Wie Sie Ihren digitalen Nachlass regeln können
Bei der Regelung des Nachlasses denken viele nur an materielle Werte. Doch auch digitale Daten sollten bei der Nachlassregelung beachtet werden.
I. Digitale Daten sind vererblich
1.1. Digitalen Nachlass zu Lebzeiten regeln
Was gehört zum digitalen Erbe?
Bei einer Nachlassregelung denken viele nur an materielle Werte wie Grundstücke, Vermögen oder Wertgegenstände. Doch auch digitale Daten zählen dazu, etwa Benutzerkonten und Profile bei Internetdiensten und elektronische Daten, die im Internet, auf einer Hardware (z.B. PC, Laptop, Tablet-PC, Smartphone) und auf deren Datenträgern verwahrt werden und die nach dem Tod des Benutzers weiter bestehen bleiben.
E-Mail-Accounts, die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder bei einer Partnervermittlung, Aktivitäten auf Internetauktions-Plattformen oder Fotos in der Cloud, Konten bei kostenpflichtigen Streaming-Portalen (z.B. Spotify), die eigene Homepage, der Einsatz eines Fitnessarmbandes, die
Smart Home-Steuerung des Einfamilienhauses oder das Online-Banking.
Was passiert mit persönlichen Daten und Accounts im Todesfall?
Ob E-Mails über den privaten Account, Postings in sozialen Netzwerken, Online-Bestellungen oder eine laufende Internetauktion – alles hinterlässt digitale Spuren.
Hier kann es im Todesfall kompliziert und teuer werden. Denn nehmen Sie Ihre Zugangsdaten mit ins Grab, können die Erben Ihren digitalen Nachlass nicht verwalten.
Dabei laufen beispielsweise Nutzerkonten und online geschlossene Verträge auch im Todesfall grundsätzlich weiter. Ihren Erben drohen unter Umständen finanzielle Schäden, wenn sie handlungsunfähig sind (z.B. Kosten für weiter bestehende Premium-Mitgliedschaften bei einem Online-Dienst oder für Abonnements).
Aber auch wenn kein finanzieller Schaden droht, können wichtige oder persönliche Daten verloren gehen, wenn die Zugangsdaten den Angehörigen nicht vorliegen.
Deshalb ist es schon zu Lebzeiten wichtig, für Klarheit zu sorgen, wie und an wen Sie Online-Konten und Passwörter nach dem Tod weitergeben möchten.
Wer hat Zugang zum eBay-Account, um nach dem Tod eine noch nicht abgeschlossene Auktion abzuwickeln?
Wer bezahlt offene Rechnungen von Online-Bestellungen?
Wer kündigt (gegebenenfalls sich automatisch verlängernde) Verträge (z.B. Mitgliedschaften, Abonnements) oder Online-Dienste?
Wer hat Zugriff auf die Fotos in der Dropbox?
Ebenso sollten Sie sich darüber im Klaren sein, was für einen Account oder eine Mitgliedschaft geregelt werden soll.
Möchten Sie, dass Ihr Facebook-Account gelöscht oder lieber in
Gedenkzustandversetzt wird? In diesem Fall bleibt das Nutzerprofil sichtbar, kann aber nicht mehr geändert werden.
Die Rechtslage ist aber nicht eindeutig. Denn in Deutschland fehlen derzeit (noch immer) gesetzliche Regelungen zum digitalen Nachlass.
Die Anbieter haben das Problem der digitalen Nachlassreglung jedoch erkannt. So bietet Google beispielsweise als erster Online-Dienstleister an, die in einem Google-Account gespeicherten Daten gezielt zu vererben. Mittels des sogenannten
Kontoinaktivitätsmanagers
können Sie als Kontoinhaber einstellen und regeln, was mit Ihren Daten im Todesfall zu geschehen hat. Fragen Sie im Einzelfall gezielt bei den Unternehmen nach, ob vergleichbare Angebote bestehen, denn der Markt wird hier weiter in Bewegung kommen.
1.2. Den Erben trifft die Verantwortung
Notebook, Tablet-PC oder Smartphone gehen im Wege der sogenannten
Gesamtrechtsnachfolge
auf den Erben über (§ 1922 BGB). Das heißt, alle bestehenden Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt der Rechtsnachfolger. Dabei umfasst das Eigentum an der Hardware auch die darauf gespeicherten Daten.
Verfügen Sie über das Passwort oder ist das Gerät nicht passwortgeschützt, dürfen Sie als Erbe gespeicherte E-Mails des Verstorbenen lesen – genauso wie wenn Sie alte Briefe auf dem Dachboden finden.
