Verkehrsrechts-ABC
Vom Abbiegen bis zum Zebrastreifen: Im Straßenverkehr gibt es Regeln und Pflichten, die alle Teilnehmer berücksichtigen müssen.
Hier bekommen Sie eine alphabetische Übersicht deutscher Rechtsprechungen zum Thema Verkehrsrecht.
I. Eine alphabetische Rechtsprechungsübersicht
Abbiegen
Beim Abbiegen gibt es drei Haupttücken: das richtige Blinken, Einordnen und die Umschaupflicht.
Wer abbiegt, muss dies allen anderen Verkehrsteilnehmern deutlich und klar durch Blinken (→Fahrtrichtungsanzeiger) anzeigen. Rechtsabbieger müssen sich möglichst weit rechts und Linksabbieger möglichst weit links einordnen.
Wichtig: Insbesondere LKW brauchen zum Abbiegen viel Platz. Deshalb ordnen sie sich zwangsläufig zunächst in die entgegengesetzte Fahrtrichtung bzw. links neben der eigentlichen Abbiegespur ein. Nachfolgende Autofahrer, die dies nicht beachten, tragen beim eventuellen Zusammenstoß deshalb das überwiegende Verschulden (OLG Köln, Urteil v. 13.10.1994, NZV 1995, 74). Andererseits trifft den Lkw-Fahrer in dieser gefahrenträchtigen Situation eine verstärkte Umschaupflicht. Das heißt, er darf nicht darauf vertrauen, der nachfolgende Verkehr werde wegen des gesetzten Blinkers nicht überholen. Deshalb wird bei einem Unfall der Schadensbetrag gequotelt.
Aber auch als Pkw–Fahrer können Sie in die Situation kommen, beim Rechtsabbiegen zunächst nach links ausscheren zu müssen, um zum Beispiel in eine Einfahrt steil
hereinfahren zu können (OLG Hamm, Urteil v. 29.11.1990, NZV 1991, 268). Dem Abbieger wurde im entschiedenen Fall vorgeworfen, er habe sich nicht ausreichend davon überzeugt, dass der von hinten herannahende Verkehr die Abbiegeabsicht erkannt hat. Er hätte den Unfall – ein Auto von hinten fuhr ihm in die rechte Seitentür – durch Stotterbremse und gegebenenfalls Vorbeifahrenlassen verhindern können. Er erhielt deshalb eine Teilschuld in Höhe von 30 %. Je nach konkreter Verkehrssituation haftet der von hinten kommende Autofahrer überhaupt nicht. Er haftet nämlich nur, wenn man ihm den Vorwurf machen kann, trotz unklarer Verkehrslage weitergefahren zu sein (OLG Hamm, Urteil v. 16. 1 1996, NJWE-VHR 1996, 144).
Grundsätzlich wird beim Abbiegen von allen Autofahrern verlangt, sich wiederholt umzuschauen. Das gilt insbesondere an schwer erkennbaren Seitenwegen (OLG Hamm, Urteil v. 9.10.1992, StVE Nr. 84a zu § 9 StVO). Nur so kann ausgeschlossen werden, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Besonders Radfahrer sollen dadurch geschützt werden. So müssen Sie sich auf jeden Fall nach einem Halt an der Ampel vergewissern, dass sich neben Ihnen kein Radfahrer eingeordnet hat. Bei Sichtbehinderung heißt das, sich langsam vorantasten.
Sie dürfen zum Beispiel auch nicht, wenn Sie an einer Ampel stehen, beim Anfahren darauf vertrauen, dass der rechts daneben befindliche Radfahrer stehen bleibt und dem Fahrzeug den Vortritt lässt. Selbst wenn sich der Radfahrer im toten Winkel
befindet, müssen Sie ihn vor dem Abbiegen durch Umschau gesehen haben (KG Berlin, Urteil v. 28.4.1988, NZV 1989, 122, und OLG Bremen, Urteil v. 12.3.1991, StVE Nr. 83 zu § 9 StVO).
Die wiederholte Umschaupflicht entfällt ausnahmsweise, wenn die Verkehrssituation für den nachfolgenden Verkehr eindeutig ist. Befindet sich zum Beispiel ein Linksabbieger dicht an einer ununterbrochenen Linie und blinkt, um bei erstbester Gelegenheit links einzuscheren, trifft ihn keine Schuld, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer hier überholt.
Abschleppen bzw. abgeschleppt werden
Abschleppen fahruntüchtiger Fahrzeuge
Beim Abschleppen eines mit einer Panne liegen gebliebenen Fahrzeuges ist Folgendes zu beachten:
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Wollen Sie ein Fahrzeug mit Ihrem PKW abschleppen, dann müssen Sie die nächstgelegene Werkstatt ansteuern,
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Autobahnen sind an der nächstgelegenen Ausfahrt zu verlassen,
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bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein,
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der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keinen Führerschein zu haben!
Von zulässigem Abschleppen kann allerdings keine Rede mehr sein, wenn die Entfernung sehr groß ist. Das OLG Celle (Urteil v. 8.12.1994, StVE Nr. 11 zu § 18 StVO) hielt eine Entfernung von 45 km, um einen betriebsunfähigen PKW vom Händler zu sich nach Hause zur Reparatur zu schleppen, für eindeutig zu lang. Folge war: Das Gericht warf dem Fahrer einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 StVO vor. Obendrein wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer ordentlichen Geldstrafe verurteilt. Er hätte zum Fahren eines dreiachsigen Zuges
Führerscheinklasse 2 gebraucht. Außerdem fuhr er ohne erforderlichen Versicherungsschutz, weil das abgeschleppte Fahrzeug nicht versichert war.
Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge
Hier ist zu unterscheiden zwischen Privatgrundstücken und dem öffentlichen Verkehrsraum.
Das Fahrzeug steht auf einem Privatgrundstück
Wer ohne Erlaubnis auf einem Privatgrundstück parkt (z.B. Parkplatz nur für Kunden
), begeht strafrechtlich gesehen einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Zivilrechtlich handelt es sich um eine so genannte
Besitzstörung
, die der Besitzer des Grundstücks beseitigen darf (§ 858 BGB ff.). Mit anderen Worten: Parkt jemand auf Ihrem Grundstück, dürfen Sie ihn grundsätzlich abschleppen lassen.
Bevor Sie jedoch einen Abschleppdienst beauftragen, sollten Sie versuchen, ob Sie den Fahrer anderweitig erreichen können, zum Beispiel durch Herbeihupen oder Herumfragen in der Nachbarschaft. Vielleicht lässt sich auch das Fahrzeug wegschieben? Sonst könnte es Ihnen passieren, dass Sie hinterher auf den Kosten sitzen bleiben. Denn selbst als Betroffener müssen Sie den Schaden so gering wie möglich halten. Insbesondere sollte man sich davor hüten, jemanden ohne Not auf die Weise erziehen zu wollen (z.B. AG Rastatt, Urteil v. 8.4.1999, DAR 1999, 321).
Außerdem darf man sich auch nicht allzu viel Zeit lassen, wenn es nicht ohne Abschleppen geht. Denn § 859 Abs. 3 BGB fordert, dass Sie
sofort
handeln. Was ist aber darunter zu verstehen? Das Amtsgericht München (Urteil v. 9.9.1992, DAR 1993, 30) hielt eine Wartezeit von zwei bis drei Stunden noch für ausreichend. Ob Sie danach Ihr Abschlepprecht verwirkt haben , hängt davon ab, inwieweit von dem Falschparker eine Beeinträchtigung ausgeht.
Kommt es so weit, dass Sie ein Abschleppunternehmen beauftragen, lassen Sie das Fahrzeug nicht auf dessen – womöglich weit entfernt liegenden – Hof schleppen. Es darf nur auf einem nahe gelegenen Parkplatz abgestellt werden.
Das sollten Sie schon im eigenen Interesse berücksichtigen, denn als Auftraggeber sind Sie zunächst Kostenschuldner. Das heißt, Sie müssen die Abschleppkosten erst einmal vorlegen. Diese erhalten Sie aber gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz im Wege des Schadensersatzes zurück. Darin enthalten sind auch die Kosten für die Halterauskunft.
Die allgemein übliche Methode der Abschleppunternehmer, dem Falschparker sein Fahrzeug nur gegen Cash herauszugeben, ist an sich unzulässig wegen verbotener Rechtsbesorgung für den Auftraggeber (z.B. OLG München, Urteil v. 23 12. 1999, NJW 2000, 1347). Allerdings werden die meisten Betroffenen doch eher zahlen, als sich auf lange juristische Raufhändel einzulassen.
Wird Ihr Parkplatz bloß zugeparkt, sodass der Parkplatz als solcher frei bleibt, haben Sie dieselben Rechte wie oben dargestellt. Das gilt auch für das Versperren einer Ausfahrt. Kommen Sie in dieser Situation nicht aus Ihrer Garage heraus, dürfen Sie für kurze Strecken ein Taxi nehmen und die Kosten dem Falschparker auferlegen.
Zum Eigentor kann es werden, wenn Sie ein Fahrzeug, das Ihren Privatparkplatz belegt hat, zuparken. Dann darf der zugeparkte Autofahrer nämlich Ihr Fahrzeug wegen Nötigung abschleppen lassen (OVG Saarlouis, Urteil v. 6.5.1993, StVe Nr. 81 zu § 12 StVO).
Das Fahrzeug ist verbotswidrig auf öffentlichem Verkehrsraum geparkt
Wird ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsraum (Straße, Gehweg etc.) entgegen den Bestimmungen der StVO verkehrswidrig abgestellt, müssen Sie damit rechnen, dass im absoluten und eingeschränkten Halteverbot, von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, markierten Fußgängerüberwegen, an abgelaufenen oder nicht in Gang gesetzten Parkuhren und von Anwohnerparkplätzen abgeschleppt wird.
Es kommt nicht darauf an, dass es durch Ihr Fahrzeug zu einer Behinderung kommen muss. Schon allein wegen der negativen Vorbildwirkung darf abgeschleppt werden (VHG Mannheim, Urteil v. 3.1.1995, NZV 1996, 46; in einem Fall, in dem ohne konkrete Behinderung ein Anwohnerparkplatz ohne Berechtigung belegt worden war).
Ob in diesen Fällen dann auf einen in der Nähe gelegenen Parkplatz umgesetzt oder abgeschleppt und sichergestellt wird, hängt vom Einzelfall ab. Häufig lässt der innerstädtische Verkehr keine Umsetzung zu, sodass in der Regel auf das Gelände des Abschleppunternehmers gefahren wird. Die Herausgabe des Fahrzeugs wird häufig dann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht, wenn die Polizei damit einverstanden ist. Der Fahrzeugführer und auch der Fahrzeughalter können nach den Polizeigesetzen der Länder für die Kosten zur Kasse gebeten werden. Gegebenenfalls müssen auch die Kosten für eine Leerfahrt getragen werden.
Achtung: Haben Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und wird inzwischen eine nicht angekündigte Halteverbotsregelung wegen Straßenbauarbeiten getroffen, darf dann zwar Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden (BVerwG, Urteil v. 11.12.1996, NZV 1997, 246). Die Kosten brauchen Sie aber nur zu tragen, wenn die Neuregelung 48 Stunden vorher angekündigt worden ist (OVG Münster, Urteil v. 23.5.1995, DAR 1995, 377). Stellen Sie Ihr Auto während Ihres Urlaubs erlaubterweise auf öffentlichem Parkraum ab, sollten Sie auf alle Fälle jemanden beauftragen, hin und wieder nach den Schildern zu schauen.
Selbst wenn Sie eine Anwohnerparkberechtigung haben, bewahrt Sie das nur vor horrenden Parkgebühren. Sie schützen aber nicht vor berechtigten Abschleppmaßnahmen, z.B. wenn in Ihrer Parkzone eine Baustelle angekündigt und eingerichtet wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 19.8.2003, NZV 2004, 430).
Abstand
Sicherheitsabstand
Bei Auffahrunfällen (→Auffahrunfälle) ist die Missachtung des erforderlichen Sicherheitsabstandes die häufigste Ursache. Als einfache Faustregel für den richtigen Abstand gilt der halbe Tachowert. Auf jeden Fall muss er reichen, um auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes rechtzeitig zum Stehen zu kommen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.7.1987, NJW-RR 1988, 1075).
Im Stadtverkehr werden allerdings häufig Ausnahmen von den allgemeinen Sicherheitsabstandsregeln gemacht, wenn nicht gerade mit dem plötzlichen Abbremsen des Vordermannes zu rechnen ist.
So ist zum Beispiel bei grüner Welle nicht mit dem Abbremsen zu rechnen, im Ampelbereich dagegen doch! Im Stoßverkehr reicht ansonsten als Sicherheitsabstand ein Viertel Ihres Tachowertes - allerdings bei höchster Bremsbereitschaft (OLG Hamm, Beschluss v. 16.11.1993, StVE Nr. 56 zu § 4 StVO).
Beim Anfahren ist es ebenfalls normal, dass der erforderliche Abstand zunächst nicht eingehalten wird, weil der Hintermann in der Regel nicht mit dem plötzlichen Abbremsen des Vordermannes rechnen muss. So entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall, in dem der Vordermann wegen eines abrupten Spurwechsels eines Dritten vor sich noch einmal abbremsen musste und es deshalb zum Auffahrunfall kam (Urteil v. 26.7.1991, NZV 1992, 323). Das Gericht lastete deshalb dem Auffahrenden kein Mitverschulden an.
Anders sieht es aus, wenn der Vordermann an einer Vorfahrtsstraße zunächst verkehrsbedingt hält, dann anfährt und plötzlich wieder abbremst. Hier heißt es für den Hintermann Abstand halten, weil er das Abbremsen des Vordermanns mit einkalkulieren muss (LG Baden-Baden, Urteil v. 13.12.1991, NZV 1992, 412). Im entschiedenen Fall ging die Schuldverteilung 50 : 50 aus.
Seitenabstand
Ganz wichtig beim Vorbeifahren bzw. beim Überholen ist der richtige Seitenabstand. Er hängt von den Gesamtumständen - wie Witterungsverhältnisse, eigene Geschwindigkeit und dem Verhalten des zu Überholenden – ab. Der allgemein geläufige Meter Abstand reicht in vielen Fällen nicht aus. So muss zum Beispiel ein Radfahrer mit einem Abstand von 1,5 m bis 2 m normalerweise überholt werden (OLG Hamm, Urteil v. 22.1.1991, 466). Dasselbe Gericht stellte fest, dass selbst bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h der Seitenabstand eines entgegenkommenden PKW von einem Radfahrer mindestens 1 mbetragen müsse (Urteil v. 23.1.1997, NZV 1997, 479).
Alkohol
Wie Verstöße gegen das 0,5-Promille-Gesetz geahndet werden, können Sie dem im Anhang unter II abgedruckten Auszug des aktuellen Bußgeldkataloges entnehmen.
Wer einen Trunkenheitsgrad von 1,1 Promille und mehr erreicht, begeht eine Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und wird nach dem Strafgesetzbuch nach § 316 bestraft. Für Radfahrer liegt die Strafbarkeitsgrenze bei 1,6 Promille (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.7.1997, NZV 1997, 486).
Messung des Alkoholgehalts
Das Messgerät Alcotest 7410
ist nicht geeignet zur Messung der Alkoholkonzentration im Atem und zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Das Messergebnis kann aber ein Hinweis sein bei der Prüfung einer relativen Fahrunsicherheit (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.1.2004, DAR 2004, 409).
Wartezeit
Nach Trinkende müssen mindestens 20 Minuten vergehen, ehe eine Atemalkoholmessung verwertbare Ergebnisse liefert. Wesentlich wichtigeres Kriterium, so das OLG Hamm, ist jedoch eine zehnminütige Kontrollzeit vor der Messung. Hat z.B. der Polizeibeamte so lange zusammen mit dem Alkoholsünder gewartet und dann eine Messung vorgenommen, reicht diese Wartezeit aus. Ob seit Trinkende tatsächlich 20 Minuten vergangen sind, muss nicht zusätzlich ermittelt werden (OLG Hamm, Beschluss v. 23.8.2004, NZV 2005, 109).
Nachtrunk
Wer einen Unfall baut, sich vom Unfallort entfernt und dann nicht ganz unerhebliche Mengen
an Alkohol zu sich nimmt, verletzt seine Aufklärungsobliegenheit. Denn so kann nicht festgestellt werden, ob der Fahrer bereits zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand (LG Chemnitz, Urteil v. 19.3.2002, NZV 2003, 426).
Ampel
Anti-Blitz-Reflexfolien
Wer sein Kennzeichen mit
Anti-Blitz-Buchstaben
überklebt, macht sich strafbar. Die Klebefolie reflektiert das Licht und macht es unmöglich, das Kennzeichen zu erkennen. Werden Sie hierbei erwischt, droht eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung. Denn das Kfz-Kennzeichen ist eine Urkunde, die dazu dient, ein Kfz einer dafür verantwortlichen Person zuzuordnen. Dazu gehört auch, dass das Fahrzeug für ein Radargerät erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.2.1997, NZV 1997, 319).
Einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer der Folie haben Sie nicht (so AG Chamm, Zweigstelle Kötzing, Urteil v. 4.11.1996, NZV 1997, 495).
Auffahrunfall
Kommt es zu einem Auffahrunfall, liegt das Verschulden in den Regel beim auffahrenden Hintermann. Entweder hat er den erforderlichen Sicherheitsabstand (→Sicherheitsabstand) nicht eingehalten oder nicht aufgepasst. Diese grundsätzliche Vermutung ist ein sog. Anscheinsbeweis, der aber widerlegt werden kann. Das heißt, die Vermutung entfällt, wenn der Hintermann nachweisen kann, dass zum Beispiel der Vordermann plötzlich und völlig unerwartet gebremst hat - verkehrsbedingtes Bremsen ausgeschlossen (z.B. OLG Hamm, Urteil v. 5.9.1979, NJWE-VHR 1998, 157). Allerdings kommt es hier normalerweise nur zu einer Teilschuld des Vordermannes.
