Verjährung: Das Aus für viele Forderungen
Ein Anspruch unterliegt der Verjährung. Das bedeutet, dass Sie nach einer gewissen Zeit Ihre Forderung vor Gericht nicht mehr durchsetzen können. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie wissen, welcher Verjährungsfrist Ihr Anspruch unterliegt, wann die Frist zu laufen beginnt und wie Sie den Eintritt der Verjährung verhindern können.
Spezielle Einzelfragen zur Verjährung werden auch bei den Themen angesprochen, wo sie im praktischen Fall von besonderer Bedeutung sind.
I. Was bedeutet die Verjährung im Einzelfall?
Bei Forderungen (Ansprüchen), die auf längere Zeit zurückliegenden Sachverhalten beruhen (zum Beispiel verlangt ein Handwerker von Ihnen die Bezahlung einer mehrere Jahre alten Rechnung. Oder Sie entdecken erst nach mehreren Jahren, dass Ihr Handwerker gepfuscht hat und wollen Schadensersatz), sollten Sie sich immer die Frage stellen: Ist das nicht schon längst verjährt?
Ist das der Fall, kann ein Anspruch vor Gericht nicht mehr durchgesetzt werden. Wenn Sie sich allein auf den Zeitablauf berufen, brauchen Sie deshalb eine ansonsten berechtigte Handwerkerrechnung nicht zu bezahlen. Umgekehrt können Sie Ihren Handwerker für seinen Pfusch nicht haftbar machen, wenn er sich auf die Verjährung beruft.
Aufgepasst: Wer trotzdem zahlt, hat schlechte Karten!
Dass ein Anspruch verjährt ist, bedeutet nicht, dass er überhaupt nicht mehr vorhanden wäre. Dies zeigt sich etwa dann, wenn Sie die Handwerkerrechnung trotz Verjährung bezahlen. Dann können Sie Ihr Geld nämlich nicht mehr zurückverlangen. Das gilt sogar, wenn Sie im Zeitpunkt der Bezahlung nicht wussten, dass der Anspruch verjährt war.
Immer dann, wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Anspruch oder der Ihres Gläubigers verjährt ist, sollten Sie dies anhand dieses Beitrages sorgfältig prüfen. Kommen Sie dabei zum Ergebnis, dass keine Verjährung vorliegt, sollten Sie sich zusätzlich vergewissern, ob der Anspruch vielleicht aus anderen Gründen nicht mehr durchsetzbar ist.
II. So prüfen Sie die Verjährung Schritt für Schritt
2.1. Gibt es im konkreten Fall überhaupt eine Verjährung?
Die Verjährung bedeutet praktisch das Aus
für den Anspruch. In bestimmten Fällen (z.B. des Familien- oder NachbarrechtsNachbarrechtewig
durchsetzbar.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie dieses für die Zukunft wieder herstellen sollen (vgl. § 194 Abs. 2 BGB). Darunter fällt beispielsweise der Anspruch des Personensorgeberechtigten, sein Kind von dem anderen Elternteil oder einem Dritten herauszuverlangen. Auch familienrechtliche Unterhaltsansprüche für künftige Zeiträume fallen hierunter.
Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 758 BGB)
Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 898 BGB)
Ansprüche aus dinglichen Rechten (z.B. Eigentum oder Grunddienstbarkeit), die im Grundbuch eingetragen sind (§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Folgende Ansprüche aus dem Nachbarrecht (vgl. § 924 BGB):
auf Unterlassung oder Beseitigung gefahrdrohender Anlagen (§ 907 BGB)
bei drohendem Gebäudeeinsturz (§ 908 BGB)
bei Vertiefung eines Grundstücks (§ 909 BGB)
auf einen Notweg (§ 917 Abs. 1 BGB; § 918 Abs. 2 BGB)
auf Grenzabmarkung (§ 919 BGB)
auf Grenzentscheidung (§ 920 BGB)
auf Beseitigung des Grenzbaums bzw. Grenzstrauchs (§ 923 Abs. 2 BGB)
Für alle anderen nachbarrechtlichen Vorschriften gilt entweder die Regelverjährung oder es gelten landesrechtliche Sondervorschriften, falls solche existieren (wie zum Beispiel für die Einhaltung von Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern). Erkundigen Sie sich danach bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
2.2. Haben Sie Vereinbarungen zur Verjährung getroffen?
Wenn ja, gehen diese den gesetzlichen Verjährungsvorschriften vor. Schauen Sie deshalb ins Kleingedruckte
Ihrer Unterlagen (z.B. Ihres Reparaturvertrages). Vereinbarungen über die Verjährung sind jedoch nicht unbegrenzt zulässig. Werden die gesetzlichen Grenzen überschritten, gilt dann wieder das gesetzliche Verjährungsrecht.
Die vereinbarte Verjährungsfrist kann keinesfalls mehr als 30 Jahre ab dem gesetzlich bestimmten Verjährungsbeginn betragen (§ 202 Abs. 2 BGB).
Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware, so kann die für Mängelansprüche geltende zweijährige Verjährungsfrist grundsätzlich nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen gilt eine Untergrenze von einem Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB).
Falls Sie in Ihren Unterlagen eine entsprechende Verjährungsvereinbarung finden, sollten Sie am besten von fachkundiger Seite prüfen lassen, ob diese gültig ist. Die Beurteilung dieser Frage ist häufig nicht so einfach. Kostengünstige Rechtsberatung bieten beispielsweise die Verbraucherzentralen.
