, Änderung der Flugroute aus Sicherheitsgründen, Ersetzung des Bustransfers durch eine Bahnreise).
Hat sich der Reiseveranstalter Änderungen vorbehalten, müssen Sie sich damit abfinden, wenn es sich um zumutbare Änderungen handelt. Das ist der Fall, wenn der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird und es sich nicht um eine erhebliche Änderung handelt.
Vertauschung der Reiseziele bei einer Rundreise (z.B. Nilreise flussaufwärts statt flussabwärts).
Filmdreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff.
Hotelwechsel am Zielort, wenn das neue Hotel vergleichbar oder besser ist als das ursprünglich gebuchte und sich in dessen räumlicher Nähe befindet.
Eine gravierende Leistungsänderung müssen Sie hingegen nicht hinnehmen. Sie begründet einen Reisemangel.
Wechsel des Reiseziellandes.
Unterbringung in Zelten statt in Bungalows.
Wegfall der Sportmöglichkeiten bei einem Sporturlaub.
Anreise mit der Bahn statt mit dem Flugzeug.
Orientieren Sie sich bitte an der umfassenden Rechtsprechungsübersicht im Beitrag zum Thema Reisemangel
, ob eine Änderung erheblich ist oder nicht
Welche Rechte haben Sie bei gravierenden Änderungen?
Sie haben die Wahl – müssen sich aber unverzüglich entscheiden
Haben Sie eine Änderungsankündigung erhalten, müssen Sie sich schnellstmöglich entscheiden, ob Sie die Reise antreten, eine Ersatzreise verlangen oder vom Vertrag zurücktreten wollen.
Beachten Sie die Fristen im Kleingedruckten:
Viele Reiseveranstalter behalten sich in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Frist von zehn Tagen vor, innerhalb derer Sie der angekündigten Änderung widersprechen können. Schweigen Sie innerhalb dieser Frist, wird dies als Zustimmung gewertet. Eine solche Klausel ist zulässig.
Erklären Sie sich gegenüber dem Reiseveranstalter aus Beweisgründen unbedingt schriftlich. Nutzen Sie dazu die folgenden Musterschreiben.
Machen Sie sich eine Kopie Ihres Briefes und achten Sie darauf, dass Sie den Zugang des Schreibens nachweisen können, etwa durch den Ausdruck der Sende-
bzw. Gelesen
-Bestätigungs-E-Mail, den Sendebericht beim Fax oder Übergabe-/Einwurf-Einschreiben. Nur so können Sie nachweisen, dass Sie rechtzeitig von Ihrem Recht Gebrauch gemacht haben.
Wenn Sie trotzdem reisen wollen
Eine erhebliche Änderung der gebuchten Reiseleistung stellt grundsätzlich einen Mangel dar, der Sie zur Minderung bzw. zum Schadensersatz berechtigt. Wollen Sie die Reise trotz der Änderung antreten, sollten Sie den Reiseveranstalter unbedingt bereits vor Antritt der Reise zur Abhilfe auffordern und sich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorbehalten.
Absender |
Ort/Datum |
Adresse des Reiseveranstalters |
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Aufforderung zur Abhilfe/Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen Reise nach (Ort) vom (Datum) bis (Datum); Buchungsnummer (...) |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Mit dieser erheblichen Änderung bin ich nicht einverstanden und fordere Sie deshalb zur Abhilfe auf. Sollte Ihnen bis Reiseantritt eine Abhilfe nicht möglich sein, behalte ich mir die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vor. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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(Ihre Unterschrift) |
Ob Sie nach Reiseantritt ein anderes Zimmer verlangen oder das Hotel wechseln wollen, entscheiden Sie vor Ort. Wie Sie vorgehen müssen, um Ihre Rechte durchzusetzen, wenn die Verhältnisse vor Ort mangelhaft sind, erfahren Sie im Beitrag zu den Reismängeln .
Sie können eine Ersatzreise verlangen
Stattdessen können Sie auch eine mindestens gleichwertige Ersatzreise verlangen, wenn Ihr Reiseveranstalter Ihnen aus seinem Angebot eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann (§ 651a Abs. 5 Satz 3 BGB). Das Recht, eine vergleichbare Reise aus dem Programm eines anderen Reiseveranstalters zu buchen, haben Sie aber nicht. Bietet Ihnen Ihr Reiseveranstalter von sich aus eine Ersatzreise an, können Sie diese annehmen, müssen es aber nicht. Sie können ihn auch auffordern, Ihnen eine andere Ersatzreise anzubieten. Kann oder will Ihnen der Veranstalter keine Ersatzreise anbieten, können Sie immer noch vom Vertrag zurücktreten oder die Reise antreten und sich vorbehalten, etwaige Mängel der Reise zu reklamieren.