Bei so genannten Kettenauffahrunfällen wird der Schaden - je nach Verursachungsbeitrag - gequotelt (§ 17 Abs. 1 StVG). Fehlen zum Beispiel konkrete Anhaltspunkte für die Alleinschuld des Letztauffahrenden, wird häufig 50 : 50 mit dem mittleren bei einer Dreierkombination gequotelt. Grund: die Bremswegverkürzung für den Hintermann (z.B. AG Bad Doberau, Urteil v. 30.6.1995, DAR 1995, 409).
Bei Massenkarambolagen einigen sich die Kfz-Haftpflichtversicherer in der Regel im Verhältnis von 25 % : 75 % zulasten des jeweiligen Hintermannes.
Autobahn
Ausbremsen
Wer zur Warnung des Hintermannes, einen größeren Abstand (hier 10 m bei einer Geschwindigkeit von 170 km/h bis 180 km/h) einzuhalten, die Bremslichter bloß aufleuchten lässt, begeht keine Straftat (OLG Köln, Beschluss v. 17.9.1996, NZV 1997, 318). Selbst wenn es dadurch zu einem Unfall des Hintermannes kommt, trifft den Vordermann daran kein Mitverschulden (so OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.1.1991, StVE Nr. 48 zu § 4 StVO).
Wenn das Ganze allerdings dazu dient, den Hintermann tatsächlich auszubremsen, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Nötigung rechnen.
Benzinmangel
Benzinmangel gilt auf Autobahnen als Autofahrertodsünde. Darin liegt ein eklatanter Verstoß gegen § 23 StVO (sonstige Pflichten eines Fahrzeugführers), sodass Sie mit einer ordentlichen Geldbuße rechnen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.12.1999, DAR 2000, 223). Außerdem gelten Sie als liegen geblieben im Sinne des § 15 StVO. Das heißt, Sie müssen alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die § 15 StVO von Ihnen verlangt: Unverzüglich versuchen, auf den Seitenstreifen zu fahren, Warnblinkanlage sofort einschalten, Warndreieck in etwa 100 mEntfernung aufstellen. Andernfalls können Sie nach § 1 Abs. 2 StVO wegen allgemeiner Straßenverkehrsgefährdung belangt werden.
Abgesehen davon handelt ein Autofahrer grob fahrlässig, wenn er trotz funktionierender Tankuhr liegen bleibt. Kommt es hier zu einem Auffahrunfall, verliert er seinen Anspruch gegen den Kaskoversicherer (OLG Hamm, Urteil v. 17.6.1993, NZV 1994, 75). Im entschiedenen Fall war ein Sattelschlepper auf das liegen gebliebene Fahrzeug aufgefahren. Die Autobahn hatte an dieser Stelle keine Standspur.
Schlimmstenfalls kann es, wenn Menschen in dieser Situation zu Schaden oder gar zu Tode kommen, sogar eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. wegen fahrlässiger Tötung nach den §§ 230, 222 StGB geben.
Dichtes Auffahren
Zu dichtes Auffahren ist ein Verstoß gegen die allgemeinen Sicherheitsabstandsregeln. Sie werden nach dem Bußgeldkatalog (→Anhang unter II) noch schärfer als innerorts geahndet.
In Extremfällen kann zu dichtes Auffahren sogar einen so schweren Verkehrsverstoß darstellen, dass der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt ist. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Sie nicht einmal mehr das Autokennzeichen des Dränglers durch Ihren Rückspiegel erkennen können. In einem Fall, in dem der Drängler nicht dauerhaft, sondern nur auf einer Strecke von 900 Meter mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h dreimal für jeweils eine Sekunde auf weniger als 10 Meter an den Vordermann heranfuhr, hielt das Bayerische Oberste Landesgericht allerdings eine Geldbuße von ca. 200,00 € für ausreichend (Beschluss v. 2.3.1994, NZV 1994, 241). Straffrei bleiben Sie auch, wenn Sie nur für wenige Sekunden vorübergehend zu dicht auffahren, um zum Überholen anzusetzen.
Geschwindigkeit
Die meisten europäischen Länder haben auf Autobahnen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von zwischen 110 und 130 km/h. Außerdem gibt es eine Mindestgeschwindigkeit. Diese Geschwindigkeit liegt zwischen 45 und 60 km/h. Das Fahrzeug muss diese Geschwindigkeit bauartbedingt erreichen können. Im Übrigen ist die Geschwindigkeit dem Verkehrsfluss und den Straßenverhältnissen (beispielsweise Schnee oder Nebel) anzugleichen und kann auch niedriger liegen.
Liegt sie aber zum Beispiel bei einem LKW extrem niedrig, weil er sich am Ende einer Steigungsstelle befindet, muss der Fahrer rechtzeitig warnen. Andernfalls trifft ihn ein Mitverschulden bei einem Auffahrunfall ( OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.3.1998, NJW-RR 1998, 1554).
Einfahren
Beim Einfahren auf der Autobahn müssen Sie sich zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur (rechte Spur) einfügen. Erst danach, wenn Sie die konkrete Verkehrssituation auf der linken Fahrspur überschauen und für die anderen Verkehrsteilnehmer Ihr Verhalten berechenbar machen, dürfen Sie zum Überholen ansetzen (OLG Hamm, Urteil v. 25.2.1992, StVE Nr. 49 zu § 18 StVO). Im entschiedenen Fall hatte ein Pkw-Fahrer unmittelbar vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur gewechselt und war dort mit einem mit ca. 169 km/h herannahenden Pkw kollidiert. Dafür erhielt er die Alleinschuld am Unfall.
Wenn mehrere Fahrzeuge hintereinander einfahren wollen, darf dies nur hintereinander geschehen. Das heißt, der Hintermann muss dem Vordermann den Vortritt lassen, indem er seine Fahrweise anpasst (OLG Hamburg, Urteil v. 14.7.1999, DAR 2001,307).
Besondere Rücksicht wird verlangt, wenn vor Ihnen ein LKW auf die Autobahn auffährt, auch wenn Sie die Vorfahrt haben. Hier müssen Sie gegebenenfalls vom Gas heruntergehen und zusätzlich Abbremsen, um dem schwerfälligen Vordermann das Einfädeln zu erleichtern. Andernfalls müssen Sie mit einer erheblichen Haftung aus Betriebsgefahr rechnen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 2.5.1995, DAR 1996, 287).
Geschwindigkeit
Noch dürfen Sie auf vielen deutschen Autobahnen so schnell fahren, wie Sie möchten. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass die Geschwindigkeit den Wetter- und Straßenverhältnissen angepasst ist.
Wer bei Tageslicht und schönem Wetter auf einer fast leeren Autobahn unterwegs ist, fährt mit 200 bis 210 km/h noch nicht zu schnell. Das gilt auch dann, wenn die Autobahn eine leichte Linkskurve macht (AG Stuttgart, Urteil vom 7.1.2003, DAR 2003, 228).
Nachts muss deutlich vorsichtiger gefahren werden. Einem Autofahrer, der bei Dunkelheit mit 170 Sachen unterwegs war, wurde nach einem Auffahrunfall grobe Fahrlässigkeit bestätigt. Er war auf der Überholspur hinter mehreren Fahrzeugen hergefahren (Kolonne
) und hatte zu spät bemerkt, dass sein Vordermann anfing zu bremsen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2002, NZV 2003, 289).
Rechtsfahrgebot
Auch auf Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot. Notorisches Linksfahren ist - trotz schnellen Autos - verboten. Wer die Überholspur nicht freigibt und das Überholtwerden durch andere Fahrzeuge verhindert, läuft sogar Gefahr, wegen Nötigung im Straßenverkehr strafrechtlich belangt zu werden (→Ausbremsen).
Einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begeht auch, wer ohne sachlichen Grund auf dreispurigen Autobahnen die Mittelspur durchgehend befährt.
Stadtautobahn
Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Stadtautobahnen gelten als innerörtliche Verstöße (KG Berlin, Beschluss v. 28.3.2001, NZV 2002, 47).
Standspur
Die Standspur (auch Pannenstreifen oder Seitenstreifen genannt) darf nur in Notfällen benutzt werden (§ 2 Abs. 2 StVO). Eine solche Situation liegt z.B. vor bei ungewöhnlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis, Unfall oder einem entgegenkommenden Falschfahrer. Wenn nach einem Unfall für Hilfsfahrzeuge eine freie Gasse gebildet werden soll, darf die Standspur ebenfalls benutzt werden. Das Vorbeifahren an einem Stau, um schneller zur nächsten Ausfahrt zu gelangen, ist unzulässig (BGH, Beschluss v. 6.5.1981, StVE Nr. 16 zu § 2 StVO). Wenn Sie erwischt werden, müssen Sie sogar mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Rechtsüberholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB rechnen (BverfG, Beschluss v. 22.8.1994, DAR 1995, 154).
Stau
Das Blinken am Stauende, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen, ist seit 1997 offiziell erlaubt (BGBl. 1997 I S. 2928), ist aber keine Pflicht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil v. 28.5.1997, NZV 1998, 24).
Überholen
Besonders auf Autobahnen müssen Sie das Rechtsüberholverbot beachten. Nur wenn der Verkehr sehr dicht ist und sich Fahrzeugschlangen bilden, darf die rechte Fahrzeugschlange schneller fahren als die linke (§ 7 Abs. 2 StVO). Motorradfahrer dürfen bei einem Stau nicht durch die Fahrzeugkolonnen durchfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.4.1990, VRS 79, 139).
Das Überholverbot gilt aber nur zwischen den Benutzern der Normalspuren. Zweigen zum Beispiel ein oder mehrere Fahrstreifen in eine andere Richtung nach rechts ab, darf auf diesen Spuren schneller gefahren werden. Sie dürfen dann also rechts an den Fahrzeugen vorbeifahren, die auf der links weiterführenden Autobahn weiterfahren (§ 42 Abs. 6 Nr. 1f StVO). Das gilt aber nicht für den Verzögerungsstreifen an Autobahnabfahrten. Hier darf nur rechts überholt werden, wenn der durchgehende Verkehr Kolonne fahren muss.
Beifahrer
Gurtanlegepflicht
Verstöße gegen die Gurtanlegepflicht werden hart bestraft, bis hin zu Flensburger Punkten (→Bußgeldkatalog).
Trotzdem sind Sie als Fahrer nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich der Beifahrer anschnallt (BayObLG, Beschluss v. 27.8.1993, StVE Nr. 30 zu § 21a StVO). Etwas anderes gilt natürlich bei Kindern, die Sie im Auto mitnehmen. Hier können Sie im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung belangt werden.
Kommt es zu einem Unfall, trägt der nicht angegurtete Beifahrer genauso wie ein nicht angegurteter Fahrer ein Mitverschulden an seinem Unfallschaden. Je nach den Umständen kann das bis zu 50 % ausmachen. Im Allgemeinen liegt jedoch die Quote bei 20 % bis 23 % (so z.B. OLG Hamm, Urteil v. 21.6.1995, NZV 1996, 33). Nur in Ausnahmefällen kann der Mitverschuldensanteil ganz entfallen (BGH, Urteil v. 20.1.1998, NZV 1998, 148). Im entschiedenen Fall befand sich der Beifahrer in halb liegender Position auf der Rückbank des Fahrzeugs, als es zu einer Kollision mit einem Gegenverkehrsfahrzeug kam, dessen Fahrer einen BAK von 1,83 Promille hatte. Das Gericht sah den Verschuldensanteil des Unfallverursachers als so hoch an, dass das Nicht-angeschnallt-Sein im vorliegenden Einzelfall unbedeutend war (so auch im Ergebnis, wenn auch mit anderem Sachverhalt, LG Stuttgart, Urteil vom 4.12.2003, NZV 2004, 409).
Störung durch Beifahrer
Wenn ein Beifahrer auf den Fahrer so einwirkt, dass er dadurch einen Unfall verursacht, kann er vom geschädigten Dritten oder auch vom Fahrer direkt nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wer sich allerdings zu sehr ablenken lässt, trägt dann doch an den Folgen das überwiegende Verschulden (OLG Hamm, Urteil v. 18.10.1994, NZV 1995, 481). In diesem Falle ließ sich der Fahrzeuglenker von seiner Beifahrerin durch ein auf seine Wange geklebten Sticker vier Sekunden lang vom Verkehr ablenken. Er musste ¾ des Schadens tragen.
Bei Hunden als Beifahrer ist besondere Vorsicht geboten. Sie lassen sich nicht anschnallen und werden deshalb häufig im Fußraum vor dem vorderen Beifahrersitz ungesichert mitgeführt. Kommt es zu einem Unfall, z.B. wenn der Hund in den Fußraum des Fahrers hinüberkriecht, muss man sich als Autofahrer den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen (OLG Nürnberg, Urteil v. 14.10.1993, StVE Nr. 43 zu § 61 VVG). Versicherungsrechtlich hatte dies im entschiedenen Fall zur Folge, dass der Fahrer von der Kaskoversicherung seinen Schaden nicht ersetzt bekam. Das Gericht stellte fest, dass Tiere entweder auf der Rückbank oder hinter einem Gitter mitzuführen seien.
Schäden durch Beifahrer
Beifahrer, die durch unachtsames Öffnen der Türen andere Verkehrsteilnehmer schädigen, haften dafür persönlich. Das gilt auch für Kinder ab 10 Jahren, wenn sie einigermaßen verständig sind (LG Mainz, Urteil v. 16.11.1999, DAR 2000, 273). Den Schaden bezahlen muss dann die private Haftpflichtversicherung, soweit eine vorhanden ist.
Dasselbe gilt, wenn ein Beifahrer den Zündschlüssel betätigt, um Radio zu hören, aber zu weit dreht, sodass das Fahrzeug anspringt und ein anderes beschädigt.
Beleidigung
Beleidigungen und unfreundliche Gesten im Straßenverkehr sind kein Kavaliersdelikt, sondern Straftaten und können teuer werden. Sie sollten deshalb insbesondere im Umgang mit Polizisten und Politessen Zurückhaltung üben. Denn hier trifft die Beschimpfung nicht nur den Beamten persönlich, sondern auch seinen Dienstherren, den Staat. Die Folge derartiger Ausrutscher ist in den meisten Fällen eine Anzeige.
Die Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Zehn bis 30 Tagessätze sind die Regel, ein Tagessatz beträgt den 30. Teil eines Monatsnettogehalts. Generell gilt: Je obszöner die Beleidigung, desto teurer wird es. Tätlichkeiten oder Nötigung können sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Selbstbeherrschung lohnt sich also. Aber: Die Bezeichnung eines Polizeibeamen als Wegelagerer
ist in der Regel unschädlich
Blinken
Bremsweg
Aus der Länge des Bremsweges wird im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen häufig auf die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge geschlossen. Schreck und Reaktionszeit werden zusätzlich als so genannte Bremsverzögerung mit berücksichtigt. Deshalb ist der Bremsweg stets länger, als eine eventuell vorhandene Brems- oder Blockierspur ergibt. Die Bremswegberechnung wird von Sachverständigen durchgeführt, die hierzu unter anderem auch Tabellen benutzen.
Dauerparken
Wer nur über eine Laternengarage
verfügt, braucht keine Bedenken zu haben, sein Fahrzeug selbst für die Dauer eines mehrwöchigen Urlaubs auf der Straße zum Parken abzustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug auf einem öffentlich zulässigen Parkraum handelt.
Wird unangekündigt ein Halte- oder Parkverbotsschild an der Stelle aufgestellt, wo Sie bislang erlaubterweise geparkt haben, darf ihr Fahrzeug trotzdem abgeschleppt werden.
Anhänger ohne Zugmaschine (z.B. Wohnwagen) dürfen dagegen nicht länger als zwei Wochen abgestellt werden (§ 12 Abs. 3b StVO). Nicht unter die Vorschrift fallen Wohnmobile, es sei denn, das Wohnmobil wird zu längerem Wohnen benutzt. Sind Sie dagegen auf der Durchreise, dürfen Sie in Ihrem Wohnmobil auf dem Parkplatz nächtigen und ein kurzes Schläfchen halten.
Drogen
Ein immer größeres Problem stellen Autofahrer dar, die unter Drogeneinfluss unterwegs sind. Beispiel: Ein Fahrer fiel nachmittags durch seine riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise auf. Ein Alkohol- und Drogentest ergab einen Gehalt von 0,1 Promille Alkohol sowie 0,95 ng/ml THC im Blut. Letzterer stammte von zwei Tüten Haschisch
, die er am Vorabend zwischen 22 und 24 Uhr konsumiert hatte. Das OLG Zweibrücken schloss daraus auf eine relative Fahruntauglichkeit und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze zu je 20,00 €), entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und verhängte eine Sperrfrist von drei Monaten für deren Wiedererteilung (Beschluss v. 27.1.2004, DAR 2004, 409).
In einem ganz ähnlichen Fall entzog auch das OVG Koblenz einem Autofahrer die Fahrerlaubnis (Urteil v. 13.1.2004, DAR 2004, 413). Ein Fahrer, der bei der polizeilichen Kontrolle laut Einsatzbericht sehr redselig
war, hatte zwei Tage zuvor zwei Haschischpfeifen geraucht. Der Urintest (Mashan-Kombi-Test) sowie der Bluttest ergaben noch immer eine THC-Menge von 2,0 ng/ml im Blut, was zur Fahruntauglichkeit führte.
Wird ein Fahrer des Fahrens unter Drogeneinfluss verdächtigt, darf die Polizei ihm untersagen, sich die Haare zu kürzen. Denn so könnten Beweismittel (Haarprobe) für einen Drogentest vernichtet werden (OVG Hamburg, Beschluss v. 27.8.2003, DAR 2004, 411).
Einfahrt
Wer in den fließenden Verkehr einfährt, darf diesen nicht gefährden. Notfalls muss er sich einweisen lassen (§ 10 StVO). Nach einer Entscheidung des OLG Celle muss aber der Einfahrende nicht damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig verhalten, indem sie zum Beispiel mit überhöhter Geschwindigkeit herannahen. Es hielt deshalb im konkreten Fall - der herannahende Fahrer war statt der erlaubten 50 km/h 70 km/h gefahren - eine Einweisung für nicht erforderlich (OLG Celle, Urteil v. 9.3.1976, StVE Nr. 22 zu § 10 StVO).
