Die Erbengemeinschaft – besser sich zusammenraufen als auseinandersetzen
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, Alles gehört allen zusammen. Um den Zustand zu beseitigen, ist eine Auseinandersetzung möglich. Die Verteilung erfolgt nach Erbquoten.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einzelne Erben bedacht, ist das bei der Verteilung auszugleichen. Um Streit bei der Nachlassteilung zu vermeiden, empfiehlt sich die Anordnung einer Testamentvollstreckung.
I. Ein Erbe kommt selten allein
Mehr als ein Erbe ist eine Erbengemeinschaft
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, bilden diese zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Am häufigsten kommt dies vor, wenn die verstorbene Person mehrere Kinder hatte - oder Ehepaare mit Kindern kein Testament verfasst haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben per Gesetz oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag Erben geworden sind. Selbst wenn der Nachlass nach dem Wunsch des Verstorbenen nicht zu gleichen Teilen verteilt werden soll, bilden die Erben eine Gemeinschaft.
Eine Erbengemeinschaft besteht dagegen nicht zwischen einer zum Erben bestimmten Person und sogenannten Vermächtnisnehmern. Denn diese haben laut Testament oder Erbvertrag nur
einen Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses, z.B. ein wertvolles Gemälde. Selbst der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe geworden und kann deshalb nicht Teil der Erbengemeinschaft sein. In beiden Fällen besteht nur ein Anspruch auf Erfüllung gegen den oder die Erben.
Die Auseinandersetzung ist das Ziel
Erbengemeinschaft heißt, alle Erben treten die Rechtsnachfolge zusammen an. Der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen geworden. Keiner der Beteiligten wird Alleineigentümer eines Teils des Barvermögens, der Immobilien oder der anderen Wertsachen wie Teppiche, Bilder oder Schmuck. Alles gehört allen zusammen. Alle Erben sind Miteigentümer geworden.
Folge: Alle können nur gemeinsam verfügen, indem sie zum Beispiel das geerbte Sparguthaben gemeinsam auflösen oder die geerbte Eigentumswohnung gemeinsam verkaufen. Selbstverständlich sind Erbschaftsschulden wie Beerdigungskosten, Steuerschulden usw. gemeinsam zu begleichen.
In den meisten Fällen werden die Miterben aber kein Interesse daran haben, diesen Zustand bis ans Ende aller Tage aufrechtzuerhalten. Auch das Gesetz geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft auf Auflösung gerichtet ist keinen weiteren Zweck verfolgt. Die Erbe wollen das gemeinsame Erbe in der Regel zügig aufteilen. Das nennt man dann Auseinandersetzung, unabhängig davon, ob sich die Beteiligten friedlich einigen oder streiten.
Wichtig ist, dass die Miterben nicht einzeln über ihren jeweiligen Anteil an den Nachlassgegenständen verfügen können. Es ist zum Beispiel nicht möglich, alleine einen Miteigentumsanteil an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zu verkaufen.
Natürlich ist es immer besser, die Abwicklung der Erbschaft einverständlich über die Bühne zu bringen. Gelingt dies nicht, bleibt die streitige Auseinandersetzung – die nicht nur Anwalts- und Versteigerungsgebühren kostet, sondern auch finanziell weniger ergiebig ist. Das gilt insbesondere für Immobilien. Werden diese nicht frei verkauft, sondern versteigert, kommt dabei wesentlich weniger heraus.
Die Auflösung einer Erbgemeinschaft birgt immer viel Potential für Streit. Deshalb sollte sich jeder Erblasser unbedingt mit den rechtlichen Möglichkeiten auseinandersetzen, wie eine solche Gemeinschaft vermieden ode zumindest deren Auseinandersetzung im Vorfeld gestaltet werden kann.
II. Was erwartet die Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses?
2.1. Der Nachlass will verwaltet sein
Als Teil einer Erbengemeinschaft werden Sie ein Interesse daran haben, die rechtliche Beziehung zu Ihren Miterben so zu beenden, dass alle Beteiligten Freude am Erbe haben. In den meisten Fällen wird es aber eine Phase geben, in der sich die Miterben gemeinsam um das Erbe kümmern müssen.
