Gekonnt mit Handwerkern und Kundendiensten umgehen
Wer einem Handwerker einen Auftrag erteilt, erwartet, dass dieser korrekt erledigt wird. Wenn Termine nicht eingehalten, die Arbeiten mangelhaft ausgeführt werden und dann noch eine überteuerte Rechnung präsentiert wird, ist man mitten drin im Ärger. Deshalb sollten Sie schon vor Auftragsvergabe schwarze Schafe aussortieren und mit der richtigen Kenntnis Kostennachteile vermeiden.
I. Worauf es schon bei der Auftragsvergabe ankommt
1.1. Erteilen Sie einen möglichst genauen und verbindlichen Auftrag
HandwerkerSchauen Sie doch mal nach, was an dem Gerät kaputt ist!
), desto mehr Möglichkeiten räumen Sie dem Handwerker ein, später auch für Tätigkeiten kassieren zu können, die gar nicht nötig waren bzw. gar nicht zum Erfolg geführt haben. Deshalb sollten Sie Ihren Auftrag so konkret wie möglich formulieren.
Sie beauftragen telefonisch den Kundendienst, der die Waschmaschine zu Hause reparieren soll. Schildern Sie die aufgetretene Störung möglichst genau und geben Sie technische Daten wie Gerätetyp und -nummer, Baujahr etc. an. Fragen Sie nach Abrechnungsmethode (Arbeitswerte, Stundensätze oder Pauschalen) und Höhe der Fahrtkosten.
Der telefonisch erteilte Auftrag ist genauso wirksam wie ein im Geschäft des Handwerkers unterschriebener oder per Fax oder E-Mail angebahnter Vertrag. In Notsituationen, wenn etwa die Heizung ausfällt oder Sie sich ausgesperrt haben und der Schlüsseldienst anrücken muss, kommt nur ein telefonischer Auftrag in Betracht. Aus Beweisgründen sollten Sie – wenn möglich – den Auftrag am besten schriftlich erteilen.
Sie wollen das Dach Ihres Hauses erneuert bzw. saniert haben. Lassen Sie sich auf jeden Fall von der Dachdeckerfirma ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag machen und schreiben Sie:
Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag zur Dachsanierung auf der Grundlage Ihres Angebots vom ....
HandwerkerFixgeschäft
). Hält sich Ihr Handwerker dann nicht an diese Vereinbarung, können Sie leichter vom Vertrag zurücktreten.
Ist die schriftliche Fixierung Ihres Auftrages nicht möglich – wie zum Beispiel bei einer telefonischen Auftragsvergabe –, sollten Sie am besten einen Zeugen dabeihaben, mit dem Sie gleich anschließend ein Gedächtnisprotokoll über die getroffenen Absprachen anfertigen sollten.
1.2. Begrenzen Sie die Kosten durch Kostenvoranschlag oder Festpreisvereinbarung
Was Sie zum Kostenvoranschlag wissen sollten
Mit einem Kostenvoranschlag legt der Handwerker den voraussichtlichen Arbeitsumfang sowie die entstehenden Kosten fest. Insbesondere bei Arbeiten größeren Umfangs (z.B. bei Arbeiten am Haus, einer Autoreparatur oder bei Reparaturen von Elektrogeräten) empfiehlt es sich, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Auf dieser Basis können Sie dann entscheiden, ob und wem Sie den Auftrag erteilen möchten oder ob Sie lieber verzichten. Ein Preisvergleich ist allerdings nur möglich, wenn auch die bezeichneten Arbeitspositionen und Materialien übereinstimmen. Lassen Sie sich daher möglichst einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit einer genauen Leistungsbeschreibung sowie einer Aufstellung des Materials, der Nebenkosten und der Umsatzsteuer geben.
Schützt Sie der Kostenvoranschlag vor Kostenüberschreitungen?
Da der Handwerker mit dem Kostenvoranschlag nur eine ungefähre Schätzung der Kosten vornimmt, ist ein Kostenvoranschlag in der Regel unverbindlich. Ihr Auftragnehmer darf daher die veranschlagten Kosten unwesentlich
überschreiten, wenn er dies plausibel begründen kann. Als unwesentlich gelten nach der bisherigen Rechtsprechung Überschreitungen von 10 bis 20 %.
Der Maler schätzt die Kosten für das Tapezieren und Streichen Ihrer Wohnung auf 5.000,00 €. Nach getaner Arbeit rechnet er aber 6.000,00 € ab, weil die Farbe teilweise nicht gedeckt hat und er entsprechend mehr Arbeitszeit aufwenden musste.
Kann der Handwerker während der Durchführung der Arbeiten erkennen, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, muss er Sie hierüber unverzüglich informieren (§ 650 Abs. 2 BGB). Sie können dann den Vertrag kündigen und brauchen nur einen der schon geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zu zahlen.
Es fragt sich natürlich, was Sie dann mit dem begonnenen Werk anfangen sollen. Auf die Fortsetzung der Arbeiten zu verzichten, hat in der Regel keinen Sinn (etwa wenn das Dach neu gedeckt werden sollte). Sie können sich theoretisch einen anderen Handwerker suchen, der die Arbeiten fortsetzt. Praktisch werden Sie ihn häufig nicht finden und deshalb am Vertragspartner festhalten und die Arbeiten durch ihn zu Ende führen lassen.
Wird die wesentliche Kostenüberschreitung nicht unverzüglich angezeigt, macht sich der Handwerker schadensersatzpflichtig (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.1988, 14 U 80/87, NJW-RR 1989 S. 209; LG Köln, Urteil vom 22.2.1990, 20 O 139/89, NJW-RR 1990 S. 1498). Über die Konsequenzen im Einzelnen sind sich die Gerichte jedoch nicht einig. Teilweise wird dem Handwerker nur der veranschlagte Betrag zuzüglich einer unwesentlichen Überschreitung
zugebilligt.
Zahlen Sie in solch einem Fall nur diesen Betrag zuzüglich einer unwesentlichen Überschreitung
von 15 %. Damit haben Sie Ihr Prozesskostenrisiko minimiert.
Teilweise soll nach der Rechtsprechung der Auftraggeber den höheren Betrag zahlen, soweit ihm durch die Arbeiten ein Wertzuwachs entstanden ist. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie den üblichen Marktwert der erbrachten Leistungen zahlen müssen.
Können Sie nachweisen, dass ein anderer Handwerker die Arbeiten insgesamt preiswerter durchgeführt hätte, brauchen Sie nur den günstigeren Preis zu entrichten. Sie können zum Beispiel auf den Kostenvoranschlag eines Konkurrenten verweisen, den Sie bei der Auftragsvergabe nicht bedacht haben.
Darf eine Vergütung für den Kostenvoranschlag verlangt werden?
In § 632 Abs. 3 BGB heißt es ausdrücklich: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Deshalb kann der Handwerker eine Vergütung für seinen Kostenvoranschlag grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn er dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart hat (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 18.8.1997, 29 C 1168/97-69 ). Es genügt dabei nicht, dass er auf eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen verweist. Die Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung trägt der Handwerker. Kann er den Beweis nicht erbringen, brauchen Sie nicht zu zahlen.
Ausnahme: Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung für den Kostenvoranschlag ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig in den Branchen, in denen die Vereinbarung einer solchen Vergütung
als üblich
anzusehen ist. Für welche Branchen dies zutrifft, ist noch nicht gerichtlich entschieden. Bei Reparaturaufträgen in der Radio- und Fernsehtechnikerbranche, im Elektrogerätebereich und im Kfz-Sektor sollten Sie sich darauf einstellen, dass Sie hier entsprechend zur Kasse gebeten werden. Andererseits können Sie bei der Erstellung von Angeboten im Bauhandwerk davon ausgehen, dass diese immer kostenlos sind, es sei denn, der Handwerker teilt Ihnen zuvor etwas anderes mit.
Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Sie insbesondere bei anstehenden Reparaturarbeiten klären, ob der Handwerker für den Kostenvoranschlag eine gesonderte Vergütung verlangt.
Eine Festpreisvereinbarung schützt vor Überraschungen
Wenn Sie unerwarteten Mehrforderungen vorbeugen wollen, können Sie zunächst versuchen, einen verbindlichen Kostenvoranschlag zu erhalten. Allerdings werden Sie nur selten einen Handwerker dazu bewegen können, seinen Kostenvoranschlag ausdrücklich für verbindlich
zu erklären.
Streben Sie deshalb eine Festpreisvereinbarung an. Diese kommt meist dadurch zustande, dass der Handwerker ein schriftliches Angebot mit den zu erbringenden Einzelleistungen zu einem festen Endpreis abgibt, das Sie dann annehmen. An derartige Preisabsprachen ist der Handwerker gebunden; er darf den Preis auch dann nicht überschreiten, wenn er sich verkalkuliert hat.
Vereinbaren Sie mit dem Handwerker einen konkreten Zeitpunkt, bis zu dem er sich an sein Angebot bindet. Denn sonst kann es Streit darüber geben, wie lange er tatsächlich gebunden ist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB). Für Sie hat eine solche Vereinbarung den weiteren Vorteil, dass Sie in der Zwischenzeit andere Angebote einholen und vergleichen können.
II. Was tun, wenn sich die Arbeiten verzögern?
Eine Verzögerung handwerklicher Arbeiten ist sowohl vor Beginn der Arbeiten als auch während der Durchführung der Arbeiten möglich. In beiden Fällen stehen Ihnen die gleichen Rechte zu.
Sie haben einen Maler beauftragt, Ihre Wohnung neu zu tapezieren, und einen Termin vereinbart. Zum verabredeten Zeitpunkt erscheint der Handwerker jedoch nicht. Nachdem Sie vergeblich zwei Stunden gewartet haben, rufen Sie in seinem Geschäft an und erfahren, dass Ihr Handwerker heute leider einen anderen Auftrag wahrnehmen müsse, der sich verzögert und die ganze Terminplanung durcheinandergebracht habe.
Sie möchten Ihren Wintergarten erneuert haben. Der Handwerker hat bereits mit den Arbeiten begonnen und das Glasdach entfernt. Wegen Terminschwierigkeiten erscheint er an den nächsten Tagen nicht.
In solchen Fällen werden Sie zu Recht verärgert sein und überlegen, was Sie tun können.
2.1. Auf Vertragserfüllung bestehen?
Da Sie einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie natürlich auf Vertragserfüllung bestehen und vom Handwerker verlangen, dass er die Arbeiten zu einem späteren Termin erbringt. Das ist immer sinnvoll, wenn mit den Arbeiten schon begonnen wurde. Denn in der Regel wird es schwierig sein, kurzfristig einen anderen Handwerker zu finden, der die Arbeiten fortsetzt.
Theoretisch haben Sie wegen der Verzögerung zwar auch noch einen Schadensersatzanspruch, wenn der Handwerker sich nicht entlasten kann (die Annahme dringender Aufträge wie im obigen Beispiel ist allerdings kein Grund für fehlendes Verschulden). Ersatz verlangen können Sie aber nur für in Geld messbare Schäden. Und vertane Arbeitszeit werden Sie nur dann ersetzt bekommen, wenn Sie nachweislich unbezahlten Urlaub genommen haben.
2.2. Den Vertrag beenden?
Durch Kündigung
Grundsätzlich können Sie einen Werkvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 649 BGB). Selbst bei einem geplatzten Termin bleibt das jedoch nicht ohne negative Folgen für Sie. Der Handwerker kann nämlich seinen Lohn verlangen, natürlich unter Abzug derjenigen Kosten, die er wegen des nicht durchgeführten Auftrags eingespart hat (z.B. die Materialkosten). Deshalb sollten Sie nicht voreilig kündigen, sondern besser die Voraussetzungen für einen Rücktritt schaffen.
Durch Rücktritt
Verzögern sich die Arbeiten und wollen Sie sich ohne finanzielle Nachteile vom Vertrag lösen, müssen Sie dem Handwerker erst noch einmal eine angemessene Frist setzen. Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Schreiben Sie ihm am besten per Einschreiben, um später notfalls beweisen zu können, dass Sie eine Frist gesetzt haben. Haben Sie mehr Geduld, können Sie sich die zusätzlichen Kosten für das Einschreiben sparen, abwarten, ob der Handwerker reagiert und evtl. dann nochmals eine Frist setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Handwerker tätig wurde, können Sie ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Handwerker kann nicht einwenden, er habe die Frist nicht schuldhaft versäumt.
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Handwerker-Ärger
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Rücktritt bei genauen Terminen
Ausnahmsweise können Sie, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie mit dem Handwerker einen genauen Termin für die Arbeiten vereinbart haben, der nicht eingehalten wird (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei muss im Vertrag jedoch deutlich gemacht werden, dass das Geschäft mit der Einhaltung des vereinbarten Termins steht und fällt (sogenanntes
Fixgeschäft
). Solche Fälle (z.B. das Hochzeitskleid von der Schneiderin oder die Geburtstagstorte vom Bäcker) sind jedoch als Ausnahme zu betrachten. Im Zweifel sollten Sie dem Handwerker immer eine kurze Nachfrist für die Erbringung der Arbeiten setzen.
Wann Sie zusätzlich Schadensersatz verlangen können
Hat der Handwerker das Versäumnis verschuldet, können Sie neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, zum Beispiel für zusätzliche Aufwendungen wie Porto- oder Telefonkosten. Sie können auch einen anderen (teureren) Handwerker beauftragen und etwaige Mehrkosten von Ihrem ursprünglichen Vertragspartner ersetzt verlangen.
III. Worauf sollten Sie vor und während der Arbeiten achten?
3.1. Wenn Sie etwas unterschreiben sollen
Nur zur Bestätigung
) vor, sollten Sie unbedingt auf die dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen achten. Enthält das Formular im Bereich Ihrer Unterschrift Preisklauseln, die Ihnen nicht einleuchten oder unverständlich sind, unterschreiben Sie nicht! Sonst können die Klauseln später der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn Sie die Unterschrift erst nach Durchführung der Arbeiten leisten sollen.
Nicht immer präsentiert Ihnen der Handwerker gleich nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung. Besonders bei umfangreicheren Arbeiten, wie mehrtägigen Bauarbeiten, lässt er sich sogenannte Stundenzettel unterzeichnen, die der späteren Rechnung zugrunde gelegt werden. Seien Sie sich darüber klar, dass Sie hier Tatsachen bestätigen, die sich später kaum widerlegen lassen. Achten Sie daher ganz genau darauf, dass die Ankunftszeit und das Arbeitsende korrekt angegeben werden. Die Arbeitszeit sollte ggf. für jede der arbeitenden Personen getrennt aufgeführt werden.
Achten Sie auch darauf, dass das Formular keine weiteren Klauseln enthält, die Sie durch Ihre Unterschrift bestätigen würden. Lassen Sie sich in jedem Fall eine Durchschrift aushändigen.
3.2. Wenn der Handwerker in Begleitung kommt
Gelegentlich kommt es vor, dass der Handwerksbetrieb oder Kundendienst gleich mehrere Mitarbeiter schickt, um die Arbeiten in Ihrem Haushalt durchzuführen. Sie brauchen in diesem Fall nur einen Handwerker zu entlohnen, wenn der Auftrag von einem Einzelnen problemlos ausgeführt werden kann. Das gilt auch dann, wenn nur der Meister oder Geselle arbeitet und ein Auszubildender lediglich zuschaut. Ist das der Fall, sollten Sie von vornherein deutlich machen, dass Sie den Einsatz eines zweiten Mitarbeiters nicht akzeptieren und diesen auch nicht bezahlen werden.