In diesem Sinne entschied auch das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss v. 28.11.1984, StVE Nr. 14 zu § 10 StVO). Danach muss auch beim Rückwärtsfahren aus einem Grundstück nur beim Vorliegen besonderer Umstände ein Einweiser hinzugezogen werden. Das ist zum Beispiel nötig, wenn die Grundstückseinfahrt vom fließenden Verkehr nur schlecht erkennbar ist. Der in den Verkehr Einfahrende darf darauf vertrauen, dass der Fahrzeugführer des fließenden Verkehrs seine Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpasst und deshalb rechtzeitig bremsen kann, wenn sich ein anderer auf die Fahrbahn hineintastet.
Besonders gefahrenträchtig ist das Einfahren, wenn es über einen Gehweg erfolgt. Hier muss der Autofahrer äußerst sorgfältig auf die Fußgänger achten und diese durchlassen bzw. erst weiterfahren, wenn ganz sicher ist, dass diese das Fahrzeug passieren lassen wollen. Als Autofahrer dürfen Sie nie darauf vertrauen, der Fußgänger bleibe stehen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.1977, StVE Nr. 4 zu § 10 StVO).
Dasselbe gilt natürlich auch gegenüber Radfahrern. Sie brauchen aber nicht mit einem verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer zu rechnen, wenn Sie aus einer Grundstückseinfahrt herausfahren. Dieser hat im Fall einer Kollision nicht nur für Ihren, sondern auch für seinen Schaden aufzukommen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.12.1990, StVE Nr. 20 zu § 10 StVO).
Sie müssen allerdings damit rechnen und sich darauf einstellen, dass Radfahrer den Radweg in falscher Richtung befahren. Hier trifft Sie bei einer Kollision das überwiegende Verschulden (grundlegend BGH, Urteil v. 15.7.1986, NJW 1986, 2651). Der Mitverschuldensanteil des Radfahrers kann bis zu einem Drittel ausmachen ( z.B. OLG Hamm Urteil v. 24.6.1996, NZV 1997, 123). Das heißt, er haftet in diesem Umfang für den Schaden beim Unfallgegner.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung heißt, der Führerschein wird eingezogen und vernichtet. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde nicht erteilt werden darf.
Die Entziehung kann durch ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde erfolgen:
Entziehung durch das Gericht
Begeht jemand eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, soweit sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Wegen einer Ordnungswidrigkeit, z.B. nach dem Bußgeldkatalog, kann die Fahrerlaubnis dagegen nicht vom Gericht entzogen werden.
Typische Fälle, in denen entzogen wird, weil mangelnde Fahrfähigkeit unterstellt wird, sind
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Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB),
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Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB),
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unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, und
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Vollrausch (§ 323a StGB), in dem die Straßenverkehrsgefährdung, die Trunkenheit am Steuer oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort begangen worden ist.
Häufig kommt es für die Zeit zwischen der Tatbegehung und der rechtskräftigen Entziehung durch das Gericht zur vorläufigen Entziehung, wenn zum Beispiel ein alkoholisierter Autofahrer auf frischer Tat ertappt wird und die Polizei den Führerschein gleich einbehält. Eine endgültige Entscheidung über die vorläufige Entziehung erfolgt in diesem Fall aber erst durch den Richter. Was die Polizei macht, ist letztlich nur eine vorübergehende Sicherstellung. Gegen diese können Sie sich allerdings nur selten erfolgreich zur Wehr setzen, selbst wenn Sie schon zu diesem Zeitpunkt alle entlastenden Umstände vortragen können.
Entziehung durch die Verwaltungsbehörde
Stellt sich heraus, dass ein Führerscheininhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Gründe dafür sind
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körperliche oder geistige Mängel,
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die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Einwirkung alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder
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ein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze.
Ein Fahrradfahrer, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse III war, ist wegen Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad zweimal nach § 316 StGB verurteilt worden. Daraufhin forderte ihn die Verwaltungsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Da sich der trinkfreudige Radler weigerte, entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diese Maßnahme für rechtens. Aufgrund der Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad seien die Bedenken der Behörde berechtigt (Urteil v. 24.1.1989, NZV 1989, 205).
Ein Autofahrer ließ seinen Wagen bei laufendem Motor und mit eingeschalteten Scheinwerfern auf einem Parkplatz stehen. Dabei ragte der Frontbereich des Wagens ca. einen Meter in die Fahrbahn hinein. Der Fahrer selbst saß, ordentlich angegurtet, auf dem Fahrersitz - und schlief seinen Rausch aus (Blutalkoholkonzentration: 2,21 Promille). Das war Grund genug, ihm den Führerschein zu entziehen (OVG Saarlouis, Beschluss v. 18.9.2003, NZV 2004, 484).
Das heißt, Sie können wegen Krankheit, hohen Alters, Alkoholismus, Rauschgiftsucht, Medikamentenmissbrauch, charakterlicher Mängel etc. die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Fahrerlaubnisentzug droht auch, wenn Ihr Flensburger Punktekonto voll ist.
In der Regel bereitet die Verwaltungsbehörde die Entscheidung vor, indem sie die gefürchtete medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz MPU genannt) verlangt. Das Gutachten soll feststellen, ob der Autofahrer geistig und körperlich geeignet ist. Hinweise, dass dagegen Bedenken bestehen, erhält die Verwaltungsbehörde durch die Polizei, durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über Eintragungen im Verkehrszentralregister, vom Prüfer anlässlich der Fahrprüfung, von den Justizbehörden, von anderen Amtsstellen und gegebenenfalls sogar von privater Seite.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ist ein Verwaltungsakt, der zunächst mit Widerspruch und gegebenenfalls mit Anfechtungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten wird.
Nachdem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, darf innerhalb Deutschlands auch nicht mehr mit einem ausländischen Führerschein gefahren werden! Dabei ist es gleichgültig, ob diese ausländische Fahrerlaubnis vor oder nach der Entziehung des deutschen Führerscheins erworben wurde (VGH Mannheim, Beschluss v. 11.2.2003, DAR 2003, 383).
Fahrschüler
Auch Fahrschüler können für einen Unfall haftbar gemacht werden. Jedenfalls dann, wenn der Fahrschüler schon so gut fahren kann, dass er den Unfall unschwer hätte vermeiden können
. Im konkreten Fall hatte sich ein Fahrschüler in der Mitte der Straße eingeordnet, um links abzubiegen. Als er abbog, kam im Gegenverkehr mit hoher Geschwindigkeit ein Auto angefahren. Zum Bremsen war es für diesen Fahrer bereits zu spät. Der Fahrschüler hätte nach seinem Kenntnisstand die Gefahr erkennen und warten müssen. Zwar ist Rücksicht gegenüber Fahranfängern angesagt, aber auch sie hat ihre Grenzen (OLG Koblenz, Urteil v. 17.9.2004, Az. 12 U 772/02).
Fahrtenbuchauflage
Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn mit einem seiner auf ihn zugelassenen Fahrzeuge ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist und der Fahrer nicht ermittelt werden kann. In solchen Fällen muss nämlich das Verfahren gegen den Halter eingestellt werden. Um dies künftig zu verhindern, kann mit der Fahrtenbuchauflage verlangt werden, dass vor jeder einzelnen Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach der Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift eingetragen werden (§ 31a StVZO).
Bereits wenn Sie den Anhörungsbogen des Ordnungsamtes nicht zurückschicken oder sich weigern, Angaben zum Kreis der Fahrzeugbenutzer zu machen, kann es zu einer Fahrtenbuchauflage kommen. Denn dann geht das Ordnungsamt davon aus, dass Sie Ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 4.12.2003, NZV 2004, 432).
Das Verhältnismäßigkeitsgebot ist jedoch zu wahren. Trotzdem ist die Fahrtenbuchauflage unter Umständen schon nach einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit drei Punkten in Flensburg geahndet wird, fällig (→Bußgeldkatalog). So sah zum Beispiel das OVG Münster (Beschluss v. 14.3.1995, DAR 1995, 339) die Auflage für ein Jahr als verhältnismäßig an bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h. Hier war allerdings bereits eine Fahrtenbuchandrohung vorausgegangenen. Auch ein einmaliger Rotlichtverstoß gilt als ausreichender Grund (VGH Mannheim, Urteil v. 9.4.1991, NZV 1991, 408). Bei einem normalen Rotlichtverstoß ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist eine Fahrtenbuchauflage von einem halben Jahr ausreichend (VG Lüneburg, Urteil vom 21.7.2004, Az. 5 A 96/03).
Die Maßnahme ist aber nur dann rechtmäßig, wenn die Verfolgungsbehörde, sprich die Polizei, ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das heißt, der Halter muss innerhalb von zwei Wochen über den Verstoß befragt werden. Kommt hierbei nichts heraus, und auch die Befragung von Nachbarn oder Angehörigen ergibt nichts, können in der Regel die Ermittlungen eingestellt werden.
Bei bloßer Nichtbeantwortung der Frage im Anhörungsbogen, ob er selbst gefahren sei, kann nicht ohne weiteres auf die Ablehnung des Halters geschlossen werden, an der Täterfeststellung mitzuwirken (OVG Bremen, Urteil v. 3.8.1993, NZV 1994, 168).
Es nützt aber nichts, zu behaupten, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Die Gerichte unterstellen, dass bei den Straßenverkehrsbehörden die Post ordentlich rausgeht. Eine Postzustellungsurkunde ist deshalb nicht erforderlich (VGH Kassel, Urteil v. 23.3.2005, 2 UE 583/04).
Eine Fahrtenbuchauflage ist aber in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zu erwarten. Gefährlich wird es erst dann, wenn Sie sich bei weiterem Nachhaken der Ermittlungsbeamten beharrlich weigern, mitzuhelfen. Übrigens nützt es Ihnen nichts, wenn Sie den Übeltäter nach der Verjährung angeben (OVG Berlin, Beschluss v. 30.6.1976, StVE Nr. 3 zu § 31a StVZO). Das ändert nichts an der Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Das Fahrtenbuch ist nach Ablauf der Auflage noch sechs weitere Monate aufzubewahren. Es ist auch damit zu rechnen, dass Beamte der Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei das Fahrtenbuch kontrollieren. Wird es nicht ordentlich geführt, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Fahrtrichtungsanzeiger
Wer abbiegt, beim Überholen ausschert und sich wieder einordnen will, in ein Grundstück einfährt, vom Fahrbahnrand – auch aus der zweiten Reihe heraus – anfährt, muss dies rechtzeitig und deutlich durch Blinken ankündigen. Blinken muss auch, wer einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt. Dass diese Regelung vielen Autofahrern weitgehend unbekannt ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil v. 3.12.1992, NZV 1994, 26). Fahren Sie dagegen geradeaus weiter und verlassen die Vorfahrtsstraße, brauchen Sie nicht zu blinken.
Häufig kommt der Fall vor, dass ein vorfahrtberechtigter Autofahrer den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und dann doch nicht abbiegt, sei es, dass er es sich anders überlegt hat, sei es, dass er erst hinter der Kreuzung am rechten Fahrbahnrand halten will. Diese Verkehrssituation ist besonders gefahrenträchtig, weil der wartepflichtige Verkehr auf das Blinkzeichen vertraut. Kommt es in dieser Situation zum Unfall, trifft den Vorfahrtsberechtigten das Hauptverschulden.
In Einzelfällen kann es anders kommen, wie eine Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt (Beschluss v. 25.5.1992, NZV 1992, 454): Danach ist das Vertrauen des Wartepflichtigen grundsätzlich zwar dann geschützt, wenn der Vorfahrtberechtigte blinkt und zusätzlich seine Fahrgeschwindigkeit verringert. Der Vertrauensschutz soll aber nicht eingreifen, wenn in geringer Entfernung hinter der untergeordneten Straße weitere Straßen einmünden oder sich Einfahrten befinden, auf die sich das Blinkzeichen beziehen könnte. Vorsicht ist auf alle Fälle geboten, und zwar auch für den Vorfahrtsberechtigten, denn nicht alle Gerichte entscheiden so.
Fahrverbot
Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Beim Fahrverbot darf für die Dauer von ein bis drei Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Fahrerlaubnis erlischt und der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis erwerben muss, behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis. Der Betroffene muss lediglich für die Dauer des Fahrverbots seinen Führerschein bei der Behörde abgeben (Führerscheinbehörde, Gericht, Staatsanwaltschaft).
Beruht das Fahrverbot auf einer Ordnungswidrigkeit, hat der Betroffene vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Diese Regelung greift jedoch nur dann, wenn gegen den Betroffenen in den vergangenen zwei Jahren nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
Wer trotz Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Ein Fahrverbot wird nach einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Straßenverkehr ausgesprochen. Im Bußgeldkatalog werden bestimmte Verkehrsverstöße, die immer wieder zu schweren Unfällen führen und in aller Regel auf besonders großen Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen sind, mit einem Regelfahrverbot belegt. In diesen Fällen wird widerlegbar ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vermutet. Eine nähere Prüfung der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung erfolgt erst auf begründeten Vortrag des Betroffenen. Wird dem Vortrag des Betroffenen stattgegeben, kann die Führerscheinbehörde vom Regelfahrverbot absehen.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung wirksam. Die Berechnung der Dauer des Fahrverbots beginnt aber erst mit dem Tage der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er beschlagnahmt.
Fernüberführung
Sie möchten Ihr Auto ins Ausland verkaufen oder ein in Deutschland erworbenes Kfz ins Ausland überführen? Dann achten Sie darauf, sich mit den richtigen Überführungskennzeichen auf den Weg zu machen!
Sonst kann es Ihnen gehen wie in diesem Fall: Ein italienischer Staatsangehöriger, der ein in Deutschland gekauftes Auto nach Italien überführen wollte, hatte die italienischen Fernüberführungs-Kennzeichen angebracht. Seine Fahrt wurde gestoppt, da hier ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt. Weil die benutzten Kennzeichen in Deutschland nicht zugelassen sind, handelt es sich zudem um die Inbetriebnahme eines Kfz ohne erforderliche Zulassung (BayObLG, Urteil v. 22.3.2004, DAR 2004, 402).
Gleiches passierte einem Österreicher. Auch er hatte in Deutschland ein Kfz erworben und wollte es mit österreichischem Überführungskennzeichen in sein Heimatland bringen (BayObLG, Urteil v. 11.3.2004, DAR 2004, 403).
Fußgänger
Fußgänger – gleich welchen Alters – sollten Sie als Autofahrer immer gut im Auge behalten. Beim Vorbeifahren an einem die Straße überquerenden Fußgänger dürfen Sie zum Beispiel hinter ihm weiterfahren, müssen aber beobachten, ob er nicht unter Umständen plötzlich kehrtmacht.
Erhöhte Vorsicht ist immer dann geboten, wenn Sie Unsicherheiten beim Fußgänger erkennen, was gerade bei älteren Menschen häufig der Fall ist. Verhält sich ein Fußgänger auf der Fahrbahn offensichtlich verkehrswidrig, indem er sich zum Beispiel beim Laufen einen Pullover über den Kopf zieht, heißt es ebenfalls: aufgepasst!
Beachten Sie außerdem, dass Inliner in die Kategorie Fußgänger
fallen und sich dementsprechend zu verhalten haben.
Kinder haften sogar erst, wenn sie zum fraglichen Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB). Bis zur Reform des Schadenersatzrechtes im Jahr 2002 lag die Altersgrenze generell bei sieben Jahren. Grund: Jüngere Kinder sind aufgrund ihrer psychischen und physischen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, Situationen und Gefahren im komplexen Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen.
Ein neunjähriges Kind läuft beim Spielen auf die Straße, sodass der Fahrer eines PKW plötzlich ausweichen muss und dabei parkende Fahrzeuge beschädigt. Nach geltendem Recht ist es zu jung, um für den Unfall zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben jedoch vorsätzlich herbeigeführte Schäden: Wirft etwa ein achtjähriges Kind Pflastersteine von einer Brücke auf die Fahrbahn, muss es für den dadurch entstandenen Schaden haften.
Allerdings können auch ältere Kinder von der Haftung für einen von ihnen verursachten Schaden ausgenommen werden, wenn ihnen die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
fehlt, wie dies zum Beispiel bei einem geistig behinderten Kind der Fall sein kann.
Können Kinder als Schadenverursacher nicht haftbar gemacht werden, müssen dennoch manchmal die Eltern zahlen. Passen Eltern oder andere Aufsichtspersonen nachweislich nicht richtig auf die Kleinen auf, müssen sie für den Schaden einstehen.
Geschwindigkeit
Ob innerorts, außerorts oder auf Autobahnen, ob mit Geschwindigkeitsbegrenzung oder ohne, als Autofahrer dürfen Sie immer nur so schnell fahren, dass Sie Ihr Fahrzeug beherrschen. Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Fahrzeug anpassen. Im Prinzip darf also immer nur so schnell gefahren werden, dass Sie innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Auf sehr schmalen Fahrbahnen, auf denen entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, wird sogar verlangt, dass Sie innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten können (§ 3 Abs. 1 StVO).
Selbst eine geringfügige Überschreitung kann böse Folgen haben, wie folgende Entscheidung zeigt: Ein betrunkener Fußgänger überquerte einen Fußgängerüberweg trotz roter Ampel und kollidierte dort mit einem PKW, der statt der erlaubten 50 km/h 60 Sachen draufhatte. Das OLG Hamm (Urteil v. 31.1.1994, NZV 1994, 276) verurteilte den Autofahrer zu einem Drittel Haftungsquote. Denn der Sachverständige wies nach, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen 50 km/h bei gleicher Reaktion ein noch rechtzeitiges Bremsen drei Meter vor dem Fußgänger möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus gibt es noch einige andere wichtige Verhaltensregeln, was die Geschwindigkeit anbetrifft:
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Wer die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers zu beachten hat, muss zeigen, dass er warten wird (§ 8 II StVO). An Kreuzungen und Einmündungen darf daher nur mit verminderter Geschwindigkeit herangefahren werden.
