Was kostet ein Rechtsstreit?
Anwalts- und Gerichtskosten berechnen sich nach dem Streitwert, nach dem Tätigkeitsaufwand und nach dem Anwaltshonorar. Je nachdem, ob Sie rechtsschutzversichert sind, der Fall vor Gericht geht oder es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt, rechnet der Anwalt anders ab.
Beachten Sie, dass Sie mit den Gerichtskosten in Vorleistung treten müssen. Hier hilft die Tabelle zum Kostenrisiko.
I. Wie berechnen sich Anwalts- und Gerichtskosten?
1.1. Zunächst kommt es auf den Streitwert an
Ihr finanzielles Prozessrisiko im Zivilrechtsstreit setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Anwaltsvergütung und den Gerichtsgebühren. Beides errechnet sich nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. Unabhängig davon, ob Sie beispielsweise etwas gekauft, eine Dienstleistung in Anspruch genommen, eine Wohnung gemietet haben, sich scheiden lassen wollen oder Unterhalt verlangen – bei Rechtsstreitigkeiten hierüber bildet immer der Streitwert den Ausgangspunkt der Kostenberechnung. Der Streitwert ist der in Euro ausgedrückte, materielle Wert Ihres Rechtsstreits.
Handelt es sich um eine reine Geldforderung (z.B. eine Mietzins- oder Kaufpreisforderung), macht der infrage stehende Betrag den Streitwert aus. Dabei werden Nebenforderungen wie zum Beispiel Zinsen nicht mitgezählt.
Ihnen steht eine Forderung von 5.000,00 € zu, auf die inzwischen weitere 400,00 € an Verzugszinsen aufgelaufen sind. Hier beträgt der Streitwert trotzdem nur 5.000,00 € und nicht etwa 5.400,00 €. Verlangen Sie hingegen nur die aufgelaufenen Verzugszinsen als Schadensersatz, bilden diese die Hauptforderung. Hier beträgt der Streitwert 400,00 €.
In allen anderen Fällen muss der Streitwert bestimmt werden. Dies geschieht spätestens vor Gericht. Bis dahin darf Ihr Anwalt den Streitwert selbst schätzen. Denn er muss den Streitwert kennen, um sowohl seinen Vorschuss als auch die eventuell vorzulegenden Gerichtsgebühren berechnen zu können.
Beachten Sie: Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, wird auch Ihre Versicherung vor der Erteilung der Deckungszusage nach dem voraussichtlichen Streitwert fragen. Voraussichtlich
bedeutet: Der Streitwert kann sich bis zur endgültigen Erledigung der Sache zum Beispiel durch neu hinzukommende Forderungen ändern und muss dann neu berechnet werden. Erhöht sich der Streitwert nachträglich, kann sich wiederum das Anwaltshonorar erhöhen. Änderungen des Streitwerts wirken sich natürlich auch auf die anfallenden Gerichtsgebühren aus. Haben Sie Vorschüsse aufgrund eines zu hohen Streitwerts geleistet, können Sie nach Abschluss des Verfahrens mit einer Erstattung rechnen. Erhöht das Gericht den Streitwert, kann eine Nachforderung der Gerichtskasse ergehen.
Für die Gebühren des Rechtsanwalts gilt allerdings, dass als Streitwert allein die Forderung maßgeblich ist – nicht etwa das Endergebnis. Kommt letztlich weniger oder gar nichts für Sie heraus, ist das für die Anwaltsvergütung grundsätzlich egal. Fazit: In der Regel also kein Erfolgshonorar!
Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, Mietzinszahlungen in Höhe von 5.000,00 € beizutreiben. Am Ende des Prozesses stellt sich allseits überraschend heraus, dass 2.000,00 € längst gezahlt worden sind. Der Rechtsanwalt verschafft Ihnen im Vergleichswege noch einen Vollstreckungstitel über 2.200,00 €. Für die Berechnung der Anwaltsvergütung bildet hier die ursprünglich in Auftrag gegebene Forderung von 5.000,00 € den Streitwert.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Streitwert, desto höher sind Anwalts- und Gerichtsgebühren. Aber: Berechnet der Anwalt einen überhöhten Streitwert (z.B. durch Forderung eines eindeutig utopischen Schmerzensgeldes oder aufgrund eines Berechnungsfehlers), darf er die überhöhte Vergütung nicht verlangen.
Kommen Sie hier mit Ihrem Anwalt nicht zu einer Einigung, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.
Wie hoch der Streitwert im Einzelfall ist, zeigt Ihnen die nachfolgende Streitwertübersicht:
1.2. ABC der Streitwertbestimmung
Darum geht es: |
Danach richtet sich der Streitwert: |
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Arbeitssachen |
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– |
Lohn-/Gehaltsforderung |
der Wert der Forderung |
– |
Zeugnis |
nach Ermessen des Gerichts; |
– |
Kündigungsschutzklage |
höchstens das Bruttoentgelt von drei Monaten ohne eventuell gezahlte Abfindungen |
Auskunft |
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z.B. über das Einkommen des Ehegatten, um den Unterhalt zu berechnen |
liegt im Ermessen des Gerichts; |
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Ehescheidung |
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– |
das Hauptverfahren |
die Summe von drei Monatsgehältern beider Ehegatten; nicht unter 2.000,00 € |
– |
die elterliche Sorge als Nebenverfahren im Scheidungsverfahren (sog. Verbund) |
i.d.R. pauschal 900,00 € |
– |
selbstständige Kindschaftssachen |
2.000,00 € |
– |
der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften, zwangsweise im Verbund mit der Scheidung) |
i.d.R. 1.000,00 €, höchstens 2.000,00 € |
Gegenstände (z.B. Herausgabe eines Bildes) |
der Zeitwert des Gegenstands |
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Geldforderungen |
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– |
bei Streit um einen bestimmten Geldbetrag |
dieser Betrag ohne Nebenforderungen |
– |
bei Streit um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Miete, Unterhalt, Pacht) |
Jahresbetrag zzgl. etwaiger Rückstände |
Grundstück |
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– |
Übertragung eines Grundstücks |
der Verkehrswert |
– |
Belastung eines Grundstücks |
der Wert der Belastung |
Miete |
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– |
Kündigung eines Mietverhältnisses |
der Wert einer Jahresmiete, es sei denn, die streitige Zeit ist offensichtlich kürzer. Dann gilt der Wert dieser Mietzeit. |
– |
Mietzinserhöhung |
der Jahresbetrag der geforderten Erhöhung |
Minderung (z.B. einer Kaufpreisforderung) |
der Minderungsbetrag |
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Nachbarrechtssachen |
häufig der Regelstreitwert von 5.000,00 € (s.u.) |
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Nachlasssachen |
der Wert der eingeforderten Zahlung |
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Rückabwicklung |
der ursprüngliche Kaufpreis der Sache |
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Schadensersatz/ Schmerzensgeld |
der geforderte Betrag |
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Unterhaltszahlungen |
i.d.R. der Jahresbetrag |
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Unterlassungsforderungen |
häufig der Regelstreitwert von 5.000,00 €; es sei denn, die geforderte Unterlassung steht in direktem Zusammenhang mit einem sonst zu erwartenden Schaden (z.B. wenn durch Überwuchs ein Dach beschädigt zu werden droht – hier wären die voraussichtlichen Reparaturkosten maßgeblich) |
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Zugewinnausgleich bei Scheidung |
der auszugleichende Betrag |
Ist der Streitwert absolut nicht greifbar, gilt der Regelstreitwert von 5.000,00 € als Orientierungsmarke. Dieser kann je nach Sachlage erhöht (Obergrenze 500.000,00 €) oder nach unten korrigiert werden. Die Änderung des Streitwerts kann nach Ermessen des Gerichts oder aufgrund von Vortrag einer Partei eintreten: Stellen Sie als Kläger beispielsweise fest, dass noch weitere Rechnungen unbezahlt sind, können Sie Ihren Antrag innerhalb gesetzter Fristen jederzeit ändern.
Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob es zweckmäßig ist, den Streitwert möglichst niedrig zu halten. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, zunächst nur einen Teil einer Gesamtforderung einzuklagen (sog. Teilklage). Das gilt etwa dann, wenn die Beweise für den weiteren Teil noch unsicher sind oder eine außergerichtliche Einigung über den Rest möglich erscheint.
Erwarten Sie aber nicht, dass Sie mit Ihrem Anwalt über den Streitwert verhandeln können, um seine Rechnung so niedrig wie möglich zu halten. Das wäre standeswidrig.
Liegt der Streitwert fest, wird ihm durch die Anwaltsvergütungstabelle ein bestimmter Entgeltbetrag zugeordnet – die sogenannte
Vollgebühr
. Die Gebührenhöhe je nach Streitwert finden Sie in der Gebührentabelle .
1.3. Entscheidend ist, wie Anwalt und Gericht tätig werden
Ihr Anwalt benutzt ein gesetzliches Tätigkeitsverzeichnis
Neben dem Streitwert kommt es auf die Art der Tätigkeit an. So lösen ein Forderungsbrief oder ein einfaches Kündigungsschreiben keine so hohen Kosten aus wie ein umfangreicher Zivilprozess. Die einzelnen Anwaltstätigkeiten sind in einem Vergütungsverzeichnis (VV) mit einer bestimmten Nummer erfasst, das Bestandteil des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist (z.B. Nr. 2300 VV RVG für die rein außergerichtliche Tätigkeit).
Jede Anwaltsleistung wird in diesem Verzeichnis aufgeführt – von der einfachen außergerichtlichen Tätigkeit bis hin zu allen denkbaren anderen Maßnahmen.
Soweit das Verzeichnis keine konkrete Tätigkeitsbezeichnung enthält oder die von Ihnen gewünschte Tätigkeit wirtschaftlich nicht angemessen veranschlagt werden kann (z.B. zu geringer Streitwert bei schwieriger Sachlage), trifft Ihr Anwalt eine Honorarvereinbarung mit Ihnen.
Ihr Anwalt bestimmt den Gebührensatz
Es gibt in der Regel keinen festen Gebührensatz zu einem bestimmten Streitwert für eine bestimmte Tätigkeit, sondern einen Rahmen, innerhalb dessen der Anwalt sich bewegen darf (z.B. 0,5 bis 2,5 der Vollgebühr). Das heißt, Ihr Anwalt bestimmt den Gebührensatz innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach pflichtgemäßem Ermessen
selbst.
Er darf keineswegs grundsätzlich den Höchstsatz berechnen, weil er zum Beispiel eine prominente Kanzlei führt oder hohe laufende Kosten hat. Maßgeblich ist allein Ihr Fall. Dabei zählt sowohl der fachliche Schwierigkeitsgrad als auch der zeitliche und personelle Aufwand. Auch ein mögliches Haftungsrisiko ist von Bedeutung.
Sie wenden sich in einer Rechtsangelegenheit mit einem Streitwert von 2.000,00 € an einen Anwalt. Die volle Gebühr beträgt in diesem Fall 150,00 €. Der Anwalt kann hier zum Beispiel für eine außergerichtliche Vertretung zwischen dem 0,5- und dem 2,5-Fachen der vollen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis berechnen. Für einen durchschnittlichen Fall ohne besondere Schwierigkeiten oder Umfang darf er dann die gesetzliche Mittelgebühr als Standardsatz festlegen. Er wird also das 1,3-Fache von 150,00 € = 195,00 € verlangen.
Will Ihr Anwalt diesen Satz überschreiten, muss er es sachlich begründen. Der Satz muss nicht bereits zu Anfang endgültig festgelegt oder gar vereinbart werden. Legt sich der Rechtsanwalt aber auf einen bestimmten Satz fest und schreibt Ihnen eine darauf lautende Rechnung, ist er gebunden und kann diesen nicht nachträglich erhöhen.
Portokosten und Mehrwertsteuer kommen on top
Neben der Vergütung für seine Tätigkeit darf der Anwalt seine Auslagen für Post und Telekommunikation verlangen. Hiervon sind sowohl Telefon und Porto, aber auch zum Beispiel Internet- und E-Mail-Kosten umfasst.
Meist rechnet der Anwalt eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebührensumme (max. 20,00 €) ab. Die Pauschale fällt für die außergerichtliche Vertretung, für das gerichtliche Mahnverfahren, für die erste und jede weitere Instanz jeweils einmal an. Er darf seine Auslagen statt einer Pauschale jedoch auch auf den Cent genau ersetzt verlangen. Außerdem muss der Anwalt grundsätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer
) berechnen und auf der Rechnung ausweisen.
Welche Kosten Ihnen noch zusätzlich entstehen können
Muss Ihr Anwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seiner Gemeinde (Sitz der Kanzlei) liegt, kann er Ihnen auch seine tatsächlichen Reisekosten in Rechnung stellen. Diese ergeben sich bei Fahrten mit dem Pkw aus einer Kilometerpauschale von 0,30 €/km sowie aus dem sogenannten Tage- und Abwesenheitsgeld zwischen 25,00 € und 70,00 €. Hinzu kommen in der Regel Parkkosten. Reist er mit anderen Verkehrsmitteln, kann er auch diese Kosten ansetzen, solange sie nicht überzogen sind.
Darüber hinaus gibt es für die Ablichtung von Dokumenten Pauschbeträge (z.B. die Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 € für die ersten 50 Kopien, für jede weitere Seite 0,15 €). Diese müssen in der Anwaltsrechnung deutlich erkennbar sein.