Ausnahmsweise kann die Entlohnung weiterer Mitarbeiter gerechtfertigt sein, wenn
-
aus Gründen der Arbeitssicherheit der Einsatz von zwei Monteuren zwingend vorgeschrieben ist oder
-
umfangreiche, zeitaufwendige Arbeiten (z.B. am Bau) von mehreren Mitarbeitern gleichzeitig erbracht werden.
3.3. Wenn Kaffeepausen eingelegt werden
Natürlich müssen Sie nur die tatsächliche Arbeitszeit des Handwerkers, nicht aber dessen Kaffee-, Frühstücks- und Zigarettenpausen bezahlen. Andererseits können Sie zum Beispiel bei größeren Bauvorhaben gelegentliche, kurze Arbeitsunterbrechungen nicht verhindern. Notieren Sie sich daher Arbeitsbeginn und -ende und vergleichen Sie die Arbeitszeit auf der Rechnung.
3.4. Wenn der Handwerker ein zweites Mal kommen muss
Nur allzu oft passiert es, dass der Handwerker erneut kommen muss, weil er den Auftrag bei seinem ersten Besuch nicht vollständig ausführen konnte. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel
-
fehlt ein erforderliches Ersatzteil oder ein notwendiges Werkzeug oder
-
der Handwerker ist nicht rechtzeitig fertig geworden.
In beiden Fällen muss ein neuer Termin vereinbart werden, durch den erneut An- und Abfahrtskosten entstehen.
Lassen Sie sich von dem Handwerker genau erklären, aus welchem Grund er erneut kommen muss. Haben Sie den Eindruck, dass der erneute Termin bei korrekter Durchführung des Auftrages nicht erforderlich gewesen wäre (z.B. hätte er wissen müssen, dass er ein bestimmtes Werkzeug benötigen würde), lehnen Sie die Übernahme zusätzlicher Arbeits- und Fahrtkosten ausdrücklich ab.
IV. Wenn die Arbeiten abgeschlossen sind
4.1. Müssen Sie das Werk abnehmen?
Was Sie über die Abnahme wissen sollten
Hat der Handwerker seine Leistung vertragsgemäß erbracht, müssen Sie das Werk abnehmen (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unter Abnahme versteht man, dass Sie als Auftraggeber das Werk entgegennehmen und als vertragsgemäß billigen. Die Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden (z.B.: Die Sache ist in Ordnung
oder Ich nehme die Sache ab
). Es reicht aber auch, wenn aus Ihrem Verhalten geschlossen werden kann, dass Sie mit dem Werk einverstanden sind (stillschweigende Abnahme):
Sie holen das reparierte Gerät beim Fachhändler ab und nehmen es vorbehaltlos mit.
Nach Reparatur Ihres Fernsehgerätes in Ihrer Wohnung zeichnen Sie dem Kundendienst den Stundenzettel ab oder Sie begleichen die Rechnung ohne Vorbehalte.
Nach Durchführung von Dachdeckerarbeiten an Ihrem Haus schauen Sie sich mit dem Meister die Arbeiten an und zeigen sich zufrieden oder äußern sich anerkennend.
Ehe Sie vorschnell das Werk in diesem Sinne abnehmen
, sollten Sie sich bewusst machen, dass die Abnahme erhebliche Rechtsfolgen auslöst:
-
Der Handwerker kann seine Vergütung verlangen (vgl. § 641 Abs. 1 BGB).
-
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beginnt zu laufen.
-
Die Beweislast für eine mangelhafte Reparaturleistung geht auf Sie als Auftraggeber über. Das heißt, bis zur Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass er die vertraglich versprochene Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Wollen Sie nach der Abnahme Rechte geltend machen, müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war oder auf eine unsachgemäße Handwerkerleistung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 24.10.1996, VII ZR 98/94, NJW-RR 1997 S. 339).
Überprüfen Sie wenn möglich erst den Erfolg der Arbeiten
Sie sind zwar nicht verpflichtet und manchmal auch praktisch nicht in der Lage, zu prüfen, ob das Werk wirklich einwandfrei ist (z.B. lässt sich Ihr reparierter Tintenstrahldrucker in der Abholstelle nicht testen). Sie können aber auch später noch Rechte geltend machen.
Dennoch sollten Sie vor der Abnahme zumindest im Groben prüfen, ob der geschuldete Erfolg eingetreten ist, das heißt ob die Leistung dem entspricht, was Sie mit dem Handwerker vereinbart hatten.
Nach Reparatur der Waschmaschine können Sie vom Kundendienst zwar eine kurze Vorführung des Gerätes verlangen, nicht jedoch, dass er abwartet, bis der erste Waschgang durchgelaufen ist.
Holen Sie ein Kleidungsstück aus der Reinigung (auch das ist Werkvertrag), schauen Sie es sich vor Ort auf noch vorhandene Flecken oder Schäden an.
Bei Arbeiten am Haus bzw. in der Wohnung (z.B. Malerarbeiten oder Installation neuer Wasserhähne) schauen Sie sich das Ergebnis sorgfältig an.
Entdecken Sie dabei Mängel, haben Sie die Möglichkeit, die Abnahme und Zahlung zu verweigern.
Bei unwesentlichen Mängeln müssen Sie das Werk abnehmen
Dies schreibt § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber eine mutwillige Verzögerung der Abnahme verhindern. Wann ein Mangel
unwesentlich
ist, lässt sich schwer allgemein festlegen, sondern hängt vom Einzelfall ab. Hierbei darf es sich im Prinzip nur um Kleinigkeiten handeln, die einerseits der Abnahme des Werkes nicht entgegenstehen, die aber andererseits auch nicht hingenommen werden müssen.
Der Schreiner hat in Ihrer Wohnung mehrere Innentüren ausgewechselt. Bei einer Tür ist der Beschlag verkratzt und muss ausgewechselt werden. Hier liegt ein unwesentlicher Mangel vor.
Wollen Sie in einem solchen Fall das Werk nicht abnehmen, kann der Handwerker Ihnen eine angemessene Frist für die Abnahme setzen. Nach ergebnislosem Fristablauf gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
4.2. Wann hat das Werk einen Mangel?
Allgemein hat das Werk, nämlich das Ergebnis der Handwerkerarbeit, einen Mangel, wenn die tatsächliche Beschaffenheit davon abweicht, wie das Werk eigentlich sein sollte. Der Gesetzgeber hat verschiedene Kategorien für einen Mangel gebildet:
-
Das Werk entspricht nicht dem, was Sie gewöhnlich erwarten durften: Zum Beispiel hat Ihr frisch gereinigter Anzug immer noch Fettflecken. Oder Ihre Waschmaschine hakt an einer Stelle des Programms. Nach der Reparatur tritt das Problem immer noch auf.
-
Dem Werk fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit: Hat der Handwerker Ihnen versprochen, dass das Werk eine bestimmte Eigenschaft/Beschaffenheit hat, dann liegt ein Mangel vor, wenn diese Eigenschaft dann doch nicht vorhanden ist. Zum Beispiel vereinbaren Sie mit dem Schreiner, dass er Ihren Keller mit Paneelen aus Kiefernholz verkleidet. Der Schreiner erbringt die Arbeiten zwar fachlich einwandfrei, verwendet jedoch Paneelen aus Fichtenholz.
-
Das Werk eignet sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung: Zum Beispiel lassen Sie sich vom Schreiner Schränke für Ihr Bad bauen. Der Schreiner erbringt die Arbeiten fachlich einwandfrei, verwendet jedoch Holz, das für Nassräume ungeeignet ist.
