Wie funktioniert ein Abwicklungsvertrag mit einem Arbeitnehmer?
Ein Abwicklungsvertrag dient dazu, die Folgen einer Kündigung mit einem Arbeitnehmer einvernehmlich zu regeln. Wesentliche Punkte können so einverständlich und rechtssicher geregelt und etwaige Rechtsstreite vermieden werden.
Anders als beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch einen Abwicklungsvertrag nicht beendet.
Der Abwicklungsvertrag fällt nicht unter § 623 BGB. Er löst das Arbeitsverhältnis nicht auf. Er regelt nur noch die Modalitäten, unter denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein durch formgerechte Kündigung oder schriftlichen Aufhebungsvertrag aufgelöstes Arbeitsverhältnis zu Ende führen wollen.
Mit dem Abwicklungsvertrag treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit wird die Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Kündigung beseitigt.
I. Was regelt eine Abwicklungsvereinbarung?
Eine Abwicklungsvereinbarung entspricht inhaltlich einem Aufhebungsvertrag. Da der Abwicklungsvertrag nicht selbst das Arbeitsverhältnis beendet, erfüllt er einen anderen Zweck als ein Aufhebungsvertrag.
Eine Abwicklungsvereinbarung ist eine umfangreichere Ausgleichsquittung. Sie kann zahlreiche Punkte aufgreifen, die im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu klären sind. Dazu gehören die Abfindungszahlung, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder die Rückgabe eines Dienstwagens.
das Arbeitsverhältnis durch Vertrag beendet werden soll. In diesem Fall sollten Sie einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
nach Ausspruch einer Kündigung eine separate Abfindungsvereinbarung getroffen werden soll.
ergänzend zur Abwicklung eines beendeten Arbeitsverhältnisses nur eine Ausgleichsquittung für klare Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen soll.
Ein Abwicklungsvertrag kann alle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Fragen regeln. Das sind:
Akzeptanz einer Arbeitgeberkündigung durch den Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung,
Freistellung,
Urlaubsgewährung,
Fragen der Restvergütung
Rückgabeverpflichtungen von Gegenständen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen wie etwa PC oder Dienstwagen.
Eine Abwicklungsvereinbarung kann je nach Ausgestaltung dafür sorgen, dass Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht vermieden werden. Das gilt vor allem für Kündigungsschutzklagen.
II. Welche Vorteile hat ein Abwicklungsvertrag für einen Arbeitnehmer?
Der Abwicklungsvertrag kann für Ihren Arbeitnehmer von Vorteil sein. Unter Umständen wird nämlich keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat durch Ihre arbeitgeberseitige Kündigung stattgefunden.
Theoretisch können auch Abwicklungsverträge eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Der Arbeitnehmer kann sich auch im Rahmen eines Abwicklungsvertrags an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beteiligen.
Das Bundessozialgericht vertritt die Ansicht, dass keine Sperrzeit verhängt werden kann, wenn dem Arbeitnehmer eine ansonsten rechtmäßige Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hat. Diese Kündigung darf allerdings nicht aus verhaltensbedingten Gründen im Raum stehen.
III. Was kann im Abwicklungsvertrag vereinbart werden?
In einer Abwicklungsvereinbarung können Sie alle Modalitäten rund um die Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses regeln. Das sind:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Sie können im Abwicklungsvertrag darauf Bezug nehmen, was das Arbeitsverhältnis beendet hat. Also beispielsweise
die betriebsbedingte Kündigung vom ...
oderdie Aufhebungsvereinbarung vom ....
oder.... die Befristung vom ....
.Klageverzicht: Sie können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung bzw. Befristung oder Aufhebung keine Klage erheben und eine eventuell bereits erhobene Klage zurücknehmen wird.
Weitere Vereinbarungen: Sie können in der Abwicklung andere Vereinbarungen wie z. B. die Dienstwagenvereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer mit einer Klausel beenden.