Gerichtskosten: Drei Gebühren sind der Normalfall
Wie für die Anwaltsvergütung sind auch für die Gerichtsgebühren zwei Faktoren entscheidend: Die Gebühren bestimmen sich hier ebenfalls nach dem Streitwert und danach, welche Tätigkeit das Gericht konkret vornimmt.
Der Streitwert beruht auf denselben Kriterien wie die Streitwertbestimmung bei der Rechtsanwaltsvergütung (vgl. Streitwert-ABC).
Der Streitwert gibt wiederum Auskunft über die Höhe der Gebühr (vgl. Gerichtsgebührentabelle). Dabei werden Sie feststellen, dass die Gerichtsgebühren betragsmäßig niedriger sind als die Anwaltskosten.
In Rechnung gestellt werden Ihnen die konkreten Tätigkeiten des Gerichtes. Im Normalfall fallen drei volle Gebühren an – und zwar eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens und zwei Gebühren für das Urteil.
Sie klagen auf Zahlung von 3.000,00 €. Eine volle Gerichtsgebühr beträgt für diesen Streitwert 108,00 €. Es werden also 324,00 € fällig.
Die Gebühren müssen grundsätzlich gleich zu Beginn des Verfahrens als Vorschuss bei der Gerichtskasse eingezahlt werden – und zwar alle drei Gebühren von Anfang an. Entweder Sie tun das selbst oder beauftragen Ihren Anwalt damit. Andernfalls wird die Klageschrift Ihrem Gegner gar nicht erst zugestellt. Dies kann insbesondere bei Verjährungsfragen Probleme machen, weil hier Eile angesagt ist. Deshalb ist die Zahlung der Gerichtskosten besonders wichtig. Beachten Sie: Ihr Anwalt wird diese Gebühren nicht für Sie vorstrecken, nur weiterleiten.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, wird Ihr Anwalt im Normalfall zunächst die Deckungszusage und dann den Kostenvorschuss bei Ihrer Versicherung einholen und direkt an das Gericht weiterleiten. Sie müssen sich dann nicht weiter darum kümmern.
Wurde Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie keinen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht müssen Sie keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Die gesamten Kosten des Verfahrens werden hier erst nach Beendigung des Verfahrens erhoben.
Die sogenannte Verfahrensgebühr ist unabhängig von der Dauer, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Kommt es nicht zu einem Urteil, bleibt es bei dieser einen Gebühr. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn die Klage zurückgenommen, der Anspruch anerkannt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Dann werden die zu viel eingezahlten Gebühren zurückgezahlt.
Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass Ihr Gegner recht hat, können Sie deshalb durch Rücknahme Ihrer Klage oder Anerkenntnis der gegnerischen Forderung Kosten sparen. Dasselbe gilt, wenn Sie sich mit Ihrem Gegner vergleichen, weil das Gericht Ihrer Klage nur zum Teil Chancen einräumt.
Neben den Gerichtsgebühren fallen noch die sogenannten Zustellungsgebühren an. Eine Auslagenpauschale für Porto, Kopien und Umsatzsteuer wie beim Anwalt wird dagegen nicht erhoben.
Beachten Sie: Zeugen und Sachverständige kosten extra. Ist eine Beweisaufnahme nötig, werden unter Umständen Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt. Diese werden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz für ihren Aufwand und ihre Dienste bezahlt. Die beweispflichtige Partei muss hierfür auf Anforderung des Gerichts Vorschuss leisten oder Verzichtserklärungen der Zeugen vorlegen.
1.4. Honorarvereinbarung und Erfolgshonorar
Abrechnung nach Stunden
Eine Honorarvereinbarung kommt infrage, wenn zum Beispiel ein Vertragsentwurf, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente entworfen oder geprüft werden sollen. Auch bei einer wiederholten Beratung sowie im Bereich der Mediation (außergerichtliche Streitschlichtung) kann für beide Seiten eine Bezahlung nach Stunden attraktiv sein.
Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber einer bestimmten Form. In der Regel hält Ihr Rechtsanwalt einen Vordruck für Sie bereit. Eine solche Vereinbarung
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muss schriftlich erfolgen,
-
darf nicht
automatisch
(z.B. in einer Vollmachtsurkunde) enthalten sein, -
muss als
Vergütungsvereinbarung
betitelt sein und -
von anderen Mandatsvereinbarungen (z.B. auch von den Angaben zu Ihrer Person) optisch deutlich abgesetzt sein.
Mittels einer Honorarvereinbarung können die gesetzlichen Anwaltsgebühren ergänzt oder ersetzt werden.
Sie treffen eine Vereinbarung, dass zwar nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen, aber mit einer Erhöhung von 15 % abgerechnet wird.
Sie vereinbaren, dass die gesetzlichen Gebühren überhaupt nicht gelten sollen. Stattdessen wird ein Honorar in bestimmter Höhe festgesetzt. Hier muss man sich auf 150,00 € bis 200,00 € pro Stunde einstellen; bei besonderen Qualifikationen auch mehr.
Nehmen Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch, darf keine zusätzliche Vergütung vereinbart werden.
Wenn Sie nur bei Erfolg zahlen wollen
Erfolgshonorare dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen vereinbart werden (z.B. wenn die Rechts- oder Sachlage noch völlig ungeklärt ist). Voraussetzung ist, dass es Ihnen finanziell anders nicht möglich ist, Ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
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keine Deckung der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung besteht,
-
Sie weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe erhalten,
-
die Einschaltung eines gewerblichen Prozessfinanziererswirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.
Hier ist es zulässig, den Anwalt auf Risiko
zu beschäftigen und im Erfolgsfall 10 % bis 20 % an ihn abzugeben. Sprechen Sie Ihren Anwalt in einem solchen Fall direkt darauf an. Einen Anspruch auf eine solche Vereinbarung haben Sie allerdings nicht.
II. So rechnet Ihr Anwalt im Einzelfall
2.1. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind
Klären Sie von Anfang an mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob Ihr konkreter Fall unter den Versicherungsschutz fällt.
Da nicht in allen Fällen eine sofortige Deckungszusage erfolgt, bedeutet bereits die Klärung mit der Rechtsschutzversicherung einige Arbeit für den Anwalt. Also darf er hierfür auch eine Gebühr berechnen. Wenn Sie das ausschließen wollen, müssen Sie sich vorab selbst mit Ihrer Versicherung auseinandersetzen.
Beachten Sie: Ihre Rechtsschutzversicherung beanstandet in der Regel, wenn Ihr Anwalt über das mittlere Honorarmaß hinausgeht, wenn der Fall zum Beispiel umfangreich und schwierig ist. Auch wenn dies bei entsprechender Begründung rechtlich zulässig ist, wird hier von den Versicherungen meistens gekürzt.
