Werkstattbesuch: Wer den Schaden hat ...
Wer sein Auto liebt, kommt um einen Werkstattbesuch nicht herum. Aber hier kann einiges schief gehen. So sollte die Auftragserteilung genau formuliert werden, um nachträglich Ärger zu vermeiden.
Klappt es mit der Reparatur nicht, haben Sie ein Recht auf Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises oder können ganz vom Vertrag zurücktreten.
I. Erste Verhandlungen mit der Werkstatt
1.1. Garantie, Gewährleistung, Kulanz – wo liegen die Unterschiede?
Einmal nicht richtig aufgepasst und der Unfall ist passiert. Aber auch, wenn Sie nur
eine Inspektion durchführen lassen – ein Werkstattbesuch gehört für die wenigsten Menschen zu ihren Lieblingsbeschäftigungen. Umso wichtiger ist es, sich vorab gut zu informieren. So können Sie Geld, Zeit und Nerven sparen.
Wenn Reparaturen notwendig sind, lautet oft die erste Frage: Habe ich eigentlich noch Garantie?
. In aller Regel ist damit eigentlich
Gewährleistung
gemeint. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Vorgaben zur Haftung des Verkäufers oder Herstellers für Mängel an der Kaufsache. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der Wagen beispielsweise technisch nicht einem Neuwagen entspricht oder nicht voll funktionsfähig ist. Es dürfen auch keine vereinbarten Eigenschaften fehlen. Im Allgemeinen haftet im Rahmen der Gewährleistung also das Autohaus, in dem Sie das Auto gekauft haben.
Bestand der Schaden schon beim Kauf Ihres Neuwagens, ist daher die Reparatur in den folgenden beiden Jahren in der Regel kostenfrei. Ausgenommen sind aber die normalen Verschleißerscheinungen (z.B. an den Bremsen).
Gewährleistung auf Neufahrzeuge besteht innerhalb der ersten beiden Jahre ab Kaufdatum. Zeigt sich der Mangel bereits in den ersten sechs Monaten, ist der Verkäufer sogar in der Pflicht, Ihnen zu beweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war (sog. Beweislastumkehr).
Bei Gebrauchtwagen kann die 2-Jahres-Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss der Verkäufer dann allerdings ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren.
Eine Garantie dagegen ist eine freiwillige Erklärung des Verkäufers oder Fahrzeugherstellers. Sie kann über Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen. Verkäufer oder Hersteller des Fahrzeugs können die Zeitspanne, für die Sie eine Garantie abgeben wollen, frei wählen. Außerdem steht es ihnen frei, die Bedingungen der Garantie zu bestimmen.
Verkäufer oder Hersteller können die Garantie auf bestimmte Fahrzeugteile beschränken (z.B.
10 Jahre Garantie auf Durchrostung).
Ist der Kauf länger als zwei Jahre her oder handelt es sich um einen Gebrauchtwagen, können Sie nur noch auf ein eventuelles Garantieversprechen oder auf Kulanz des Verkäufers oder Herstellers hoffen. Insbesondere, wenn die Gewährleistungszeit noch nicht lange abgelaufen ist, wird nicht selten aus Kulanz gezahlt (z.B. bei einem drei Jahre alten Auto). Anders als bei der Gewährleistung oder Garantie haben Sie hierauf jedoch leider keinen Anspruch.
Handelt es sich um eine Reparatur während der Gewährleistungs- oder Garantiezeit und sind weder Eigenverschulden noch Unfall Grund des Reparaturauftrages, so sollte im Auftrag Reparatur im Rahmen der Herstellergarantie bzw. Sachmängelhaftung
vermerkt werden. Denn nicht selten wird während einer Garantiereparatur ein Schaden festgestellt, der im Rahmen der Garantie nicht abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall muss die Werkstatt dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Nach Ablauf dieser Zeiträume kann unter Umständen der Hinweis Kulanzantrag stellen
sinnvoll sein.
1.2. Ganz wichtig: Kostenvoranschlag einholen!
Der schriftliche Kostenvoranschlag – verbindlich oder nicht?
Auch wenn Sie es eilig haben, sollten Sie sich unbedingt nach dem Kostenrahmen der bevorstehenden Reparatur genau erkundigen und sich nicht mit groben Schätzungen zufriedengeben. Sonst werden Sie am Ende von wesentlich höheren Kosten überrascht, als Sie veranschlagt haben. Denn nicht selten wird erst im Zuge der Reparaturen entdeckt, dass das Ganze doch aufwendiger ist als vorher angenommen, oder dass noch andere Arbeiten notwendig sind.