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Auch der Vorfahrtsberechtigte darf nicht zu schnell in den Kreuzungsbereich einfahren. Kommt es zu einem Unfall, kann es zu einer Mithaftung von 30 % zulasten des Vorfahrtsberechtigten kommen (OLG Köln, Urteil v. 12.1.1994, NZV 1994, 320).
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist äußerst vorsichtig vorbeizufahren (§ 20 Abs. 1 StVO). Gerade hier ist nicht nur mit aussteigenden Fahrgästen zu rechnen, sondern auch mit Fahrgästen, die von der anderen Straßenseite heraneilen, um den Bus oder die Bahn noch zu erreichen. Selbst wenn die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h normalerweise gefahren werden kann, ist hier Schrittgeschwindigkeit angesagt (OLG Hamm, Urteil v. 21.3.1991, NZV 1991, 467).
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An Fußgängerüberwegen muss die Geschwindigkeit so gering sein, dass Fußgänger, die die Fahbahn erkennbar überqueren wollen, dies ungefährdet können (§ 26 Abs. 1 StVO). Die Überquerungsabsicht ist nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss v. 13.9.1991, NZV 1992, 330) aber nicht schon dann erkennbar, wenn sich der Fußgänger bloß in der Nähe des Fußgängerüberwegs aufhält oder etwa parallel zur Fahrbahn auf den Fußgängerweg zugeht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für die Absichten des Fußgängers vorliegen.
Glatteis
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt vor, wenn auf winterlichen Straßen die Gefahren trotz erhöhter Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und deshalb auch nicht gemeistert werden können. Hier soll nach besten Kräften gestreut bzw. geräumt werden (BGH, Beschluss v. 26.3.1987, StVE Nr. 52 zu § 823 BGB).
Innerorts besteht die Streupflicht auf Fahrbahnen, wenn nicht unbedeutender Verkehr herrscht und die Stelle außerdem gefährlich ist. Die Gefährlichkeit kann sich dabei auch aus einem besonders hohen Verkehrsaufkommen ergeben, die bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne Räum- und Streumaßnahmen zu einem Verkehrschaos führen würden. So z.B. an einer beampelten Kreuzung in einer zweispurigen Einbahnstraße (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.8.2003, NZV 2004, 641).
Halterhaftung
Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, wird bei Verstößen gegen Halte- und Parkvorschriften der Halter eines Fahrzeuges zur Kasse gebeten. Zwar muss er nicht das verhängte Bußgeld bezahlen, er trägt aber die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung angefochten werden (§ 25a StVG).
Halteverbot
Absolutes Halteverbot
Im Geltungsbereich von absoluten Halteverbotsschildern (Zeichen 283) und auf Autobahnen einschließlich Seitenstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO) ist jedes Halten verboten. Gemeint ist selbstverständlich nur willkürliches Stehenbleiben, verkehrs- oder pannenbedingtes Stehenbleiben fällt nicht darunter. Ungewolltes Liegenbleiben wird aber dann zum verbotswidrigen Halten, wenn Sie den Fehler beheben oder das Fahrzeug abschleppen lassen könnten (OLG Frankfurt, Urteil v. 30.9.1987, NJW 1988, 1803). Gerade auf Autobahnen, wo regelmäßig Polizeifahrzeuge vorbeifahren, fällt es schnell auf, wenn ein defektes Auto etliche Stunden stehen bleibt. Der Strafzettel lässt hier nicht lange auf sich warten.
Selbst wenn kein Schild das Halten verbietet, gibt es absolute Tabustellen. Das sind unter anderem
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enge und unübersichtliche Straßenstellen,
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der Bereich von scharfen Kurven,
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Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
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Fußgängerüberwege sowie bis zu 5 mdavor,
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Bahnübergänge,
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Feuerwehrzufahrten und
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Taxistände.
Hier ist jedes, selbst das kürzeste Halten auf der Fahrbahn verboten (BVerwG vom 14.5.1992, NZV 1993, 44) – und erst recht das Parken.
→Parken.
Eingeschränktes Halteverbot
Das eingeschränkte Halteverbot erkennen Sie normalerweise an dem einschlägigen Verkehrszeichen (Zeichen 286), das allgemein als Parkverbotsschild bezeichnet wird. Ein eingeschränktes Halteverbot ist schließlich nichts anderes als ein Parkverbot. Es darf gehalten werden – nur nicht länger als 3 Minuten. Alles, was länger dauert, fällt in die Kategorie parken.
Zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen ohne vermeidbare Verzögerung darf es schon einmal ein bisschen länger dauern. Wenn Sie also zum Beispiel Ihr Kind im Kindergarten abgeben und sich der Vorgang etwas länger als drei Minuten hinzieht, sollten Sie dies im Fall eines Verwarnungszettels unbedingt vortragen. Schließlich lässt es sich leicht nachweisen, dass Sie Ihr Kind zum fraglichen Zeitpunkt an dieser Stelle abgeliefert haben. Dasselbe gilt für den Fall, dass Sie zum Beispiel mehrere Getränkekisten in Ihre Wohnung tragen müssen. Dann dürfen Sie ebenfalls trotz Parkverbots vor Ihrem Haus halten – gegebenenfalls länger als drei Minuten.Kaufen Sie leichte Gegenstände ein und brauchen mehr als 3 Minuten dafür, müssen Sie sich allerdings einen zulässigen Parkplatz suchen.
Selbst wenn Sie erlaubtermaßen halten, sollten Sie Folgendes beachten:
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möglichst auf dem rechten Seitenstreifen oder zumindest auf der rechten Fahrbahnseite und stets platzsparend halten,
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in Einbahnstraßen scharf rechts oder links halten,
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in zweiter Reihe nur ausnahmsweise halten, nur auf der rechten Fahrbahnseite und nie länger als drei Minuten. Hier kann bei Gefahr für den fließenden Verkehr ausnahmsweise Warnblinklicht benutzt werden. Angemessene Behinderungen sind von den anderen Verkehrsteilnehmern hinzunehmen.
Handy
Haschisch
Hunde
Es besteht keine allgemeine Pflicht, Hunde im Straßenverkehr an der Leine zu führen (BGH, Beschluss v. 18.4.1991, NZV 1991, 277). Es kann aber laut BGH (a.a.O.) zulässige kommunale Leinenzwangvorschriften geben, durch die zwar nicht der Straßenverkehr, aber die Gemeinde vor Verunreinigung geschützt werden soll. Auch ohne Leinenzwang dürfen Sie Ihren Hund nur frei laufen lassen, wenn er gehorsam ist (LG Freiburg i. Br., Urteil v. 5.7.1979, StVE Nr. 2 zu § 28 StVO).
Was Sie bei Hunden im Auto zu beachten haben:→Beifahrer.
Hupe
Hupen – akustisch oder mit Licht – dürfen Sie nur beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 5 Abs. 5 StVO) oder wenn Gefahr droht. Wer bei Gefahr nicht hupt, macht sich sogar unter Umständen mitschuldig, wenn durch das Hupen ein Schadensfall so nicht eingetreten wäre.
Sie sitzen in einem stehenden Fahrzeug und merken, dass ein rangierendes Fahrzeug auf Sie zufährt. Hier heißt es hupen!
Hupen als Aufforderung zum verkehrsgerechten Verhalten ist ebenfalls nur bei Gefahr zulässig. Lichthupe als Zeichen für Vorfahrtsverzicht ist verboten.
Insasse
Kinder
In Spielstraßen ist besondere Vorsicht geboten. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass Kinder hinter parkenden Autos hervorlaufen und unachtsam die Straße betreten. Bei spielenden Kindern am Fahrbahnrand müssen Sie notfalls sogar ganz anhalten oder nur tastend
weiterfahren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.4.2004, NZV 2004, 421).
Körperverletzung
Kommt durch einen von Ihnen schuldhaft verursachten Verkehrsunfall ein anderer körperlich zu Schaden, haben Sie eine fahrlässige Körperverletzung begangen (§ 229 StGB). Zur Ahndung durch die Strafverfolgungsbehörden kommt es normalerweise nur, wenn der Verletzte Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch ohne Strafantrag die Tat verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht (§ 230 Abs. 1 StGB). Oft spricht aber gerade der Verzicht des Verletzten auf den Strafantrag gegen ein öffentliches Interesse. Das sollten Sie im Fall des Falles als gewichtiges Argument anführen. Nicht viel nützen wird das bei einschlägigen Vorstrafen des Unfallverursachers, leichtfertiger Handlungsweise sowie nicht unerheblichen Folgen.
Kreisverkehr
Auch im Kreisverkehr gilt das Rechtsfahrgebot (OLG Hamm, Urteil v. 18.11.2003, DAR 2004, 90). Dazu gehört auch, dass die Mittelinsel tabu ist und nicht als Abkürzung
benutzt werden darf (OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2004, Az. 27 U 87/03). Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer genau dies getan und war über die abgegrenzte, aber grundsätzlich befahrbare Mittelinsel gefahren. Es kam zum Unfall und zum Streit, wer sich zuerst im Kreisverkehr befunden habe. Ergebnis: Bei diesem Verkehrsverstoß werden bei entgegenstehenden Aussagen der Beteiligten die Kosten nicht hälftig geteilt. Sondern der Fahrer, der die Insel überfuhr, trägt zwei Drittel der Kosten.
Das Blinken beim Einfahren in den Kreisverkehr ist verboten, auch im Kreisel selbst darf nicht geblinkt werden. Das Ausfahren dagegen ist durch Blinken nach rechts anzuzeigen. Im Kreisverkehr darf außerdem weder gehalten noch geparkt werden!
Landstraße
Dichtes Auffahren
Hier gelten dieselben Grundsätze wie für das dichte Auffahren.→Autobahn.
In Einzelfällen kann es auch hier zur (→Nötigung) im Straßenverkehr kommen.
Fernlicht
Mit Fernlicht dürfen Sie nie auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung fahren ( § 17 Abs. 2 Satz 2 StVO), ansonsten immer wenn es je nach Verkehrslage nötig ist. Das heißt, innerorts kann nur äußerst selten, außerorts dagegen regelmäßig aufgeblendet gefahren werden, solange Sie niemanden blenden. Kommt Ihnen ein Auto entgegen, müssen Sie abblenden, bevor es in Ihr Licht gerät, selbst wenn der Entgegenkommende nicht abblendet. Abgeblendet werden muss auch vor Kurven. Was für den Fernlichteinsatz beim Überholen gilt, erfahren Sie weiter unten.
Geschwindigkeit
Hinter dem Ortsschild darf auf die zulässige Geschwindigkeit (maximal 100 km/h) beschleunigt werden, soweit nicht eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder die Sicht- und Straßenverhältnisse weniger gebieten. Fehlt ausnahmsweise das Ortsschild, müssen Sie sich daran orientieren, wo das bebaute Gebiet aufhört bzw. der Charakter der geschlossenen Ortschaft noch offensichtlich und eindeutig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.1.1983, StVE Nr. 56 zu § 3 StVO). Kommt das Ortsschild vor dem Ende der Bebauung, geht dies nicht zu Ihren Lasten. Hier dürfen Sie beschleunigen.
Überholen
Nach Einbruch der Dunkelheit braucht man auf Landstraßen trotz Blendgefahr für den Vordermann häufig Fernlicht zum Überholen. So ist es zwar nach § 17 StVO allgemein verboten, Fernlicht bei geringem Abstand zum Vordermann zu benutzen, beim Überholen muss es hingenommen werden (OLG Saarbrücken, Urteil v. 9.9.1971, StVE Nr. 2 zu § 17 StVO). Andererseits wird vom Überholten ebenfalls nicht verlangt, dass er sofort abblendet.
Ansonsten gilt für das Überholen auf Landstraßen, der zu Überholende darf nicht mehr beschleunigen. Er muss seine Geschwindigkeit sogar vermindern, wenn sonst Gefahr zum Beispiel durch den Gegenverkehr entstünde.
Lärmschutzzone
Geschwindigkeitsbeschränkungen in Lärmschutzzonen – an diese Schilder müssen Sie sich halten! Denn die Geschwindigkeitsbeschränkung dient dem Schutz der Menschen, die in dieser Zone wohnen. Sie sollen vor unzumutbarem Lärm und Abgasen bewahrt werden. Wer die Schilder missachtet und wesentlich zu schnell unterwegs ist, muss mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes
rechnen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.3.2004, NZV 2004, 369). Im entschiedenen Fall fuhr ein Autofahrer um 5 Uhr morgens mit 147 km/h durch eine Lärmschutzzone. Erlaubt waren aber nur 100 km/h.
Lichtzeichenanlage
Dass rote Ampeln nicht überfahren werden, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt sind sonstige Verhaltensregeln im Ampelbereich:
Rotlicht
heißt, es muss vor der Kreuzung, im Normalfall vor den Haltelinien angehalten werden. Selbst wenn Sie den geschützten Bereich, Fußgängerampel oder Kreuzung, nicht überfahren haben, begehen Sie schon einen Rotlichtverstoß. Bei kameraüberwachten Anlagen kann es Ihnen passieren, dass Sie als Rotlichtsünder geblitzt werden, obwohl Sie die Haltelinie aufgrund eines Rückstaus zwar überfahren haben, aber nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sind. Sollten Sie den Blitz wahrnehmen, merken Sie sich am besten die Autonummer Ihres Vorder- oder Hintermannes als später nötigen Zeugen. Selbstverständlich können auch eventuelle Beifahrer als Zeugen aussagen. Denn hier kann man Ihnen keinen Rotlichtverstoß vorwerfen.
Das Umfahren von Rotlichtampeln ist grundsätzlich nicht verboten, wenn Sie vor einer Kreuzung zulässigerweise nach rechts abbiegen, wenden und dann nach rechts in der ursprünglichen Fahrtrichtung weiterfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.2.1993, NZV 1993,243). Verboten ist es dagegen, eine Ampel zum Beispiel über ein Tankstellengelände zu umgehen und dabei über Rad- und Gehweg zu fahren. Darin sah das Bayrische Oberste Landesgericht (Beschluss v. 19.10.1993, NZV 1994, 80) einen Rotlichtverstoß nach § 37 II StVO. Im entschiedenen Fall wurde der Fahrer nur deshalb nicht verurteilt, weil er glaubhaft dargelegt hat, dass er tatsächlich tanken wollte, die Tankstelle aber geschlossen war.
Gelblicht
Bei Gelblicht darf die Ampelanlage nur noch durchfahren werden, wenn mittleres Bremsen nicht mehr ausreicht (OLG Hamm, Urteil v. 20.1.1992, NZV 1992, 409). Wer dennoch bei Gelb stark abbremst, macht nichts verkehrt, haftet also nicht bei einem Auffahrunfall. Für den Abstand ist grundsätzlich der Nachfolger verantwortlich.
Umgekehrt kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie einen Auffahrunfall riskieren. Reicht der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht aus, dürfen Sie auf das Gewaltbremsen verzichten und vorsichtig in die Kreuzung einfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.10.1991, NZV 1992, 201). Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer trotz späten Gelbs weitergefahren und hatte bei Rot die Kreuzung überfahren. Grund: Der Hintermann war mit hoher Geschwindigkeit herangekommen. Das Gericht wertete den Rotlichtverstoß als zulässige Notstandshandlung.
Eine gelb blinkende Vorampel bedeutet: Sie schaffen es nicht mehr bei Grün oder Gelb durch die kommende Ampel. Sie müssen daher anhalten und dürfen nicht Gas geben, um die Ampel doch noch bei Grün zu passieren (OLG Hamm, Urteil vom 16.5.2003, DAR 2004, 89).
Grünlicht
Selbst Grünlicht ist mit Vorsicht zu überfahren, schließlich können sich noch Nachzügler im Ampelbereich befinden und die sind grundsätzlich bevorrechtigt (so z.B. OLG Koblenz, Urteil v. 18.3.1985, StVE Nr. 33 zu § 37 StVO). Ansonsten gilt der Grundsatz, dass ohne konkreten Anlass vor einer grünen Ampel das Tempo weder wesentlich verlangsamt noch angehalten werden darf. Ausnahme: Eine Vorampel beginnt gelb zu blinken. Dann ist das Abbremsen vor der grünen Ampel nicht verkehrswidrig (OLG Hamm, Urteil v. 16.3.1994, NZV 1995, 25). Im entschiedenen Fall kam es wegen des Abbremsens zu einem Auffahrunfall.
Ampelversagen
Auf das richtige Funktionieren der Lichtzeichenanlage muss der Autofahrer vertrauen können (BGH, Urteil v. 3.12.1991, NZV 1992, 108). Kommt es zu einem Schadensfall, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß eingerichtet worden ist - insbesondere was die Programmierung und Schaltung anbetrifft -, haftet Ihnen die Straßenverkehrsbehörde.
Ist dagegen eine Ampel ausgefallen, müssen Sie davon ausgehen, dass die Ampeln im gesamten Kreuzungsbereich nicht funktionieren. Deshalb vorsichtig in die Kreuzung hineintasten!
Liegenbleiben
Messmethoden
Zur Verkehrskontrolle bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, Sicherheitsabständen und Lichtzeichenanlagen werden verschiedene Messverfahren eingesetzt. Hundertprozentig sichere Angaben kann kein Messverfahren machen. Deshalb werden überall Toleranzabzüge gemacht. Für die erwischten Verkehrssünder ist es aber darüber hinaus wichtig, weitere Fehlerquellen darlegen zu können, um den Messwert so gering wie möglich zu halten. Je nach Höhe der Überschreitung droht nämlich ein Fahrverbot und natürlich auch ein entsprechend hoher →Punkteeintrag in Flensburg.
Für Betroffene haben wir die nachfolgenden Übersichten zur aktuellen Rechtsprechung zusammengestellt. Wer sich darüber hinaus informieren möchte, kann dies anhand des Buches Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren
von Rechtsanwalt Wolf Dieter Beck und Diplomphysiker Ulrich Löhle, erschienen im Deutschen Anwaltverlag.