Oft haben Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen bei
normalenVerkehrsunfällen bestritten, dass der Anwalt die Mittelgebühr von 1,3 ansetzen kann. Dies deshalb, weil ohne besondere Schwierigkeiten des Falles nur eine verringerte Gebühr angemessen sei. Ergo musste der Anwalt beim Mandanten nachberechnen. Dies hat der BGH beendet und die Mittelgebühr für zulässig erklärt. Die Rechtsschutzversicherung muss 1,3 Gebühren zahlen (BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 261/05, NJW-RR 2007 S. 420).
Generell gilt: Honoraransprüche, die nicht von Ihrer Versicherung erstattet werden – egal ob Abschläge, Selbstbeteiligungen oder komplett ausgeschlossene Leistungen –, kann Ihnen der Anwalt direkt berechnen.
Der Umfang Ihrer Rechtsschutzversicherung ergibt sich aus drei Quellen: Ihrer Police, den Versicherungsbedingungen und der Deckungszusage. Da diese natürlich variieren, gibt es keine pauschale Auskunft zum Umfang. Typische Fallen sind aber: Rechtsschutz beispielsweise nur für eine bestimmte Immobilie oder ein bestimmtes Fahrzeug; nur für einen bestimmten Bereich (z.B. Straßenverkehr) oder erst ab einer bestimmten Wartefrist (wenn Sie den Vertrag neu abgeschlossen haben). Im Zweifel empfiehlt sich vor einer möglicherweise kostenpflichtigen Aufklärung durch den Anwalt der Gang zu Ihrem Versicherungsmakler.
2.2. Wenn Sie sich eigentlich keinen Anwalt leisten können
Wenn Sie zum Anwalt gehen, wird er Ihnen jede Dienstleistung in Rechnung stellen. Ausnahme: Als einkommensschwache Person kann man für rein außergerichtliche Beratung oder Vertretung Beratungshilfe in Anspruch nehmen, die Sie entweder direkt beim Amtsgericht oder über Ihren Anwalt beantragen können.
Auch nachträglich können Sie noch Beratungshilfe in Anspruch nehmen, allerdings nur binnen vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit. Um unliebsame Kostendiskussionen mit Ihrem Anwalt zu vermeiden, sollten Sie sich daher unbedingt vor dem Gang zum Anwalt um den Beratungshilfeschein kümmern. Bekommen Sie Beratungshilfe, kann Ihr Anwalt nur noch einen Selbstbehalt von 15,00 € von Ihnen direkt verlangen.
Beachten Sie: In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe, dort können Sie bei geringem Einkommen stattdessen die kostenlose öffentliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen. In Berlin können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Informationen hierzu erhalten Sie
für Bremen: |
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Bremischer Anwaltsverein Ostertorstr. 25–31 28195 Bremen |
Arbeitnehmerkammer Bremen Bürgerstr. 1 28195 Bremen Tel. 0421/363010 |
für Hamburg: |
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Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg Dammtorstr. 14 20354 Hamburg Tel. 040/428 43–3071/3072 Fax 040/428 43–3658 |
Grundsätzlich muss Sie der Anwalt darauf hinweisen, wenn der Streitwert für die Kostenberechnung maßgeblich ist. Über die zu erwartenden Kosten können Sie Auskunft verlangen und sollten es auch tun. Denn im Streitfall müssen Sie beweisen, dass Ihr Anwalt Sie über seine Gebühren nicht hinreichend aufgeklärt hat (BGH, Urteil vom 11.10.2007, IX ZR 105/06, NJW 2008 S. 371). Einen verbindlichen Kostenvoranschlag
mit entsprechender Garantie gibt es allerdings nicht.
Wollen Sie Ihr weiteres Vorgehen in jedem Fall davon abhängig machen, ob Sie auch für ein gerichtliches Verfahren die sogenannte Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bekommen, sollten Sie dies von Anfang an klarstellen.
Ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen, hängt von der Höhe Ihres Nettoeinkommens, der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und Ihren monatlichen Wohn- und Heizkosten ab. Ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten Sie nur, wenn das Ihnen nach allen Abzügen verbleibende Einkommen 10,00 € pro Monat nicht übersteigt.
Folgende Abzüge können Sie vornehmen:
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Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten
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Die Grundfreibeträge für den Antragsteller selbst und den Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner betragen zurzeit jeweils 452,00 € und für weitere unterhaltsberechtigte Personen 362,00 € (Erwachsene), 341,00 € (Jugendliche von 15–18), 299,00 € (Kinder von 7–14) bzw. 263,00 € (Kinder von 0–6). Dabei ist eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten anzurechnen.
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Sind Sie erwerbstätig, können Sie zusätzlich 206,00 € abziehen (sogenannter Erwerbstätigenfreibetrag).
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Auch die Wohnkosten einschließlich der Heizkosten können Sie in Abzug bringen. Allerdings dürfen Ihre Wohnkosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu Ihren sonstigen Lebensverhältnissen stehen.
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Im Einzelfall können Sie weitere notwendige Ausgaben (z.B. Versicherungen, Ratenzahlungen, berufsbedingte Aufwendungen, Nachhilfekosten für Kinder) abziehen. Für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte können weitere gesonderte Mehrbedarfe geltend gemacht werden.
Das verbliebene einzusetzende Einkommen
bestimmt nun, ob der Antragsteller überhaupt etwas zahlen muss oder wie hoch die Monatsraten für die
Prozesskosten sind. Übersteigt das einzusetzende Einkommen einen Betrag von 10,00 €, müssen Sie Ratenzahlungen leisten. Die monatliche Rate beträgt grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro. Übersteigt das einzusetzende Einkommen die Grenze von 600,00 €, beträgt die Monatsrate 300,00 €, zuzüglich der Hälfte des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 € übersteigt.
Das einzusetzende Einkommen beträgt 1.300,00 €. Damit übersteigt es die Einkommensgrenze von 600,00 € um 700,00 €. Hier müssen Sie der Monatsrate von 300,00 € noch die Hälfte von 700,00 €, also 350,00 € hinzurechnen. Die monatliche Rate beträgt somit 650,00 €.
Beachten Sie: Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Auf denen bleiben Sie sitzen, wenn der Prozess verloren geht. Außerdem prüfen die Gerichte nach Ende des Verfahrens, ob sich Ihre Situation verbessert hat. Fragen hierzu müssen Sie beantworten. Häufig erfolgt eine Nachprüfung etwa nach ein oder zwei Jahren und wird zwingend auch Ihrem Anwalt mitgeteilt.