2.3. Welche Verjährungsvorschriften gelten in Ihrem Fall?
Als Einstieg in die Bestimmung der Verjährungsfrist schauen Sie zunächst in das
ABC der wichtigsten Verjährungsfristen
.
Werden Sie dort in Ihrem Fall (z.B. geht es bei Ihnen um die Rückforderung einer Mietsicherheit) unter den jeweiligen Stichwörtern (Mietvertrag, Rückzahlung der Mietsicherheit) auf die so genannte
Regelverjährung
verwiesen, sollten Sie sich dann in dem Abschnitt informieren.
Gelten für Sie dagegen andere Verjährungsvorschriften als die Regelverjährung (z.B. geht es um eine nicht korrekt ausgeführte Reparatur Ihres Fernsehers), werden Sie im ABC (Werkvertrag) über den speziell hierfür geltenden Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist informiert.
Was gilt für Ansprüche nach altem Recht?
Zum 1.1.2002 wurde das Verjährungsrecht grundlegend geändert. Verlangt zum Beispiel Ihr Handwerker Werklohn für Arbeiten, die er im Jahr 2000 durchgeführt hatte, müssen Sie die Verjährung nach altem Recht prüfen. Dasselbe gilt bei Ansprüchen, für die zum 15.12.2004 erstmals die Regelverjährung eingeführt wurde (z.B. Handelsvertreter/Provision
) und die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. In solch einem Fall lassen Sie sich am besten in einer Verbraucherzentrale beraten.
Die Sonderinformation
So prüfen Sie die Verjährung von Ansprüchen nach altem Recht
soll Ihnen bei der Ermittlung der für Ihren Fall geltenden Verjährung helfen. Darin sind insbesondere auch die Überleitungsvorschriften erläutert.
2.4. Was müssen Sie zur Regelverjährung wissen?
Dauer und Beginn der Regelverjährung
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). In dieser Zeit müssen Sie als Gläubiger entscheiden, ob Sie Ihren Anspruch (notfalls auch gerichtlich) durchsetzen wollen. Es handelt sich daher für Sie um eine so genannte Überlegungsfrist
. Die Verjährung beginnt allerdings erst zu laufen, wenn Sie Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs und der Identität Ihres Schuldners haben oder haben könnten. In der Regel ist dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Es gibt aber auch Fälle, bei denen Sie die Kenntnis von Anspruch und/oder Schuldner erst lange Zeit nach Entstehung des Anspruchs erhalten.
Sie stellen erst nach einiger Zeit fest, dass Sie infolge eines Schreibfehlers einen zu hohen Betrag zur Bezahlung einer Rechnung überwiesen und somit einen Rückzahlungsanspruch haben.
Sie werden von einem unbekannten Autofahrer angefahren. Der unfallflüchtige Schädiger kann aber erst nach einiger Zeit ermittelt werden.
Damit Sie auch in diesen Fällen die volle dreijährige Überlegungsfrist
haben, beginnt diese zu laufen, wenn Sie den Anspruch und den Schuldner kennen oder kennen könnten (§ 199 Abs. 1 BGB).
Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangt. Dies führt dazu, dass alle der Regelverjährung unterliegenden Ansprüche grundsätzlich am Ende des Jahres (31.12., 24:00 Uhr) verjähren. Faustformel:
Drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis!
Begrenzung der Regelverjährung durch Höchstfristen
Das Gesetz enthält verschiedene Höchstfristen, nach deren Ablauf ein Anspruch auch dann verjährt ist, wenn der Gläubiger vorher keine Kenntnis vom Anspruch erlangt hat. Ein Schuldner soll ab einem bestimmten Zeitpunkt sicher sein können, nicht mehr in Anspruch genommen werden zu können. Je nach Art des Anspruchs sind zu unterscheiden:
Ansprüche, die nicht Schadensersatz betreffen
Für sie gilt eine Höchstfrist von 10 Jahren ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Am 1.7.2002 überweisen Sie bei der Bezahlung einer Handwerkerrechnung infolge eines Schreibfehlers 100,00 € zu viel. Damit ist Ihr Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages entstanden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Höchstfrist von zehn Jahren. Am 1.9.2003 bemerken Sie ihren Irrtum. Damit haben Sie Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs auf Rückzahlung des überzahlten Betrages erlangt. Mit dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren zu laufen und endet am 31.12.2006 um 24:00 Uhr. Die Höchstfrist hätte dagegen erst zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, also am 1.7.2012, 24:00 Uhr, geendet. Pech hätten Sie also, wenn Sie das Bestehen des Anspruchs erst nach diesem Zeitpunkt bemerkt hätten.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen
Für die genannten Ansprüche wäre eine Höchstfrist von nur 10 Jahren wegen der genannten schweren Folgen unbillig. Für sie gilt daher eine Höchstfrist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB).
Am 1.7.2002 werden Sie von einem Autofahrer angefahren und verletzt. Ab dem Zeitpunkt des Unfalls läuft die Höchstfrist von 30 Jahren. Begeht der Autofahrer Unfallflucht und wird er erst am 1.9.2015 durch Zufall ermittelt, haben Sie erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Person des Schuldners erlangt. Mit dem Schluss des Jahres dieser Kenntniserlangung beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren zu laufen und endet am 31.12.2018 um 24:00 Uhr. Die Höchstfrist hätte dagegen erst 30 Jahre nach dem Unfall, also am 1.7.2032, 24:00 Uhr, geendet. Pech hätten Sie also, wenn der Schädiger erst nach diesem Zeitpunkt ermittelt würde.