Lassen Sie sich daher am besten einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben. Eine solche Schätzung des zu erwartenden Aufwandes ist in aller Regel kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB), sofern Sie später die betreffende Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Wenn Sie dies jedoch nicht tun und sich noch nach Alternativen umschauen möchten, müssen Sie den Kostenvoranschlag meist bezahlen.
Erteilen Sie auf Basis des Kostenvoranschlags den Auftrag, darf die Reparatur nicht wesentlich teurer werden. Faustregel: Der Endpreis darf den Kostenvoranschlag um nicht mehr als 15 % – 20 % überschreiten. Soll er diesen Wert übersteigen, muss die Werkstatt zuvor Ihre Zustimmung dazu einholen (§ 650 Abs. 2 BGB).
Sie bringen Ihr Fahrzeug in die Werkstatt, weil es nicht mehr anspringt. Erste Diagnose:
Batterie kaputt. Beim Austauschen der Batterie wird jedoch festgestellt, dass nicht die Batterie, sondern die Lichtmaschine defekt ist und höhere Reparaturkosten anfallen. In einem solchen Fall muss sich die Werkstatt vor der endgültigen Reparatur mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Zustimmung dafür einholen.
Möchten Sie eine absolut verbindliche Preisangabe, müssen Sie auf einen schriftlichen Kostenvoranschlag im Sinne der Kfz-Reparaturbedingungen bestehen. Hier werden die Arbeiten, Ersatzteile und deren Preise detailliert aufgeführt. An einen derartigen Kostenvoranschlag ist die Werkstatt drei Wochen lang gebunden.
Wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird
Übersteigt der Endpreis um mehr als 20 % den im Kostenvoranschlag vorgesehenen Betrag, ohne dass man Sie rechtzeitig darüber informiert hat, können Sie den Auftrag kündigen.
Sie müssen dann grundsätzlich nur die Arbeiten bezahlen, die bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt wurden, zu dem Sie gekündigt haben bzw. hätten kündigen können.
Für alles, was danach gemacht wurde, müssen Sie keine Lohnkosten zahlen. Die Materialkosten brauchen Sie nur zu tragen, wenn die durchgeführten Arbeiten für Sie nützlich waren (z.B. um Ihr Fahrzeug wieder betriebssicher zu machen).
Wenn der Endpreis aus dem Kostenvoranschlag sogar garantiert wird (Festpreisvereinbarung), darf es überhaupt nicht teurer werden.
Bestimmen Sie eine Höchstgrenze
Können Sie den Auftrag nicht in allen Einzelheiten bestimmen, wie es etwa bei Inspektionen vorkommt, oder kann die Schadensursache nicht weiter eingegrenzt werden, können Sie auch eine Höchstgrenze für die zu erwartenden Reparaturkosten festlegen – und zwar am besten schriftlich auf dem Auftragsformular. Dasselbe gilt für verbindliche Rahmenbedingungen wie Stundenlöhne und Ersatzteilpreise.
Ihr Fahrzeug springt nicht mehr an. Warum das so ist, lässt sich auf Anhieb nicht klären, vielmehr kommen zahlreiche Ursachen in Betracht. Hier können Sie – nach einer eingehenden Beratung mit dem Kfz-Meister – für die maximal zu erwartenden Kosten ein entsprechendes Limit festlegen.
Erteilen Sie auf gar keinen Fall einen Pauschalauftrag wie Bringen Sie den Wagen wieder zum Fahren
oder Bereiten Sie den Wagen für den TÜV vor
. Dann sind Streitigkeiten vorprogrammiert.
Wollen Sie Ihr Fahrzeug in erster Linie TÜV-fit machen, sollten Sie das Fahrzeug zunächst selbst dem TÜV vorstellen und anschließend mit der Mängelliste in die Werkstatt bringen. Die zusätzliche Gebühr ist mit ungefähr 10,00 € meist günstiger, als wenn Sie unnötige Reparaturkosten zu tragen haben.
Selbst wenn keine Höchstgrenze festgelegt war, ist die Lage für Sie nicht vollkommen aussichtslos. Nach der Rechtsprechung hat die Werkstatt Sie auch bei einem pauschalen Auftrag vor der Ausführung größerer Arbeiten zu informieren.
Das gilt zumindest, soweit Sie Verbraucher
sind (§ 13 BGB). Hierfür kommt es darauf an, ob Sie das Fahrzeug privat oder rein geschäftlich nutzen. In letzterem Fall sind Sie kein Verbraucher. Bei gemischter Nutzung hängt es davon ab, ob die private oder die geschäftliche Nutzung überwiegt. Diese Bewertung kann im Einzelfall bisweilen schwierig sein.