Gehört ein Mietshaus zur Erbschaft, muss den Energieversorgern, der Gebäudeversicherung usw. mitgeteilt werden, dass die Erbengemeinschaft nun Vertragspartner geworden ist.
Ausnahme: Es ist testamentarisch ein Testamentsvollstrecker beauftragt worden, sich um die Verwaltung des Nachlasses zu kümmern.
Je nach Verwaltungsmaßnahme muss Einigkeit unter den Erben bestehen
Wann reicht eine mehrheitliche Einigung?
Soll zum Beispiel das geerbte Haus renoviert, dem Mieter der Eigentumswohnung gekündigt oder sollen Gelder aus dem Nachlass anders angelegt werden, müssen Sie sich mit Ihren Miterben einigen. Andernfalls entscheidet hier die Stimmenmehrheit. Sie richtet sich nach den Erbteilen und nicht nach der Zahl der Miterben.
Sind zwei von drei Geschwistern, die zu gleichen Teilen Erben geworden sind, für die Renovierung des geerbten Elternhauses, haben sie den dritten Miterben überstimmt.
Ein derartiger Mehrheitsbeschluss bindet den Dritten aber nur dann, wenn die beschlossene Maßnahme sinnvoll ist, das heißt als
ordnungsgemäße Verwaltung
durchgeht. Unwirtschaftliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine Luxussanierung können dagegen nicht per Mehrheitsbeschluss dem überstimmten Erben aufgezwungen werden. Wenn sich der widersprechende Miterbe mit dem Unsinnseinwand gegen die geplante Maßnahme wehrt, kann kein Auftrag mit seinem Namen erteilt werden. Die anderen Erben müssen ihn zur Not auf Zustimmung verklagen.
Steht von vorneherein fest, dass ein Miterbe bei der Auflösung nicht mehr bekommt, weil er schon im Vorfeld vom Erblasser große Summen geschenkt bekommen hat, die er sich anrechnen lassen muss, dann kann er nicht gegen den Beschluss stimmen.
Wann muss Einstimmigkeit herrschen?
Bei außergewöhnlichen Vorgängen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung muss Einstimmigkeit unter den Erben bestehen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist in der Regel der Fall, wenn es um Verfügungen über den gesamten Nachlass geht. Besteht dieser zum Beispiel im Wesentlichen aus einer Immobilie, muss Einstimmigkeit herrschen. Dies gilt auch, wenn zum Beispiel der Betriebszweck des ererbten Unternehmens geändert (z.B. Änderung der Produktion von Stoffen auf Maschinen) werden soll.
Handelt es sich dagegen nur um Teile, reicht ein Mehrheitsbeschluss (BGH, Urteil vom 28.9.2005, I vzR 82/04, NJW 2006 S. 439). Im entschiedenen Fall ging es um den Verkauf eines Ferienhauses, das neben einem größeren Barvermögen nur einen Teil des Nachlasses ausmachte. Wer hier die Zustimmung veweigert, läuft Gefahr, sich dem Miterben gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen. So kann durch die verweigerte Zustimmung eine günstige Verkaufsgelegenheit verloren gehen.
Was gilt, wenn es eilig ist?
In diesem Fall kann jeder Erbe alleine entscheiden. Hierzu ist er zumindest bei notwendigen Sicherungsmaßnahmen sogar verpflichtet. Typische
Sicherungsmaßnahmen bei drohendem Einsturz oder
auch das Einlegen von Rechtsbehelfen, die fristgebunden sind.
Wer kommt für die Kosten auf?
Ist eine Verwaltungsmaßnahme mehrheitlich oder einstimmig beschlossen worden oder war eine Eilmaßnahme nötig, darf der Erbe, der sich um die Sache kümmert, von den Miterben einen Vorschuss verlangen bzw. nachträglich Aufwendungsersatz fordern. Typischer Fall: Fahrtkosten. Die entstandenen Kosten und Lasten der Verwaltung werden dann nach Verhältnis der Erbteile aufgeteilt.