Sonstige Schadensersatzansprüche
Für sie sind zwei Höchstfristen zu beachten:
-
Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs.
-
Höchstfrist von 30 Jahren ab der Schadensursache (schädigende Handlung, Pflichtverletzung oder sonstiges schädigendes Ereignis).
Maßgeblich ist jeweils die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).
Ein Architekt dimensioniert im Jahr 2002 die Aufhängung einer Werbetafel zu gering. Nach 25 Jahren (im Jahr 2027) fällt Sie wegen dieses Planungsmangels bei einem schweren Herbststurm auf ein Auto, das dadurch beschädigt wird. Der hierdurch entstehende Schadensersatzanspruch setzt zwar die Höchstfrist von 10 Jahren in Gang. Doch kommt diese nicht mehr zum Tragen, da die durch die Fehlplanung ausgelöste 30-Jahres-Frist früher (d.h. im Jahr 2032) endet.
2.5. Wie ist die Verjährung, wenn keine Regelverjährung vorliegt?
In diesem Fall gelten meist andere Laufzeiten. Der Beginn der Verjährung ist hier zumeist nicht von der Kenntnis des Anspruchs oder Anspruchsgegners abhängig und auch nicht an das Jahresende gebunden.
Wie lange läuft die Verjährung?
Im ABC der Verjährungsfristen
finden Sie die Verjährungsfrist für den Sie betreffenden Anspruch.
Grundstückskauf: Der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises verjährt in 10 Jahren (§ 196 BGB).
Kaufvertrag über Waren: Der Anspruch des Käufers auf Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln verjährt in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Kindergeld: Der Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Kindergeld verjährt in 4 Jahren (§ 45 SGB I).
Mietvertrag: Ansprüche des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB).
Wann beginnt die Verjährung zu laufen?
Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der Regelverjährung unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Das BGB enthält jedoch zahlreiche Ausnahmen, bei denen der Beginn an andere Ereignisse geknüpft wird.
Die Übergabe des Grundstücks oder die Ablieferung der beweglichen Kaufsache bei Mängelansprüchen des Käufers (§ 438 Abs. 2 BGB).
Die Abnahme bei Ansprüchen des Auftraggebers nach Handwerkerpfusch (§ 634a Abs. 2 BGB).
Der Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte bei Mängelansprüchen des Reisenden aus dem Reisevertrag (§ 651g Abs. 2 BGB).
Die Rückgabe der Mietsache und die Beendigung des Mietverhältnisses bei bestimmten Ansprüchen des Mieters und des Vermieters (§ 548 BGB).
Beachten Sie deshalb das im ABC
für den jeweiligen Anspruch angegebene Ereignis, das für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebend ist.
2.6. Hat sich der Eintritt der Verjährung verzögert?
Durch bestimmte Ereignisse kann es entweder zum
Neubeginn
oder zur
Hemmung
der Verjährung kommen (zur Bedeutung im Einzelnen vgl. weiter unten).
Aufgepasst bei der Regelverjährung!
Durch Neubeginn und Hemmung kann sich bei der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen der Eintritt der Verjährung vom Ende des Jahres auf einen anderen Termin im Jahr verschieben. In diesem Fall reicht eine Überwachung der Verjährung am Jahresende nicht aus!
Beachten Sie auch: Hemmung und Neubeginn gelten nicht nur für den gerade geltend gemachten Anspruch, sondern auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB).
Ihr Mieter zieht aus, ohne die geschuldeten Schönheitsreparaturen vorgenommen zu haben. Tritt hinsichtlich des Anspruchs auf die Schönheitsreparaturen Hemmung der Verjährung ein (etwa, weil Sie den Mieter auf deren Vornahme verklagen), gilt diese Hemmung auch für den Anspruch auf Schadensersatz, den Sie anstelle der Vornahme der Schönheitsreparaturen verlangen können.
Wann beginnt die Verjährung von neuem zu laufen (Neubeginn)?
Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährung ab einem bestimmten Ereignis von neuem zu laufen beginnt.
Aus dem Verhalten des Schuldners lässt sich eindeutig darauf schließen, dass er den Anspruch anerkennt. Das Gesetz nennt als Beispiele hierfür Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch andere Vorgänge, wie zum Beispiel die in der Praxis häufige Bitte um Stundung oder
wohlwollende Prüfung der wirtschaftlichen Lagekönnen zum Neubeginn der Verjährung führen.Der Gläubiger vollstreckt (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder diese durchgeführt wird.
Wann läuft die Verjährung vorübergehend nicht (Hemmung)?
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Lauf der Verjährung während eines bestimmten Zeitraums ausgesetzt wird. Fällt der Grund für die Hemmung weg, läuft die Verjährung weiter. Auslöser hierfür ist ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmter Umstand:
Sie verhandeln über den Anspruch
Hier ist die Verjährung vom Beginn der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen gehemmt. Das Gesetz ordnet an, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen eintritt (§ 203 BGB).