Geschwindigkeitsmessung mit technischen Mitteln
Beim Verfahren zur Geschwindigkeitskontrolle werden Radarmessungen durch stationäre Einrichtungen oder Movingradar aus dem fahrenden Polizeifahrzeug, Lasermessgeräte, Lichtschrankengeräte, Koaxialkabelmessverfahren (wie z.B. Trafipot-S), Spiegelmessverfahren usw. eingesetzt. Doch selbst Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren (mit und ohne geeichte Tachometer sowie mit und ohne fotografische Abstandsüberwachung) kommen zum Einsatz.
In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass es bei standardisierten technischen Messverfahren ausreicht, wenn das angewendete Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert angegeben werden, sofern keine Anhaltspunkte für einen konkreten Messfehler vorliegen (BGH, Beschluss v. 19.8.1993, NZV 1993, 485). Dieser Rechtsprechung haben sich die Oberlandesgerichte im Wesentlichen angepasst.
Dennoch gibt es immer wieder Entscheidungen, die zugunsten der betroffenen Verkehrssünder ausgegangen sind, wie Ihnen die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung aus den letzten Jahren zeigt.
Hinterherfahren mit Tachometervergleich
Beim Nachfahren müssen Feststellungen zum Abstand, der Länge der Messstrecke, zur Eichung und zum Sicherheitsabschlag gemacht werden (OLG Köln, Beschluss v. 5.11.1993, NZV 1994, 290).
Nachts müssen außerdem die Beleuchtungsverhältnisse notiert werden. Außerdem muss festgehalten werden, ob von dem vorausfahrenden Fahrzeug die Umrisse oder nur die Rücklichter erkennbar waren.
Weiterhin erforderlich ist bei dieser nicht automatisierten Messmethode, dass der Abstand gleich bleibend und nicht allzu groß ist (OLG Hamm, Beschluss v. 27.1.1995, NZV 1995, 199).
Beim Nachfahren in einem Dienstfahrzeug ist ein Sicherheitsabzug von 20 % ausreichend, aber auch erforderlich (OLG Celle, Beschluss v. 16.3.2004, NZV 2004, 419).
Wer sich mittels eines Radarwarngerätes vor dem Erwischtwerden bei Geschwindigkeitsmessungen schützen möchte, schafft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, verstößt gegen das Fernmeldeanlagengesetz und macht sich damit strafbar. Das gilt auch, wenn Sie das Gerät nicht in Betrieb haben, aber jederzeit anschließen können (VGH Mannheim, Beschluss v. 29.10.2002, DAR 2003, 89).
Sollten Sie schon im Besitz eines solchen Gerätes sein und den Kauf mittlerweile bereuen, können Sie das Gerät jederzeit dem Verkäufer zurückgeben. Der Kaufvertrag über ein Kfz-Radarwarngerät ist nämlich wegen Verstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig (BGH, Urteil v. 23.2.2005, Az. VIII ZR 129/04).
Abstandsmessung
Bei Abstandsmessung gilt ebenfalls, dass bei anerkannten technischen Verfahren keine Einzelheiten zur Durchführung von Funktionsprüfungen, Beachtung der Richtlinien für die Bedienung und zur ordnungsgemäßen Aufstellung des Gerätes gemacht werden müssen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorliegen (BayObLG, Urteil v. 27.10.1993, DAR 1994, 122). Selbst die unterschiedlichen Verfahren zur Abstandsmessung von Autobahnbrücken werden von der Rechtsprechung überwiegend als zuverlässig anerkannt. Trotzdem gibt es auch hier verkehrssünderfreundliche Entscheidungen.
Rotlichtmessung
Bei einem Rotlichtverstoß ermitteln standardisierte Messgeräte, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Ein Blick in den Bußgeldkatalog (→Bußgeldkatalog) zeigt Ihnen warum: War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, bleibt es nicht bei den sonst üblichen 90,00 € Bußgeld. Der Spaß kostet 200,00 € – plus vier Punkte in Flensburg plus ein Monat Fahrverbot. Deshalb sollten Sie auch hier wissen, was die Rechtsprechung im Einzelnen zu den Messverfahren sagt.
Messverfahren |
Entscheidung |
Rotlichtkameraaufnahme |
Automatische Rotlichtkameras unterliegen der Eichpflicht. Bei nicht geeichten Geräten beweist die Kamera nur den Rotlichtverstoß als solchen, sodass vom einfachen Tatbestand auszugehen ist (KG Berlin, Beschluss v. 16.3.1992, NZV 1992, 251). In einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes sind Angaben zu den fotografisch festgehaltenen Daten und zur Art des eingesetzten Gerätes zu machen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.12.1992, NZV 1993, 323). |
Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte |
Hier ist festzustellen, ob die Sicht oder der Standort des überwachenden Polizeibeamten überhaupt genaue Beobachtungen zuließ (OLG Hamm, Beschluss v. 28.4.1995, VM 1993, 21). Wird zur Messung eine geeichte Stoppuhr verwendet, genügt zum Ausgleich etwaiger Messfehler ein Abzug in Höhe der Verkehrsfehlergrenze der Stoppuhr (hier 0,5 %) zuzüglich eines Wertes von 0,3 Sekunden (BayObLG, Beschluss v. 6.3.1995, StVE Nr. 47 zu § 37 StVO). |
Wer darf eigentlich messen?
Diese Frage trat in Hessen auf, nachdem sich Folgendes ereignet hatte: Der Leiter einer kommunalen Ordnungsbehörde mietete bei einer Privatfirma ein Geschwindigkeits-Messgerät. Er konnte selbst mit dem Gerät gar nicht umgehen und beauftragte die Firma, die Messungen durchzuführen, die Filme zu entwickeln und selbige beim Ordnungsamt abzuliefern. Ort und Zeitpunkt der Kontrollen bestimmte der Behördenleiter. So nicht, meinte das OLG Frankfurt (Az. 2 Ss Owi 388/02; vgl. auch AG Bruchsal Az. 5 OWi 410 Js 13889/08). Nach einem Erlass des Hessischen Innenministeriums ist die Geschwindigkeitsüberwachung eine hoheitliche Aufgabe und darf nicht von Privatfirmen übernommen werden.
Nebel
Generell darf bei schlechten Sichtverhältnissen – insbesondere bei Nebel – nur äußerst zurückhaltend gefahren werden. Bei Sichtweiten unter 50 m höchstens 50 km/h. Wenn es nötig ist, noch langsamer (so z.B. OLG Schleswig, Urteil v. 12.8.2004, Az. 7 U 153/03). Das gilt für alle Straßen, auch Autobahnen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO). Auf Schnellstraßen helfen Ihnen bei der Abstandsermittlung die alle 50 mstehenden Streckenpfosten. Selbstverständlich ist bei noch schlechterer Sicht und je nach Straßenzustand noch langsamer zu fahren.
Nebel stellt grundsätzlich eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Es darf deshalb nicht überholt werden. Es muss mit Abblendlicht gefahren werden. Fernlicht ist da, wo es generell zulässig ist, nicht verboten, aber auch nicht besonders sinnvoll. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei erheblicher Sichtbehinderung benutzt werden, Nebelschlussleuchten nur bei Sichtweiten unter 50 m.
Nötigung
Von einer Nötigung im Straßenverkehr spricht man, wenn durch das verkehrswidrige Verhalten eines Autofahrers ein anderer zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird oder gezwungen werden soll.
Gemeint sind zum Beispiel diese Fälle:
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extrem dichtes Auffahren, um das Freigeben der Überholspur zu erzwingen,
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bewusstes Blockieren der Überholspur,
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Erhöhung der eigenen Geschwindigkeit durch den Autofahrer, der gerade überholt werden soll und so das Überholtwerden verhindern will,
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Schneiden beim Überholen.
Natürlich ist nicht jede dieser Verhaltensweisen gleich eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB. Wann sie konkret vorliegt und als Straftat geahndet werden kann, zeigt Ihnen die folgende Rechtsprechungsübersicht.
Tatumstände |
Entscheidung |
Nötigung durch dichtes Auffahren |
Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h für mehrere Sekunden mit Lichthupe und Fernlicht auf höchstens 5 mauf den Vordermann heran, überholte anschließend rechts und schnitt den Überholten, wodurch dieser zum äußersten Linksfahren und scharfen Abbremsen gezwungen war (OLG Stuttgart, Urteil v. 27.3.1995, NZV 1995 285). Aber: Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf einer Autobahn sah das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Auffahren bis auf 5 - 10 mfür ca. 14 Sekunden ohne Hup- oder Lichtsignal keine Nötigungsabsicht (Beschluss v .8.4.1993, StVE Nr. 25 § 240 StGB). Ähnlich entschied dasselbe Gericht auch in einem weiteren Dränglerfall (→Autobahn/→Dichtes Auffahren). |
Nötigung durch Lückenspringen |
Wer ständig überholt und sich dabei mutwillig in Lücken eindrängt, sodass er Entgegenkommende und Überholte über zwei Kilometer hin zum Bremsen und Ausweichen zwingt, begeht eine Nötigung (OLG Köln, Urteil v. 16.1.1979, StVE Nr. 5 zu § 240 StGB). |
Nötigung durch Nichtfreigabe der Überholspur |
Dieses Verhalten wird häufig auf Autobahnen praktiziert, um den Hintermann zu einem bestimmten Verkehrsverhalten zu erziehen. In der Regel wertet die Rechtsprechung es nicht als Nötigung, im Einzelfall ist dies aber nicht ausgeschlossen (OLG Köln, Beschluss v. 28.7.1992, NZV 1993, 36). Es kommt darauf an, ob dem Vordermann eine |
Nötigung durch Verhindern des Überholtwerdens |
Wer ein zulässiges Überholen bewusst dadurch verhindert, dass er seine eigene Geschwindigkeit erhöht und anschließend wieder herabsetzt, begeht eine Nötigung (BayObLG, Urteil v. 20.2.1986, StVE Nr. 11 zu § 240 StGB). |
Nötigung durch Schneiden |
Wird der Geschnittene zum Abbremsen gezwungen, um einen Zusammenstoß zu verhindern, liegt eine gewaltsame Nötigung vor ( OLG Stuttgart a.a.O.). |
Achtung: Auch wenn keine Nötigung vorliegt, kann es zu einer Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kommen. Wer zum Beispiel die Überholspur nicht freigibt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot.
Ortstafel
Parken
Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten abstellt, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Verboten wird das Parken in der Regel durch einschlägige Park- oder Halteverbotsschilder. Ist kein Schild vorhanden, darf dennoch nicht überall geparkt werden. Unzulässig ist es unter anderem auch, ohne Schild nach § 12 Abs. 3 StVO zu parken:
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vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
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wenn dadurch gekennzeichnete Parkflächen nicht benutzt werden können, also das Herein- und Herausfahren verhindert wird,
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vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber
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bis zu je 15 Meter vor und hinter Haltestellenzeichen,
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vor und hinter Andreaskreuzen innerorts bis zu je fünf Meter, außerorts bis zu je 50 Meter,
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auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften,
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vor Bordsteinabsenkungen, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen und
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selbstverständlich überall da, wo auch ohne Schild ein absolutes Halteverbot besteht (→Halteverbot)
Wer hier parkt, verstößt gegen die einschlägigen Bußgeldvorschriften. Je nach Schwere verursacht der Verstoß Kosten und Punkte. Wenn Sie Pech haben, werden Sie auch noch abgeschleppt(→Abschleppen). Dennoch gibt es zahlreiche Einzelfälle, in denen Sie sich gegen einen Strafzettel wehren können:
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Wer sein Fahrzeug im (eingeschränkten) Parkverbot abstellt, es aber dabei im Auge behält, begeht keinen Parkverstoß, weil er es nicht verlässt. Er kann ja jederzeit wegfahren (OLG Oldenburg, Beschluss v. 6.8.1993, NZV 1993, 491).
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Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht im Auge behalten, aber binnen drei Minuten wieder zurück sind, begehen Sie keinen Parkverstoß . Sie haben sich an die Spielregeln des eingeschränkten Halteverbotes gehalten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.3.1993, NZV 1993, 205). Dasselbe gilt, wenn Sie die Dreiminutengrenze nicht überschreiten und die vorgeschriebene Parkscheibe nicht benutzen (OLG Oldenburg, Beschluss v. 6.8.1993 NZV 1993, 491). Und: Wer eine Panne hat, parkt ebenfalls nicht (→Halteverbot).
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Die Parkflächenbenutzung behindern Sie nicht, wenn die Behinderung erst durch ein weiteres Fahrzeug eingetreten ist, das nach Ihnen gekommen ist (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.1982, StVE Nr. 31 zu § 12 StVO). Dieser Fall kommt zum Beispiel vor, wenn die Parkflächen von vorn und hinten zugänglich sind.
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Das Parkverbot vor Ein- und Ausfahrten, auf engen Fahrbahnen auch gegenüber, gilt für die normale Breite einer Toreinfahrt. Es schützt den Berechtigten und seine Besucher. Er selbst darf deshalb an dieser Stelle parken (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.1.1994, NZV 1994, 162). Parken (also länger als drei Minuten stehen bleiben) darf auch ein Fremder dort, wenn er jederzeit wegfahren bzw. ohne große Zeitverzögerung erreicht werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.2.1994, NZV 1994, 288). Als Parker sollten Sie in einem solchen Fall einen gut sichtbaren Hinweiszettel an Ihrem Fahrzeug anbringen, um tatsächlich schnell erreicht werden zu können.
Ansonsten gelten dieselben Grundsätze wie beim Abschleppen (→Abschleppen). Als beeinträchtigter Grundstückseigentümer können Sie den fremden Parker wegen Belästigung im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 StVO verkehrsrechtlich verfolgen lassen. Beharrliches Blockieren einer Ausfahrt kann sogar den Tatbestand der Nötigung erfüllen (→Nötigung). Das ist zum Beispiel denkbar, wenn jemand ständig Ihre Ausfahrt als Parkplatz benutzt. Hier hilft dann nur noch eine Anzeige.
Unzulässiges Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt liegt nicht vor, wenn das Grundstück noch mit einmaligem Rangieren verlassen werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 25.2.1994, NZV 1994, 328).
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In einem Wendehammer oder einer Wendeschleife dürfen Sie parken, solange dort kein Verbotsschild steht. Das Parkverbot in Kurven gilt hier nicht (OLG Brandenburg, Beschluss v. 3.11.2003, DAR 2004, 283).
Beachten Sie, dass für Behindertenparkplätze besonders strenge Regeln gelten:
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Inhaber eines reservierten Behindertenparkplatzes dürfen ihren Parkplatz Nichtbehinderten nicht beliebig zur Verfügung stellen (so jedenfalls VG Berlin, Gerichtsentscheid v. 14.3.1995, NZV 1996, 48). Im entschiedenen Fall bestätigte das Gericht, dass das Auto einer
guten Nachbarin
der parkberechtigten Behinderten zu Recht abgeschleppt worden sei. Das Parkverbot hier unterliege nicht der Disposition der Berechtigten. -
Der Behinderte muss das Fahrzeug aber nicht selbst lenken. Er darf es einem anderen Fahrer überlassen, ohne dass sein Vorrecht erlischt.
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Verbotswidriges Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt ein sofortiges Abschleppen durch die Polizei (BVerwG, Beschluss v. 27.5.2002, DAR 2002, 470).
Parkhaus
Wer sein neuwertiges Auto mit geöffnetem Fenster in die Tiefgarage eines Flughafens stellt, muss damit rechnen, dass das Radio gestohlen wird. Einen Diebstahl wollte die Polizei verhindern und ließ das Fahrzeug abschleppen. Für diese Kosten muss der Halter des Wagens aufkommen (VGH München, Urteil v. 16.1.2001, Az. 24 B 99.1571, NJW 2001, 1960).
Ein Parkhausbetreiber haftet bei Diebstahl nicht. Das gilt auch dann, wenn das Parkhaus mit Videokameras überwacht wird. Er muss die bei ihm abgestellten Fahrzeuge auch nicht gegen Diebstahl versichern. Denn die meisten Fahrzeuge sind bereits über eine Teilkaskoversicherung gegen Diebstahl versichert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.2001, DAR 2001, 503).
Ein Mann stürzte sich in selbstmörderischer Absicht von einem Parkhaus. Er überlebte, weil er auf einem Autodach landete. Die Haftpflichtversicherung des (versuchten) Selbstmörders muss für den Schaden aufkommen (BGH, Urteil v. 25.6.1997, DAR 1997, 447).
Parklücke
Hin und wieder gibt es Streit zwischen den Autofahrern um eine frei gewordene Parklücke. Hier gilt § 12 Abs. 5 Satz 1 StVO: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wer die Parklücke zuerst erreicht und einfahrbereit ist, hat Vorrang. Steht ein Fahrer bereit, um rückwärts in eine Parklücke zu fahren, hat er Vorfahrt - und nicht der, dem es gelingt, vorwärts einzufahren.
Wer allerdings hinter einer Reihe von parkenden Fahrzeugen in der Hoffnung wartet, dass demnächst ein Parkplatz frei wird, hat kein Vortrittsrecht (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.1991, NZV 1992, 199).
Auch das beliebte Freihalten von Parklücken durch Personen ist nach allgemeiner Meinung wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO (allgemeine Verkehrsbehinderung) unzulässig. Trotzdem haben Sie als benachteiligter Autofahrer nicht das Recht, Selbstjustiz zu üben (BayObLG, Urteil v. 7.2.1995, NZV 1995, 327). Im entschiedenen Fall hatte ein PKW-Fahrer einen Parklückenfreihalter durch langsames Einfahren in die Parklücke verjagen wollen. Er ging sogar so weit, den anderen mit der Stoßstange gegen das Schienbein zu stoßen. Das war dem Gericht zu viel, es wollte eine Notwehrlage nicht anerkennen und verurteilte deshalb den Autofahrer wegen Nötigung.
In solchen Fällen können Sie nur den Parkplatz Ihrerseits blockieren, bis der andere nachgibt. Einer Anzeige können Sie im Hinblick auf die Rechtslage gelassen entgegensehen. Oder: Sie geben sich geschlagen, erstatten aber Anzeige gegen den anderen Autofahrer und seinen Helfer. Hierzu sollten Sie sich dessen Kfz-Kennzeichen notieren und möglichst Zeugen hinzuziehen. Das ist zwar sehr aufwendig, und meistens macht man es doch nicht, in Extremfällen kann es aber ganz nützlich sein.