-
Der Handwerker stellt ein anderes Werk oder ein Werk in zu geringer Menge her: Zum Beispiel beauftragen Sie die Autowerkstatt, Winterreifen auf sämtliche Räder Ihres Wagens einschließlich Reserverad aufzuziehen. Das Reserverad wird dabei vergessen. Oder Sie bestellen für die 12 Mitglieder Ihrer privaten Tanzgruppe Kostüme. Die Schneiderwerkstatt liefert aber nur 11 Kostüme.
4.3. Ihre Rechte, wenn Mängel vorhanden sind
Erklärt der Handwerker seine Arbeiten für abgeschlossen und stellen Sie einen Mangel fest, müssen Sie zunächst einmal prüfen, ob es sich hierbei um unwesentliche
Mängel oder solche Mängel handelt, die mehr als unwesentlich
sind.
Der Mangel ist unwesentlich
Es wäre ungerecht, wenn der Handwerker die volle Vergütung erhielte, obwohl er ein mangelhaftes Werk abgeliefert hat. Viele Handwerker würden solche kleinen Mängel wahrscheinlich gar nicht mehr beheben. Deshalb dürfen Sie in diesem Fall nach § 641 Abs. 3 BGB einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern, und zwar mindestens in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten
.
Zahlen Sie nicht den gesamten Rechnungsbetrag, wenn das Werk Mängel hat, sondern behalten Sie einen Teil des Rechnungsbetrages zurück. Seien Sie hierbei lieber zu Ihren Gunsten großzügig, damit der Handwerker einen Anreiz hat, auch die restlichen Arbeiten noch zu erledigen.
Behalten Sie sich wegen der erkannten Mängel Ihre Rechte vor (z.B.: Mit Ihrer geleisteten Arbeit bin ich zwar im Wesentlichen zufrieden. Wegen der festgestellten Mängel behalte ich mir aber ausdrücklich meine Rechte vor und fordere Sie auf, diese Mängel umgehend zu beheben. Bis zur endgültigen Fertigstellung des Werks behalte ich einen Betrag von € ... zurück.
).
Der Mangel ist nicht nur unwesentlich
Stellen Sie einen Mangel fest, der nicht nur unwesentlich ist, haben Sie folgende Rechte:
-
Sie können die Abnahme verweigern. Dies sollten Sie unbedingt tun. Wenn Sie nämlich das Werk abnehmen und sich nicht zumindest Ihre Rechte vorbehalten, verlieren Sie gemäß § 640 Abs. 2 BGB die nachfolgend aufgeführten Mängelrechte! Lediglich ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz bliebe davon unberührt.
-
Sie können die Zahlung verweigern (BGH, Urteil vom 4.7.1996, VII ZR 125/95, NJW-RR 1997 S. 18).
-
Sie können weiterhin die ordnungsgemäße Herstellung des Werks verlangen.
Es steht dem Handwerker dann frei, ob er das mangelhafte Werk durch eine Nachbesserung oder durch eine völlige Neuherstellung in Ordnung bringt. Letzteres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn Sie einen Fotografen mit speziellen Fotoarbeiten beauftragen, die total misslingen.
Für die Durchführung der Nachbesserung können Sie dem Handwerker direkt eine angemessene Frist setzen. Hält er diese nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten und, sofern den Handwerker auch ein Verschulden trifft, Schadensersatz verlangen, zum Beispiel für die eingetretene Verzögerung.
Von dem Rücktrittsrecht sollten Sie nur Gebrauch machen, wenn Sie kein Vertrauen mehr zu Ihrem Handwerker haben. Denn zum einen ist die Rückabwicklung des Vertrages schwierig und zum anderen müssten Sie erst einmal einen anderen Fachmann finden, der den Auftrag übernimmt. Hingegen sollten Sie sich bei einem durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Schaden nicht scheuen, Ersatz zu verlangen.
4.4. Wenn der Handwerker Schäden angerichtet hat
Auch wenn das Werk an sich einwandfrei erbracht wurde, kann es besonders bei Arbeiten, die bei Ihnen zu Hause ausgeführt werden, vorkommen, dass der Handwerker aus Unachtsamkeit einen Schaden anrichtet.
Ihr Installateur, der einen Wasserhahn im Bad repariert, lässt seine Rohrzange ins Waschbecken fallen, wodurch dort eine große Schlagstelle entsteht.
Ihr Fernsehtechniker verursacht mit seinem Lötkolben versehentlich einen Brandfleck auf Ihrer Tischplatte.
Sobald Sie einen Schaden entdecken, zeigen Sie diesen dem Handwerker an. Ist das Werk an sich in Ordnung, können Sie zumindest in Höhe des mutmaßlichen Schadensbetrages die Zahlung der Rechnung verweigern, denn das Gesetz gibt Ihnen insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB). Zur Absicherung schließen Handwerker in der Regel eine Haftpflichtversicherung ab, sodass die Regulierung Ihrer Schadensersatzansprüche unproblematisch sein sollte.
V. Was tun, wenn Sie nach der Abnahme Mängel feststellen?
Sie haben die Leistungen des Handwerkers abgenommen und bezahlt. Entdecken Sie erst jetzt Mängel am Werk, sollten Sie am besten in folgenden Schritten vorgehen:
5.1. Schritt 1: Halten Sie bestimmte Maßregeln ein
Reklamieren Sie jeden Mangel umgehend
Als Auftraggeber sind Sie für das Vorliegen des Mangels beweispflichtig. Deshalb sollten Sie einen Mangel, sobald er Ihnen auffällt, umgehend beanstanden. Je länger Sie damit warten, desto leichter könnte sich Ihr Handwerker herausreden. Er könnte zum Beispiel behaupten, dass der Mangel durch Ursachen entstanden sei, die nach Abnahme des Werks aufgetreten sind (z.B. falschen Gebrauch).
Nehmen Sie keine Eigenreparaturen vor
Versuchen Sie nicht eigenmächtig, einen Mangel selbst zu beheben oder evtl. durch einen anderen Handwerker beseitigen zu lassen. Zum einen bringen Sie sich in Beweisschwierigkeiten, weil der Handwerker behaupten kann, dass durch Ihren Selbstversuch der Mangel entstanden oder verschlimmert worden sei. Zum anderen muss der Handwerker die Ihnen entstandenen Reparaturkosten nicht erstatten, da er evtl. geringere Aufwendungen gehabt hätte. Verlangen Sie also immer zuerst die Mängelbeseitigung von dem Handwerker, den Sie mit den Werkleistungen beauftragt hatten.
Beachten Sie Rügefristen im Kleingedruckten
Viele Handwerker verwenden gern Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort findet man gelegentlich Klauseln, die den Kunden verpflichten, auftretende Mängel innerhalb kürzester Frist (z.B. unverzüglich
oder spätestens acht Werktage nach Abnahme
) bei ihm zu melden. Da durch solche Klauseln die gesetzlichen Verjährungsfristen weit unterschritten werden, sind sie nur zulässig, sofern sie sich auf offensichtliche Mängel beziehen. Offensichtlich ist ein Mangel dann, wenn er derart offen zutage tritt, dass er einem durchschnittlichen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt (z.B. die gerade erst reparierte Heizung macht von Anfang an ein merkwürdiges Nebengeräusch). Sie brauchen also keineswegs das Werk auf einen Mangel hin zu untersuchen.