Was Sie zu dieser so genannten Ablaufhemmung wissen sollten:
Anders als bei der normalen Hemmung wird hierdurch die Verjährung nicht einfach um die Dauer der Hemmung verlängert, sondern es wird nur sichergestellt, dass die ab dem Ende der Verhandlungen normal weiterlaufende Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten endet. Die dreimonatige Ablaufhemmung wirkt sich also nur aus, wenn die Verjährung weniger als drei Monate vor ihrem Ende durch Verhandlungen unterbrochen wurde. Da in diesem Fall die Ablaufhemmung aber eine Verlängerung der Verjährung bewirkt, sollten Sie sich überlegen, ob Sie sich als Schuldner eines Anspruchs, dessen Verjährung kurz bevorsteht, auf Verhandlungen einlassen wollen. Anderenfalls sollten Sie das Verhandlungsangebot eindeutig ausschlagen.
Der Anspruch wird gerichtlich geltend gemacht
Darunter fallen vor allem die Erhebung der Klage, die Zustellung des Mahnbescheids, die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung sowie die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Die Hemmung durch Rechtsverfolgung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Es handelt sich hier um keine Ablaufhemmung. Die Verjährung wird also um die Dauer der sechs Monate verlängert (§ 204 BGB).
Der Schuldner ist vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt
Dies ist insbesondere bei der Stundung der Fall. Ist in der Stundungsvereinbarung zugleich ein Anerkenntnis zu sehen, so bewirkt sie zugleich einen Neubeginn der Verjährung. Da der Lauf der Verjährung aber zugleich gehemmt ist, beginnt die Verjährung im Ergebnis erst ab dem vereinbarten Ende der Stundung von neuem zu laufen (§ 205 BGB).
Es liegt ein Fall höherer Gewalt vor
Wird beispielsweise ein Gläubiger durch Streik seiner Belegschaft daran gehindert, seine Ansprüche noch vor Jahresschluss gerichtlich geltend zu machen, ist die Verjährung für die Zeit des Streiks gehemmt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Hemmungsgründe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen haben (§ 206 BGB).
Der Anspruch wird aus familiären und ähnlichen Gründen nicht geltend gemacht
Dies ist zum Beispiel der Fall bei Ansprüchen gegen den Ehegatten, solange die Ehe besteht, oder bei Ansprüchen der Kinder gegen ihre Eltern, solange diese minderjährig sind (§ 207 BGB).
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und wenn Schuldner und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben, bis zu deren Beendigung gehemmt (§ 208 BGB).
Der Schuldner ist mit der Rückzahlung seines Verbraucherdarlehens und Zinsen in Verzug
Hier ist die Verjährung dieser Ansprüche vom Eintritt des Verzugs bis zur rechtskräftigen Feststellung ihres Bestehens – längstens aber zehn Jahre – gehemmt (§ 497 Abs. 3 BGB).
Ansprüche von oder gegen nicht voll Geschäftsfähigen
Die für oder gegen eine geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter laufende Verjährung tritt frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wurde oder einen Vertreter erhält (§ 210 BGB). Es handelt sich um eine Ablaufhemmung .
Ansprüche aus oder gegen einen Nachlass
Hier tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach Annahme der Erbschaft ein (§ 211 BGB). Es handelt sich um eine Ablaufhemmung .
2.7. Wann genau läuft die Verjährungsfrist ab?
Wie Sie vor allem aus dem vorhergehenden Abschnitt ersehen, kommen Sie häufig nicht darum herum, auf den Tag genau zu rechnen, um den Verjährungseintritt korrekt zu bestimmen. Das Problem: Haben Sie sich bei der Berechnung der Verjährungsfrist auch nur um einen Tag vertan oder die Klage nur wenige Minuten nach Fristablauf in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen, können Sie Ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen. Deshalb müssen Sie wissen:
Da die Verjährungsfristen nach Monaten und Jahren bemessen werden, läuft die Frist im Normalfall am entsprechenden Tagesdatum ab (vgl. § 188 Abs. 2 BGB).
Bekommen Sie Ihre neue Waschmaschine am 10.5.2002 geliefert, läuft die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 BGB für Ihre Mängelansprüche am 10.5.2004 um 24:00 Uhr ab.
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Ihr bisheriger Mieter übergibt Ihnen die Wohnung am 30. August. Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ihre Ansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen läuft am 28. Februar des Folgejahres (bzw. am 29. Februar in einem Schaltjahr) ab.
Fällt der letzte Tag der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, reicht es zum Beispiel aus, wenn der Gläubiger seine Klage am nächsten Werktag bei Gericht einreicht (vgl. § 193 BGB).
III. Was müssen Sie tun, wenn die Verjährung bevorsteht oder bereits eingetreten ist?
Die Verjährung steht kurz bevor
Als Gläubiger bleibt Ihnen keine andere Wahl, als die Verjährung Ihres Anspruchs zum Beispiel durch Aufnahme von Verhandlungen, Vereinbarung einer Stundung, Erhebung einer Klage oder Beantragung eines Mahnbescheids hinauszuzögern.
Als Schuldner des geltend gemachten Anspruchs bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Eintritt der Verjährung abzuwarten. Machen Sie dagegen nicht den Fehler, Ihren Gläubiger von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs abzuhalten. In einem solchen Fall kann Ihnen Ihr Gläubiger die Einrede der Arglist entgegenhalten. Ihre Verjährungseinrede würde dann ins Leere laufen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihren Gläubiger unabsichtlich von der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung abhalten, indem Sie durch Ihr Verhalten den Eindruck erwecken, Sie würden die Verjährungseinrede nicht erheben.