Für Fehleinschätzungen im Kostenvoranschlag ist prinzipiell die Werkstatt haftbar.
Wird ein Fehler am Fahrzeug festgestellt und eine entsprechende Reparatur empfohlen, so muss die Werkstatt die durch die Reparatur entstehenden Kosten ersetzen, wenn diese überhaupt nicht notwendig war (AG Kassel, Urteil vom 12.7.2012, 423 C 4454/11 ). In solchen Fällen kommen Sie in der Regel um ein technisches Gutachten nicht herum. Solche Gutachten erstellen beispielsweise Kfz-Sachverständige.
Neben einem Kostenvoranschlag lohnt es sich oft auch, ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem alle Besonderheiten, wie etwa Kratzer, Beulen oder der Sauberkeitszustand, aufgeführt werden. So kann es später nicht zu Missverständnissen kommen.
II. Rechte und Pflichten – wer muss wann wie handeln?
2.1. Der Vertragsschluss: Wann, mit wem und zu welchen Konditionen?
Wie bei allen anderen Handwerkerverträgen handelt es sich auch bei der Autoreparatur um einen Werkvertrag. Im Folgenden erfahren Sie die wesentlichen Besonderheiten, die für das Kfz-Handwerk gelten.
Auch als Auto-Laie
sollten Sie vor einer Reparatur stets nach den Details fragen, um hinterher keine bösen Überraschungen erleben zu müssen. In einem Reparaturauftrag sollten also folgende Punkte Beachtung finden:
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das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs,
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der Kilometerstand,
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die Fahrgestellnummer,
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das Annahmedatum und der Reparaturzeitpunkt,
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der Name der Person, die den Auftrag angenommen hat,
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Ihre Telefonnummer für etwaige Rückfragen,
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alle geplanten Arbeiten nebst den voraussichtlichen Kosten,
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Kostenobergrenze für eine unter Umständen notwendige Fehlersuche,
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die Frage, ob ausschließlich neue Teile oder auch gebrauchte Teile zur Reparatur verwendet werden dürfen;
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eine detaillierte Beschreibung von im Fahrzeug eventuell befindlichen Wertsachen und
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Angaben zur von Ihnen bevorzugten Zahlungsweise.
Es ist aber auch kein Beinbruch
, wenn Ihnen dabei der eine oder andere Aspekt nicht ganz so klar ist. Denn die Werkstatt hat aufgrund ihrer Sachkunde Ihnen gegenüber diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten. Insbesondere muss man Sie darüber informieren, wenn mit der Reparatur besondere Umstände zusammenhängen, die weitere Kosten zur Folge haben oder unter Umständen zu Schäden führen können.
Eine Werkstatt, der Sie Ihr Kfz zur Inspektion übergeben haben, muss Sie auf einen festgestellten Ölmangel aufmerksam machen und über die Ursachen und möglichen Schadensfolgen aufklären.
Eine Werkstatt muss ebenso auf empfehlenswerte Maßnahmen hinweisen, wie etwa den Wechsel der Spannrolle anlässlich eines Zahnriemenaustauschs. Tut sie dies nicht und kommt es zu einem Schaden an dem betreffenden Fahrzeugteil, so muss die Werkstatt unter Umständen die Kosten für unerwartet auftretende Fahrzeugschäden tragen (AG-Halle (Westfalen), Urteil vom 21.7.2011, 93 C 1407/10 ).
Unterlässt es die Werkstatt, Sie über solche Mängel oder zu ergreifende Maßnahmen zu unterrichten, macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn es durch die Falsch- oder Schlechtberatung später zu Folgeschäden kommen sollte.
2.2. So entschlüsseln Sie das Kleingedruckte
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln typischerweise Haftungsfragen, Gewährleistungsrechte sowie Liefer- oder Zahlungsfristen. Von Bedeutung sind AGB für Sie nur dann, wenn es später Probleme mit der Werkstatt geben sollte.
Die meisten Kfz-Werkstätten nutzen die vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) veröffentlichten Kfz-Reparaturbedingungen. Andere erstellen sie selbst.
Die AGB gelten als vereinbart, wenn Sie als Kunde die Möglichkeit haben, sie vor Abschluss eines Vertrages überhaupt richtig zur Kenntnis zu nehmen. Aus diesem Grund werden sie üblicherweise zusammen mit der Auftragsbestätigung überreicht oder hängen in der Werkstatt aus. Im letzteren Fall muss man Sie darauf hinweisen, selbst wenn Sie als Stammkunde die Werkstatt und ihre Vorgehensweise schon länger kennen sollten.