Wer bei der Parkplatzsuche eine Lücke erst spät erkennt und deshalb plötzlich abbremst, haftet bei einem daraus resultierenden Auffahrunfall zu zwei Dritteln. Denn ein zwingender Grund
zu unvermitteltem oder starkem Abbremsen liegt nicht vor (KG Berlin, Urteil vom 22.11.2001, NZV 2003, 42).
Parkplatz
-
Auf öffentlichen Parkplätzen gelten grundsätzlich die allgemeinen Verkehrsregeln (BayObLG, Beschluss v. 24.2.1982, MDR 1982, 693). Wichtig ist dies insbesondere für die Vorfahrtsregelung
rechts vor links
, die demnach auch auf solchen Parkplätzen zu beachten ist. -
Anders verhält es sich auf reinen Privatparkplätzen (z.B. Werksparkplatz, der nur Betriebsangehörigen und Mitarbeitern von Fremdfirmen zur Verfügung steht oder Parkplätzen von Einkaufszentren).
-
Hier kann der Eigentümer bestimmen, was gelten soll – zum Beispiel allgemein die StVO (OLG Köln, Urteil v. 11.6.1992, StVE Nr. 99 zu § 8 StVO). Das geht dann meist aus entsprechenden Hinweisschildern im Einfahrtbereich des Parkplatzes hervor. In Kreuzungsbereichen ohne konkrete Vorfahrtsregelung gilt dann
rechts vor links
. -
Stellt ein Unternehmer dagegen auf seinem Gelände einzelne
Vorfahrt-gewähren
-Schilder ohne jede weitere Regelung auf, gelten diese im jeweiligen Kreuzungsbereich (OLG Köln, Urteil v. 23.6.1993, NZV 1994, 398). -
Wird nicht auf die StVO verwiesen und keine andere Regelung getroffen, heißt es vorsichtig fahren. Es gilt nun das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (siehe auch Rückwärtsfahren).
Diese genannten Grundsätze betreffen selbstverständlich auch privat betriebene Parkhäuser.
-
-
Die Einrichtung von Anwohnerparkplätzen im Innenstadtbereich können Sie laut OVG Schleswig (Urteil v. 12.8.1991, NJW 1993,1092) nicht gerichtlich erzwingen. Dies sei eine politische Planungsentscheidung.
Anspruch auf eine Sonderparkberechtigung haben nur Autofahrer, die ihren Hauptwohnsitz in der Straße mit dem Sonderparkbereich haben (so u.a. VGH Kassel, Beschluss v. 20.10.1992, NJW 1993, 1091).
Wer aber als Anwohner ein fremdes Fahrzeug nachweislich ständig fährt, darf trotz ortsfremder Zulassung laut VGH München nicht von der Anwohnerparkberechtigung ausgeschlossen werden (Urteil v. 21.9.1995, DAR 1995, 503).
Teilen sich zwei Familienangehörige, die in unterschiedlichen Anwohnerparkzonen wohnen, ein Auto (so genanntes
Familien-Car-Sharing
), haben sie Anspruch auf zwei Parkausweise (VG Berlin, Urteil vom 1.3.2002, NZV 2003, 53).
Parkschein
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Viele Parkplätze in den Großstädten sind heute nur noch mit Parkschein zu nutzen. Dieser muss gut lesbar am Fahrzeug ausgelegt werden. Dennoch entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass es ausreiche, den Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes abzulegen (Beschluss v. 31.7.1995, DAR 1995, 454).
Dies gelte auch dann, wenn es auf dem Parkschein hieße,
von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen
. Falls schon eine Verwarnung unter dem Scheibenwischer klemmt, sollten Sie den tatsächlich erworbenen Parkschein als Beweismittel aufheben. -
Manchmal ist unklar, ob auf einem auf der Straße markierten Parkplatz ein oder zwei Fahrzeuge Platz haben sollen. In Zeiten kleinster Kleinwagen finden oft zwei Fahrzeuge auf einer Parkfläche Platz. Trotzdem muss für jeden Wagen ein eigener Parkschein gezogen werden! Denn der Parkschein gilt pro Wagen, nicht pro weiß markierter Fläche (OLG Koblenz, Beschluss v. 9.7.2003, DAR 2004, 108).
Polizei
Aufgaben
Polizeibeamte sind nicht nur für Recht und Ordnung bzw. die öffentliche Sicherheit zuständig, sie sind auch der verlängerte Arm der Staatsanwaltschaft. Im Straßenverkehr sind sie zuständig für
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die Beschlagnahme (z.B. des Führerscheins),
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die Durchführung von Blutproben bei Verdacht einer Alkoholfahrt – dazu darf sogar die Wohnung des Verdächtigen betreten werden,
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Straßenverkehrskontrollen (→Messverfahren),
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vorläufige Festnahmen und
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Verwarnungen nach dem Verwarnungskatalog. Bußgelder (alles, was über 40,00 € hinausgeht) dürfen nicht kassiert werden!
Zuständig ist die Polizei auch für die Regelung des Straßenverkehrs. Die Weisungen sind zu befolgen und gehen anderen Verkehrsregeln vor (§§ 44 Abs. 2 Satz 1, 36 StVO).
Bei Unfällen muss die Polizei den Verkehr sichern und regeln, gegebenenfalls mit Absperrungen und Verkehrszeichen (§ 44 Abs. 2 StVO). Schaulustige, die bei Unfällen entgegen den Weisungen der Polizei die Bergungsarbeiten behindern, können neuerdings in Bayern sogar mit einem Bußgeld bestraft werden.
Handlungspflicht
Die Polizei ist verpflichtet, bei allen Straftaten einzuschreiten. Ansonsten gilt das Opportunitätsprinzip: Bei Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei einschreiten, sie muss es aber nicht: z.B. wenn sie einen Kfz-Fahrer beobachtet, der nicht angeschnallt ist. Das gilt insbesondere, wenn kein anderer durch den Verstoß behindert wird.
Wer aber auf öffentlichem Verkehrsraum zugeparkt worden ist, hat einen Anspruch darauf, dass die gerufene Polizei kommt. Sie muss gegen den Halter verkehrsordnungsrechtlich vorgehen und gegebenenfalls ein Abschleppunternehmen beauftragen. Anders verhält es sich auf einem privaten Parkplatz, hier müssen Sie als Zugeparkter selbst aktiv werden (→Abschleppen).
Wenn Sie zur Polizei gehen und dort mündlich eine Anzeige wegen eines Straßenverkehrsdeliktes erstatten wollen, muss diese Anzeige schriftlich aufgenommen werden (§ 158 StPO). Ausnahme: Bei leichten Ordnungswidrigkeiten kann von einer Anzeige abgesehen werden. Gemeint sind so genannte Formalverstöße. Dazu gehört z.B. die minimale Überschreitung der Dreiminutengrenze im eingeschränkten Halteverbot.
Hinzuziehungspflicht bei einem Unfall
Bei Blechschäden braucht die Polizei nicht zu kommen. Sie muss es aber, wenn sie gerufen wird. Anders verhält es sich
-
bei Personen- oder hohen Sachschäden (zurzeit über 1.300,00 €, vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2002, NZV 2002, 103) oder
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wenn sich die Gegner über den Hergang des Unfalls oder die Schuldfrage nicht einigen können.
Ist an dem Unfall ein Mietwagen beteiligt, muss ebenfalls die Polizei hinzugezogen werden. Dazu sind Sie gegenüber dem Fahrzeugverleiher verpflichtet.
Wer aber allzu leichtfertig gerade bei hohen Sachschäden auf die Polizei verzichtet, läuft Gefahr, nach § 7 AKB seinen Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu verlieren.
Aber: Bei einem Unfall ohne Drittbeteiligung brauchen Sie die Polizei nicht zu rufen, wenn dies nicht ausdrücklich in Ihren Versicherungsbedingungen geregelt ist (OLG Nürnberg, Urteil v. 28.1.1993, StVE Nr. 23 zu § 7 AKB). Also nachschauen! Anders bei Drittschäden, wie zum Beispiel Leitplankenbeschädigungen! Hier ergibt sich die Aufklärungspflicht aus den Grundsätzen zur Unfallflucht.
Kontrollen
Allgemeine Verkehrskontrollen darf die Polizei aufgrund von § 36 Abs. 5 StVO durchführen. Dazu zählt unter anderem das Anhalten, um die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen. Erlaubte Mittel hierzu sind die Winkerkelle, rote Leuchte oder andere eindeutige Zeichen. Derartigen Weisungen müssen Sie Folge leisten, wenn nicht gerade etwas Unmögliches verlangt wird, wie zum Beispiel eine Rotlichtampel zu überfahren. Es ist aber noch kein Verstoß gegen § 36 Abs. 5 StVO, wenn Sie erst mit einer gewissen Verzögerung reagieren, aber noch rechtzeitig zum Stehen kommen (OLG Köln, Urteil v. 21.3.1980, StVE Nr. 8 zu § 36 StVO).
Die Polizei ist berechtigt, Führerscheinkontrollen durchzuführen, Personalangaben dürfen dabei nicht verweigert werden. Geschieht dies im Zusammenhang mit einer angeblichen Verkehrsordnungswidrigkeit, muss dem Fahrer aber zuvor erklärt werden, was ihm konkret vorgeworfen wird (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.1979, StVE Nr. 12 zu § 24 StVZO).
Prüfplakette
Bis zum 1.1.2010 war am vorderen Kennzeichen eine Plakette für die Abgasuntersuchung (ASU- Plakette), am hinteren Kennzeichen die TÜV- Plakette anzubringen- vorausgesetzt das Kfz entsprach den jeweiligen Anforderungen.
Basierend auf einer EU- Regelung wurde dieses System zum 1.1.2010 geändert. Mit der Folge ist, dass die ASU nun in der Hauptuntersuchung (HU) enthalten ist und es nunmehr nur noch eine Plakette, am hinteren Kennzeichen, gibt.
Untersuchungspflichtig sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, § 29 StVZO.
PKW mit Erstzulassung müssen beispielsweise nach 36 Monaten zur Hauptuntersuchung erscheinen, danach alle 24 Monate, Anlage VIII zu § 29 StVZO. Der Anlage VIII zu § 29 StVZO sind auch die Intervalle für andere Kraftfahrzeuge, wie Motorräder und LKW, zu entnehmen.
Der genaue Termin ergibt sich aus der Prüfplakette. Nach Überschreiten von zwei Monaten liegt ein Verstoß gegen § 29 StVZO vor.
Hat das Kraftfahrzeug die Untersuchung bestanden
, wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt und die Plakette wird erneuert.
Wird die Plakette erteilt, gilt das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung als vorschriftsmäßig. Geringe Mängel, die die Sicherheit nicht beeinträchtigen, sind kein Hindernis für die Erteilung der TÜV-Plakette. Als Halter bleiben Sie auch nach der erfolgreichen TÜV-Untersuchung für den verkehrssicheren Zustand Ihres Fahrzeugs verantwortlich.
Zur regelmäßigen Hauptuntersuchung müssen Sie übrigens auch, wenn Sie das Fahrzeug in absehbarer Zeit nicht benutzen werden, zum Beispiel wegen eines Fahrverbotes oder wegen eines Führerscheinentzugs (OLG Oldenburg, Beschluss v. 23.9.1980, StVE Nr. 3 zu § 29 StVZO). Dasselbe gilt bei vorübergehender Stilllegung, zum Beispiel weil Sie Ihr Wohnmobil im Winter abmelden.
Punkte
Punkte gibt es für rechtskräftige Bußgeldbescheide und gerichtliche Entscheidungen, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld von mindestens 40,00 € ausgesprochen wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn allein aus wirtschaftlichen Gründen von der Regelbuße abgewichen wird und deshalb diese Grenze erreicht oder unterschritten wurde. Wie viel Punkte es für einzelne Verstöße gibt, ist verbindlich im Gesetz geregelt: Je nach Schwere der Verfehlung werden für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte eingetragen.
Auch rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte werden in Flensburg registriert, wenn Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden. Unerheblich ist, ob der Verstoß durch Strafbefehl oder Urteil geahndet wird. Verkehrsstraftaten werden mit 5 bis 7 Punkten bewertet. Wird das Verfahren eingestellt oder endet eine Gerichtsverhandlung mit Freispruch, so werden weder beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit noch bei Straftaten Punkte eingetragen
Quad
Quads sind vierrädrige, offene, Fahrzeuge mit einer Sitzbank, deren Führung im Straßenverkehr eine Fahrerlaubnis erfordert, welche sich nach der jeweiligen Art der Zulassung des Quads richtet.
Quads können zugelassen werden als
-
Leicht- Kraftfahrzeug bis 45 km/h, dann ist eine Fahrerlaubnis der Klasse L, ab dem 19.1.2013 der Klasse AM, erforderlich
-
Vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung, erforderlich ist ein Führerschein der Klasse 3 (alt) oder B (neu)
-
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine, erforderlich ist ein Führerschein der Klasse 5 (alt) oder L (neu)
Auch unterliegen sowohl der Fahrer eines Quads, als auch der Socius, einer Helmpflicht, § 21a II StVO. Ein Warndreieck und ein Verbandskasten sind ebenfalls mitzuführen.
Radar
Rauchen
Ein generelles Rauchverbot in Fahrzeugen gibt es bekanntlich nicht, trotzdem kann Rauchen eine grobe Fahrlässigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne sein und Sie den Kaskoversicherungsschutz kosten. So handelt zum Beispiel nach OLG Karlsruhe ein Autofahrer grob fahrlässig, wenn er während der Fahrt raucht und keine Vorkehrung gegen das Herabfallen der Zigarette oder von Glut oder Asche trifft (Urteil v. 30.4.1992, NZV 1992, 367). Der Fahrer hatte hier das Verkehrsgeschehen außer Acht gelassen und sich reflexartig vom Fahrersitz erhoben, um eine beim Rauchen zwischen seine Beine gefallene Zigarette zu entfernen.
Ebenfalls grob fahrlässig ist es, wenn Sie bei schwierigen Verkehrsverhältnissen die brennende Zigarette im Mund halten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.4.1980, StVE Nr. 12 zu § 23 StVO). Im entschiedenen Fall musste der Fahrer plötzlich niesen. Die Folge: Er verlor die Zigarette, die Gewalt über das Steuer und seinen Kaskoversicherungsschutz.
Reaktionsfehler
Wer einen Unfall verursacht oder einen Verkehrsverstoß begeht, weil er in einer plötzlichen Gefahrenlage infolge eines Schrecks, Verwirrung oder Überraschung falsch handelt, den trifft kein Verschulden.
Typische Reaktionsfehler ist das reflexhafte Bremsen bei einer plötzlichen Reifenpanne (BGH, Urteil v. 16.3.1976, StVE Nr. 3 zu § 276 BGB). Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug durch das
falscheBremsen ins Schleudern geraten, an eine Leitplanke geprallt und mit dem nachfolgenden Fahrzeug zusammengestoßen. Dabei gab es Tote und Schwerverletzte.
Dem Fahrer kann keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine strafbare Tat hatte er nicht begangen.
Etwas anderes gilt, wenn die Reaktion ersichtlich falsch war. Typische Fälle dafür sind Reaktionsfehler infolge Rauchens oder das Verreißen des Steuers wegen einer heruntergefallenen Kassette. Derartiges ist nicht entschuldbar und führt häufig sogar wie bei der heruntergefallenen Kassette zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes (so z.B. OLG München Urteil v. 24 1. 1992, r+s 1993, 49).
Aber auch in den entschuldbaren Fällen ist natürlich die Ersatzpflicht für die eingetretenen Personen- oder Sachschäden nicht ausgeschlossen. Sie sind nach § 7 Abs. 1 StVG zu ersetzen.
Anders sieht es mit Schadensersatzansprüchen aus, die über die §§ 823 ff. BGB abgewickelt werden. Betroffen ist hier insbesondere das Schmerzensgeld, das es bei einem echten Reaktionsfehler nicht gibt.
Reaktionszeit
Bevor Sie in einer Gefahrenlage tatsächlich bremsen, brauchen Sie stets eine gewisse Reaktionszeit. Diese Vorbremszeit wird bei Sachverständigengutachten zur Ermittlung von Fahrgeschwindigkeiten und Sicherheitsabständen stets mit berücksichtigt (→Bremsweg).
Sind Sie außerorts von der Gefahr schuldlos überrascht worden, wird Ihnen außerdem eine Schrecksekunde zugebilligt, die allerdings meistens kürzer als eine Sekunde bemessen wird. Es gibt sie auch nur, wenn es sich um eine unerwartete Gefahr handelt, auf die Sie nicht gefasst zu sein brauchen. Dazu gehört z.B., dass von einem voranfahrenden LKW plötzlich ein Teil der Ladung auf die Straße fällt.
Haben Sie sich dagegen selbst verkehrswidrig verhalten und sind beispielsweise zu schnell gefahren, wird Ihnen die Schrecksekunde nicht zugestanden. Innerorts gibt es wegen der nötigen ständigen Reaktionsbereitschaft ohnehin keinen Zeitbonus.
Rechtsfahrgebot
Reifen
Die Hauptrillen müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm haben (§ 36 Abs. 5 StVZO). Achtung: Das ist die unterste Grenze! Was darunter liegt, wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nicht erforderlich ist, dass alle Reifen gleichmäßig abgefahren sind.
Wer mit nicht verkehrssicheren Reifen unter der Mindestprofilgrenze fährt, begeht eine nicht unerhebliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG und kann dadurch seinen Kaskoversicherungsschutz nach § 25 VVG verlieren. In der bloßen Notfahrt zur nächsten Werkstatt oder zum nahen Standort liegt allerdings keine Gefahrerhöhung. Wer auf trockener Fahrbahn mit abgefahrenen Reifen bremsen muss, braucht sich ebenfalls beim Unfall keine Gefahrerhöhung anrechnen zu lassen. In diesem Fall sind laut OLG Karlsruhe abgefahrene Reifen nicht nur genauso gut, wenn nicht sogar spurtreuer als einwandfreie Reifen (Urteil v. 1.10.1992, r+s 1993, 449).