Als juristischer Laie können Sie keine Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand verlangen. Treffen Sie deshalb mit den Miterben eine Vergütungsvereinbarung, wenn Sie für die Gemeinschaft umfangreich tätig werden. Orientieren Sie sich dabei gegebenenfalls an den Vergütungssätzen für Testamentsvollstrecker.
Was gilt für Früchte aus dem Nachlass?
Erträge wie zum Beispiel Mieteinnahmen werden ebenfalls nach der Erbquote verteilt – allerdings erst im Rahmen der Auseinandersetzung. Zwischenzeitliche Abschlagszahlungen gibt es ausnahmsweise, wenn alle Miterbenden einverstanden sind. Eine mehrheitliche Entscheidung genügt hier aber nicht.
In Fällen, in denen der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft testamentarisch ausgeschlossen hat, darf jeder Miterbe am Jahresschluss die Aufteilung und Auszahlung des Reinertrages verlangen (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Hat einer der Miterben einen Gegenstand oder etwa die Wohnung des Verstorbenen übernommen, vereinbaren Sie gegebenenfalls eine Nutzungsvergütung. Die kann dann wie andere Erträge aufgeteilt werden. Um Streit zu vermeiden sollte bei Immobilien auf jeden Fall schriftlich festgelegt werden, wer diese nutzen darf und welcher Mietpreis hierfür anzusetzen wäre.
Wer hat Einblick in den Nachlass?
Nicht jeder Erbe weiß über den Bestand des Nachlasses Bescheid. Es ist aber für die Überlegung, ob das Erbe ausgeschlagen werden soll wichtig zu wissen, welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten vorhanden sind.
Alle Miterben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Sichtung des Nachlasses bzw. Einblick in die Unterlagen. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander über den Nachlass ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Sie kann sich aber auch im Einzelfall aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
ergeben. Haben zum Beispiel die Miterben einen von ihnen beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit zu regeln, hat der Bevollmächtigte Pflichten. So muss er über den Stand der Dinge Auskunft erteilen und Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Auch alle Hausgenossen (§ 2028 BGB), d.h. alle Personen, die mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben (egal ob verwandt oder nicht!), müssen den Erben Auskunft erteilen. Dies allerdings nur über die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Beerdigungskosten.
Auf jeden Fall besteht eine Auskunftspflicht für alle Tatsachen, über die sich ein Erbe nur über einen anderen Erben informieren kann. Kann er die Informationen auch anderweitig einholen, dann entfällt die Auskunftspflicht.
Wie handelt die Erbengemeinschaft anderen gegenüber rechtlich wirksam?
Die Erbengemeinschaft ist als solche weder rechts- noch prozessfähig ( BGH, Beschluss v. 17.10.2006, Az. VIII ZB 94/05, BGH, Urteil v. 11.9.2002, NJW 2002, S. 3389). Das bedeutet, es müssen immer mehrere, in einigen Fällen, wie zu, Beispiel bei Klagen oder Kündigungen alle Erben gemeinsam handeln.
Hat die Erbengemeinschaft mehrheitlich beschlossen, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme zu ergreifen (z.B. die Dachsanierung eines geerbten Mietshauses), brauchen nicht alle Miterben den Auftrag zu unterzeichnen. Es reicht, wenn die Unterschriften der Mehrheit der Erben vorliegen oder ein von ihnen bevollmächtigter Miterbe unterschreibt.
Geht es um Forderungen, die zum Nachlass gehören, kann der Schuldner nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten (§ 2039 Satz 1 BGB). Das schließt allerdings nicht aus, dass jeder Miterbe allein vom Schuldner die Zahlung verlangen kann. Er darf sie sogar allein einklagen, aber nur auf Leistung an die Erbengemeinschaft.
Geht es um einzelne Nachlassgegenstände, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie als Miterbe nicht allein darüber verfügen dürfen. Allerdings können die Miterben die Verfügung nachträglich genehmigen. Auf alle Fälle muss Einstimmigkeit herrschen.