Die Anzeigefrist für offensichtliche Mängel muss mindestens eine Woche betragen (BGH, Urteil vom 8.7.1998, VIII ZR 1/98, NJW 1998 S. 3119), wobei dies nicht ausreicht, wenn die Mängelanzeige schriftlich erfolgen oder innerhalb der Frist zugegangen sein muss. In der Regel sind also Fristen von mindestens zwei Wochen erforderlich. Klauseln (wie die oben zitierten), die kürzere Fristen bestimmen oder auch für nicht offensichtliche Mängel gelten sollen, sind unwirksam (§ 309 Nr. 8b ee BGB). Dennoch sollten Sie möglichst die angegebenen Fristen einhalten, um einer rechtlichen Auseinandersetzung vorzubeugen.
Beachten Sie die Verjährung
Ihre Mängelrechte unterliegen der Verjährung, das heißt nach Ablauf gewisser Fristen können Sie Ihre Rechte nicht mehr durchsetzen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks. Die Verjährungsfrist bei Werkleistungen ist unterschiedlich:
-
Sie beträgt für Reparaturarbeiten und für Arbeiten an Grundstücken zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Darunter fallen etwa kleinere Arbeiten am Haus (Auswechslung eines Fensters, Innenanstrich). Allerdings kann der Handwerker die Frist in seinen dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzen (§ 309 Nr. 8b ee BGB). Das dürfte bei Reparaturleistungen die Regel sein.
-
Die Verjährungsfrist für
Bauwerke
beträgt fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); sie kann auch durch Geschäftsbedingungen nicht verkürzt werden. Darunter fallen umfangreichere Arbeiten, die für den Bestand und die Erhaltung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. Einbau einer Heizungsanlage, komplette Erneuerung des Daches).
5.2. Schritt 2: Verlangen Sie Nacherfüllung
Tritt ein Mangel auf, können Sie zunächst von Ihrem Vertragspartner nur die Mängelbeseitigung, die sogenannte Nacherfüllung
verlangen. Der Handwerker kann sich aussuchen, ob er das ganze Werk neu herstellt (Neuherstellung) oder ob er eine Reparatur vornimmt (Nachbesserung). In der Regel wird aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorrangig eine Nachbesserung in Betracht kommen.
So verlangen Sie Nacherfüllung
Fordern Sie Ihren Handwerker zunächst auf, den Mangel zu beheben – mündlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax. Am besten jedoch schriftlich, damit Sie im Streitfall beweisen können, dass Sie dem Handwerker Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben. In der Regel reicht die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Wollen Sie jedoch den Weg für weitere Schritte bahnen, weil Sie zum Beispiel kein großes Zutrauen zu dem Handwerker haben:
Setzen Sie Ihrem Handwerker gleichzeitig eine Frist. Denn das ist die Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechte. Bemessen Sie die Frist so, dass eine Mängelbeseitigung innerhalb dieser Zeitspanne unter normalen Geschäftsverhältnissen möglich ist.
Ist die Mängelbeseitigung für den Handwerker mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, darf er sie ausnahmsweise ablehnen (vgl. § 635 Abs. 3 BGB). Für diesen Fall brauchen Sie nicht erst zu warten, bis die von Ihnen gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist.
Nach der Reinigung Ihres acht Jahre alten Teppichs durch ein Reinigungsunternehmen bleiben auffällige Farbunterschiede zurück. Diese lassen sich – wenn überhaupt – nur durch ein aufwendiges Färbeverfahren beseitigen. Die Kosten dafür würden allerdings diejenigen der ursprünglichen Reinigung weit übersteigen. Aus diesem Grund lehnt die Firma die Nachbesserung ab. Sie können nun gleich die Vergütung mindern oder am besten (falls der Handwerker den Mangel verschuldet hat) Schadensersatz verlangen.
Wie lange darf sich der Handwerker mit der Nacherfüllung Zeit lassen?
Es ist gesetzlich nicht geregelt, innerhalb welcher Zeitspanne eine Mängelbeseitigung zu erfolgen hat. Die Frist sollte sich daran orientieren, mit welchem Zeitaufwand der Handwerker den Mangel unter normalen Umständen beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1992, X ZR 107/90, NJW-RR 1993 S. 309). Letztendlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an (BGH, Urteil vom 29.10.1997, VIII ZR 347/96, NJW 1998 S. 677).
Ihr gereinigtes Kleidungsstück, das noch immer Flecken aufweist, sollten Sie innerhalb von zwei bis drei Tagen einwandfrei gereinigt herausverlangen.
Auf Ihren reklamierten Fernseher sollten Sie nicht länger als eine Woche warten müssen.
Bei Reparaturen am Haus können Sie den Handwerkerbesuch – je nach Dringlichkeit – innerhalb ein bis zwei Wochen verlangen. Dabei können Sie erwarten, dass der Handwerker sich auf einen genauen Termin einlässt, damit Sie nicht dafür unnötig lange Urlaub nehmen müssen.
Muss erst ein besonderes Ersatzteil beschafft werden, kann eine längere Wartezeit in Betracht kommen.
Wie viele Nacherfüllungsversuche müssen Sie hinnehmen?
Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles
an, insbesondere auf den Umfang des ursprünglichen Auftrages. Waren die ursprünglich zu erbringenden Arbeiten technisch aufwendig und kompliziert (z.B. Installation einer neuen Heizung), wird Ihnen eine mehrmalige Nachbesserung eher zuzumuten sein als bei einfachen Reparaturen (z.B. Schuhreparatur). Das ist auch die Linie der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.10.1997, VIII ZR 347/96, NJW 1998 S. 677). Als Faustregel können Sie sich merken, dass Ihnen bei größeren Arbeiten zwei Nacherfüllungsversuche zuzumuten sind. Unzulässig ist, dass der Handwerker in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vornherein eine bestimmte Anzahl von Nacherfüllungsversuchen festlegt.
Fordern Sie Ihren Handwerker zur erneuten Nacherfüllung schriftlich oder zumindest unter Zeugen auf. Denn im Streitfall ist es wichtig nachzuweisen, dass weitere Nacherfüllungsversuche für Sie unzumutbar waren. Vor Gericht müssten Sie dann zum Beispiel genau darlegen, wann, wie lange und mit welchem Ergebnis die einzelnen Nachbesserungsversuche stattgefunden haben.
Führt die Nacherfüllung insgesamt innerhalb angemessener Frist nicht zu dem gewünschten Erfolg, können Sie zu den weiteren Rechten – Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz – übergehen.
Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?
Diese trägt der Handwerker (§ 635 Abs. 2 BGB). Anderslautende Klauseln im Kleingedruckten sind unzulässig. Zu den Nacherfüllungskosten zählen sämtliche dafür erforderlichen Aufwendungen.
Transportkosten: Ihr Handwerker muss die mangelhaft reparierte Gefriertruhe wieder von Ihnen abholen, wenn diese nicht bei Ihnen repariert werden kann.
Wegekosten: Diese können durch eine erneute Reparatur bei Ihnen zu Hause anfallen.
Arbeits- und Materialkosten
Schäden am Eigentum des Auftraggebers, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstanden sind (BGH, Urteil vom 22.3.1979, VII ZR 142/78, NJW 1979 S. 2095): Nach dem Versetzen der falsch angebrachten Küchenoberschränke fallen Maler- und Reinigungsarbeiten an.
Ausnahme: Haben Sie den Handwerker mit einer Reparatur beauftragt und hatte der Defekt mehrere Ursachen, beseitigt der Handwerker bei der Reparatur aber zunächst nur eine Ursache, kann er die Kosten ersetzt verlangen, die für die Beseitigung der anderen Ursache entstehen. Es handelt sich dabei um sogenannte
Sowieso-Kosten
, die Ihnen ohnehin entstanden wären, wenn der Handwerker diese Maßnahme gleich zu Anbeginn getroffen hätte (BGH, Urteil vom 17.5.1984, VII ZR 169/82, NJW 1984 S. 2457).