Darüber hinaus gilt seit dem 29.11.2010 eine Winterreifenpflicht, abhängig von den Witterungsverhältnissen. Wer dennoch mit Sommerreifen bei winterlicher Witterung angetroffen wird muss mit einem Bußgeld von EUR 40, bei Behinderung des Verkehrs sogar bis zu EUR 80, rechnen.
Reißverschlussverfahren
Ist auf Straßen mit mehreren Parallelfahrspuren ein Fahrstreifen blockiert oder zu Ende, müssen die am Weiterfahren gehinderten Fahrzeuge auf die freie Spur überwechseln können. Das geschieht im so genannten Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO)
Wie dabei vorzugehen ist, regelt § 11 Abs. 5 StVO: Bei einer Verengung von Fahrstreifen (zwei Fahrstreifen gehen in einen über bzw. wenn einer verlegt ist) müssen sich die Fahrzeuge, die auf beiden Fahrstreifen daherkommen, unmittelbar vor der Verengung bzw. dem Hindernis wechselweise einordnen, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu erhalten.
Mit dem Einfädeln dürfen Sie also erst unmittelbar vor Beginn der Verengung beginnen!
Wer als Einfädler vergisst, sich durch die beim Spurwechsel erforderliche zweite Rückschau davon zu überzeugen, dass er auch wirklich die Spur gefahrlos wechseln kann, trägt unter Umständen einen Haftungsanteil von 80 % (so z.B. LG Bielefeld, Urteil v. 5.7.1995, DAR 1995 486).
Richtgeschwindigkeit
Rotlichtverstoß
Als Verkehrsordnungswidrigkeit
Ob Sie einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen haben, ist wichtig für die Rechtsfolgen. Denn für die meisten Autofahrer ist die schlimmste Folge weniger das zu zahlende Bußgeld, sondern das einmonatige Regelfahrverbot beim qualifizierten Verstoß.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn Sie jemanden gefährdet oder eine Sachbeschädigung gleichzeitig begangen haben oder über einer Sekunde Rotlichtdauer lagen.
Informieren Sie sich anhand der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht darüber, ob in Ihrem speziellen Fall vom Regelfahrverbot abgesehen werden kann. Die Voraussetzungen für ein Fahrverbot liegen nicht vor, wenn der fragliche Rotlichtverstoß weder auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und hierdurch andere Verkehrsteilnehmer weder abstrakt noch konkret gefährdet worden sind. Wie in anderen Einzelfällen entschieden wurde, können Sie der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht entnehmen.
Gericht |
Entscheidung |
AG Aachen, Urteil v. 2.9.1994, NZV 1995, 41 |
Ein als Außendienstmitarbeiter tätiger PKW-Fahrer war unter Zeitdruck unterwegs. Einen Moment lang hatte er wegen eines voranfahrenden LKW keine Einsicht in den durch die Ampel geschützten Kreuzungsbereich. Da sich dort kein Fahrzeug oder Fußgänger befand, kam es trotz überfahrenen Rotlichts zu keiner konkreten Gefährdung anderer. Im Übrigen war durch die Zeitspanne in der Ampelschaltung auch keine abstrakte Gefährdung anderer gegeben. Im entschiedenen Fall wurde allerdings die Höhe des Bußgeldes um 50,00 DM heraufgesetzt, weil vom Fahrverbot abgesehen wurde. |
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.9.1994, NZV 1995, 35 |
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß bei einer Baustellenampel, die nur zur Regelung des Verkehrs in dem nur einspurig befahrenen Baustellenbereich eingerichtet ist, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der hinter der Regelung steckende Schutz des Querverkehrs spielt hier keine Rolle. |
OLG Hamm, Beschluss v. 5.5.1994, NZV 1995, 82 |
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn er auf einem so genannten Mitzieheffekt beruht. Im entschiedenen Fall stand der Betroffene parallel auf einer Geradeausspur neben einer Rechtsabbiegerspur. Er startete, obwohl nur die Rechtsabbiegerspur Grün bekam und verursachte im Kreuzungsbereich einen Unfall mit Sachschaden. Das Gericht sah wegen des geringen Handlungsunwertes trotz der eingetretenen Gefährdung vom Regelfahrverbot ab. |
OLG Oldenburg, Beschluss v. 23.11.1994, NZV 1995,119 |
Bei einem Rotlichtverstoß auf einer einspurig befahrbaren Brücke fehlt es ebenfalls an einer Gefährdung des Querverkehrs. Kein Regelfahrverbot. |
OLG Hamm, Beschluss v. 16.10.1995, DAR 1996, 69 |
Wer als Ortsunkundiger durch den Mitzieheffekt in die Kreuzung einfährt, braucht ebenfalls kein Fahrverbot hinzunehmen. |
OLG Oldenburg, Beschluss v. 2.4.1993, DAR 1993,440 |
Das Gericht macht das Fahrverbot beim sog. Frühstarter davon abhängig, ob bei kurz bevorstehender Umschaltung der Ampel auf Rot-Gelb-Licht noch eine Gefährdung des Querverkehrs bestanden hat. |
OLG Oldenburg, Beschluss v. 28.3.1995, NZV 1995, 405 |
Bei einem selbstständigen Taxiunternehmer sah das Gericht vom Regelfahrverbot wegen der zu erwartenden Existenzgefährdung ab. Aber: Das Gericht muss nachprüfbare Feststellungen hierzu treffen. Die bloßen Behauptungen des Betroffenen reichen nicht, um von einem Fahrverbot abzusehen (OLG Hamm, Beschluss v. 1.4.1996, AZ 2 Ss Owi 259/96). |
BayObLG, Beschluss v. 18.4.1994 |
Das Gericht lehnte das Regelfahrverbot ab, weil die betroffene Autofahrerin aus Unachtsamkeit eine Ampel für einen Fußgängerüberweg übersehen hatte. Sie war kurz zuvor nach rechts eingebogen und musste deshalb den von links kommenden bevorrechtigten Verkehr beobachten. Zu einer Behinderung oder sonstigen Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer war es nicht gekommen. |
BayObLG, Beschluss v. 9.1.1996, DAR 1996 |
Bei einem Mitzieheffekt entfällt das Regelfahrverbot nicht, wenn es zu einer Schädigung des Querverkehrs gekommen ist. Das gilt auch bei ansonsten nicht rücksichtslosem Verhalten. |
Aber: Allein der Umstand, dass sich der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene in der Hauptverhandlung geständig, reuig und einsichtig zeigt, reicht nicht aus, vom Regelfahrverbot abzusehen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.4.1995, NZV 1995, 366). Dafür müssen schon besondere objektive Umstände vorliegen (OLG Köln, Urteil v. 19.11.2002, NZV 2003, 138). Ein Augenblicksversagen
reicht nur selten als Entschuldigung (nicht ausreichend: OLG Köln, Urteil v. 19.11.2002, NZV 2003, 138; ausreichend: AG Bersenbrück, Urteil v. 4.11.2002, NZV 2003, 151). Trotzdem sollten Sie sich aus taktischen Gründen einsichtig zeigen, wenn Sie sich gegen ein Regelfahrverbot erfolgreich zur Wehr setzen wollen.
Schätzung durch die Polizei
Schätzt ein Polizeibeamter, dass die Ampel bereits ca. zwei Sekunden
oder bereits ziemlich lange
rotes Licht zeigte, genügt dies nicht als Nachweis für einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Denn das Schätzen von Zeitabläufen ist immer mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet (OLG Köln, Beschluss v. 7.9.2004, NZV 2004, 651).
Versicherungsrechtliche Auswirkung
Beim so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß kann es Ihnen zu allem Ärger noch passieren, dass Sie Ihren Kaskoversicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit verlieren. So geschehen und höchstrichterlich bestätigt in dem Fall einer Autofahrerin, die an einer gut ausgebauten übersichtlichen Kreuzung das Rotlicht übersehen und dadurch einen Unfall verursacht hatte (BGH, Urteil v. 8.7.1992, StVE Nr. 40 zu § 61 VVG). Der von ihr vorgetragene Reaktionsfehler nützte ihr nichts, denn laut BGH war der Konzentrationsmangel im konkreten Fall unentschuldbar. Allerdings muss man in diesem Fall nicht noch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen ( →Straßenverkehrsgefährdung).
Beim Mitzieheffekt auf Parallelfahrbahnen, wenn unterschiedliche Lichtzeichen gegeben werden, ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Nach OLG Hamm (Urteil v. 6.2.1991, StVE Nr. 36 zu § 61 VVG) liegt in einem derartigen Augenblicksversagen keine grobe Fahrlässigkeit (ebenso OLG München, Urteil v. 17.2.1995, NZV 1996, 1116). Das OLG Celle hingegen bejahte die grobe Fahrlässigkeit in derselben Verkehrssituation (Urteil v. 27 10. 1994, NZV 1995, 363). Hier war es allerdings so, dass der Rotlichtsünder ortskundig und großstadterfahren war und ihm deshalb die angeblich irritierende Verkehrs- und Ampelsituation nicht abgenommen wurde.
Generell haben Sie als Führerscheinneuling oder Ortsunkundiger bei verwirrender Ampelregelung die besten Chancen gegenüber Ihrer Versicherung. Auf keinen Fall sollten Sie zu Ihrer Entschuldigung vortragen, von der Sonne geblendet worden zu sein. Wer fährt, obwohl er nichts sieht, handelt besonders sorgfaltswidrig!
Rückschaupflicht
Beim Abbiegen, Überholen, Anfahren, Einfahren und Fahrstreifenwechsel müssen Sie sich durch Rückschau stets absichern, dass Sie freie Bahn haben
. Grundsätzlich genügt hierzu der Blick in den Rück- und Seitenspiegel, soweit Sie auf beiden Seiten Spiegel haben. Dabei dürfen Sie den
toten Winkel
nicht vergessen. Das heißt, entweder müssen Sie tatsächlich über die Schulter nach hinten schauen oder Sie haben einen speziellen Spiegel, der durch Verkleinerung den toten Winkel zeigt. Bei einem derartigen Spiegel sollten Sie aber nicht vergessen, dass die Verkleinerung über die Entfernung des nachfolgenden Verkehrs täuscht.
BeimAbbiegen wird zusätzlich die zweite Rückschau unmittelbar vor dem Vorgang verlangt. Dasselbe gilt für das An- und Einfahren und den Fahrspurwechsel (→Reißverschlussverfahren).
Auf die zweite Rückschau dürfen Sie nur dann verzichten, wenn jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist (→Abbiegen). Bei ihr muss unbedingt über die Schulter geschaut werden, egal wie technisch perfekt Ihre Spiegel ausgestattet sind.
Im Ernstfall wird der Richter dem Rückschaupflichtigen vorhalten, er hätte bei Beachtung der Rückschaupflicht den anderen Verkehrsteilnehmer sehen müssen. Da nützt es nichts, wenn Sie beteuern, sich sogar mehrfach umgeschaut zu haben.
Rückwärtsfahren
Beim Rückwärtsfahren ist es ganz wichtig, keinen anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden (§ 9 Abs. 5 StVO). Notfalls müssen Sie sich einweisen lassen. Ansonsten dürfen Sie überall für kurze Strecken rückwärts fahren. Davon sind allerdings gemäß § 18 Abs. 7 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) ausgenommen. Außerdem müssen Sie folgende Spielregeln beachten:
Rückwärtsfahren ist erlaubt
-
zum Abbiegen in Grundstücke,
-
zum Ausparken aus einer Grundstückseinfahrt,
-
zur Vermeidung des Wendens,
-
beim Vorbeifahren am Ziel und
-
zum Einparken.
Aber::
-
Rückwärtsfahren in die falsche Richtung, zum Beispiel in eine Einbahnstraße, ist außer zum Einparken generell verboten.
-
Sie müssen stets bremsbereit sein und bei Gefahr sofort anhalten können.
-
Wer trotz schlechter Sicht flott rückwärts fährt, verliert unter Umständen seinen Kaskoversicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG (OLG Schleswig, Urteil v. 7.11.1991, r+s 93,49).
Wer in Parkhäusern oder auf Parkplätzen rückwärts fährt, darf mit der Rücksichtnahme anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Denn der hohe Sorgfaltsmaßstab beim Rückwärtsfahren dient hauptsächlich dem fließenden Straßenverkehr (LG Braunschweig, Urteil v. 19.1.1994, StVE Nr. 91 zu § 9 StVO). In Parkhäusern und auf Parkplätzen muss also jeder Fahrer besonders vorsichtig und bremsbereit fahren und sich auf rangierende Fahrzeuge einstellen. Trotzdem bleibt auch hier das überwiegende Verschulden beim Rückwärtsfahrenden. Im entschiedenen Fall wurde es mit einer Zwei-Drittel-Haftungsquote festgelegt.
Auf eine Haftungsquote von einem Drittel entschieden die Richter in folgendem Fall: Ein Autofahrer parkte rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt aus. Dadurch bedingt stand er kurzzeitig quer auf der Fahrbahn. Es kam zum Unfall mit einem zweiten Verkehrsteilnehmer. Dieser hätte allerdings aufgrund der Entfernung und seiner Geschwindigkeit genug Zeit (hier: 5 Sekunden) gehabt, um zu reagieren und den Zusammenstoß zu vermeiden. Der Autofahrer aus dem fließenden Verkehr haftete daher zu zwei Dritteln (LG Hannover, Urteil v. 21.8.2002, DAR 2003, 75).
Saisonkennzeichen
Viele Autofahrer melden Ihr Fahrzeug im Sommer ab und steigen auf Fahrrad oder Motorrad um. Zur Vereinfachung des An- und Abmeldens wurden so genannte Saisonkennzeichen eingeführt, aus denen der Anmeldezeitraum hervorgeht. Außerhalb des Zulassungzeitraums dürfen solche Fahrzeuge nicht abgestellt werden:
-
an Straßen,
-
auf öffentlichen Parkplätzen,
-
in Parkhäusern.
Wer sich an diese Regeln nicht hält, wird abgeschleppt und muss die Kosten dafür tragen (→Abschleppen). Zusätzlich fallen 40,00 € Bußgeld und drei Punkte in Flensburg an. Wer mit abgelaufenem Saisonkennzeichen im Straßenverkehr unterwegs ist, zahlt 50,00 € Bußgeld und erhöht sein Punktekonto in Flensburg ebenfalls um drei Punkte.
Schallzeichen
Schleudern
Wer bei Wasserglätte oder Glatteis ins Schleudern gerät, muss sich den Vorwurf des Zu-schnell-Fahrens oder unrichtigen Bremsens gefallen lassen. Laut BGH kann nämlich ein Fahrzeug auf nasser, schmieriger Straße durch Gaswegnehmen und weiches Herunterschalten die Schleudergefahr beträchtlich verringern. Bei Glatteis müssen Sie sich sogar darauf einstellen, dass Ihr Vordermann ins Schleudern gerät (OLG Nürnberg, Urteil v. 29.5.1992, NZV 1993, 149).→Glatteis
Konkret bedeutet dies, dass Sie Ihren Sicherheitsabstand entsprechend vergrößern müssen, um rechtzeitig in dieser Situation richtig reagieren zu können. Im entschiedenen Fall wurde dem Auffahrenden wegen zu geringen Sicherheitsabstandes eine Mithaftung von einem Viertel des Schadens auferlegt.
Schwarzfahrt
Auch wenn jemand ohne Ihr Wissen und Wollen mit Ihrem Fahrzeug fährt und dabei andere schädigt, bleiben Sie über Ihre KfZ-Haftpflichtversicherung voll haftbar, wenn Sie die Schwarzfahrt durch Ihr Verschulden ermöglicht haben (§ 7 Abs. 3 StVG). Das kann Ihnen zum Beispiel passieren, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf der Straße ungesichert abgestellt oder die Kfz-Schlüssel durch unsorgfältiges Aufbewahren einem anderen zugänglich gemacht haben. Dann verlieren Sie unter Umständen sogar Ihren Kaskoschutz.
Bei Familienangehörigen oder sonstigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft müssen die Schlüssel aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel bei ungebremster Autofahrleidenschaft trotz vorübergehenden Führerscheinentzugs, unzugänglich aufbewahrt werden. Umgekehrt dürfen Sie ohne konkrete Anhaltspunkte für eine zu befürchtende heimliche Spritztour den Garagen- oder Fahrzeugschlüssel mit Wissen des heranwachsenden Sohnes ans Schlüsselbrett hängen.
Sicherheitsabstand
Sicherheitsgurt
Nur bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (z.B. auf Parkplätzen oder beim Rückwärtsfahren) dürfen Sie auf den Sicherheitsgurt verzichten. Wer sich auf gesundheitliche oder andere körperliche Gründe berufen kann, hat die Möglichkeit, sich von der allgemeinen Anschnallpflicht befreien zu lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Verkehrsbehörde stellen und ein ärztliches Attest vorlegen.
Laut BGH gibt es jedoch kaum einen gesundheitlichen Grund, auf das Anschnallen zu verzichten (Urteil v. 29.9.1992, NZV 1993, 23). Die meisten vermeintlichen Hinderungsgründe ließen sich durch geeignete Maßnahmen beseitigen. Sie laufen angesichts dieser Rechtsprechung beim Verzicht auf den Sicherheitsgurt aus medizinischen Gründen Gefahr, doch einen erheblichen Mitverschuldensanteil auferlegt zu bekommen, wenn durch das Nichtanschnallen bestimmte Unfallverletzungen eintreten (→Beifahrer).
Spielstraße
Stoppschild
Ob die Vorfahrtstraße frei ist oder nicht: Sie müssen am Stoppschild immer halten. Selbst langsames Rollen ist unzulässig. Wer ein Stoppschild überfährt, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG und verliert dadurch seinen Anspruch bei der Kaskoversicherung (OLG Zweibrücken, Urteil v. 12.2.1991, StVE Nr. 37b zu § 61 VVG). Aber: War das Schild ohne vorherige Ankündigung am rechten Fahrbahnrand aufgestellt, die sonstige Beschilderung eher verwirrend und die Sichtverhältnisse schlecht, liegt laut OLG Nürnberg keine grobe Fahrlässigkeit vor (Urteil v. 21.12.1995, AZ 8U 2423/95n.n.v.).