2.2. Welche Rechte haben Sie als Miterbe?
Wenn der Verstorbene eine bestimmte Nachlassaufteilung gewünscht hat
Eine sogenannte Teilungsanordnung dient dazu, den Nachlass entsprechend den Wünschen des Verstorbenen aufzuteilen. Das heißt nicht, dass es automatisch zu dieser Aufteilung kommt, also durch die Anordnung der jeweils Begünstigte Eigentümer der Sache wird. Vielmehr besteht nur ein Anspruch darauf, dass die Teilungsanordnung eingehalten wird. Die Miterben können aber auch einverständlich eine andere Aufteilung vereinbaren. Das sollte bedacht werden, wenn Sie sich über komplizierte Aufteilungsregelungen den Kopf zerbrechen. Jede, selbst noch zu gut gemeinte Regelung kann letzten Endes übergangen werden.
Zwei Brüder beerben ihren Vater zu gleichen Teilen. Der Jüngere soll laut Teilungsanordnung das Elternhaus übernehmen und seinen älteren Bruder auszahlen. Da der jüngere Bruder aber auch kein Interesse an dem Haus hat, einigen sich beide, das Haus zu verkaufen und den Erlös zu teilen.
Wenn einer der Erben über seinen Erbteil verfügen will
Was gilt bei Schenkungen
Als Miterbe dürfen Sie Ihren Anteil verschenken, zum Beispiel an Ihre Kinder. Der Beschenkte tritt dann an Ihre Stelle als Miterbe. Er hat, was Verwaltung, Verfügung, Schuldenhaftung usw. anbetrifft, dieselben Rechte wie die anderen.
Aber: Der einzelne Miterbe kann nur über seinen Erbteil insgesamt verfügen, nicht über einzelne Bestandteile bzw. den jeweiligen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen.
Drei Geschwister erben unter anderem ein Hausgrundstück zu jeweils einem Drittel. Keines der Geschwister darf seinen Hausanteil verkaufen.
Was gilt für den Verkauf?
Wenn ein Miterbe seinen Erbanteil an eine dritte Person verkaufen will, haben die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das gilt aber nur für den Verkauf. Verschenkt der Erbe seinen Anteil, müssen die anderen die Kröte schlucken.
Weil nicht unbedingt alle Erben von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen die vorkaufswilligen Miteigentümer dieses Recht auch allein nutzen.
Das Vorkaufsrecht muss allerdings binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Die Frist dafür beginnt in dem Augenblick, in dem Sie die Mitteilung erhalten, dass einer der Miterben einen Vertrag mit einem Dritten geschlossen hat. Zu dieser Benachrichtigung ist der verkaufende Miterbe verpflichtet, aber auch der Käufer darf sie machen.
Das Vorkaufsrecht wird gegenüber dem verkaufenden Miterben erklärt. Das geht auch formlos. Weder ist die Schriftform erforderlich noch muss ein Notar bemüht werden.
III. Was erwartet die Miterben, wenn sie das gemeinsame Erbe aufteilen wollen?
3.1. Die Auseinandersetzung ist fast jederzeit möglich
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das heißt, das Erbe darf entsprechend den Erbquoten aufgeteilt werden.
Ausnahmen von diesem Recht gibt es, wenn
-
Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist (§ 2204 BGB),
-
der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB),
-
die Erbquoten noch nicht feststehen, weil zum Beispiel ein Miterbe noch nicht geboren worden ist (§ 2043 BGB),
-
ein Gläubigeraufgebot noch nicht abgeschlossen ist (§ 2045 BGB), wie dies bei einer eventuellen Überschuldung des Nachlasses üblich ist oder
-
die Auseinandersetzung rechtsmissbräuchlich wäre, weil zum Beispiel der überlebende Ehegatte andernfalls sein Eigenheim verlieren würde.
Eine Auseinandersetzung kann auch nicht verlangt werden, wenn es nur um Teile des Nachlasses geht, wie zum Beispiel ein Bankguthaben. Ausnahme: Alle Miterben sind einverstanden.
Dagegen kann ein Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, selbst wenn sie ganz oder für eine bestimmte Zeit oder bezüglich bestimmter Nachlassgegenstände ausgeschlossen ist, wenn er dafür einen wichtigen Grund hat (§ 749 Abs. 2 BGB).