Während einer Frist von vier Jahren nach Bewilligung sind Sie verpflichtet, Adressänderungen und wesentliche Änderungen (Verbesserungen) Ihrer Einkommens- und Vermögenslage dem Gericht anzuzeigen. Spielen Sie hier nicht ordentlich mit, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Antragsformulare bekommen Sie beim Gericht, oft auch direkt beim Anwalt. Die gegnerische Seite hat ohne Ihre Zustimmung keinen Einblick in die Antragsunterlagen, nur in den Antrag selbst.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn Ihre Gegenpartei ohnehin einen Auskunftsanspruch gegen Sie hat, was Ihr Einkommen und Vermögen betrifft. Dies ist beispielsweise bei Unterhaltsstreitigkeiten der Fall. Ob der Gegner diesen Auskunftsanspruch schon geltend gemacht hat, ist unerheblich. Ihnen wird dann lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Außerdem wird Ihnen die Übermittlung Ihrer Angaben angezeigt. Ob Sie zustimmen oder nicht, ist in diesem Fall nicht von Bedeutung.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass Sie äußerst sorgfältig auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben bei der Antragstellung achten sollten. Ihr Anwalt wird Sie hierauf deutlich hinweisen. Denn das Gericht ist nach dem Gesetz dazu gehalten, im Bedarfsfall die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben frühzeitig einzuholen.
Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist keineswegs ein guter Trick
, sich vor Gerichts- oder Anwaltskosten zu drücken
. Nur korrekte Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen führen zu einer tragfähigen – und dann auch legitimen – Entlastung als Partei.
Unter www.pkh-fix.de oder www.pkh-rechner.de finden Sie Programme, mit denen Sie Ihre Chancen auf Prozesskostenhilfe elektronisch errechnen können.
Interessant ist auch, dass im Rahmen der Prozesskostenprüfung durch das Gericht die
grundsätzliche Aussicht auf Erfolg
summarisch mitgeprüft wird. Ist Ihr Fall zu wackelig, erfahren Sie dies schon jetzt.
2.3. Wenn Ihr Anwalt nur außergerichtlich tätig wird
Erstberatung: Sie müssen eine Honorarvereinbarung treffen
Da es keine gesetzlich festgelegte Kostenregelung mehr für die Erstberatung gibt, müssen Sie sich mit Ihrem Anwalt über eine angemessene Gebühr einigen und hierüber eine Honorarvereinbarung treffen.
Was Ihre Erstberatung kostet, ist damit Verhandlungssache. Wie viel ein Rechtsanwalt verlangt, hängt nicht nur von seiner Qualifikation ab (z.B. als Fachanwalt für Erbrecht), sondern auch vom Fall selbst. Dabei darf und muss der Rechtsanwalt den Zeitaufwand, das Haftungsrisiko, die Bedeutung der Sache für den Mandanten und dessen Vermögensverhältnisse ins Kalkül ziehen.
Ein gesetzliches Muster für eine Vergütungsvereinbarung gibt es nicht. Es kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden, aber auch Mischformen oder eine Pauschale nach dem Motto alles inklusive
sind zulässig. Stundensätze liegen durchschnittlich zwischen 100,00 € und 350,00 €; bei besonderen Kanzleien mit spezialisierter Ausrichtung teilweise deutlich darüber.
Die Erstberatung beginnt – auch telefonisch – mit der Entgegennahme der Information, also ab dem Moment, in dem Sie beginnen, dem Rechtsanwalt Ihren Fall zu schildern. Die Leistung des Anwalts besteht dann im Zuhören, einer mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage und in der Regel in einem Ratschlag zum weiteren Vorgehen. Damit endet die Erstberatung.
Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die taxmäßige
oder übliche
Vergütung, das heißt, im Zweifel gilt die alte gesetzliche Regelung. Für Sie als Endverbraucher dürfen das derzeit maximal 190,00 € plus Mehrwertsteuer sein.
Kommt es nach der reinen Erstberatung zum Prozess, wird die Gebühr nur angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Rechtsanwalt darf also vereinbaren, dass er die Vergütung für die Erstberatung nicht anrechnen muss.
Wenn Ihr Anwalt mehr als eine Erstberatung leistet
Tritt Ihr Anwalt nach einer Erstberatung nach außen auf und vertritt Sie oder bleibt es nicht bei der einmaligen Beratung zur selben Sache, fällt eine Geschäftsgebühr an. Diese beträgt das 0,5- bis 2,5-Fache einer vollen Gebühr. Der Normalfall ist ein Satz von 1,3; einen höheren Satz muss der Anwalt erforderlichenfalls begründen können.
Ob der Anwalt einen Brief (lang oder kurz) an den Gegner schreibt, ob er telefoniert oder anderweitigen Kontakt mit Dritten aufnimmt, ist egal: Alles, was die Erstberatung überschreitet, führt zur Geschäftsgebühr.
Wenn sich die Angelegenheit nicht außergerichtlich erledigt, wird die Geschäftsgebühr in der Regel zur Hälfte auf die weiteren dann fällig werdenden Gebühren angerechnet.
Wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt
Einigt man sich gütlich, dürfen zusätzlich 1,5 volle Gebühren verlangt werden. Diese sogenannte Einigungsgebühr fällt nicht nur dann an, wenn es zu einem förmlichen Vergleich mit Ihrem Kontrahenten kommt. Sie fällt auch an, wenn sich die Parteien zum Beispiel auf eine Ratenzahlung oder eine bestimmte Abwicklungsweise einigen können (z.B. Übergabe eines mangelhaften Autos Zug um Zug gegen den schon geleisteten Kaufpreis im Rahmen einer Kaufvertragsrückabwicklung).
Wenn Ihr Anwalt ein schriftliches Rechtsgutachten verfasst
Möchten Sie zum Beispiel einen Vertrag auf Herz und Nieren
prüfen lassen und erstellt Ihr Anwalt hierzu ein schriftliches Gutachten mit juristischer
Begründung, ist Ihr Anwalt von Gesetzes wegen gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Gibt es keine besondere Vereinbarung, kann Ihr Anwalt Ihnen als Verbraucher grundsätzlich nicht mehr als 250,00 € für die Beratung und Ausarbeitung eines Gutachtens berechnen.
Sprechen Sie Ihren Anwalt auf eine Honorarvereinbarung an.
2.4. Wenn die Sache vor Gericht geht
Anwaltskosten im Mahnverfahren
Im gerichtlichen Mahnverfahren geht es stets um Geldzahlungen. Das heißt, der Streitwert steht immer von Beginn an fest.
Nehmen Sie in diesem Verfahren einen Anwalt in Anspruch, wird zunächst eine volle Gebühr für den Antrag fällig. Diese Gebühr wird allerdings angerechnet, wenn Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und das Verfahren dann vor Gericht weitergeführt wird.