Der Reparaturdienst hat zunächst lediglich einen defekten Schalter Ihrer Waschmaschine repariert. Bei der anschließenden Wäsche stellen Sie fest, dass die Maschine immer noch nicht richtig läuft. Der Reparaturdienst stellt fest, dass auch die Heizspirale erneuert werden muss. Die Materialkosten müssen Sie bezahlen, nicht aber die Kosten der zweiten Anfahrt sowie die Arbeitszeit für die nochmalige Demontage. Denn diese Posten wären ja nur einmal angefallen, wenn der Handwerker sofort beide Mangelursachen erkannt hätte.
5.3. Schritt 3: Wenn keine Nacherfüllung (mehr) in Betracht kommt
Führt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum gewünschten Ergebnis oder hat sie gar nicht stattgefunden, weil der Handwerker sie abgelehnt hat, haben Sie nunmehr die Wahl:
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Sie können die Mängel durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen und diese Kosten dem ersten Handwerker in Rechnung stellen. Das ist die sog. Selbstvornahme (§ 637 BGB).
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Sie können die Vergütung des Handwerkers herabsetzen, also eine Minderung vornehmen (§ 638 BGB).
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Sie können den gesamten Vertrag rückgängig machen, das heißt den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 634, § 636 BGB).
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Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Beachten Sie darüber hinaus, dass Sie die Ihnen günstigen Tatsachen im Streitfall beweisen müssen, insbesondere, dass ein Mangel vorgelegen hat. Sorgen Sie daher für Zeugen oder für schriftliche Dokumente (z.B. Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung).
Sie wollen den Mangel selbst beheben bzw. beheben lassen
Sie führen die Arbeiten selbst aus
Diese Vorgehensweise kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie (bzw. Familienangehörige oder Bekannte) in der Lage sind, die restlichen Arbeiten zur Beseitigung des Mangels fachgerecht durchzuführen und wenn es sich nur um Kleinigkeiten handelt. Zum Beispiel hat Ihr Maler nicht sorgfältig gearbeitet, sodass der Anstrich teilweise nicht richtig gedeckt hat. Folglich greifen Sie selbst zum Pinsel bzw. zur Rolle und streichen nach.
In diesem Fall können Sie Kostenersatz für das verwendete Material sowie für Ihre Arbeitsleistung verlangen. Grundlage ist der Nettostundenlohn, der einem abhängig Beschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit zustände. Keineswegs können Sie die hohen Stundensätze zugrunde legen, die der Handwerker Ihnen in Rechnung stellt, denn darin sind ja weitere Nebenkosten enthalten. Etwa 15,00 € bis 20,00 € pro Stunde dürften angemessen sein. Erkundigen Sie sich am besten bei der nächstgelegenen Handwerkerinnung nach dem üblichen Lohn.
Sie beauftragen einen anderen Handwerker und verlangen Kostenersatz
In der Regel ist es sinnvoll, einen anderen Handwerker mit den nötigen Restarbeiten zu beauftragen. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Handwerker einen höheren Stundensatz hat. Denn es ist Ihnen nicht zuzumuten, in einer solchen Situation noch mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Sobald die Rechnung vorliegt, muss Ihr erster Handwerker Ihnen diese Kosten ersetzen. Sind die zu erwartenden Kosten relativ hoch, können Sie von vornherein von Ihrem ursprünglichen Vertragspartner einen Kostenvorschuss verlangen.
Lassen Sie sich von Ihrem zweiten Handwerker eine möglichst genaue Fehlerbeschreibung und eine detaillierte Aufstellung der notwendigen Arbeiten anfertigen.
Sie wollen die Vergütung kürzen
In den Fällen, in denen Sie glauben, mit dem Mangel leben zu können, werden Sie nicht einsehen, dass der Handwerker für seinen Pfusch
die volle Vergütung erhalten soll. Hier werden Sie die Minderung wählen.
Diese kommt vor allem in Betracht, wenn der Mangel geringfügig ist. Haben Sie bereits bezahlt, können Sie den Minderungsbetrag vom Handwerker zurückverlangen.
Die Höhe des anzusetzenden Minderungsbetrages richtet sich nach dem Umfang des Mangels und einer in § 638 Abs. 3 BGB beschriebenen, recht komplizierten Formel.
Setzen Sie als Minderung am besten den Betrag an, der für die Mängelbeseitigung anfallen würde. Dies entspricht der Auffassung der Rechtsprechung.
Sie wollen den Vertrag rückgängig machen
Das Gesetz gibt Ihnen zwar theoretisch die Möglichkeit, nach erfolgloser Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem Rücktritt können Sie sich allerdings häufig gewisse Nachteile einhandeln. Folgendes sollten Sie deshalb wissen:
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Beim Rücktritt erhalten Sie zwar den Werklohn zurück, doch hat Ihr Handwerker das Recht, die von ihm eingesetzten Materialien wieder herauszuverlangen. Da dies oft nicht möglich ist, kann er dann von Ihnen Wertersatz verlangen. Sie müssen also zahlen, obgleich Sie noch kein mangelfreies Werk in Händen haben.
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Der Rücktritt vom Werkvertrag ist ausgeschlossen, wenn durch den Mangel der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur
unerheblich
gemindert ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Deshalb kann es Ihnen passieren, dass Sie mit Ihrem Handwerker nicht nur darüber streiten, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, sondern auch darüber, ob dieser erheblich ist. Für die entsprechende Bewertung ist in der Regel ein Gutachten erforderlich, was für Sie wiederum einen zusätzlichen Kostenaufwand darstellt.
Fazit: Bevor Sie vorschnell den Rücktritt vom Vertrag erklären, sollten Sie sorgfältig überlegen, ob es für Sie nicht günstiger ist, zum Beispiel eine Minderung und daneben Schadensersatz zu verlangen.
Sie wollen Schadensersatz verlangen
In diesem Fall sollten Sie wegen der nicht immer einfachen Rechtslage vorsichtshalber Rechtsrat einholen, wenn der Handwerker Ihre Forderung nicht akzeptiert. Kostengünstige Beratung erhalten Sie zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.
Schadensersatz infolge des Mangels
Hat das Werk einen Mangel und entstehen Ihnen dadurch Schäden, können Sie Schadensersatz verlangen (§ 634, § 281, § 280 BGB). Der Anspruch ist nicht nur auf die Kosten der reinen Mängelbeseitigung beschränkt. Folgende Schadenskonstellationen sind denkbar:
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Für die Beseitigung des Mangels fallen Kosten an: Ihr Schadensersatzanspruch bezieht sich zunächst auf die Kosten für die Behebung der Mängel. Er erfasst aber auch zusätzliche damit anfallende Kosten für Anfahrt, Verdienstausfall, Nutzungsausfall (z.B. müssen Sie ein Ersatzgerät mieten), Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens über die Reparaturmängel, Anwaltskosten usw.
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Durch den Mangel der Werkleistung wird auch an anderen Gegenständen bzw. Rechtsgütern (z.B. Ihre Gesundheit) ein Schaden verursacht: Sie haben zum Beispiel Ihren defekten Gefrierschrank reparieren lassen. Da die Reparatur nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, verderben sämtliche Lebensmittel, die Sie darin gelagert haben.
Sie müssen nachweisen, dass der Schaden durch einen Mangel des Werks verursacht wurde. Das Verschulden des Handwerkers hingegen wird gesetzlich vermutet. Er kann sich jedoch entlasten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Denken Sie auch daran, dass Sie unter Umständen auch Schmerzensgeld verlangen können (z.B. weil Sie sich im obigen Beispielsfall nach dem Genuss der verdorbenen Lebensmittel eine Lebensmittelvergiftung zugezogen haben).
Schadensersatz infolge der Verletzung von Nebenpflichten
Verursacht der Handwerker einen Schaden dadurch, dass er schuldhaft Nebenpflichten verletzt hat, können Sie auch ohne vorherige Fristsetzung (für die Beseitigung des Mangels) Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 BGB).