Absender |
Ort/Datum |
Adresse des Reiseveranstalters |
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Verlangen einer Ersatzreise nach § 651a Abs. 5 Satz 3 BGB Reise nach (Ort) vom (Datum) bis (Datum); Buchungsnummer (...) |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Sollte Ihnen dies nicht möglich sein bzw. die Ersatzreise nicht meinen Vorstellungen entsprechen, behalte ich mir das Recht zum Rücktritt bzw. die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vor. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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(Ihre Unterschrift) |
Sie treten vom Reisevertrag zurück
Das Gesetz räumt Ihnen ferner das Recht ein, vom Reisevertrag kostenfrei zurückzutreten. Bereits geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis werden Ihnen zurückerstattet.
Absender |
Ort/Datum |
Adresse des Reiseveranstalters |
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Rücktritt vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB Reise nach (Ort) vom (Datum) bis (Datum); Buchungsnummer (...) |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich und überweisen Sie mir den bereits geleisteten Reisepreis in Höhe von € (Betrag) umgehend auf mein Konto (Bankverbindung). |
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Mit freundlichen Grüßen |
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(Ihre Unterschrift) |
5.5. Die Mindestteilnehmerzahl wird nicht erreicht
Der Reiseveranstalter darf die Durchführung einer Reise davon abhängig machen, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Das gilt aber nur, wenn er
-
sich in seinen Allgemeinen Reisebedingungen und im Katalog bzw. Prospekt die Absage wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl vorbehält und
-
bei der konkreten Reisebeschreibung die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittsfrist (das heißt das Datum, bis zu dem die Mindestteilnehmerzahl erreicht sein muss) genau benennt. Üblicherweise beträgt die Rücktrittsfrist zwei Wochen vor Reisebeginn. Der Hinweis muss im Katalog bzw. Prospekt zu finden sein. Bewirbt der Reiseveranstalter eine Reise per Zeitungsanzeige, muss er dort nicht darauf hinweisen (OLG München, Urteil vom 4.12.2003, 6 U 4309/03, NJW-RR 2004 S. 915). Spätestens mit Übersendung des Prospekts bzw. der konkreten Reisebeschreibung muss er diese Angaben jedoch nachholen.
Sagt der Reiseveranstalter unter diesen Voraussetzungen die Reise ab, muss er Ihnen den bereits bezahlten Reisepreis zurückerstatten. Sie selbst können die Gelegenheit von einer mittlerweile ungewollten Reise zurückzutreten nicht nutzen, wenn die Mindestteilnehmerzahl zwar nicht erreicht wird, die Reise aber dennoch durchgeführt werden soll (AG Idstein, Urteil vom 12.10.2001, 3 C 453/01, RRa 2001 S. 247).
Wirtschaftliche Gründe reichen nicht aus!
Der Reiseveranstalter darf die Reise nicht mit der Begründung absagen, die Durchführung sei ihm wirtschaftlich unmöglich, weil ihm durch ein geringes Buchungsaufkommen hohe Kosten entstehen. Auch die Klauseln im Kleingedruckten: Absage der Reise bleibt vorbehalten
oder Der Reisevertrag wird aufgelöst, wenn der Preis bis Reisebeginn nicht vollständig bezahlt ist
sind unzulässig.
Sagt der Reiseveranstalter die Reise unberechtigt ab, haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung und auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f BGB; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2003, 22 S 667/01, RRa 2003 S. 163). Lassen Sie sich in einem solchen Fall anwaltlich beraten.
5.6. Der Reiseveranstalter wird zahlungsunfähig
Durch den Sicherungsschein sind Sie gegen Zahlungsunfähigkeit bzw. die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Vor Antritt der Reise erhalten Sie bereits geleistete Zahlungen zurück. Nach Antritt der Reise erhalten Sie die Kosten für die vorzeitige Rückreise ersetzt. An wen Sie sich wenden müssen, ist auf dem Sicherungsschein vermerkt.
5.7. Höhere Gewalt verhindert die Reise
Was gilt als höhere Gewalt?