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, zahlt aber auch nicht, entsteht Ihnen zusätzlich eine halbe Anwaltsgebühr für den Vollstreckungsbescheid – jeweils zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Sie fordern eine rückständige Mietzahlung in Höhe von 1.000,00 € durch einen gerichtlichen Mahnbescheid ein. Eine volle Anwaltsgebühr hierfür beträgt 80,00 €. Hiervon wird eine Gebühr voll und die andere gegebenenfalls zur Hälfte – insgesamt also 120,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer – fällig.
Wenn Sie umgekehrt einen Anwalt zur Abwehr eines Mahnverfahrens beauftragen, kann dieser für den reinen Widerspruch nur das 0,5-Fache der vollen Gebühr berechnen. Vertritt er Sie dann vor Gericht, entstehen weitere Gebühren.
Anwaltskosten im Klageverfahren
Wenn Sie auf ein Mahnverfahren verzichten und gleich klagen, wird es teurer. Hier entsteht auf jeden Fall eine Verfahrensgebühr in Höhe des 0,5-Fachen der vollen Gebühr.
Nimmt der Rechtsanwalt dann an einem Gerichtstermin teil, entsteht grundsätzlich eine sogenannte Terminsgebühr. Diese beträgt das 1,2-Fache der vollen Gebühr. Erfasst wird damit aber nicht nur der gerichtliche Verhandlungstermin, sondern auch der Termin mit einem Gutachter, der Termin für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen oder ein Ortstermin. Ein Besprechungstermin nur mit Ihnen als Auftraggeber löst diese Gebühr dagegen nicht aus.
Sie klagen auf Zahlung von 3.000,00 €. Ihr Rechtsanwalt hat den Fall für Sie bearbeitet und nimmt auch an einem Sitzungstermin vor Gericht teil. Eine volle Rechtsanwaltsgebühr beträgt hier 201,00 €. Dementsprechend entstehen hier eine Verhandlungsgebühr in Höhe von 261,30 € (die 1,3-Fache Gebühr) sowie eine Terminsgebühr in Höhe von 241,20 € (1,2-Fache Gebühr) = gesamt 502,50 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Die Terminsgebühr entsteht in der Regel nur einmal; es sei denn, eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme mit mindestens drei Terminen ist notwendig. In manchen Fällen sieht das Gesetz vor, einen Rechtsstreit auch ohne mündliche Verhandlung, also ohne Termin, zu entscheiden. Dann gibt es trotzdem eine Terminsgebühr, da der Arbeitsaufwand hier nicht geringer ist.
Kommt es vor Gericht zu einem Vergleich (vertragliche Beilegung des Streites), wird dies ebenfalls honoriert, und zwar mit einer zusätzlichen Einigungsgebühr. Diese beträgt das 1,0-Fache der vollen Gebühr. Das wären nach dem obigen Beispiel noch einmal 201,00 € extra (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Voraussetzung für diese Einigungsgebühr ist allerdings, dass der Rechtsanwalt am Abschluss des Vergleichs mitgewirkt hat. Als Minimum muss er hierfür seinen Mandanten angehört und sich mit dem Vergleichsvorschlag auseinandergesetzt haben.
Wenn Sie sich den Anwalt teilen
Konsultieren Sie mit mehreren Beteiligten einen Anwalt in derselben Sache, weil Sie zum Beispiel gemeinsam gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid vorgehen wollen, erhält der Anwalt nicht von jedem Beteiligten das volle Honorar. Stattdessen erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 3/10 für jede weitere Person. Insgesamt darf aber ein Gebührensatz von zwei vollen Gebühren nicht überschritten werden.
Mehrere Personen als Auftraggeber haften gleichrangig nebeneinander. Das heißt, der Anwalt kann seine Gebühr von jedem verlangen – den Betrag insgesamt natürlich nur einmal. Er muss sich nicht allein an den verantwortlichen Wortführer
wenden.
Wenn Sie absehen können, dass außer Ihnen noch weitere Personen vom selben Rechtsproblem betroffen sind, kann sich ein gemeinsames Vorgehen durchaus empfehlen, um doppelte Kosten zu vermeiden. Allerdings sollten Sie sich mit Ihren Mitmandanten von vornherein auf den internen Zahlungsausgleich einigen. Am besten schriftlich.
Wenn Ihr Anwalt schon außergerichtlich tätig geworden ist, dann wird in der Regel die Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet, die eventuell angefallene Gutachtengebühr aber nicht.
Der Anwalt bespricht sich mit Ihnen und schreibt den Gegner außergerichtlich an. Dennoch wird eine Klage notwendig. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr (und nur diese) wird auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des Anwalts zu 50 % angerechnet. Hatten Sie den Anwalt vorerst
nurdamit beauftragt, Ihnen ein schriftliches Gutachten zum Fall zu erstellen und wird dann Klage erhoben, wird die Gutachtengebühr nicht angerechnet.
III. Wenn es ans Bezahlen geht
3.1. Müssen Sie in Vorkasse treten?
Ja, und zwar bis zur Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Honorarsumme. Häufig wird ein pauschaler Abschlag verlangt. Spätestens bei Mandatsende muss der Anwalt über Vorschüsse, Forderungen und Fremdgelder abrechnen.
Selbst wenn Ihr Anwalt keinen Vorschuss von Ihnen verlangt, sollten Sie im eigenen Interesse bei länger andauernden Fällen Zwischenabrechnungen vereinbaren, zum Beispiel beim Wechsel vom außergerichtlichen in den gerichtlichen Verfahrensabschnitt. Dann werden Sie nicht am Schluss von einer dicken
Gesamtrechnung überrascht. Die Gebührenforderung verjährt nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand.
3.2. Wenn Sie mit der Rechnung nicht einverstanden sind
Wenden Sie sich am besten zunächst an Ihren Anwalt. Er wird Ihnen erklären, wie sich die Rechnung im Einzelnen zusammensetzt. Erst wenn das Ergebnis unbefriedigend bleibt, sollten Sie weitere Schritte in Erwägung ziehen.
Wenn eine vereinbarte Vergütung nachträglich als unangemessen hoch erscheint, kann sie durch ein Kammergutachten überprüft werden. Dieses wird kostenlos von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erstattet. Welche Kammer für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Beachten Sie: Haben Sie aufgrund einer formell fehlerhaften Vereinbarung bereits gezahlt, können Sie sich nachträglich nicht auf diese Formfehler berufen und Ihr Geld zurückfordern. Ihr Anwalt ist allerdings beweispflichtig dafür, dass Sie anstandslos bezahlt haben, also keinen Formfehler beanstandet haben (BGH, Urteil vom 8.6.2004, IX ZR119 / 03, NJW 2004 S. 2818).