Ihr Handwerker verletzt seine Aufklärungspflicht: Zum Beispiel soll Ihr Malermeister Ihre desolaten Fenster von außen streichen. Er versäumt es, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ohne fachgerechten Innenanstrich und Sanierung der Holzteile der neue Außenanstrich alsbald abblättern und reißen kann.
Ihr Handwerker verursacht einen zusätzlichen Schaden am Werk: Er repariert zwar ordnungsgemäß den Motor Ihrer Nähmaschine. Während der Reparatur fällt ihm jedoch die Nähmaschine auf den Boden. Das Gehäuse wird erheblich beschädigt.
Ihr Handwerker verursacht aus Unachtsamkeit einen Schaden an Ihrem Eigentum: Der Fernsehtechniker, der Ihr Fernsehgerät bei Ihnen zu Hause repariert, bemerkt nicht, dass sein Lötkolben auf den Teppich gefallen ist und dort einen großen Brandfleck verursacht.
VI. Was tun, wenn Sie zur Kasse gebeten werden?
Denken Sie daran, dass Ihr Handwerker nur Anspruch auf Entlohnung hat, wenn er seine Arbeiten auftragsgemäß und sach- und fachgerecht ausgeführt hat und Sie die Leistungen abgenommen haben.
Verlangen Sie eine nachvollziehbare Rechnung
Sie müssen immer überprüfen können, wie sich im Einzelnen die verlangte Vergütung zusammensetzt. Deshalb können Sie von Ihrem Handwerker eine nachvollziehbare Rechnung verlangen.
Darin müssen zumindest die ausschlaggebenden Positionen (z.B. Arbeitszeit, Fahrtzeit, Materialkosten und Umsatzsteuer) angegeben sein. Ob diese korrekt berechnet wurden, prüfen Sie am besten anhand der weiter unten folgenden Checkliste.
Müssen Sie die Rechnung sofort bezahlen?
Ist die Rechnung in Ordnung, müssen Sie den Betrag sofort begleichen. Bei höheren Beträgen ist es aber üblich, dass diese überwiesen werden. Meist wird in der Rechnung eine Zahlungsfrist angegeben. Mehr als 30 Tage nach Zugang der Rechnung dürfen Sie sich auf keinen Fall Zeit lassen, da Sie sonst in Verzug geraten und mit hohen Zinsforderungen rechnen müssen.
Sind Rechnungsposten unklar geblieben, sollten Sie einen Teilbetrag der Rechnungssumme bis zur vollständigen Klärung zurückbehalten oder unter schriftlichem Vorbehalt zahlen. Dann können Sie später noch etwas zurückfordern.
Darf der Handwerker Abschlagszahlungen verlangen?
Bei umfangreichen Arbeiten tritt der Handwerker erheblich in Vorleistung, bis er das Werk fertiggestellt hat und Bezahlung verlangen kann. So muss er zum Beispiel bei Arbeiten am Bau das Material beschaffen. Deshalb kann er nach § 632a BGB Abschlagszahlungen verlangen, soweit er Teile des Werkes vertragsgemäß erbracht hat und der Auftraggeber dadurch einen Wertzuwachs erlangt. Verlangt der Handwerker nach Anlieferung von für das Werk erforderlichen Stoffen oder Bauteilen einen Abschlag, muss er dem Besteller das Eigentum daran verschaffen oder eine Sicherheit leisten.
Wann verjährt der Zahlungsanspruch des Handwerkers?
Manchmal vergessen Handwerker, eine Rechnung für die geleisteten Arbeiten zu schicken. Oder Sie als Auftraggeber haben vergessen, die Rechnung zu begleichen. Falls erst nach Jahren eine Zahlungsaufforderung kommt, sollten Sie daran denken: Der Zahlungsanspruch des Handwerkers verjährt nach drei Jahren, wobei die Frist am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Maßgeblich ist dafür in der Regel die Abnahme. Haben Sie zum Beispiel im Laufe des Jahres 2008 Handwerkerleistungen abgenommen, kann Ihr Vertragspartner noch bis Ende 2011 Zahlung verlangen.
Checkliste Handwerkerrechnung
Es kommt immer mal wieder vor, dass zum Beispiel unzulässigerweise die Arbeitszeit aufgerundet oder für den Lehrling der volle Stundenlohn angesetzt wird. Oder es werden Positionen berechnet, die Sie voll streichen können, wie zum Beispiel Rüstzeiten
oder Auslösesatz
. Es kann sich also für Sie lohnen, wenn Sie anhand dieser Checkliste die Handwerkerrechnung Punkt für Punkt überprüfen, bevor Sie zahlen.
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Arbeitszeit
Nur die tatsächlich benötigte Arbeitszeit darf berechnet werden. Eine Aufrundung der Arbeitszeit brauchen Sie nicht zu akzeptieren (z.B.
angefangene halbe Stunde auf volle halbe Stunde
). Eine anderslautende Vertragsklausel ist unwirksam. Für die Berechnung der Arbeitszeit gibt es verschiedene Berechnungsmethoden:-
Berechnung nach Stundenlohn: Hier rechnet der Handwerker auf der Basis eines Stundenverrechnungssatzes die geleistete Arbeitszeit in Stunden ab. Diese Berechnungsmethode ist im Baubereich und im klassischen Handwerk üblich. Haben Sie bei Auftragsvergabe keine konkrete Absprache getroffen, kann der Handwerker den üblichen bzw. einen angemessenen Stundenverrechnungssatz verlangen. Von Handwerksseite bekommt man hierzu kaum Auskunft. Wenden Sie sich daher an eine Verbraucherzentrale.
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Berechnung nach Arbeitswerten: Ein Arbeitswert entspricht einem bestimmten Bruchteil einer Stunde, zum Beispiel 5 oder 6 Minuten. Der Betrieb ordnet jedem typischen Arbeitsvorgang eine bestimmte Zahl von Arbeitswerten zu und berechnet dann unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit die typische Arbeitszeit. Vorteil: Steht der Umfang der Arbeiten fest, können die Kosten vor Auftragsvergabe genau angegeben werden. Häufig wird aber nur die tatsächliche Arbeitszeit in Arbeitswerte umgerechnet. Prüfen Sie daher, ob die Ihnen berechneten Arbeitswerte der geleisteten Arbeitszeit entsprechen. Andernfalls kürzen Sie die Rechnung. Diese Berechnungsmethode findet man häufig im Kfz-Gewerbe oder bei Kundendiensten.
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Berechnung nach Pauschalen: Für die gesamte Arbeitsleistung wird ein Pauschalbetrag berechnet. Zulässig ist das nur nach vorheriger Vereinbarung, da die Rechnung sonst intransparent ist. Kommt zum Beispiel bei Kundendiensten und Notdiensten vor.
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Berechnung für mehrere Personen: Werden die Arbeiten von mehreren Personen durchgeführt, müssen Sie in der Regel auch hierfür bezahlen. Die Höhe des Stundenverrechnungssatzes kann aber unterschiedlich sein. Bringt zum Beispiel ein Monteur einen Helfer mit, sollte man, da er weniger qualifiziert ist, nur 80 % des Monteurlohns ansetzen. Für Lehrlinge im ersten Lehrjahr sollte man nur 45 %, im zweiten 55 %, im dritten 65 % und im vierten Lehrjahr 75 % ansetzen. Dies entspricht den Empfehlungen der Handwerkskammer Düsseldorf.