Ihr Handwerker mahnt kurz vor Jahresende bei Ihnen die überfällige Begleichung seiner Rechnung an. Sie schreiben ihm, dass Sie noch die Höhe einiger Rechnungsposten überprüfen möchten. In Wirklichkeit geht es Ihnen allein darum, Ihren Gläubiger davon abzubringen, die Verjährung durch die Erhebung der Klage aufzuhalten. Aber auch wenn Sie ursprünglich gar nicht an die Verjährung gedacht haben, werden Sie in diesem Fall mit Ihrem später geltend gemachten Verjährungseinwand keinen Erfolg haben.
Die Verjährung ist bereits eingetreten
Sind Sie Schuldner eines verjährten Anspruchs, reicht es nicht aus, wenn Sie einfach nur die Hände in den Schoß legen. Der Anspruch erlischt im Zeitpunkt der Verjährung nicht automatisch. Als Folge der Verjährung erhalten Sie als Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB). Daraus folgt:
Sie müssen sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen (z.B.: Ich zahle nicht, weil Ihr Schadensersatzanspruch verjährt ist
. Hier spricht man von der so genannten Einrede der Verjährung. Tun Sie dies am besten bereits außergerichtlich. Kommt es zum Prozess, müssen Sie diese Einrede auch im Prozess geltend machen.
Haben Sie trotz Verjährung den Anspruch erfüllt, können Sie Ihre Leistung nicht mehr zurückfordern. Dies gilt auch, wenn Sie nicht wussten, dass der Anspruch bereits verjährt war (§ 214 Abs. 2 BGB).
Sind Sie Gläubiger eines verjährten Anspruchs, sollten Sie wissen: Mit dem Hauptanspruch verjähren zugleich auch die Ansprüche auf Nebenleistungen (z.B. Zinsen, Provisionen, Kosten), selbst wenn für die eine längere Verjährung gilt und diese Verjährung noch nicht abgelaufen ist (§ 217 BGB).
Der Rückzahlungsanspruch aus Ihrem Darlehensvertrag verjährt am 31.12.2005, 24:00 Uhr. Für die zum Jahresende 2004 fälligen Zinsen gilt eigentlich die Regelverjährung, nach der erst nach dem 31.12.2007 Verjährung eintreten würde. Gleichwohl verjährt der Anspruch auf die Zinsen in diesem Fall bereits mit dem Hauptanspruch.
Schließlich können Sie nach Verjährung Ihrer Leistungs- oder Mängelansprüche auch nicht mehr vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise den gezahlten Kaufpreis bei Mängeln des Kaufgegenstandes nicht mehr voll oder anteilig zurückverlangen können (§ 218 BGB).
Am 2.7.2005 stellen Sie einen von Anfang an vorhandenen, aber zunächst versteckten Mangel des Ihnen am 1.7.2003 gelieferten Kühlschranks fest. Ihr Anspruch auf Reparatur des Kühlschranks oder Lieferung eines Ersatzkühlschranks ist am 1.7.2005, 24:00 Uhr, verjährt. Daher können Sie den Kühlschrank auch nicht mehr gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben oder einen der Größe des Mangels entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
Doch muss trotz Eintritt der Verjährung nicht gleich alles verloren sein. Zum Beispiel können Sie mit Ihrem verjährten Anspruch dann gegen Ansprüche Ihres Schuldners aufrechnen, wenn sich die Ansprüche einmal unverjährt gegenüberstanden.
Ihr Mieter hat die Wohnung bei Mietende nicht korrekt renoviert. Ihr daraus resultierender Schadensersatzanspruch ist sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung verjährt. Als Ihr Mieter von Ihnen die Rückgabe der Mietsicherheit verlangt, können Sie davon den Betrag für Ihren Schadensersatz abziehen, obwohl dieser bereits verjährt ist.
Außerdem hindert Sie die Verjährung Ihres Anspruchs nicht daran, eine zur Sicherung Ihres Anspruchs übertragene Sicherheit zu verwerten (§ 216 BGB).
Haben Sie zur Sicherung eines Ihnen von einer Bank gewährten Darlehens eine Hypothek oder Grundschuld bestellt oder zum Beispiel Ihren PKW übereignet, kann die Bank diese Sicherheiten auch dann noch verwerten (
zu Geld machen und das Geld behalten), wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens verjährt ist. Letztlich kommt die Bank also trotz der Verjährung ihres Anspruchs zu ihrem Geld.
IV. Wenn keine Verjährung vorliegt: Gibt es andere Gründe für ein Aus der Forderung?
4.1. Eine Ausschlussfrist wird überschritten
In bestimmten Fällen können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nur innerhalb einer bestimmten Frist ausüben. Solche Ausschlussfristen erkennt man an Formulierungen wie zum Beispiel das Recht erlischt ...
, ... kann nur erfolgen ...
, ... ist ausgeschlossen ...
. Im Unterschied zur Verjährung gibt es hier keine Unterbrechung oder Hemmung des Fristablaufs. Außerdem wirkt die Ausschlussfrist automatisch, ohne dass der Schuldner eine Einrede erheben müsste.
Über die für seine Mietwohnung anfallenden Betriebskosten muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Ansprüche wegen Reisemängeln müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden (§ 651g Abs. 1 BGB).
Wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung will Ihnen Ihr Chef kündigen. Das kann er nur innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen Ihrer Verfehlung (§ 626 Abs. 2 BGB).
4.2. Der Anspruch ist verwirkt
Anders als die Ausschlussfristen ist das Rechtsinstitut der
Verwirkung
nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Rechtsinhaber sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und durch sein Verhalten beim Schuldner den Eindruck erweckt hat, er werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen.
Von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber verlangen Sie die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses erst eineinhalb Jahre nach Ihrem Ausscheiden aus der Firma. Da eine korrekte Beurteilung in einem Zeugnis dieser Art üblicherweise nur innerhalb eines kürzeren Zeitraumes möglich ist (z.B. drei bis sechs Monate), dürfte Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis verwirkt sein.
Beachten Sie auch: Bei der Verwirkung gibt es keine festen Zeitgrenzen. Deshalb müssen jeweils der Zeitablauf und die Umstände im Einzelfall besonders berücksichtigt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung vor, ist dieser Gesichtspunkt im Rechtsstreit vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
V. Das ABC der wichtigsten Verjährungsfristen
Aus der Vielzahl der gesetzlichen Verjährungsvorschriften wurden für das ABC diejenigen ausgewählt, die dem Themenkreis entsprechen, wie er für die Rechtstipps
konzipiert ist.
Eine Kurzanleitung zur Handhabung dieses ABC's finden Sie unter Welche Verjährungvorschriften gelten in Ihrem Fall
. Um den genauen Zeitpunkt des Verjährungseintritts bestimmen zu können, sollten Sie unbedingt sämtliche Unterpunkte in So prüfen Sie die Verjährung Schritt für Schritt
beachten.
Stichwort/ Rechtsverhältnis |
Anspruch |
Verjährungsfrist |
Fristbeginn |
Rechts-grundlage |
---|---|---|---|---|
Abzahlungskauf |
Kaufpreis u. Rückgewähr d. Kaufsache nach Rücktritt des Kreditgebers |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Amtspflichtverletzung |
Schadensersatz |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Arbeitslosengeld, |
Auszahlung |
4 Jahre |
Jahresende |
§ 45 SGB I |
Arbeitsverhältnis |
Abfindung, Angestelltengehalt, Gratifikation, Gewinnbeteiligung, Arbeitslohn mangels anders lautender tarifvertraglicher Vereinbarung sowie Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung v. Vorschüssen |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Architektenvertrag |
Honorar nach Gebührenordnung |
Regelverjährung |
Jahresende nach Schlussrechnung |
§ 195 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI |
Mängelansprüche gegen Architekten, soweit sich Mängel seiner Leistung im Bauwerk auswirken |
5 Jahre |
Abnahme |
§ 634a BGB |
|
Arzthonorar |
Honorar |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Auslobung |
Belohnung für die Vornahme einer Handlung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
BAföG |
Rückzahlung des Darlehens |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Schadensersatz gegen Ehegatten oder Eltern wegen falscher oder unvollständiger Angaben |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB, § 47a BAföG |
|
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen |
4 Jahre |
Jahresende nach Rechtskraft des Erstattungsbescheides |
§ 50 Abs. 4 SGB X |
|
Bauunternehmer s. VOB s. Werkvertrag |
||||
Beamtenverhältnis |
Besoldung und Ruhegeld |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Rückzahlung überzahlter Bezüge |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
|
Persönliche Haftung gegenüber dem Dienstherrn: |
||||
|
3 Jahre |
Kenntnis |
§ 78 Abs. 2 BBG |
|
|
10 Jahre |
Begehung der Handlung |
§ 78 Abs. 2 BBG |
|
Bereicherungsverhältnis |
Rückgabe der Leistung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Bürgschaft |
aus Bürgschaft auch bei kürzerer Verjährung der Hauptschuld |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Darlehen (Achtung Sonderfall Verbraucherdarlehen: § 497 Abs. 3 BGB: bei Verzug in bestimmten Fällen Hemmung und längere Verjährungsfrist) |
Rückzahlung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Darlehenszinsen |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
|
Rückzahlung anteiligen Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Hypothekendarlehens |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
|
Ehe
s. Zugewinn |
||||
Eigentum |
Herausgabe |
30 Jahre |
Jahresende nach Fälligkeit |
§ 197 BGB |
Ersatzanspruch gegen Nießbraucher |
6 Monate |
nach Rückgabe |
§ 1057 BGB |
|
Eisenbahn |
der Bahn auf Fahrgeld |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
gegen die Bahn aus Beförderung von Gütern und Gepäck |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
|
Erbbaurecht |
Erbbauzins |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Heimfall und Vertragsstrafe: |
||||
|
6 Monate |
Kenntnis |
§ 5 ErbbRVO |
|
|
2 Jahre |
Eintritt der Voraussetzungen |
§ 4 ErbbRVO |
|
Erbe
|
Herausgabe gegen Erbschaftsbesitzer |
30 Jahre |
Erwerb des Besitzes |
§ 197 BGB |
Schadensersatz gegen Erbschaftsbesitzer |
10 bzw. 30 Jahre |
Jahresende |
§ 199 BGB |
|
Gastwirt |
Kosten der Unterbringung und Bewirtung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Ersatz der vom Gast verursachten Schäden an Räumen oder Inventar |
6 Monate |
Rückgabe der Räume |
§ 548 BGB |
|
Gerichtskosten |
Anspruch des Staates auf Erstattung |
4 Jahre |
Jahresende nach Verfahrensende |
§ 10 GKG, |
Gerichtsvollzieher |
Zahlung der dem Gerichtsvollzieher entstandenen Kosten |
4 Jahre |
Jahresende nach Durchführung des Auftrags |
§ 8 GvKostG |
Grunddienstbarkeit |
Beseitigung einer störenden Anlage auf dem belasteten Grundstück trotz Eintragung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 1028 BGB, § 195 BGB |
Grundstückskauf |
auf Kaufpreiszahlung |
10 Jahre |
Fälligkeit |
§ 196 BGB |
auf Eigentumsübertragung |
10 Jahre |
Fälligkeit |
§ 196 BGB |
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Gewährleistungsansprüche |