Außerdem gilt das Rückforderungsverbot nur, wenn Sie gewusst haben, dass der gezahlte Betrag höher ist als die gesetzliche Vergütung nach der Gebührentabelle. Wussten Sie das zum Zeitpunkt der Bezahlung nicht, dürfen Sie das zu viel gezahlte Honorar zurückverlangen.
Wenn über die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung Streit besteht, Sie aber drohende Verzugs- und Beitreibungskosten vermeiden wollen, sollten Sie unbedingt unter schriftlichem Vorbehalt zahlen. In diesem Fall ist eine spätere Rückforderung nicht ausgeschlossen.
Sind Sie dagegen mit der Rechnung Ihres Anwaltes nicht einverstanden, weil Sie sich schlecht beraten oder vertreten fühlen, bleibt es grundsätzlich bei dem Honoraranspruch. Nur wenn der Anwalt Ihnen zu einem aussichtslosen Prozess geraten hat, können Sie zum Beispiel mit Ihrem Schadensersatzanspruch gegen den Honoraranspruch aufrechnen (BGH, Urteil vom 15.7.2004, IX ZR 256 / 03, NJW 2004 S. 2817).
Wenn Sie dagegen fundierte Ratschläge Ihres Anwalts missachten und er deswegen das Mandat kündigt, behält er seinen Honoraranspruch (AG München, Urteil vom 22.5.2008, 222 C 30394 / 07 ).
3.3. Wenn Sie den Prozess gewinnen
Beachten Sie: Als Auftraggeber Ihres Anwalts haften Sie für dessen Honorar – und zwar unabhängig davon, ob Sie Erstattungsansprüche gegen den Gegner haben. In folgenden Fällen ist Ihr Gegner aber verpflichtet, die Ihnen entstandenen Kosten zu übernehmen:
Wenn das Gericht dem Gegner die Kosten auferlegt
Im Rahmen eines Mahnverfahrens werden die Anwaltskosten sofort und von Amts wegen zur Hauptforderung hinzugerechnet. Ob es hierbei bleibt, hängt davon ab, ob der Gegner zu Recht Widerspruch erhebt.
Kommt es zu einem richtigen
Prozess (z.B. einer Zahlungsklage), wird zusammen mit der Hauptsache auch eine Kostenentscheidung getroffen. Die Grundregel lautet hier: Gewinnen Sie, bezahlt der Gegner alles.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch den sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss bestimmt. Dafür müssen Sie oder Ihr Anwalt alle angefallenen Kosten detailliert auflisten. Das Gericht prüft dies und erlässt einen entsprechenden Beschluss. Aus diesem Beschluss kann erforderlichenfalls auch zwangsvollstreckt werden.
Beachten Sie: Macht Ihr Anwalt beim Unterlegenen die Anwalts- und Verfahrenskosten geltend, ist dies streng genommen ein neuer Fall für Ihren Anwalt. Die hierfür anfallenden Gebühren sind nicht automatisch in den früheren Gebühren inbegriffen.
Klären Sie vorab mit Ihrem Anwalt, ob er die Kosten hierfür dem Gegner in Rechnung stellt. Da hierzu keine generelle Pflicht besteht, haften Sie dem Anwalt für diese weiteren Kosten sonst persönlich.
Weitere Fälle der Kostenerstattung durch den Gegner
Bei Verzug
Befindet sich Ihr Gegner im Verzug, weil er trotz Fälligkeit oder nach einer Mahnung nicht geleistet hat, muss er neben den Verzugszinsen auch die Anwaltskosten als Verzugsschaden zahlen.
Bei Schadensersatzansprüchen
Macht Ihr Anwalt Schadensersatzansprüche geltend (z.B. nach einem Verkehrsunfall, bei Beschädigung von Miet- oder anderen Sachen), gehören die Anwaltskosten grundsätzlich zum entstandenen Schaden dazu.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Einschaltung des Anwalts offensichtlich unnötig war. Das kann der Fall sein, wenn der Gegner seine Zahlungspflicht bereits eingeräumt hat oder der Fall anderweitig so klar und einfach gelagert ist, dass ein Anwalt hier überflüssig ist.
Beachten Sie deshalb die Faustformel: Wenn der Anwalt nur das wiederholen könnte, was zwischen Ihnen und Ihrem Gegner bereits unstreitig und klar ist, wird es mit der Kostenerstattung problematisch.
Bei offensichtlich unberechtigten Forderungen
Werden Sie völlig willkürlich für etwas herangezogen, muss Ihr Gegner ebenfalls die Kosten des eingeschalteten Anwalts übernehmen. Dies kommt zum Beispiel vor, wenn für Ihren Gegner offensichtlich ist, dass er keinen Anspruch hat. Verfolgt er den Anspruch trotzdem weiter, muss er in der Regel auch Ihre Anwaltskosten zahlen.
Ein Passant wird von einem herabfallenden Ast eines Baumes getroffen, der sich auf dem städtischen Gehweg vor Ihrem Grundstück befindet. Mit einem Brief droht er Ihnen an, Schadensersatz und Schmerzensgeld von Ihnen einzuklagen. Daraufhin wenden Sie sich vorsichtshalber an einen Anwalt.
3.4. Wenn Sie unterliegen
Verlieren Sie den Prozess in vollem Umfang, müssen Sie alles zahlen. Gewinnen Sie teilweise, werden die Kosten nach Erfolg aufgeteilt.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 %, der Beklagte 30 %.
Geht die Sache fifty-fifty
aus oder gibt es einen entsprechenden Vergleich, werden in der Regel die Kosten
gegeneinander aufgehoben
. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig getragen werden und jede Partei ihre Anwaltshonorare selbst tragen muss.
Dies kann aber auch anders gestaltet werden. Insbesondere dann, wenn dem Vergleich eine rechtlich klare Sachlage zugrunde liegt, kann eine Partei auch in voller Höhe kostenpflichtig gemacht werden. Dies ist aber freie Verhandlungssache. Das Gericht macht bei einem Vergleich nur Vorschläge.
Sie klagen. Es stellt sich heraus, dass die Rechtslage ganz klar gegen Ihren Gegner spricht. Das Gericht schlägt einen Vergleich mit Ratenzahlung vor, um allen Beteiligten ein Urteil zu ersparen. Sie stimmen dem Vergleich zu, damit die Angelegenheit endlich ein Ende hat.
Hier wäre es unklug, einer Kostenaufhebung oder -quotelung zuzustimmen. Denn bei einem Urteil müsste aller Voraussicht nach Ihr Gegner die Kosten tragen. Ihr Anwalt wird darauf hinwirken, dass Ihr Gegner die Kosten voll tragen muss.
