Was gehört in das Impressum eines Online-Shops und einer kommerziellen Webseite?
Jeder der eine kommerzielle Website oder einen Onlineshop betreibt, muss rechtliche Normen und Standards einhalten. Hierfür gilt das Telemediengesetz (TMG). Anbieter solcher Internetseiten sind verpflichtet, ein Impressum nach § 5 TMG zu erstellen.
Jeder der eine kommerzielle Webseite oder einen Onlineshop betreibt, muss rechtliche Normen und Standards einhalten. Hierfür gilt das Telemediengesetz (TMG). Nach § 1 Abs. 1 TMG fallen Onlineshops und kommerzielle Internetseiten unter den Begriff der Telemedien
. Anbieter solcher Internetseiten sind verpflichtet, ein Impressum nach § 5 TMG zu erstellen.
Die Impressumspflicht dient dem Verbraucherschutz. Der Nutzer einer Internetseite soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Aber auch Mitbewerber können sich natürlich hier über den Inhaber einer Webseite informieren.
I. Wann benötige ich für meine Internetseite ein Impressum?
Nach § 5 TMG benötigen alle geschäftsmäßigen Online-Dienste
ein Impressum. So sind alle Internetseiten impressumspflichtig, die Waren oder Leistungen gegen Entgelt anbieten. Hierzu zählen überwiegend Online-Shops.
§ 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) differenziert nach den Inhalten der Webseite. Ein Impressum benötigt hier, wer (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte auf seiner Webseite veröffentlicht. Welche Texte und Beiträge im Einzelnen darunter fallen, ist nicht definiert.
Früher ergab sich die Impressumspflicht aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag). Dieser wurde 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt.
Unter einer redaktionellen Gestaltung wird eine Tätigkeit verstanden, die auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt. Das kann auch ein persönlicher Blog sein. Dieser wäre ebenfalls impressumspflichtig.
Rein private Webseiten sind von der Impressumspflicht ausgenommen. Jedoch ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Webseite in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Bereits eine Werbeanzeige kann dazu führen, dass eine Internetseite nicht mehr als privat
angesehen wird.
Um rechtliche Auseinandersetzungen vorab zu vermeiden, ist ein Impressum jedem Seitenbetreiber zu empfehlen, der seine Webseite nicht zu rein privaten Zwecken betreibt.
II. Was gehört in ein Impressum?
In das Impressum gehören alle Informationen, durch die ein Außenstehender den Inhaber einer Seite zuordnen und kontaktieren kann. Der Aufbau richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Für einen Einzelunternehmer oder einen privaten Seitenbetreiber sind andere Angaben erforderlich als für eine GmbH oder AG.
Nach § 5 TMG ist im Impressum folgendes anzugeben:
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Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Das sind Vor- und Zuname sowie die Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Als impressumspflichtige Privatperson nehmen Sie die Anschrift, unter der Sie gemeldet sind. Generell gilt: Eine bloße Postfachadresse ist nicht ausreichend, da es sich hierbei nicht um eine ladungsfähige Anschrift handelt.
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Bei juristischen Personen sind Angaben über die Rechtsform (AG, GmbH, OHG usw.) erforderlich sowie der Name des Vertretungsberechtigten. Vertretungsberechtigt ist, wer für die Firma nach außen rechtlich verbindlich handelt (z. B. der Geschäftsführer).
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Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse genügt nicht.
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Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die angebotene Dienstleistung im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Makler, Banken, Reisegewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Fahrschulen usw.).
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Die Benennung des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem die Niederlassung eingetragen ist sowie die dazugehörige Registernummer.
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Entspricht die Dienstleistung einer Tätigkeit, welche durch Rechtsvorschrift an einen Befähigungsnachweis gebunden ist (z. B.: Examen oder Diplom) oder die Führung eines bestimmten Titels voraussetzt (z. B. Rechtsanwalt, Apotheker, Gesundheitshandwerke, Architekten), müssen Angaben über:
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die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört,
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die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
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sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Angabe der Gesetzes- bzw. Satzungsüberschrift) und dazu, wie diese zugänglich sind (Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder Link auf Online-Sammlungen der Kammern)
gemacht werden.
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Falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer Achtung: Bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt es sich nicht um die
normale
Steuernummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient dem mehrwertsteuerfreien Warenaustausch innerhalb der Europäischen Union (EU) und wird erst auf Antrag vom Finanzamt vergeben. -
Zudem sind gemäß § 18 Abs. 2 MStV Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten dazu verpflichtet, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen für die Texte mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
III. Wo muss das Impressum auf meiner Webseite platziert sein?
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Am besten ist die Platzierung so, dass das Impressum von jeder Seite des Internetauftritts abgerufen werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Impressum dann unmittelbar
erreichbar, wenn es durch höchstens zwei Klicks aufgerufen werden kann.
Erstellen Sie für Ihr Impressum einen eigenen Menüpunkt in der Navigation ihrer Webseite. Dieser muss von jeder Unterseite aus einfach abgerufen werden können. Er sollte ausdrücklich mit Impressum
oder Anbieterkennzeichnung
bezeichnet werden.
IV. Welche Folgen haben Verstöße im Impressum?
Fehlerhafte und unvollständige Angaben im Impressum führen häufig zu einer Abmahnung. Sie können einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Für Konkurrenten ist ein fehlerhaftes Impressum eine gute Möglichkeit, den Mitstreiter zu beeinträchtigen. Häufig überprüfen Anwälte der Konkurrenz spezifisch die ordnungsgemäße Formulierung auf Internetseiten, um Verstöße durch Abmahnungen aufzudecken. Das Gesetz sieht bei Verstößen zudem eine Bußgeldzahlung von bis zu 50.000,00 € vor. Dies ist jedoch in der Praxis sehr selten (§ 11 TMG).