Höhere Gewalt beschreibt ein unvorhersehbares und ungewöhnliches, erhebliches Ereignis, das auch bei größter Sorgfalt nicht verhindert werden kann, weil kein Einfluss darauf genommen werden kann. Es darf weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters (z.B. Brand auf einem Kreuzfahrtschiff) noch des Reisenden (z.B. Unfall) fallen. Vergleichen Sie dazu die folgende Übersicht:
Das Ereignis: |
So entschieden die Gerichte: |
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Epidemien/ |
Wirbelsturm (BGH, Urteil vom 12.7.1990, VII ZR 362/89, NJW-RR 1990 S. 1334); Hurrikan (BGH, Urteil vom 15.10.2002, X ZR 147/01, NJW 2002 S. 3700; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.4.2003, 16 U 164/00, NJW-RR 2003 S. 1139); Erdrutsch, der Straßen blockiert (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 11.6.1990, 2/24 S 367/89, NJW-RR 1990 S. 1017); Blitzeinschlag in ein Ferienhaus bei erheblichen Schäden (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 3.6.1991, 2/24 S 179/90, NJW-RR 1991 S. 1272); Cholera- oder Pestepidemien (AG Königstein / Taunus, Urteil vom 11.10.1995, 21 C 84/95, RRa 1996 S. 32); Erdbeben im Urlaubsgebiet (AG Nürtingen, Urteil vom 28.1.2001, 16 C 1661/00, RRa 2001 S. 95 (nicht bei Angst vor Nachbeben); LG Köln, Urteil vom 28.3.2001, 10 S 395/00, NJW-RR 2001 S. 1064 (Mexiko, nicht aber eine Woche später)); Seebeben mit Flutwelle (Tsunami); SARS-Epidemie (AG Augsburg, Urteil vom 9.11.2004, 14 C 4608/03, RRa 2005 S. 84). |
Politische Unruhen/ |
Kriegsgefahr mit flächendeckenden Bürgerkriegszuständen, soweit die Reisedurchführung bzw. der Reisende gefährdet sind (z.B. während des Golfkriegs; OLG Köln, Urteil vom 18.3.1992, 16 U 136/91, NJW-RR 1992 S. 1014).
|
Terroranschläge |
Attentate vom 11.9.2001 in den USA (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 22.5.2003, 2/24 S 239/02, NJW 2003 S. 2618); Anschläge auf Djerba (LG Hannover, Urteil vom 27.10.2004, 13 O 114/04, RRa 2004 S. 261).
Keine höhere Gewalt, sondern allgemeines Lebensrisiko: |
Streik |
Nur dann höhere Gewalt, wenn der Streik nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fällt, also keinen Bezug zu seinem Betrieb oder dem eines Leistungsträgers aufweist. Das heißt konkret: keine höhere Gewalt bei Streik des Hotelpersonals, des Flugpersonals oder der Busfahrer. Aber: bei Streik des Flughafenpersonals, der Fluglotsen, Zoll- und Passbeamten oder bei Generalstreik. |
Reisestörungen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören (z.B. allgemeine Unfall-, Diebstahls- oder Überfallgefahr, Umweltverschmutzungen, Wetterlage, Krankheit oder Tod des Reisenden), gelten nicht als höhere Gewalt.
Höhere Gewalt ist ein Kündigungsgrund
Bei höherer Gewalt können sowohl Sie als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen (§ 651j BGB). Dies ist vor, aber auch nach Reiseantritt möglich. Aus Beweisgründen sollten Sie unbedingt schriftlich kündigen und sich schon in der Kündigungserklärung auf höhere Gewalt berufen.
Sind Sie unsicher, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Kündigen Sie, obwohl keine höhere Gewalt gegeben ist, gilt dies als Rücktritt von der Reise und hat Stornokosten zur Folge.
Absender |
Ort/Datum |
Adresse des Reiseveranstalters |
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Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB Reise nach (Ort) vom (Datum) bis (Datum); Buchungsnummer (...) |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Dadurch ist die Reise für mich aufgrund der Gefährdungslage unzumutbar. Ich kündige daher die Reise gemäß § 651j BGB wegen höherer Gewalt. |
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Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich und überweisen Sie mir den bereits geleisteten Reisepreis in Höhe von € (Betrag) umgehend auf mein Konto (Bankverbindung). |
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Mit freundlichen Grüßen |
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(Ihre Unterschrift) |
Die Kündigung hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter keine Zahlung mehr von Ihnen verlangen kann bzw. bereits geleistete Zahlungen an Sie zurückerstatten muss. Müssen Sie wegen höherer Gewalt den Urlaub vorzeitig abbrechen, werden dadurch entstehende Mehrkosten für den Rücktransport zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter geteilt. Andere Mehrkosten (z.B. Verpflegungsmehraufwand) gehen zu Ihren Lasten.