Sind die Daten hingegen auf einem Server eines Internetproviders oder eines Web-Dienstleisters verfügbar (z.B. Online-Postfach, Daten in einer Cloud), gehören sie zunächst dem jeweiligen Anbieter. Hier geht das Telekommunikationsgeheimnis dem Erbrecht vor. Grundsätzlich darf und kann ein Erbe nur dann darauf zugreifen, wenn er über die entsprechenden Zugangsdaten verfügt.
Erkundigen Sie sich bei den jeweiligen Providern und Web-Dienstleistern nach dem Umgang mit dem digitalen Nachlass. Diese reagieren in dieser Situation unterschiedlich. Spezielle gesetzliche Grundlagen gibt es für diesen Fall aber (noch) nicht.
Einige Anbieter gewähren den Angehörigen beispielsweise unter Auflagen Zugriff auf das Konto (z.B. nach Vorlage der Sterbeurkunde und/oder eines Erbscheins) oder regeln, dass mit dem Tod des Anschlussinhabers das Vertragsverhältnis endet und nach einer bestimmten Frist alle Daten gelöscht werden.
1.3. Was Sie nicht digital vererben können
Musik-, eBook-, Filme- oder Spielesammlungen stellen mitunter ebenfalls nicht ganz unerhebliche Werte dar, die man gerne auf seine Erben übertragen möchte. Doch für diese Alltagsgüter erwerben Sie nur eingeschränkte, personalisierte Nutzungsrechte.
Im Todesfall kommt es hier zum Konflikt zwischen dem erbrechtlichen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. wird der Erbe Eigentümer der analogen
Bibliothek oder CD-Musiksammlung) und dem Kleingedruckten
mancher Internetprovider oder Web-Dienstleister (z.B. Amazon, Apple, Spotify). So verbleibt häufig das digitale Vermögen beim Anbieter, weil es in der Regel mit einem Nutzerkonto verbunden ist.
Die deutschen AGB von Apples iTunes räumen den Kunden an der Musiksammlung nur eine Nutzungslizenz ein, die mit dem Tod erlischt.
Beachten Sie: Die Weitergabe des Passwortes für solche Zugänge ist durch die Nutzungsbedingungen der Anbieter zwar untersagt. Doch der Besitz des jeweiligen Endgeräts geht auf den Erben über (z.B. ein eReader). Ist der Erblasser noch angemeldet, können die Erben auf die digitalen Daten faktisch zugreifen (z.B. die heruntergeladenen eBooks weiterhin lesen oder die Musik aus dem iTunes-Store anhören).
II. Wie Sie die digitale Nachlassverwaltung vorbereiten
2.1. Schritt: Passwörter sicher verwalten
Weil Unbefugte Zugangsdaten und Passwörter im Netz missbräuchlich verwenden und Schaden anrichten können, gilt noch immer das Motto: Passwörter behält man für sich!
Doch das führt im Todesfall in eine Sackgasse. Stattdessen sollten Sie Ihre Benutzerdaten aufschreiben und sicher verwahren. Lesen Sie die folgenden Abschnitte, wie Sie hierbei am besten vorgehen.
Sie können dazu auch einen
Passwort-Manager
benutzen. Mithilfe einer speziellen Software werden sichere Passwörter nach dem Zufallsprinzip generiert. Zudem werden sämtliche Zugangsdaten zentral gespeichert und bei Bedarf abgerufen. Als Nutzer eines solchen Programmes müssen Sie sich nur noch ein einziges Passwort merken: das sogenannte
Master-Passwort
. Das öffnet Ihnen den Zugang zum Passwort-Manager
.
Geben Sie das Master-Passwort
an Ihren digitalen Nachlassverwalter weiter.
2.2. Schritt: Eine Übersicht über Online-Aktivitäten erstellen
Damit Ihre Erben den digitalen Nachlass sichten und dann verwalten können, sollten Sie eine umfassende Liste sämtlicher Online-Konten und Internet-Aktivitäten erstellen. Es empfiehlt sich eine tabellarische Übersicht, in der Sie folgende Rubriken berücksichtigen sollten:
Die Art des Accounts
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E-Mail-Account (z.B. bei web.de, gmx, Hotmail, gmail);
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Soziale Netzwerke (z.B. Facebook, Twitter, Google, Xing, Linkedin, stayfriends);
-
Online-Shopping-Konten (z.B. Amazon, eBay, Zalando);
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Online-Banking und Online-Zahlungen (z.B. PayPal, ClickandBuy). Beachten Sie: Bei Online-Konten einer Bank oder Versicherung wenden Sie sich direkt an das Unternehmen. Hier gelten besondere Regeln, die je nach Institut unterschiedlich sind;
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Foto- und Video-Streaming-Dienste (z.B. Flickr, Instagram, YouTube);
-
Entertainment (z.B. iTunes, Spotify, maxdome, Netflix);
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Foren (z.B. Gutefrage, GameStar, Kochrezepte, Computerhilfen).