Haben Sie besondere Wünsche, wie zum Beispiel einen besonderen Fertigstellungstermin, ist es empfehlenswert, die AGB genau unter die Lupe zu nehmen. Treffen Sie gegebenenfalls eine abweichende Vereinbarung mit der Werkstatt. Lassen Sie dies auf dem Auftragsformular handschriftlich vermerken und abzeichnen, am besten auf der Seite mit den AGB.
Besteht der Reparaturbetrieb auf der Einhaltung seiner Bedingungen, können Sie sich überlegen, den Reparaturauftrag trotzdem zu erteilen in der Hoffnung, dass das Ganze gut geht.
Ansonsten bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, im Streitfall zu überprüfen, ob die einzelnen Bedingungen auch tatsächlich rechtlich Bestand haben. Hierzu reicht es, dies auch noch nachträglich feststellen zu lassen. Dann können Sie sich immer noch auf die Unzulässigkeit der einzelnen Regelungen berufen.
Werden die Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht vereinbart, kann sich die Werkstatt im Streitfall nicht darauf berufen. Dann kommen die grundlegenden, für Sie meist günstigeren Vorschriften des BGB zur Anwendung.
Unser Leserservice: Weiterführende Informationen zu den einzelnen Bedingungen finden Sie in Werkstattbesuch
auf www.rechtstipps.de.
2.3. Das Lästige: Formalitäten, Fristen & Verzug
Wichtig: Auftrag genau definieren
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie den Umfang der Reparatur und die voraussichtlichen Kosten im Auftragsschein möglichst genau festhalten (lassen). So können Sie dann später anhand des Auftragsscheins genau nachvollziehen, ob die Reparatur dem erteilten Auftrag entsprochen hat.
Lassen Sie sich auf alle Fälle eine Kopie des Auftragsscheins geben und vereinbaren Sie, dass der Reparaturbetrieb nur nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen vom Auftrag abweichen darf.
Aber auch im Falle einer lediglich mündlichen Vereinbarung ist es wichtig, schon im Vorfeld alle wichtigen Einzelheiten zu besprechen. Idealerweise tun Sie dies im Beisein eines Bekannten (nicht unbedingt der Ehegatte), der in einem eventuellen Streitfall als Zeuge Ihre Sichtweise bestätigen kann.
Beachten Sie: Wenn Sie einen ganz bestimmten Auftrag erteilt haben, ist die Werkstatt an diesen streng gebunden und darf andere Teile Ihres Fahrzeugs nicht ohne Weiteres prüfen. Kommt es dann zum Beispiel zu einem Zahnriemenriss und infolgedessen zu einem Motorschaden, kann das nicht der Werkstatt angelastet werden. Anders, wenn bei einer Inspektion ein defekter Zahnriemen übersehen wurde. Hier würde die Werkstatt für etwaige Schäden haften.
Termine, Termine, Termine
Normalerweise vereinbaren Sie bei der Erteilung des Reparaturauftrages einen genau bestimmten Fertigstellungstermin. Überschreitet die Werkstatt den Termin, weil sich der Arbeitsumfang erweitert hat, muss man Ihnen die Gründe der Verzögerung und auch gleich einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
Wird der Termin jedoch aus anderen Gründen überschritten, dürfen Sie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass die Werkstatt an der Verspätung schuld ist und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Ob Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, welche Kosten Sie wegen der Verspätung hatten (z.B. mussten Sie einen Mietwagen nehmen).
Kann die Werkstatt den Termin aus eigenem Verschulden nicht einhalten und verzögert sich die Reparatur um mehr als 24 Stunden, muss sie Ihnen entweder kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen oder 80 % der Kosten eines von Ihnen genutzten gleichwertigen Mietwagens zahlen. Überschreitet die Werkstatt den Termin wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens, weil sie einfach zu viele Aufträge angenommen hat, können Sie gegebenenfalls weiteren Schadensersatz verlangen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die Ihnen aufgrund der verzögerungsbedingt notwendigen Verschiebung Ihres Urlaubs entstehen (z.B. Umbuchungskosten).