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5 Jahre |
Übergabe |
§ 438 Abs. 1 Nr. 2a u. Abs. 2 BGB |
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Regelverjährung |
Jahresende (nach Kenntnis) |
§ 438 Abs. 3 BGB, § 195 BGB |
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Handelsvertreter |
Provision |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Handwerker s. Werkvertrag |
||||
Hotelier s. Gastwirt |
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Kaufvertrag |
Kaufpreis des privaten Verkäufers |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
des Kaufmanns für den privaten Bedarf des Käufers |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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des Käufers auf Lieferung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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Mängelansprüche (Rückzahlung oder Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz) |
2 Jahre |
Ablieferung |
§ 438 BGB |
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Mängelansprüche bei arglistigem Verschweigen |
Regelverjährung |
Jahresende (nach Kenntnis) |
§ 438 BGB, § 195 BGB |
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Kindergeld |
Anspruch des Berechtigten |
4 Jahre |
Jahresende |
§ 45 SGB I |
Kraftfahrzeugverkehr |
Schadensersatzanspruch gegen Fahrer oder Halter |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 14 StVG |
direkt gegen Haftpflichtversicherer |
Regelverjährung, aber Höchstfrist: 10 Jahre |
Schadensereignis |
§ 3 Nr. 3 PflVG |
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Ersatzanspruch gegen Entschädigungsfonds, wenn Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen oder dessen Versicherung nicht durchsetzbar |
3 Jahre |
Kenntnis von Schaden und Umständen der Nichtdurchsetzbarkeit |
§ 12 Abs. 3 PflVG |
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Krankenhaus |
Kostenerstattung für Verpflegung und Heilungsmaßnahmen (sofern privatrechtlich organisiert) |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Krankenversicherung, gesetzliche |
Versicherungsbeiträge |
4 Jahre |
Jahresende |
§ 25 SGB IV |
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30 Jahre |
Jahresende |
§ 25 SGB IV |
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Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge |
4 Jahre |
Jahresende nach Entrichtung bzw. Beanstandung durch den Versicherer |
§ 27 SGB IV |
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gegen Krankenversicherer auf Erstattung der Heilbehandlungskosten |
4 Jahre |
Jahresende |
§ 45 SGB I |
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Krankenversicherung, private |
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Leihe |
Rückgabe |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Ersatz wegen Veränderung oder Verschlechterung der verliehenen Sache |
6 Monate |
Rückgabe |
§ 606 BGB |
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des Entleihers aus Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung |
6 Monate |
Beendigung der Leihe |
§ 606 BGB |
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Luftverkehr |
Schadensersatz |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 39 LuftVG, § 47 LuftVG, § 195 BGB |
Maklerprovision |
Provision |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Mietzahlung |
Mietzins und Nebenkosten |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache |
6 Monate |
Rückgabe der Mietsache |
§ 548 Abs. 1 BGB |
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des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung |
6 Monate |
Beendigung des Mietverhältnisses |
§ 548 Abs. 2 BGB |
|
Rückzahlung der Mietsicherheit |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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Mietzahlung aus gewerbsmäßiger Vermietung beweglicher Sachen (z.B. Mietwagen) |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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Nachbarrecht
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Nießbrauch |
des Nießbrauchers auf Verwendungsersatz oder auf Wegnahme einer Einrichtung |
6 Monate |
Beendigung des Nießbrauchs |
§ 1057 BGB, § 548 BGB |
des Eigentümers wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache |
6 Monate |
Rückgabe der Sache |
§ 1057 BGB, § 548 BGB |
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Verkehrsordnungswidrigkeiten |
Verfolgungsverjährung, je nach Höhe der Geldbuße |
6 Monate bis 3 Jahre |
Beendigung der Handlung oder dem Eintritt des Erfolges |
§ 31 OWiG |
Straßenverkehr: |
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3 Monate |
Beendigung der Handlung |
§ 26 Abs. 3 StVG |
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6 Monate |
Beendigung der Handlung |
§ 26 Abs. 3 StVG |
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Vollstreckungsverjährung, je nach Höhe der Geldbuße |
3 bzw. 5 Jahre |
Rechtskraft der Entscheidung |
§ 34 OWiG |
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Pfandrecht |
Ersatz wegen Veränderung oder Verschlechterung der Pfandsache |
6 Monate |
Rückgabe |
§ 1226 BGB |
Pflichtteil |
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten |
3 Jahre |
Kenntnis von Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung |
§ 2332 BGB |
ohne Rücksicht auf Kenntnis |
30 Jahre |
Eintritt des Erbfalls |
§ 2332 BGB |
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Privatversicherung |
des Versicherers (z.B. auf Prämie, Zinsen, Kosten usw.) |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
des Versicherungsnehmers (z.B. auf Entschädigung, Aufwendungsersatz, Rückzahlung unverdienter Prämien usw.) |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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Provision |
des Handelsvertreters |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Rechtsanwaltsgebühren |
Anspruch auf Gebühren und Mandantenanspruch gegen Rechtsanwalt wegen Vorschusses |
Regelverjährung |