Die Zugangsdaten
-
Notieren Sie Ihren (Benutzer-)Namen und das Pass-/Kennwort. Denken Sie daran: Da nicht jeder Dienst verlangt, dass Sie sich mit Ihrem
richtigen
Namen anmelden, ist auch der sogenannteNickname
zu notieren! -
Und: Haben Sie verschiedene Accounts bei einem oder bei mehreren Anbietern unter unterschiedlichen Namen angelegt, ist auch das festzuhalten.
Was mit dem Account geschehen soll
-
Löschen oder Weiterbetreuung des Accounts durch eine Vertrauensperson; gegebenenfalls Aufrechterhaltung im
Gedenkzustand
(z.B. bei Facebook). -
Kündigung von kostenpflichtigen (Premium-)Mitgliedschaften (z.B. bei Xing), Abonnements (z.B. Online-Tageszeitungen) und Diensten (z.B. Spotify, Netflix).
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Offene Rechnungen (z.B. bei Online-Shops) prüfen und gegebenenfalls bezahlen, danach Account deaktivieren und etwaige Newsletter abbestellen.
Sie können diese Checkliste natürlich auf Papier anlegen. Doch am besten speichern Sie sie auf einem verschlüsselten oder zumindest mit einem Kennwort geschützten USB-Stick, der sicher verwahrt werden kann.
Diese Liste sollten Sie stets aktualisieren – also sorgfältig notieren, wenn Sie beispielsweise die Zugangsdaten ändern (z.B. das Passwort erneuern) oder neue Accounts anlegen bzw. bestehende löschen.
2.3. Schritt: Einen digitalen Nachlassverwalter benennen
Wer soll das digitale Erbe verwalten?
Betrauen Sie eine Vertrauensperson aus der Familie oder aus Ihrem Freundeskreis damit, Ihren digitalen Nachlass zu regeln – möglichst eine mit guter Technik- und Internetkompetenz.
Teilen Sie Ihrer Vertrauensperson mit, wo sie die Übersicht über das digitale Erbe im Todesfall findet (z.B. wo Sie den USB-Stick deponiert haben). Sofern der USB-Stick passwortgeschützt ist, müssen Sie Ihrem digitalen Nachlassverwalter das entsprechende Passwort mitteilen. Denken Sie auch daran, mögliche Passwortänderungen weiterzugeben.
Im Internet bieten zahlreiche kommerzielle Anbieter eine digitale Nachlassverwaltung an. Verbraucherschützer mahnen hier zur Vorsicht. Denn Sie vertrauen schließlich einer (unbekannten) Firma Passwörter und vertrauliche, persönliche Informationen an.
Erteilen Sie die Vollmacht über den Tod hinaus
Damit das digitale Erbe in Ihrem Sinne verwaltet wird, sollten Sie Ihrer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen, die
über den Tod hinaus
gilt. Diese Vollmacht sollten Sie aus Beweisgründen schriftlich verfassen (z.B. hand- oder maschinenschriftlich). Sie müssen die Vollmachtsurkunde auf jeden Fall mit dem Ausstellungsort und einem Datum versehen und eigenhändig unterschreiben. Orientieren Sie sich dabei an folgendem Muster:
Ich (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort) bevollmächtige für den Fall meines Todes Herrn/Frau (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort), sich vollumfänglich um meinen digitalen Nachlass zu kümmern. |
|
Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Zur Erteilung von Untervollmachten ist der |
|
Ort (...), Datum (...) |
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(Ihre Unterschrift) |
Übergeben Sie die Vollmacht Ihrem digitalen Nachlassverwalter und informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, wie Sie Ihr digitales Erbe verwalten lassen wollen.
Beachten Sie: Für den Fall, dass Ihr digitaler Nachlassverwalter nicht zugleich auch Ihr Erbe ist, kann eine Vollmacht über den Tod hinaus jederzeit durch den/die Erben widerrufen werden. Dies können Sie durch den Ausschluss des Widerrufsrechts in der Vollmachtsurkunde allein nicht verhindern. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass Sie als Vollmachtgeber die Erbeinsetzung beispielsweise mit der Auflage versehen oder unter die Bedingung stellen, dass der Erbe die Vollmacht nicht widerruft.
Lassen Sie sich deshalb bei der Vollmachterteilung rechtlich beraten. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, eine Vollmacht über den Tod hinaus notariell beglaubigen zu lassen (z.B. sorgt eine solche Vollmacht für mehr Rechtssicherheit und sichert die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten ab).