Kann bei höherer Gewalt, also ohne eigenes Verschulden der Werkstatt (z.B. aufgrund eines Streiks oder Ausbleiben von Fachkräften), der Termin nicht eingehalten werden, haben Sie dagegen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Anderes gilt allerdings unter Umständen dann, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass die Vertragswerkstatt ein Originalersatzteil nicht beschaffen kann. Kfz-Hersteller sind nämlich verpflichtet, Ersatzteile bereitzuhalten (AG Rüsselsheim, Urteil vom 30.1.2004, 3 C 769/03, DAR 2004 S. 280).
Ohne eine konkrete Terminvereinbarung steht Ihnen Schadensersatz nur dann zu, wenn Sie für die Reparatur eine im Hinblick auf die durchzuführende Reparatur angemessene Frist abgewartet und die Fertigstellung angemahnt haben. Bei kleineren Reparaturen kann die Frist etwa zwei bis drei Tage betragen, bei größerem Reparaturaufwand auch sieben bis 14 Tage. Für eine verspätete Ersatzteillieferung haftet die Werkstatt normalerweise nicht.
Sie können auch vom Vertrag zurücktreten. Das ist aber nicht immer sinnvoll, wenn zum Beispiel der Motor bereits ausgebaut ist. Dann stehen Ihnen aber auf jeden Fall die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten für die Verspätung zu.
2.4. Das Pfandrecht – die Waffe der Werkstatt, wenn Sie nicht zahlen
Der Normalfall: Reparatur – Bezahlung
Auf der Rechnung müssen die durchgeführten Arbeiten, die verwendeten Ersatzteile und sonstige Positionen inklusive der jeweiligen Zeit- und Preisangaben aufgeführt sein. Überprüfen Sie gründlich, ob die Rechnung mit dem ursprünglichen Auftrag übereinstimmt und nichts ohne Grund oder gar doppelt abgerechnet wurde. Insbesondere beim Ölwechsel sollten Sie beispielsweise darauf achten, dass Werkstätten Ihr Altöl kostenlos zurücknehmen müssen, wenn Sie dort das frische Motoröl gekauft haben.
Bisweilen kommt es vor, dass die Werkstatt im Zuge ihrer Ursachenforschung Arbeiten durchführt, die sich nachher als
unnötig
erweisen. Trotzdem müssen Sie diese Arbeiten bezahlen, wenn Sie nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik notwendig waren, um den Schaden finden zu können. Dabei muss die Werkstatt allerdings nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgehen und darf nicht einfach die teuerste Variante wählen.
Ihre Temperaturanzeige blinkt ständig. Die Werkstatt wird zunächst den Kühlwasserkreislauf kontrollieren. Stellt sich heraus, dass der Temperaturfühler nicht mehr in Ordnung ist, müssen Sie auch für die vorangegangene Untersuchung aufkommen.
Eventuell unnötig eingebaute oder ausgetauschte Teile müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Auf Ihr Verlangen hin müssen diese wieder ausgebaut oder ausgetauscht werden.
Ob Arbeiten an Ihrem Wagen unnötig waren, ist für einen Laien kaum zu beurteilen. In der Regel sollten Sie sich daher in einem solchen Fall fachmännischen Rat holen (z.B. von einem Kfz-Sachverständigen). Achten Sie hier jedoch darauf, dass die Kosten für den Sachverständigen nicht die eigentlichen Reparaturkosten übersteigen.
Lassen sich die Arbeiten nicht wieder rückgängig machen, zum Beispiel weil Schäden am Lack ausgebessert wurden, müssen Sie nur zahlen, wenn die Arbeiten in Ihrem Interesse lagen. War dies nicht der Fall, müssen Sie sich trotzdem eventuell an den Materialkosten beteiligen. Schließlich ist Ihr Fahrzeug mit einer frisch lackierten Tür mehr wert als mit der alten verkratzten.
Hat die Werkstatt dagegen schwerwiegende Sicherheitsmängel behoben, also etwa abgenutzte Bremsbeläge ausgetauscht, so ist anzunehmen, dass dies auf jeden Fall in Ihrem Interesse liegt. Sie müssen daher die zusätzlichen Arbeiten bezahlen, sofern die Reparaturkosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Fahrzeugwert stehen.
Wenn Sie nicht zahlen: Ihr Auto als Pfand
Das Gesetz gibt der Werkstatt für den Fall, dass Sie die Rechnung nicht zahlen, ein nützliches Werkzeug
an die Hand, nämlich das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB): Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung darf die Werkstatt Ihr Fahrzeug zurückhalten.