Jahresende nach Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit |
§ 195 BGB |
Schadensersatz des Mandanten gegen Rechtsanwalt |
3 Jahre |
spätestens 3 Jahre nach Auftragsende |
§ 51 b BRAO |
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Reisevertrag |
des Reisenden gegen den Reiseveranstalter |
2 Jahre (Achtung: Ausschlussfrist 1 Monat) |
Ende der Reise |
§ 651g BGB |
Rente |
des Rentenempfängers auf Auszahlung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Reparatur s. Werkvertrag |
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Sachverständiger |
Entschädigungsanspruch |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung |
Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Scheck |
Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen den Indossanten, den Aussteller und den anderen Scheckverpflichteten |
6 Monate |
Ablauf der Vorlegungsfrist |
Art. 52 ScheckG |
Bereicherungsanspruch bei versäumter Vorlegung oder Verjährung des Rückgriffs |
1 Jahr |
Ausstellung des Schecks |
Art. 58 ScheckG |
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Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten |
6 Monate |
Tag der Einlösung oder der gerichtlichen Geltendmachung |
Art. 52 ScheckG |
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Schmerzensgeld |
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Sozialversicherung |
rückständiger Beitrag und Rückerstattungsanspruch |
4 Jahre |
Jahresende |
§ 45 SGB I |
gegen Arbeitgeber wegen unterlassener oder fehlerhafter Meldung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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Steuerberater |
Honorarforderung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Schadensersatzanspruch des Mandanten |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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Telekommunikation |
vertragliche Ansprüche |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Unterhalt |
Rückstände von Unterhaltsbeiträgen |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 197 Abs. 2 BGB, § 195 BGB |
Sonderbedarf |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 197 Abs. 2 BGB, § 195 BGB |
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Verein |
Vereinsbeiträge |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Verlöbnis |
Ersatzpflicht bei Rücktritt, Rückgabe der Geschenke |
2 Jahre |
Auflösung des Verlöbnisses |
§ 1302 BGB |
Versicherungsvertrag |
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VOB/B 2002 (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung vom 29.10.2002) |
Vergütung des Bauunternehmers bzw. Handwerkers |
Regelverjährung |
Jahresende nach Schlussrechnung bzw. Mitteilung des Rechnungs-Prüfergebnisses durch Auftraggeber |
§ 195 BGB, § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B |
Mängelansprüche: |
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4 Jahre |
Abnahme der gesamten Leistung, bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung mit Teilabnahme |
§ 13 Nr. 4 VOB/B |
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2 Jahre |
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1 Jahr |
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Vollstreckbare Titel |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche |
30 Jahre |
Rechtskraft |
§ 197 BGB |
Feststellung bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistung, z.B. Zinsen |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 197 Abs. 2 BGB, § 195 BGB |
|
Wechsel |
gegen den Annehmer |
3 Jahre |
Verfalltag |
Art. 70 Abs. 1 WG |
des Inhabers gegen Indossanten und Aussteller |
1 Jahr |
Tag des Protestes bzw. Verfalltag |
Art. 70 Abs. 2 WG |
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des Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller |
6 Monate |
Einlösungstag bzw. Tag der gerichtlichen Geltendmachung |
Art. 70 Abs. 3 WG |
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auf Herausgabe der Bereicherung |
3 Jahre |
Erlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit |
Art. 89 WG |
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Werkvertrag
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des Unternehmers auf Vergütung für seine Arbeit gegen den privaten Besteller |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
des Unternehmers auf Abnahme |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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des Bestellers auf Ausführung der Arbeit |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
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der Mängelansprüche des Bestellers: |
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2 Jahre |
Abnahme |
§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
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5 Jahre |
Abnahme |
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
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Regelverjährung |
Jahresende |
§ 634a Abs. 3 BGB |
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Zeugnis |
des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Zinsen (Achtung Sonderfall: Verbraucherdarlehen, § 497 Abs. 3 BGB: bei Verzug in bestimmten Fällen Hemmung und längere Verjährungsfrist) |
Rückstände von Zinsen aller Art |
Regelverjährung |
Jahresende |
§ 195 BGB |
Zugewinnausgleich |
Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten der Eheleute: |
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3 Jahre |
Kenntnis |
§ 1378 Abs. 4 BGB |
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30 Jahre |
Beendigung des Güterstandes |
§ 1378 Abs. 4 BGB |
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Herausgabeanspruch gegen Dritte wegen unentgeltlicher Zuwendungen |
3 Jahre |
Beendigung des Güterstandes |
§ 1390 BGB |
-
Die Regelverjährung wurde hier neu am 15.12.2004 eingeführt durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2004 I S. 3214). Ist der Anspruch bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden, müssen Sie auch die Verjährung nach altem Recht prüfen.