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Fahrtkosten
Grundsätzlich darf der Handwerker auch seine für den Arbeitseinsatz aufgewendete Fahrtzeit berechnen. Da eine konkrete Abrechnung nach Minuten kaum möglich ist, hat sich eine pauschalierte Abrechnung eingebürgert. Das ist auch zulässig, sofern die Pauschalen nicht zu hoch liegen und – unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Kostendeckung – nach Entfernungszonen oder nach Zeitaufwand gestaffelt sind. In der Rechnung sollten sich also Hinweise darauf befinden, in welche Kategorie die Ihnen berechneten Fahrtkosten fallen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und sind die Kosten überhöht (z.B. verlangt er für eine zehnminütige Anfahrt eine undifferenzierte Pauschale von 30,00 €), brauchen Sie nur die tatsächlichen Fahrtkosten zu zahlen.
Über die Höhe des für die Fahrtzeiten anzusetzenden Effektivstundensatzes besteht Streit. Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs musste der Effektivstundensatz für die Berechnung der Fahrt- bzw. Wegezeiten mindestens 10 % niedriger sein als der für die in Rechnung gestellte Arbeitszeit. Nachdem der BGH in einer späteren Entscheidung jedoch eine andere Linie angedeutet hatte, wird das erste Urteil von Handwerksseite kaum mehr akzeptiert. Da es meist nur um eine geringe Differenz geht, lohnt sich kein Rechtsstreit nur wegen dieser Berechnungsmethode.
Sind Sie nicht der einzige Kunde, den der Handwerker aufsucht, sondern hat er gleich mehrere Kunden auf seinem Einsatzplan, darf er Ihnen selbstverständlich nicht die gesamten Fahrtkosten für den Weg vom Betrieb zu Ihnen hin und zurück in Rechnung stellen.
TippFragen Sie den Handwerker, ob er noch andere Kunden
auf seiner Tour hat
. Bejaht er dies, verlangen Sie die Aufteilung der gesamten Fahrtkosten auf die Anzahl der Kunden.Entstehen zusätzliche Fahrtkosten, weil der Handwerker ein zweites Mal kommen muss, kann er Ihnen diese Kosten nur dann anrechnen, wenn er dies nicht hätte vermeiden können.
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Rüstzeiten
Fraglich ist, ob der Handwerker Zeiten für das Auffüllen des Kundendienstfahrzeuges mit Ersatzteilen als sogenannte
Rüstzeiten
berechnen darf. Enthält Ihr Vertrag eine entsprechende Klausel, ist das nach Meinung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.1990, 2 U 271/89, NJW-RR 1991 S. 252) und des KG Berlin (KG Berlin, Urteil vom 2.12.1992, 23 U 2465/92, VuR 1993 S. 102) zulässig. Unzulässig wäre das jedenfalls, wenn diese Zeiten schon im Stundenverrechnungssatz enthalten sind (das ist bei hohen Verrechnungssätzen zu vermuten), da dann eine Doppelberechnung erfolgen würde, oder wenn im konkreten Fall gar keine Rüstzeit anfällt. Fragen Sie daher den Handwerker, was er denn konkret für die Erledigung Ihres Auftrages eingepackt hat.Haben Sie keinen schriftlichen Auftrag erteilt oder enthält das Auftragsformular keine entsprechende Klausel, sollten Sie die später berechnete Rüstzeit nicht bezahlen. Das ist auch die Linie der Handwerksseite.
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Einsatz von Spezialgeräten
Besonders bei Notdiensteinsätzen von Schlüsseldiensten und Rohrreinigern kann es vorkommen, dass für bestimmte Reparaturarbeiten Spezialgeräte benötigt werden. Kommen diese zum Einsatz, dürfen die Kosten berechnet werden, es sei denn, das Spezialgerät gehört zu der typischen Grundausstattung eines Betriebes (z.B. Spezialschneidegerät zum Heraustrennen einer alten Badewanne, das ständig von einer auf Wannensanierung spezialisierten Firma benutzt wird). In diesem Fall sind die Kosten für das Gerät schon in der Kalkulation des Unternehmens und damit in dem jeweiligen Verrechnungssatz berücksichtigt. Wird das Gerät lediglich mitgebracht, aber nicht verwendet, hat die Position
Spezialgerät
in der Rechnung nichts zu suchen.Haben Sie vor Durchführung der Arbeiten ein Vertragsformular unterschrieben, das Vergütungsklauseln für solche Spezialgeräte enthält, kann sich der Handwerker zunächst einmal hierauf berufen. Eine spätere inhaltliche Überprüfung solcher Preisklauseln ist dann schwierig. Zwar sind solche Klauseln bei Intransparenz unwirksam. Ob sie den Kunden ansonsten unangemessen benachteiligen, hängt aber vom Wortlaut der speziellen Klausel ab.
Unterzeichnen Sie ein Formular mit Abrechnungsklauseln erst nach Durchführung der Arbeiten in dem Glauben, Sie würden die tatsächlichen Arbeitsleistungen (z.B. des Schlüsseldienstes) quittieren, können Sie Ihre Erklärung unter Umständen anfechten. Folge: Der Handwerker kann sich nicht auf diese Klauseln stützen, wenn sie den Kunden inhaltlich benachteiligen (AG Leverkusen, Urteil vom 28.7.1997, 23 C 366/96 ).
Die Rechtsprechung zu solchen
Preisabreden
ist im Fluss, sodass Sie sich im Zweifel bei Ihrer Verbraucherzentrale nach der aktuellen Entwicklung erkundigen sollten. -
Kosten für Kleinteile
Für die Arbeiten verwendetes Material darf der Handwerker natürlich berechnen. Ein Pauschalbetrag für Kleinteile ist aber nur zulässig, wenn überhaupt solches Material verwendet wurde. Haben Sie Zweifel, lassen Sie sich von Ihrem Handwerker erklären, welche Teile er benötigt hat.
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Weitere Rechnungsposten
Taucht in der Rechnung der Posten
Auslösesatz
auf, soll Ihnen hiermit ein Mehraufwand in Rechnung gestellt werden, der durch den Einsatz an einem auswärtigen Ort entstanden ist. Diesen Posten können Sie streichen! Es ist Sache des Handwerkers, solche Zusatzkosten in den allgemeinen Stundenverrechnungssatz mit einzukalkulieren. Dasselbe gilt für Rechnungsposten wieerhöhter Verwaltungsaufwand
,Schreibgebühren
oderPersonalkostenpauschale
. -
Zuschläge für Notdienst-, Wochenend- und Feiertagseinsätze
Erbringt der Handwerker seine Leistungen außerhalb der branchenüblichen Arbeitszeiten, darf er hierfür Zuschläge verlangen. Die Höhe richtet sich nach den für die Branche geltenden Tarifverträgen. Die Zuschläge können zum Beispiel für Sonntagsarbeit zwischen 50 % und 70 % auf den normalen Stundenverrechnungssatz ausmachen. In Ausnahmefällen kann aber auch mehr fällig werden. Haben Sie Zweifel an der Höhe, sollten Sie bei der zuständigen Innung vor Ort nachfragen.
Teilweise unterliegen die Firmen jedoch keiner Tarifbindung. Das gilt insbesondere für Notdienste, die nur gewerblich betrieben werden. Diese behaupten daher, sie könnten höhere Zuschläge verlangen. Das ist jedoch zumindest dann nicht richtig, wenn bei Auftragsvergabe diese Zuschläge nicht vereinbart wurden, da dann nur der übliche Preis verlangt werden kann. Üblich ist das, was tarifgebundene Unternehmen verlangen (AG Leverkusen, Urteil vom 28.7.1997, 23 C 366/96 ).
Lassen Sie auf keinen Fall zu, dass ein verlangter prozentualer Zuschlag unter die Gesamtrechnung gesetzt wird! Denn derartige Zuschläge dürfen in allen Branchen nur auf personalbezogene Rechnungsposten, also auf Arbeitszeiten und Fahrtzeiten, erhoben werden.