Die digitale Nachlassverwaltung können Sie auch in einem Testament regeln oder dort den Aufbewahrungsort der Account-Übersicht sowie den Namen Ihres digitalen Nachlassverwalters benennen.
Passwörter sollten Sie jedoch nicht ins Testament aufnehmen. Denn bei jeder Passwortänderung müssen Sie auch das Testament ändern! Das wird – sofern Sie das Testament von einem Notar haben aufsetzen lassen und bei ihm hinterlegen – auf Dauer teuer.
Die Übersicht über Ihre Online-Aktivitäten inklusive Benutzer- und Passwörter sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Testament an einem möglichst sicheren Ort aufbewahren (z.B. in einem Tresor oder Bankschließfach). Informieren Sie eine Vertrauensperson, wo sich diese Unterlagen befinden.
2.4. Schritt: Einen sicheren Aufbewahrungsort wählen
Haben Sie die Übersicht über Ihren digitalen Nachlass auf einem USB-Stick gesichert, können Sie diesen in einem Safe oder in einem Bankschließfach sichern. Das kostet je nach Institut ab ca. 30,00 € pro Jahr.
Möglich ist auch, die Liste bei einem Notar zu deponieren. Das kann aber schnell teuer werden, wenn Sie häufig Ihre Konten oder Zugangsdaten ändern. Denn für jede Änderung, die nachvollzogen werden muss, entstehen Kosten.
III. Was tun, wenn die Konten nicht bekannt sind?
Verfügen die Erben über keine Aufstellung der Online-Aktivitäten des Verstorbenen, können kommerzielle Anbieter weiterhelfen und bei der Regelung des digitalen Nachlasses weiterhelfen. Hierfür werden zwei unterschiedliche Verfahrensweisen angeboten:
-
Sie können beispielsweise einen Dienstleister wählen (z.B. www.columba.de), der nur wenige persönliche Daten des Verstorbenen benötigt (z.B. Name, Adresse). Passwörter oder Zugangsdaten sind nicht erforderlich. Diesen Service können Sie aber nur in Zusammenarbeit mit einem Bestattungsinstitut in Anspruch nehmen.
Dabei werden die größten deutschen Online-Unternehmen angeschrieben und geprüft, welche Verträge, Profile und Konten existieren. Diese werden je nach Fall gekündigt oder übertragen, gelöscht oder deaktiviert bzw. Online-Guthaben gesichert.
-
Möglich ist es zum anderen, einem Anbieter den Computer und sämtliche Speichermedien zur Verfügung zu stellen (z.B. www.semno.de). Damit wird die Internetnutzung des Verstorbenen analysiert. In einem zweiten Schritt wird dann entschieden, was mit den gefundenen Daten im Internet geschehen soll (z.B. mit Benutzerprofilen, E-Mails, Verträgen, Fotos).
Hier mahnen Verbraucherschützer allerdings zur Zurückhaltung. Denn Sie überlassen einer fremden Firma sehr viele Daten, ohne genau zu wissen, was damit geschieht.
Entscheiden Sie sich für eine kommerzielle Unterstützung bei der Verwaltung des digitalen Nachlasses, sollten Sie sich vorab gründlich über das Leistungsangebot der jeweiligen Anbieter informieren. Lesen Sie das Kleingedruckte
und achten Sie dabei nicht nur auf die Fragen des Datenschutzes, sondern auch auf die entstehenden Kosten.
IV. Was tun, wenn Zugangsdaten fehlen?
Fehlen die Zugangsdaten, weil der digitale Nachlass nicht oder unzureichend geregelt wurde, müssen sich die Hinterbliebenen direkt an die Anbieter der Online-Dienste wenden, um Profile und Online-Konten einsehen und verwalten zu können.
Notieren Sie deshalb zumindest Ihre E-Mail-Konten und die entsprechenden Zugangsdaten. Denn hierüber lassen sich Passwörter im Einzelfall verwalten, das heißt, sie zurücksetzen oder neue erstellen.
Viele Unternehmen haben standardisierte Verfahren entwickelt, nach denen die Konten eines Verstorbenen aufgelöst werden können. Deutsche Anbieter verlangen in der Regel eine Sterbeurkunde und/oder einen Erbschein. Anders sieht es bei ausländischen Anbietern aus. Diese müssen auch bei Vorlage eines Erbscheins die Daten nicht herausgeben.
Über die Homepage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen können Sie sich über die Löschmöglichkeiten von Kundenkonten der wichtigsten Internetanbieter informieren (www.vzbv.de; Stichwort: Löschen). Über hier nicht gelistete Anbieter erteilt die Internetseite justdelete.me Auskunft.