Die Erben sind so verfeindet, dass der Nachlass nicht mehr gemeinsam verwaltet werden kann. Auch wenn ein Miterbe auf das Geld dringend angewiesen ist, liegt darin ein wichtiger Grund.
3.2. So läuft das Auseinandersetzungsverfahren ab
Wenn sich die Miterben untereinander einigen können
In diesem Fall können die Miterben den Nachlass nach Belieben aufteilen, indem sie eine formlose Vereinbarung treffen – am besten schriftlich als sogenannte Auseinandersetzungsvereinbarung. Selbst Teilungsanordnungen und Auseinandersetzungsverbote des Verstorbenen dürfen bei allseitigem Einverständnis übergangen werden.
Ist ein Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmt worden, ist es seine Aufgabe, den Nachlass unter den Erben aufzuteilen. Dieser wird jedoch Einschränkungen durch den Erblasser in aller Regel berücksichtigen. Aber auch hier besteht die Möglichkeit eine andere Aufteilung zu wählen, wenn sich alle (!) einig sind.
Wenn unter den Miterben minderjährige Kinder sind:
In diesem Fall muss, zum Beispiel wenn Grundstücke zum Nachlass gehören, die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden. Gehören gleichzeitig die Mutter bzw. der Vater zur Erbengemeinschaft, weil zum Beispiel ein Elternteil verstorben ist, muss außerdem vom Vormundschaftsgericht ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden.
Wenn Grundstücke zum Auseinandersetzungsvertrag gehören, bedarf es selbstverständlich der notariellen Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch.
Sie können Notarkosten sparen, wenn Sie den Auseinandersetzungsvertrag auf das Grundstück beschränken und sich wegen der anderen Nachlassgegenstände ohne Notar einigen.
Wenn sich die Miterben nicht einigen können
In diesem Fall haben die einzelnen Miterben die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung bei der Auseinandersetzung zu stellen ( § 363 FamFG). Allerdings entscheidet das Gericht hier nicht über Streitpunkte. Es gibt kein Urteil. Das Amtsgericht soll vielmehr eine gütliche Einigung herbeiführen.
Je nach Landesrecht kann diese Aufgabe auch von einem Notar wahrgenommen werden. Das ist zum Beispiel in Bayern, Hessen und Niedersachsen der Fall.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Miterben einen sogenannten Schiedsvertrag schließen. Das heißt, es wird ein Schiedsrichter berufen und diesem die Auseinandersetzung übertragen (§§ 1025 ff. ZPO). Dies ist allerdings eine recht teure Lösung. Billiger ist es ohne.
Ein Schiedsgericht anrufen müssen Sie sogar, wenn es der Verstorbene in einer sogenannten Schiedsklausel testamentarisch festgelegt hat.
Wenn es nicht ohne Klage geht
Kommt keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft zustande, kann jeder einzelne Miterbe auf Auseinandersetzung klagen. Das Gericht überprüft dann, ob die Anordnung des Verstorbenen und die gesetzlichen Auseinandersetzungs- und Teilungsregelungen beachtet worden sind (§§ 750, §§ 2042 BGB ff.). Es darf den Teilungsplan von sich aus nicht ändern.
Die Klage kann nur abgewiesen werden oder erfolgreich im Sinne des Klägers ausgehen. Das Gericht darf aber auch einen Vergleich vorschlagen.
Vorsicht: eine Klage kann überhaupt nur dann erfolgreich sein, wenn der Nachlass teilungsreif ist. Das bedeutet, dass feststehen muss, was genau zum Nachlass gehört, alle Verbindlichkeiten getilgt sind und Gegenstände, die nicht real geteilt werden können, wie Immobilien, Schmuck, Kunstwerke usw. verkauft sind.
Wenn es um die Aufteilung von Haus- und Grundbesitz oder Eigentumswohnungen geht
In diesem Fall darf jeder Erbe die Teilungsversteigerung beantragen. Das heißt, es wird die Zwangsversteigerung angeordnet – und zwar über die gesamte Immobilie, nicht nur auf den Anteil desjenigen Erben, der Versteigerung beantragt hat, beschränkt.
Weiterführende Informatioen wie das Zwangsversteigerungsverfahren abläuft, finden Sie auf www.rechtstipps.de.