Freistellung, Resturlaub, Zeitguthaben: Sie können regeln, ob der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses freigestellt sein soll. Dabei sollte auch der Urlaubsanspruch geregelt werden. Er kann in die Freistellungsphase einfließen, sodass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abgegolten werden muss. Dasselbe gilt für Guthaben auf Zeitkonten, etwa aus Überstunden. Außerdem können Sie vereinbaren, ob anderweitiger Verdienst während dieser Zeit auf das Gehalt angerechnet werden soll.
Abfindung: Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt werden soll, kann ebenfalls Gegenstand einer Abwicklungsvereinbarung sein. Achten Sie darauf, dass der Anspruch auf die Abfindung als vererblich vereinbart wird und legen Sie einen Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung fest.
Variable Gehaltsbestandteile: Prüfen Sie die variablen Gehaltsbestandteile wie Zielvereinbarungsprämien, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen oder Provisionen. Werden diese fortgezahlt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Werden die Ansprüche anteilig abgegolten und wenn ja, nach welchen Kriterien? Wird ein Betrag zur Abgeltung der Ansprüche festgelegt?
Sonderzahlungen: Auch für die Sonderzahlungen sollten Sie eine Regelung vereinbaren und festlegen, in welcher Höhe sie gezahlt werden.
Betriebliche Altersversorgung: Gegebenenfalls muss hier vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung auf eigenen Kosten fortführen wird. Möglich ist auch, zu vereinbaren, dass der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, der noch nicht unverfallbar ist, abgegolten wird.
Darlehen: Sind noch Darlehen offen oder Vorschüsse nicht abgerechnet? Auch hierüber können die Einzelheiten im Abwicklungsvertrag festgelegt werden.
Dienstwagen: Legen Sie fest, bis zu welchem Datum der Wagen an Sie zurückgegeben werden muss. Vereinbaren Sie, ein gesondertes Übergabeprotokoll zu erstellen. Dasselbe gilt auch für andere in Ihrem Eigentum stehende Gegenstände.
Spesen: Der Zeitpunkt für die letzte Spesenabrechnung kann ebenfalls vereinbart werden.
Arbeitszeugnis: Um spätere Streitigkeiten um ein Zeugnis zu vermeiden, kann in der Abwicklungsvereinbarung festgelegt werden, dass ein Zeugnis ausgestellt wird. Am besten sollte gleich mit vereinbart werden, wann dieses Zeugnis zur Verfügung gestellt wird und welcher Schulnote es insgesamt entspricht.
Verschwiegenheit: Die Verschwiegenheitspflicht sollte im Abwicklungsvertrag auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreckt werden.
Wettbewerbsverbot: Wenn im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart war, sollte in der Abwicklungsvereinbarung hierauf noch einmal Bezug genommen werden. Gegebenenfalls können hier auch Änderungen des Wettbewerbsverbots vereinbart werden.
Schweigepflicht: Es kann sinnvoll sein, mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass er Stillschweigen über den Inhalt dieser Vereinbarung bewahren muss. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Auskunftspflichten gegenüber den Sozialversicherungsbehörden oder gegenüber dem Finanzamt.
Verweis an die Bundesagentur für Arbeit: Halten Sie im Abwicklungsvertrag fest, dass Sie den Arbeitnehmer darauf hingewiesen haben, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen kann und dass abschließende rechtsverbindliche Auskünfte die jeweiligen Sozialversicherungsträger erteilen. Im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld ist das vor allem die Bundesagentur für Arbeit.
Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit: Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitsuchend melden. Weisen Sie auf diese Pflicht im Abwicklungsvertrag hin.
Schlussbestimmungen: Halten Sie fest, dass mit Abschluss des Abwicklungsvertrags alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung abgegolten und erledigt sind. Das muss gleich aus welchem Rechtsgrund und für bekannte und unbekannte Ansprüche gelten.
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