IV. Anhang
4.1. Tabelle zum Kostenrisiko
Anhand der nachfolgenden Tabelle zum Prozesskostenrisiko können Sie überschlagen, worauf Sie sich bei welchem Streitwert kostenmäßig einstellen müssen, wenn Sie einen Prozess in 1. und 2. Instanz durch Urteil verlieren (inkl. Gerichtskosten, Gegenanwalt, Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer; ohne Festkosten, Zeugengelder, Gutachter etc.). Das ist dann kostenmäßig der ungünstigste Fall. Wenn Sie teilweise obsiegen und teilweise verlieren, ist Ihr Kostenrisiko geringer. Beachten Sie: Die angegebenen Werte gelten aufgrund einer Gesetzesänderung nur für Fälle ab dem 1.8.2013.
Streitwert bis |
1. Instanz |
2. Instanz |
500,00 € |
420,36 € |
487,48 € |
1.000,00 € |
682,60 € |
792,72 € |
1.500,00 € |
944,86 € |
1.097,96 € |
2.000,00 € |
1.207,10 € |
1.403,20 € |
3.000,00 € |
1.567,56 € |
1.819,06 € |
4.000,00 € |
1.928,00 € |
2.234,92 € |
5.000,00 € |
2.288,46 € |
2.650,80 € |
6.000,00 € |
2.648,90 € |
3.066,66 € |
7.000,00 € |
3.009,36 € |
3.482,52 € |
8.000,00 € |
3.369,80 € |
3.898,38 € |
9.000,00 € |
3.730,26 € |
4.314,24 € |
10.000,00 € |
4.090,70 € |
4.730,12 € |
13.000,00 € |
4.442,40 € |
5.140,66 € |
16.000,00 € |
4.794,10 € |
5.551,20 € |
19.000,00 € |
5.145,80 € |
5.961,74 € |
22.000,00 € |
5.497,50 € |
6.372,28 € |
25.000,00 € |
5.849,20 € |
6.782,84 € |
30.000,00 € |
6.400,46 € |
7.422,64 € |
35.000,00 € |
6.951,70 € |
8.062,44 € |
40.000,00 € |
7.502,96 € |
8.702,24 € |
45.000,00 € |
8.054,20 € |
9.342,04 € |
50.000,00 € |
8.605,46 € |
9.981,84 € |
Wollen Sie keinerlei Risiko eingehen, können Sie ein spezialisiertes Unternehmen einschalten, das die Prozessfinanzierung übernimmt (vgl. Marktübersicht Prozessfinanzierer unter www.test.de). Der Finanzierer streckt die Prozesskosten vor. Im Gegenzug erhält er dann einen bestimmten Prozentsatz vom eingeklagten Betrag (häufig ca. 30 %). Üblicherweise müssen Sie als Kläger auch im Fall des Unterliegens nichts bezahlen. Allerdings werden Prozessfinanzierungsverträge in der Regel nur für Fälle mit hohem Streitwert (ca. 50.000,00 €) angeboten. Der Fall wird vorab genauestens vom Finanzierer geprüft, was die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bereits im Vorfeld unumgänglich macht.
4.2. Anwaltsgebührentabelle
Ihre gesetzliche Grundlage finden die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. Anlage zu § 13 RVG). Steht der Streitwert fest,können Sie anhand der folgenden Tabelle für alle Mandate ab dem 1.8.2013 die Gebühren berechnen.
Streitwert bis € |
1 volle Gebühr in € |
Streitwert bis € |
1 volle Gebühr in € |
---|---|---|---|
500,00 |
45,00 |
50.000,00 |
1.163,00 |
1.000,00 |
80,00 |
65.000,00 |
1.248,00 |
1.500,00 |
115,00 |
80.000,00 |
1.333,00 |
2.000,00 |
150,00 |
95.000,00 |
1.418,00 |
3.000,00 |
201,00 |
110.000,00 |
1.503,00 |
4.000,00 |
252,00 |
125.000,00 |
1.588,00 |
5.000,00 |
303,00 |
140.000,00 |
1.673,00 |
6.000,00 |
354,00 |
155.000,00 |
1.758,00 |
7.000,00 |
405,00 |
170.000,00 |
1.843,00 |
8.000,00 |
456,00 |
185.000,00 |
1.928,00 |
9.000,00 |
507,00 |
200.000,00 |
2.013,00 |
10.000,00 |
558,00 |
230.000,00 |
2.133,00 |
13.000,00 |
604,00 |
260.000,00 |
2.253,00 |
16.000,00 |
650,00 |
290.000,00 |
2.373,00 |
19.000,00 |
696,00 |
320.000,00 |
2.493,00 |
22.000,00 |
742,00 |
350.000,00 |
2.613,00 |
25.000,00 |
788,00 |
380.000,00 |
2.733,00 |
30.000,00 |
863,00 |
410.000,00 |
2.853,00 |
35.000,00 |
938,00 |
440.000,00 |
2.973,00 |
40.000,00 |
1.013,00 |
470.000,00 |
3.093,00 |
45.000,00 |
1.088,00 |
500.000,00 |
3.213,00 |
4.3. Gerichtsgebührentabelle
Die anfallenden Gerichtsgebühren berechnen sich auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG).
Streitwert bis € |
1 volle Gebühr in € |
Streitwert bis € |
1 volle Gebühr in € |
---|---|---|---|
500,00 |
35,00 |
50.000,00 |
546,00 |
1.000,00 |
53,00 |
65.000,00 |
666,00 |
1.500,00 |
71,00 |
80.000,00 |
786,00 |
2.000,00 |
89,00 |
95.000,00 |
906,00 |
3.000,00 |
108,00 |
110.000,00 |
1.026,00 |
4.000,00 |
127,00 |
125.000,00 |
1.146,00 |
5.000,00 |
146,00 |
140.000,00 |
1.266,00 |
6.000,00 |
165,00 |
155.000,00 |
1.386,00 |
7.000,00 |
184,00 |
170.000,00 |
1.506,00 |
8.000,00 |
203,00 |
185.000,00 |
1.626,00 |
9.000,00 |
222,00 |
200.000,00 |
1.746,00 |
10.000,00 |
241,00 |
230.000,00 |
1.925,00 |
13.000,00 |
267,00 |
260.000,00 |
2.104,00 |
16.000,00 |
293,00 |
290.000,00 |
2.283,00 |
19.000,00 |
319,00 |
320.000,00 |
2.462,00 |
22.000,00 |
345,00 |
350.000,00 |
2.641,00 |
25.000,00 |
371,00 |
380.000,00 |
2.820,00 |
30.000,00 |
406,00 |
410.000,00 |
2.999,00 |
35.000,00 |
441,00 |
440.000,00 |
3.178,00 |
40.000,00 |
476,00 |
470.000,00 |
3.357,00 |
45.000,00 |
511,00 |
500.000,00 |
3.536,00 |