Wenn es so weit gekommen ist, kann jeder Erbe oder jede beliebige andere Person mitsteigern. Da meistens nicht der Verkehrswert des Grundstücks bei der Versteigerung erzielt wird, können Miterben das Grundstück jetzt selbst oder über eine dritte Person günstig ersteigern.
Wer das als Miterbe verhindern will, muss entweder selbst mitsteigern oder einen Antrag beim Gericht stellen, dass die Versteigerung eingestellt wird. Die Einstellung wird nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Der Antrag ist aber nur dann erfolgreich, wenn konkrete Pläne für eine bessere Verwertung des Grundstücks vorgelegt werden.
Sind die sechs Monate abgelaufen, darf das Gericht auf Antrag die Einstellung noch mal für sechs weitere Monate verlängern. Auch hierfür brauchen Sie gute Gründe.
Nach Ende der Zwangsversteigerung tritt der Erlös an die Stelle der Immobilie. Das heißt, dieser Betrag fällt in den Nachlass, sodass sich die Erben hier über die Verteilung der Barschaft einigen müssen.
3.3. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt nach Erbquoten
Zunächst sind aus dem Nachlass alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 2046 BGB). Was im Einzelnen darunter fällt, können Sie dem Beitrag zur Erbenhaftung entnehmen.
Der Rest wird dann auf die Miterben je nach Erbquote verteilt. Dabei erfolgt die Teilung in Natur
(§ 752 BGB). Das heißt, teilbare Sachen werden auseinanderdividiert – vom Silberbesteck bis hin zu Bankguthaben.
Unteilbare, bewegliche Sachen werden, wenn Sie sich mit Ihren Miterben nicht einigen können, notfalls durch eine öffentliche Versteigerung aufgeteilt (§ 1235 BGB). Mit dieser Aufgabe kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Sie können den Gegenstand aber auch in ein privates Leihhaus geben.
Grundstücke und andere Immobilien werden frei verkauft oder versteigert. Dies läuft genauso ab, wie die Teilungsversteigerung. Der Erlös wird entsprechend den Erbquoten verteilt.
Sonderfall: Schriftstücke wie zum Beispiel das Familienstammbuch, die mit den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen, dessen Familie oder mit dem Nachlass zu tun haben, bleiben gemeinschaftliches Eigentum (§ 2047 Abs. 2 BGB). Die einzelnen Miterben haben keinen Anspruch auf Teilung, können aber selbstverständlich bei allseitigem Einverständnis Papiere unter sich aufteilen. Familienfotos fallen nicht unter diese Vorschrift. Hier besteht ein Anspruch auf Aufteilung.
3.4. Ausgleichsansprüche müssen berücksichtigt werden
Wenn der Verstorbene schon zu Lebzeiten einzelne Erben bedacht hat
Welche Vorausempfänge sind auszugleichen?
Sind Abkömmlinge, also Kinder, gesetzliche Erben des Verstorbenen geworden, müssen sogenannte Vorausempfänge im Rahmen der Auseinandersetzung ausgeglichen werden. Diese Ausgleichsansprüche bestehen auch, wenn der Erblasser zwar ein Testament gemacht hat, die Abkömmlinge aber im Prinzip so eingesetzt hat, als wären sie gesetzliche Erben geworden, also zu gleichen Teilen (§ 2052 BGB).
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen vier Arten von Vorausempfängen:
-
Ausstattungen (z.B. Geld zum Hausbau),
-
Übermaß an Zuschüssen (z.B. ständige finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt),
-
Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (wie z.B. teure Privatschulbesuche) und
-
sonstige Zuwendungen, für die eine Ausgleichungspflicht ausdrücklich vom Verstorbenen angeordnet worden ist.
Was es mit der Ausgleichungspflicht von Vorausempfängen im Einzelnen auf sich hat und wie hier konkret gerechnet wird, können Sie dem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge von Abkömmlingen entnehmen.