Sofern Sie also aus irgendeinem Grund mit der Rechnung nicht einverstanden sind, sollten Sie trotzdem zahlen, wenn auch ausdrücklich nur
unter Vorbehalt
. Im Idealfall lassen Sie sich dies von der Werkstatt schriftlich bestätigen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug dann zurückbekommen haben, können Sie anschließend versuchen, Ihre Zweifel an der Korrektheit der Rechnung auszuräumen.
III. Wenn die Reparatur schiefgeht
3.1. Sie nehmen Ihr Auto in Empfang
Wenn die Reparatur nach Wunsch verlaufen und alles in Ordnung ist, können Sie ruhigen Gewissens Ihre Zustimmung dazu erklären. Juristen bezeichnen dies als
Abnahme
. Sie erkennen damit an, dass die Werkstatt ordentliche Arbeit geleistet hat und die Reparaturleistung vereinbarungsgemäß ausgefallen ist.
In der Regel werden Sie die Reparaturleistungen
stillschweigend
abnehmen, indem Sie die Rechnung begleichen und Ihr Fahrzeug mitnehmen. Dieses
Vorgehen ist gängig und birgt für Sie keine Nachteile. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, eine Probefahrt zu machen. In der ersten Fahrt nach Hause ist allerdings noch keine stillschweigende Abnahme
zu sehen.
Stellt sich bei einer Probe- oder auf der Heimfahrt heraus, dass die Reparatur leider doch nicht erfolgreich war, dürfen Sie daher die Abnahme verweigern und darauf bestehen, dass die Reparatur noch ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Alternativ können Sie die Reparaturleistung aber auch lediglich unter Vorbehalt abnehmen, wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug dringend benötigen.
In einem solchen Fall sollten Sie sich ausdrücklich und schriftlich vorbehalten, später Ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Andernfalls droht Ihnen ein Rechtsverlust, wenn Sie den Mangel nicht beanstanden.
Aber auch wenn sich erst einige Zeit später bei der alltäglichen Nutzung herausstellt, dass doch noch nicht alles in Ordnung ist, sollten Sie der Werkstatt die Mängel so schnell wie möglich melden. Grundsätzlich sind Mängel, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Abnahme festgestellt werden, von der Werkstatt zu verantworten.
Ist keine entsprechende AGB-Klausel vereinbart, haftet die Werkstatt sogar zwei Jahre lang für die Reparaturleistung. Die 2-Jahres-Frist beginnt mit der Erklärung der Abnahme. Für die Teile, die nach einer mangelhaften Reparatur zur Beseitigung des Mangels eingebaut werden, beginnt eine neue 2-Jahres-Frist zu laufen.
Wenn die Werkstatt Ihnen einen Mangel arglistig verschwiegen hat, haftet sie sogar drei Jahre lang. Die Frist beginnt dann erst zu laufen, wenn Sie vom Mangel Kenntnis erlangt haben bzw. haben müssten.
Beachten Sie: Vereinbaren Sie bei Vertragsschluss die Geltung der Reparaturbedingungen des Kfz-Handwerks, gelten für Sie verkürzte Verjährungsfristen: Dann haftet die Werkstatt nur ein Jahr lang ab Abnahme. Außerdem haftet sie für die Teile, die zur Mängelbeseitigung eingebaut wurden, nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist. Es beginnt keine neue Frist zu laufen.
Insgesamt existieren für Sie als Verbraucher zahlreiche Schutzvorschriften, mit deren Hilfe Sie sich zur Wehr setzen und Ihre Ansprüche durchsetzen können. So haben Sie beispielsweise bei fehlerhafter Reparatur zunächst das Recht, dass die Werkstatt die Reparatur erneut versucht (nachbessert
). Ist die Werkstatt auch im Zuge der zweiten Nachbesserung nicht in der Lage, die Reparatur erfolgreich durchzuführen, haben Sie das Recht, entweder die Rechnung entsprechend zu mindern oder ganz vom Vertrag zurückzutreten (s.u.).
Lassen Sie sich Ihre Mängelanzeige von der Werkstatt schriftlich bestätigen.
3.2. Das Mittel der Wahl: die Nachbesserung
Falls die Reparatur schiefgegangen sein sollte, müssen Sie zunächst Nachbesserung verlangen. Die Werkstatt muss den Fehler kostenfrei beheben. Etwaige Zusatzkosten, etwa für Transport, Arbeitsaufwand oder Material, sind von der Werkstatt zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte, die im Zuge der Suche nach dem Mangel eventuell anfallen.
Weigert sich die Werkstatt, Ihr Nachbesserungsrecht anzuerkennen, bleibt Ihnen kaum etwas anderes übrig, als einen Gutachter mit der Feststellung des Mangels zu beauftragen. Möglicherweise benötigen Sie auch noch einen Rechtsanwalt, der Sie bei der tatsächlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.