VI. Was gilt beim Planen und Buchen von Spezialreisen?
6.1. Wenn Sie last-minute buchen
Mit Last-Minute-Reisen
werden vom Reiseveranstalter besonders kurzfristige Reisen mit einem besonderen Preisvorteil beworben. Welche Zeit zwischen Buchung und Reiseantritt liegen muss, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Regel handelt es sich aber um eine Zeitspanne von maximal 14 Tagen (BGH, Urteil vom 17.6.1999, I ZR 149/97, RRa 2000 S. 35). Ob es sich tatsächlich um ein besonders preisgünstiges Angebot handelt, erfahren Sie nur, wenn Sie es mit dem normalen Katalogangebot vergleichen.
Bei Last-Minute-Reisen
kommt der Vertrag bereits mit der Anmeldung und der mündlichen Zusage durch das Reisebüro zustande und nicht erst mit Erhalt der Reisebestätigung. Es ist in solchen Fällen auch ausreichend, wenn Sie die Reisebestätigung und die sonstigen Reiseunterlagen (z.B. Flugtickets, Hotelvoucher) erst am Flughafen erhalten.
Buchen Sie weniger als sieben Tage vor Reisebeginn, ist der Reiseveranstalter auch nicht verpflichtet, Ihnen eine Buchungsbestätigung mit den ansonsten erforderlichen Pflichtangaben zu übermitteln. Aber: Spätestens bei Reiseantritt muss er Sie über Ihre Pflichten bei der Geltendmachung von Reisemängeln und die zu beachtenden Fristen informieren. Hier gilt: Ihre Rechte bei etwaigen Mängeln der Reise sind die gleichen wie bei jeder anderen Pauschalreise. In der Regel wird er Ihnen dazu mit den Reiseunterlagen seine Allgemeinen Reisebedingungen aushändigen.
6.2. Wenn Sie all-inclusive buchen
Bei All-inclusive-Reisen
beinhaltet der Reisepreis neben Unterkunft und Beförderung in der Regel Vollpension, nichtalkoholische Getränke und landesübliche Alkoholika sowie die kostenlose Benutzung aller beschriebenen Hoteleinrichtungen. Wenn bestimmte Einschränkungen bestehen sollten (z.B. nur Softdrinks
oder Tennis gegen gesonderte Gebühr), muss der Reiseveranstalter hierauf gesondert hinweisen.
Regelmäßig müssen Sie als All-inclusive-Urlauber
für die Dauer des Aufenthalts ein nicht abnehmbares Armband tragen. Dies mag zwar eine Unannehmlichkeit für Sie bedeuten, ist aber von der Rechtsprechung abgesegnet worden – zumindest sofern Sie darauf im Prospekt hingewiesen wurden.
6.3. Wenn Sie eine Fortuna- oder Joker-Reise buchen
Hier wählen Sie nur das Zielgebiet und die Hotelkategorie. Der Reiseveranstalter kann bis zu Ihrer Ankunft vor Ort entscheiden, in welchem Hotel er Sie unterbringt. Daher sind solche Reisen häufig mit einem Preisvorteil verbunden. Buchen Sie eine bestimmte Hotelkategorie, ist der Veranstalter daran aber gebunden. Legt er sich vor Reiseantritt bereits fest und teilt Ihnen mit, in welchem Hotel Sie untergebracht werden sollen, ist auch dies verbindlich. Hinsichtlich Ihrer Rechte bei Reisemängeln ergeben sich Einschränkungen, weil Sie aus der Lage und dem Standort der Unterkunft grundsätzlich keine Ansprüche herleiten können.
6.4. Wenn Sie eine Schülerreise im Rahmen von internationalen Gastschulaufenthalten buchen
Auch internationale Gastschulaufenthalte (z.B. Schüleraustausch nach Frankreich oder die USA) gelten gemäß § 651l BGB als Pauschalreise, wenn sie länger als drei Monate dauern. Dabei kommt es darauf an, dass ein geregelter Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland ermöglicht wird. Bei kürzeren Aufenthalten oder einem Au-pair-Aufenthalt in einer Gastfamilie kann ausdrücklich vereinbart werden, dass Pauschalreiserecht gelten soll.