Wenn ein Abkömmling dem Verstorbenen gegenüber besondere Leistungen erbracht hat
In diesem Fall (wenn z.B. eines der Kinder ohne angemessenes Entgelt jahrelange Pflege des Verstorbenen übernommen hat) kann diese Leistung im Rahmen der Nachlassteilung bewertet und entsprechend ausgeglichen werden (§ 2057a Abs. 1 BGB). Die Höhe des Betrages richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und soll billig und gerecht
sein. Im Streitfall muss geschätzt werden.
Gerade das Thema Pflege durch Kinder/Schwiegerkinder sollte unbedingt schon im Vorfeld bedacht werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu führen nicht immer zu einem gerechten Ergebnis, gerade weil Schätzungen nur schwer zu treffen sind.
IV. Was kann ein Erblasser zu Lebzeiten tun, um Streit bei der Nachlassteilung weitgehend zu verhindern?
Ergänzen Sie Ihre letztwillige Verfügung um zusätzliche Klauseln
Anordnung einer Testamentsvollstreckung
Wollen Sie, dass Ihr Letzter Wille zügig und ohne Streitereien abgewickelt wird, ist es am besten, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Dies empfiehlt sich gerade bei einer aus Geschwistern bestehenden Erbengemeinschaft, wenn diese sich nicht ganz so grün
sind.
Diese Person sollte vertrauenswürdig, fachlich kompetent sein. Darüber hinaus sollten Sie festlegen, in welchem Umfang der Nachlass so abgewickelt werden soll. Denn grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker freie Hand. Er darf sogar Grundstücke frei verkaufen und den Erlös an die Erben verteilen. Er ist nicht an die Zustimmung der Erben gebunden, sondern nur dem Letzten Willen des Verstorbenen unterworfen. Es gibt keine (gesetzlichen) Vorgaben bezüglicher der Person des Testamentsvollstreckers, so dass auch einer der Miterben eingesetzt werden könnte. In der Regel empfiehlt es sich aber eine neutrale, außenstehende Person einzusetzen.
Was der Testamentsvollstrecker anordnet, muss der Erbe akzeptieren. Denken Sie aber auch an die Kosten. Regeln Sie die Vergütung am besten gleich mit der Anordnung zusammen.
Ausschluss der Auseinandersetzung
Als Erblasser können Sie für den gesamten Nachlass oder bezüglich einzelner Gegenstände die Auseinandersetzung ausschließen (§ 2044 Abs. 1 BGB). Diese Anordnung wird aber spätestens 30 Jahre nach Ihrem Tode hinfällig. Außerdem können sich die Miterben, wenn sie sich einig sind, über den Teilungsausschluss hinwegsetzen. Das können Sie als Erblasser nur verhindern, indem Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen. Ist der Testamentsvollstrecker aber auch mit einer Teilung einverstanden, weil dies z.B. wirtschaftlich sinnvoll ist oder notwendig ist, dann kann die Teilung im Einvernehmen aller Beteiligten auch gegen den Willen des Erblassers durchgeführt werden.
Teilungsanordnung
Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit im Rahmen eines Testamentes konkrete Teilungsanordnungen zu treffen. Das heißt, Sie legen zunächst die Erben und deren Erbquoten fest. Darüber hinaus verteilen Sie einzelne Nachlassgegenstände. Hier wird zwar der einzelne Erbe nicht Alleineigentümer, aber Ihre Teilungsanordnung ist grundsätzlich von den Miterben zu berücksichtigen, soweit sie sich nicht anderweitig einigen. Der Testamentsvollstrecker muss sie dagegen beachten.
Anordnung eines Schiedsverfahrens
Als Erblasser dürfen Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass erbrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen – vorausgesetzt die Erben können sich nicht friedlich einigen. Das heißt, die Auseinandersetzung soll nicht von einem staatlichen Gericht, sondern von einem privaten Schiedsgericht entschieden werden. Zusätzlicher Vorteil: Das Verfahren ist schneller beendet und wird in der Regel von den Beteiligten besser akzeptiert als ein Gerichtsurteil.
Wenn Sie die passenden Formulierungen suchen
Formulierungsbeispiele für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung,weitere Testamentsinhalte ein Auseinandersetzungsverbot, eine Teilungsanordnung oder Schiedsgerichtsklausel finden Sie auf www.rechtstipps.de.