Das alles setzt jedoch voraus, dass Ihr Anspruch auf Nacherfüllung auch wirklich besteht. Insofern lohnt sich unter Umständen der Gang zum Anwalt auch schon eher, damit der die Situation abklären kann und Sie am Ende nicht selbst für die Werkstattkosten aufkommen müssen.
Bleibt Ihr Fahrzeug mehr als 50 km von der Werkstatt entfernt liegen, dürfen Sie es auch woanders reparieren lassen. Allerdings nur, wenn dem Auftrag die AGB des Kfz-Handwerks zugrunde liegen.
Sie sollten auf jeden Fall Ihre Werkstatt umgehend benachrichtigen und deren Zustimmung verlangen. Verweigert Ihre Werkstatt die Zustimmung, verweigert sie praktisch die Nachbesserung (s.u.).
Die Fremdwerkstatt muss ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Mängelbeseitigung handelt, was dann auch in den Auftragsschein gehört.
Für die ideale Durchführung der Nachbesserung sollte der zu behebende Mangel so genau wie möglich beschrieben werden – soweit das einem technischen Laien zugemutet werden kann.
Ist die erste Nachbesserung dennoch nicht erfolgreich, muss die Werkstatt einen zweiten Versuch unternehmen. Verweigert sie dies, steht es Ihnen frei, die Werkstatt zu wechseln.
Dazu müssen Sie zuvor allerdings zunächst eine angemessene Frist zur Durchführung der (weiteren) Nachbesserung setzen. Was in solchen Situationen angemessen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sie müssen der Werkstatt jedenfalls so viel Zeit geben, wie sie normalerweise für die Reparatur benötigen würde. Bei kleineren Schäden sollte diese Frist zwei bis drei Tage, bei größeren Reparaturen sieben bis 14 Tage betragen.
Auf das Setzen einer Frist können Sie verzichten, wenn
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die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn zwei Nachbesserungsversuche nichts gebracht haben und/oder
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die Werkstatt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
In diesen Fällen können Sie den Mangel selbst beseitigen oder in einer anderen Werkstatt beheben lassen. Für die Kosten muss dann die erste Werkstatt aufkommen. Oder Sie belassen das Fahrzeug in diesem Zustand und verlangen von der Werkstatt den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der mangelfreien Reparatur.
3.3. Ebenfalls möglich: Reduzierung des Rechnungsbetrages
Falls eine Nachbesserung nicht sinnvoll ist, haben Sie auch die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag zu mindern. Sie müssen also den Mangel genau bezeichnen und erläutern, wie viel weniger Sie deswegen zu zahlen bereit sind. Ein exakter Minderungsbetrag kann in den meisten Fällen nicht angegeben werden, sodass er regelmäßig geschätzt wird.
Für den Streitfall gibt es eine örtlich zuständige Schiedsstelle, an die Sie sich bei Bedarf wenden können. Die Kontaktdaten finden Sie beim
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. Franz-Lohe-Str. 21, 53129 Bonn Tel.: 0228/9127–0, Fax: 0228/9127–150 |
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3.4. Nur bei erheblichen Mängeln: Rücktritt vom Vertrag
Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Vertrag zurücktreten. Als erheblich sind Mängel dann anzusehen, wenn die Fahrtüchtigkeit oder -sicherheit Ihres Fahrzeugs beeinträchtigt ist oder wenn gleich mehrere Mängel zusammentreffen. Sie müssen Ihren Wunsch nach Rücktritt vom Vertrag der Werkstatt ausdrücklich mitteilen. Diese muss dann bereits bezahlte Beträge an Sie zurückzahlen und eventuell eingebaute Teile wieder ausbauen.
3.5. Auch manchmal nötig: Schadensersatzforderung
Wenn die Nachbesserung fehlschlägt
Nach ergebnisloser oder verweigerter Nachbesserung können Sie das Fahrzeug auch in diesem Zustand belassen und von der Werkstatt den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der mangelfreien Reparatur verlangen. Der Betrag, der Ihnen zusteht, entspricht dem, was Sie für eine endgültige Reparatur in einer anderen Werkstatt bezahlen müssen.
Wenn aus einem Mangel weitere Mängel werden
Haben Sie aufgrund der fehlgeschlagenen Reparatur zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel Gutachterkosten, Anwaltskosten oder Nutzungsausfall, steht Ihnen ein Erstattungsanspruch zu.
Wenn es aufgrund der mangelhaften Reparatur zu einem Unfall gekommen ist, haftet die Werkstatt auch für die Unfallschäden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Sach-, sondern auch auf eventuelle Personenschäden. Für die Bemessung eines entsprechenden Schmerzensgeldes kommt es nicht auf ein Verschulden der Werkstatt an.
Solange die Werkstatt Ihr Fahrzeug in ihrer Obhut hat, muss sie damit pfleglich umgehen und es vor möglichen Schäden bewahren. Auch wenn die Werkstatt Ihren Wagen nicht ausreichend vor Beschädigung oder Diebstahl durch fremde Personen schützt, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Wann genau dies eintritt, hängt vom Einzelfall ab.
Die Werkstatt stellt Ihren Wagen über Nacht außerhalb des Werksgeländes in einem Gewerbegebiet fern jeder Wohnbebauung ungesichert ab. Wird Ihr Auto aufgebrochen und Ihr Radio gestohlen, dann ist sie zum Schadensersatz verpflichtet (AG Landstuhl, Urteil vom 6.3.2000, 2 C 208/99, NJW-RR 2001 S. 134).
Beachten Sie: Wenn Sie das Fahrzeug nach der Reparatur verkaufen, stehen dem neuen Fahrzeugeigentümer dieselben Rechte gegen Ihre Werkstatt zu wie Ihnen (OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2003, 21 U 24/03 ).
Schadensersatzforderung der Werkstatt
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig abholen, kann auch der Werkstatt ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Sie kann Ihnen ein angemessenes Standgeld
von bis zu 7,50 € pro Tag in Rechnung stellen.
Wenn die allgemeinen Kfz-Reparaturbedingungen – wie in den meisten Werkstätten üblich – vereinbart waren, bleibt Ihnen über den eigentlich vereinbarten Zeitpunkt hinaus noch eine weitere Woche, Ihr Fahrzeug abzuholen. Die Wochenfrist beginnt, wenn Ihnen die Werkstatt mitteilt, dass Ihr Wagen fertig ist und die Rechnung vorliegt. Bei kleineren Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
Darüber hinaus befinden Sie sich dann in Verzug, und der Werkstattinhaber haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Falls also etwa ein Werkstattmitarbeiter während dieser Zeit fahrlässig Ihr Fahrzeug beschädigen sollte, haftet der Werkstattinhaber dafür ausnahmsweise nicht. Gleiches gilt, wenn Ihr Fahrzeug unzureichend gesichert war (vgl. vorangegangener Abschnitt).
IV. So setzen Sie Ihre Rechte durch
4.1. Erste Hilfe ohne Richter
Bei Streitigkeiten mit der Werkstatt sollte Ihr erster Weg zur Schiedsstelle der Kfz-Innung führen. Hier kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, sofern Ihre Werkstatt Innungs-Mitglied ist. Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie die Kontaktdaten Ihrer regional zuständigen Schiedsstelle finden Sie beim
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. Franz-Lohe-Str. 21, 53129 Bonn Tel.: 0228/9127–0, Fax: 0228/9127–150 |
So haben Sie auch ohne Anwalt die Chance, schnell und einfach zu Ihrem Recht zu kommen. Sie müssen lediglich einen schriftlichen und vor allem rechtzeitigen Antrag stellen. Rechtzeitig
bedeutet in Bezug auf Reparaturen so bald wie möglich nach Kenntnis des Streitpunktes.
Bei Garantieansprüchen muss der Antrag spätestens acht Tage nach Ablauf der Garantiefrist, in allen anderen Fällen spätestens vor Ablauf von dreizehn Monaten seit Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgen. Wenn dieses Schiedsverfahren fehlschlagen sollte, können Sie immer noch den Rechtsweg beschreiten.
4.2. Der Gang zum Gericht
Die Beschreitung des Rechtsweges bietet Ihnen generell mehrere Möglichkeiten. Wenn Sie beispielsweise noch Geld von der Werkstatt zu bekommen haben, können Sie den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Das Mahnverfahren ist weitgehend automatisiert und kann Sie unter Umständen schnell zum Ziel führen.
Wenn sich die Werkstatt allerdings dagegen wehrt oder Sie kein Geld, sondern beispielsweise die Herausgabe Ihres Fahrzeugs fordern, bleibt nur noch der Gang zum normalen
Gericht. Hier müssen dann Ansprüche genau beschrieben und begründet, Anträge gestellt und Zeugen benannt werden. Daher empfiehlt sich hier stets die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts – auch dann, wenn Sie sich unproblematisch im Recht wähnen.