Strafantrag
Strafbefehl
Viele Verkehrsstraftaten werden durch Strafbefehl geahndet. Das dient der Vereinfachung, Beschleunigung und Verbilligung bei der Verfolgung. Außerdem bleibt dem Verkehrssünder eine Hauptverhandlung vor Gericht erspart. Die Entscheidung erfolgt aufgrund des Akteninhaltes, ohne dass das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten hat. Verhängt werden Geldstrafen, Fahrverbote, Einziehung sowie Entziehung der Fahrerlaubnis. Sogar eine Sperrfrist bis zu zwei Jahren kann ausgesprochen werden und eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Strafbefehl mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Einen Einspruch müssen Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht einlegen. Polizei oder Staatsanwaltschaft sind nicht zuständig! Nach einem Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung, die mit Freispruch, Einstellung oder Verurteilung endet. Bis zur Verkündung des Urteils kann der Einspruch zurückgenommen werden.
Ob Sie als Beschuldigter Einspruch einlegen sollten, hängt davon ab, inwieweit Sie den Vorwurf aus dem Strafbefehl ausräumen können. Hierfür sollten Sie einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt einschalten. Die Verteidigung in Verkehrsrechtsangelegenheiten wird vom Verkehrsrechtsschutzpaket der Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.
Ein Einspruch kann auch sinnvoll sein, wenn er sich nur
gegen die Höhe der im Strafbefehl festgesetzten Tagessätze oder die Dauer einer Führerscheinmaßnahme richtet. Denn die Höhe der Tagessätze beruht oft auf einer bloßen Schätzung: Das Monatsgehalt wird geschätzt und dann durch 30 geteilt. Je nach der tatsächlichen Höhe Ihres Einkommens kann Ihnen der Einspruch viel Geld sparen.
Auch wirtschaftliche Belastungen müssen bei der Berechnung der Tagessätze berücksichtigt werden. Dazu gehören
-
alle Unterhaltsverpflichtungen,
-
Schulden, soweit sie überdurchschnittlich sind, und
-
außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel bei Behinderten.
Straßenbahn
Die Straßenbahn hat immer Vorfahrt! Wenn Sie also z.B. links abbiegen möchten, sich dafür auf einer Fahrbahn mit Straßenbahnschienen einordnen und einen Unfall mit der Straßenbahn haben, müssen Sie für die Hälfte der Kosten aufkommen. Zwar geht von der Straßenbahn schon aufgrund ihres langen Bremswegs eine höhere Betriebsgefahr aus als von einem PKW. Trotzdem haftet der Bahnbetreiber nicht für den gesamten Schaden. Denn gerade aus dieser höheren Betriebsgefahr ergibt sich für den Autofahrer eine erhöhte Vorsichtspflicht (KG Berlin, Urteil v. 26.1.2004, Az. 12 U 182/02).
Straßenverkehrsgefährdung
Zahlreiche Verkehrsordnungswidrigkeiten erfüllen zusätzlich den Straftatbestand des §§ 315b StGB ff. (Straßenverkehrsgefährdung, gefährliche Eingiffe in den Straßenverkehr). Dann bleibt es nicht beim Bußgeldverfahren, sondern es kommt zu einer Anklage, die günstigstenfalls im Strafbefehlsverfahren geahndet wird.→Strafbefehlverfahren
Von einer Straßenverkehrsgefährdung spricht man, wenn Sie bei dem Verkehrsvergehen fahruntüchtig waren oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben. In beiden Fällen muss außerdem die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert hinzukommen.
So kann
-
ein Rotlichverstoß,
-
die Missachtung der Vorfahrt,
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das falsche Überholen oder Überholtwerden,
-
das Falschfahren an Fußgängerüberwegen,
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das Zu-schnell-Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen,
-
ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen,
-
das Wenden rückwärts oder das Entgegen-der-Fahrtrichtung-Fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen oder
-
das nicht ausreichende Kenntlichmachen von liegen gebliebenen Fahrzeugen
eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren zur Folge haben. In diesen Fällen tritt die Ordnungswidrigkeit hinter der Straftat zurück und wird nicht noch zusätzlich verfolgt.
Telefonieren
Wer während des Autofahrens mit dem Mobiltelefon telefoniert und dabei keine Freisprecheinrichtung benutzt, macht sich strafbar. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, darf am Steuer ohne Freisprecheinrichtung telefoniert werden (§ 23 Abs. 1a StVO).
Auch wenn Sie Ihr Mobiltelefon als Organisator oder als Internetzugang verwenden, liegt eine Benutzung
im Sinne des § 23 StVO vor. Es kommt allein darauf an, ob Sie das Gerät dabei in der Hand halten. Welchen Zweck es im konkreten Moment erfüllt, ist gleich (OLG Hamm, Beschluss v. 25.11.2002, NZV 2003, 98).
Wer mit dem Handy am Ohr erwischt wird, muss 40,00 € zahlen und bekommt zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Das OLG Jena geht davon aus, dass das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung immer eine Vorsatztat ist. Eine zusätzliche Erhöhung des Bußgeldes wegen vorsätzlicher Begehung ist deshalb nicht möglich (Beschluss v. 6.9.2004, NZV 2005, 108).
Allerdings verwirklicht sich beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht immer eine Betriebsgefahr. Glück hat, wer nachweisen kann, dass sich das verbotene Telefonieren nicht auf den Unfall ausgewirkt hat (LG Münster, Urteil vom 23.1.2004, DAR 2004, 354).
Übrigens ist auch beim Fahrradfahren das Telefonieren nicht erlaubt und wird mit 25,00 € geahndet.
Abgesehen von der Verkehrsordnungswidrigkeit, bekommt man auch noch Probleme mit der Kfz-Versicherung, wenn es wegen des Telefonierens zum Unfall kommt. Die Versicherungen gehen hier von grober Fahrlässigkeit
aus.
Tiefgarage
Trike
Ein Trike ist ein dreirädriges Gefährt mit Hinterachse. Optisch ähnelt es einem Motorrad. Trikes sind jedoch nicht Krafträder, sondern Kraftwagen (BFH, Urteil v. 22.6.2004, Az. VII R 53/03). Der entschiedene Fall beschäftigte sich mit der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung des Gefährts. Der klagende Halter war stolzer Besitzer eines dreirädrigen offenen Kraftfahrzeuges ohne Kabine. Es hat drei Sitzplätze, ein Leergewicht von 560 kg, erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h und wird mittels eines Lenkers gesteuert. Im Kraftfahrzeugbrief war das Fahrzeug früher als Personenkraftwagen, offen
bezeichnet worden, bis die Verkehrsbehörde diese Eintragung in dreirädriges Kraftfahrzeug
änderte.
Tuning
Ein Fan tiefer gelegter Autos kaufte einen Wagen, der laut Fahrzeug-Brief von 1390 mm auf 1360 mm tiefer gelegt war. Tatsächlich aber war das Auto noch weiter getunt worden und so tief gelegt, dass die für den Wagentyp zugelassenen Winterreifen an der Karosserie schleiften. Durch diese extreme Kürzung der Tragwerksfedern war die Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr gegeben. Folge: Die Betriebserlaubnis erlosch, der Autofan musste wieder zu Fuß gehen (OLG Koblenz, Urteil v. 15.12.2003, DAR 2004, 147).
Verkehrssicherungspflicht, öffentliche
Öffentliche Straßen müssen sich in einem Zustand befinden, der Gefahren für Verkehrsteilnehmer ausschließt. Das gilt allerdings nur, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Ein Verstoß gegen die öffentliche Verkehrssicherungspflicht führt zur Amtshaftung.
So haftet zum Beispiel das verkehrssicherungspflichtige Bundesland, wenn auf einer Autobahn im Baustellenbereich 10 cm tiefe Schlaglöcher nur mit Kaltmischgut statt mit dauerhaft haltbarem Heißmischgut aufgefüllt werden (OLG Nürnberg, Urteil v. 8.2.1995, DAR 1996, 59). Im entschiedenen Fall wurde nicht einmal durch entsprechende Warnschilder auf die Gefahr hingewiesen. Ein weiterer typischer Fall ist ein Verstoß gegen die Streupflicht. →Glatteis Aber auch andere Gefahrenquellen sind immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, wenn es hier zu einem Unfall kommt. Die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht verschafft Ihnen einen Überblick:
Unfallursache |
Entscheidung |
Ampelversagen |
Ampelversagen führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 18.12.1986, StVE Nr. 37 zu § 37 StVO) zur Amtshaftung für einen daraus resultierenden Unfall, wenn einander widersprechende Lichtzeichen geschaltet sind (sog. feindliches Grün). Das gilt auch, wenn ein Vorfahrtberechtigter eine ausgeschaltete Ampel und ein an sich Wartepflichtiger eine grüne Ampel antreffen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.12.1992, StVE Nr. 42 zu § 37 StVO). Private Ampelaufsteller haften ebenfalls. Bei quarzuhrgesteuerten Engstellenampeln im Baustellenbereich müssen nach OLG Köln (Urteil v. 17.4.1991, NZV 1992, 364) Funktionskontrollen einmal täglich durchgeführt werden. Auch die Errichtung und der Unterhalt einer Verkehrsampel gehört zur Straßenverkehrssicherungspflicht der zuständigen Behörde. Das OLG Koblenz (Urteil v. 8.11.1993, NZV 1994, 192) machte das Straßenbauamt dafür verantwortlich, dass eine Baufirma einen Ampelmasten schlecht verankert hatte. Der Mast wurde vom Wind derart verdreht, dass das Rotlicht nur noch schlecht erkennbar war. |
Bäume |
Generell gehört es zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, in regelmäßigen Abständen die Straßenbäume darauf hin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können (zum Beispiel infolge mangelhafter Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen). Ohne konkreten Verdacht reicht eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Bei Schädigungsverdacht muss dagegen ein Hubwagen eingesetzt werden (OLG Köln, Urteil v. 28.1.1993, NZV 1993, 434). Die Gemeinde haftet auch, wenn es zu einem Unfall kommt, weil sie einem Grundstückseigentümer trotz mangelhafter Statik die Beseitigung eines Baumes durch ihr Umweltamt untersagt (OLG Hamm, Urteil v. 8.1.1993, NZV 1994, 191). Nach OLG Schleswig (Urteil v. 7.4.1993, NZV 1994, 71) sind in den Straßenraum überhängende Äste unschädlich, wenn sie den Straßenraum bis in eine Höhe von 4 m freihalten. Das OLG Hamm kam bei einem Baumstamm, der in 3,40 m Höhe in den Luftraum über der Straße hineinragte, zur hälftigen Haftungsverteilung zwischen Gemeinde und Verkehrsteilnehmer (Urteil v. 4.10.1991, NZV 1992, 185). Das OLG Brandenburg meint, ein Ast dürfe ohne Warnschild bei einer acht Meter breiten Landstraße in einer Höhe von 3,80 m 24 cm und in einer Höhe von 4 m weitere 1,75 bis 2 m in die Fahrbahn hineinreichen (Urteil v. 16.5.1995, DAR 1995, 403). |
Blumenkübel |
Laut OLG Düsseldorf (Urteil v. 8.10.1992, NJW 1993) stellen Blumenkübel auf der Fahrbahn einen Verstoß gegen § 32 StVO wegen Schaffens eines Verkehrshindernisses dar. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Blumenkübel auf einer Sperrfläche am Fahrbahnrand stehen, die ohnehin nicht von Fahrzeugen befahren werden darf. Ganz anders sieht die Situation in verkehrsberuhigten Zonen aus. Hier dürfen Blumenkübel, Sitzbänke u.Ä. auf den Verkehrsflächen aufgestellt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O), weil diese Flächen nicht in erster Linie Autostraßen sind. In diesem Sinne auch OLG Frankfurt (Urteil v. 10.9.1991, NZV 1991, 469). Dagegen sind nach OLG Hamm Betonkübel auf Fahrbahnen keine verkehrsfremden Gegenstände und als Maßnahme der Verkehrsberuhigung zulässig. Sie dürfen auch ohne gleichzeitige Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt werden. Aber eine Fahrbahnmarkierung, die erst kurz vor einem Betonkübel beginnt, ist zur rechtzeitigen Warnung nicht ausreichend. Ausreichend ist in einer Wohnstraße allerdings die Anbringung von rot-weißen Warnbaken (Urteil v. 31.5.1994, NZV 1994, 400). |
Bodenschwellen |
Schwellen und Aufpflasterungen auf der Fahrbahn müssen so beschaffen sein, dass sie mit der zulässigen Geschwindigkeit schadlos passiert werden können. Das soll nach BGH auch für Fahrzeuge gelten, die zum Beispiel durch Tieferlegung eine besonders niedrige Bodenfreiheit haben, solange sie nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassen seien (Urteil v. 16.5.1991, StVE Nr. 63 zu § 823 BGB). Im entschiedenen Fall waren die Schwellen 7,3 cm hoch, die Bodenfreiheit des Unfallfahrzeugs nur 7 cm. Abweichend haben hierzu der VGH Mannheim (Urteil v. 26.9.1991, NZV 1992, 462) und das OLG Düsseldorf (Urteil v. 15.10.1992, NJW 1993, 1017) entschieden. Für Betroffene ist aber letztendlich die BGH-Rechtsprechung maßgeblich. Auch die autofahrerfreundliche BGH-Rechtsprechung soll nach dem Willen des OVG Münster (Urteil v. 10.11.1994, DAR 1995, 339) jedoch nicht so weit gehen, dass Anlieger mit tiefer gelegten Fahrzeugen die Beseitigung von Fahrbahnschwellen verlangen können. |
Vorfahrtverletzung
Das Vorfahrtsrecht gilt auf der ganzen, bevorrechtigten Straße, also auch bei verbotswidrigem Linksfahren. Selbst anderes verkehrswidriges Verhalten beseitigt ein Vorfahrtsrecht nicht. Ist zum Beispiel der Vorfahrtberechtigte erheblich zu schnell gefahren, verliert er seine Vorfahrt nicht, bekommt aber eine nicht unbedeutende Mithaftung auferlegt, wenn es kracht (OLG Köln, Urteil v. 12.1.1994, StVE 104 zu § 8). Hier lag die Geschwindigkeitsüberschreitung bei 30 % und der Mithaftungsanteil des Vorfahrtberechtigten daraufhin bei 25 %.
Aber: Kein Vorfahrtsrecht hat derjenige, der verbotswidrig in falscher Richtung fährt (z.B. Einbahnstraße oder falsche Richtungsfahrbahn).
Einen Verzicht auf die Vorfahrt darf der Wartepflichtige nur annehmen, wenn der andere dies unmissverständlich anzeigt (so zuletzt OLG Koblenz, Urteil v. 12 10. 1992, NZV 1993, 273). Im entschiedenen Fall wurde eine Lichthupe ohne weitere sonstige Anhaltspunkte als Vorfahrtsverzicht fehlinterpretiert.
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, zu erkennen geben, dass er warten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO). Er darf nicht mit hoher, den Vorfahrtberechtigten irritierender Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und erst dort scharf bremsen. Der Vorfahrtberechtigte darf aber anders als beim Stoppschild weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er keinen anderen gefährdet oder behindert. Dabei muss er sich vorsichtig in die Kreuzung hineintasten.
Waschanlage
Samstag ist Badetag, auch für viele Autos. Aber trotz ausgefeilter Technik bleiben Beschädigungen durch Waschanlagen nicht aus. Schäden am linken Außenspiegel muss der Anlagenbetreiber immer ersetzen. Denn die Ausstattung von Fahrzeugen mit einem linken Außenspiegel ist Pflicht.
Um auf Gefahren für PKW mit Anhängerkupplung hinzuweisen, reicht ein handschriftlicher Zettel, ganze 2 cm groß, nicht aus.
Bei Fahrzeugen, deren Lackierung Schäden der Pigmentierung oder eine Verringerung der Bindemittel in der Lackierung aufweisen, können durch die Bürsten der Waschanlage so genannte Laufspuren zurückbleiben. Auf diese Gefahr muss der Betreiber der Waschanlage seine Kunden hinweisen (AG Lemgo, Urteil vom 17.11.2003, NZV 2004, 407).
Aber nicht jeder Schaden geht auf das Konto der Anlagenbetreiber. Ignorieren Sie den Hinweis
Antenne einziehen
, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.
Ein Autofahrer fuhr in der Waschanlage mit dem Rad auf die 7 cm hohe Einweiserschiene. Dadurch geriet der Wagen in eine Schrägstellung, was zu Beschädigungen führte. Hier hat der unvorsichtige Fahrer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage.
Wer behauptet, sein Wagen sei bereits bei der Vorreinigung durch die Mitarbeiter der Waschanlage beschädigt worden, muss dies auch beweisen können (LG Bochum, Urteil v. 27.2.2004, NZV 2004, 406).
Beliebte Klausel in den AGB von Waschanlagen-Betreibern: Schäden müssen vor Verlassen des Betriebsgeländes gemeldet werden
, sind unwirksam. Dass der Schaden von der Benutzung der Waschanlage herrührt, können Sie aber natürlich besser nachweisen, wenn Sie sich noch auf dem Gelände befinden.
Autofahrer dürfen berechtigterweise davon ausgehen, dass ihre Fahrzeuge bei der Reinigung nicht beschädigt wreden. Daher ist folgende AGB eines Waschanlagenbetreibers unwirksam: Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Wegrollen
Wenn Ihr Auto auf abschüssiger Straße wegrollt, weil die Handbremse nicht angezogen oder der gegenläufige Gang nicht eingelegt worden ist, verlieren Sie wegen grober Fahrlässigkeit Ihren Kaskoversicherungsschutz nach § 61 VVG (OLG Köln, Urteil v. 12.4.1994, r+s 1994, 209).
Rollt Ihnen der Einkaufswagen weg und beschädigt ein fremdes Fahrzeug, begehen Sie Unfallflucht, wenn Sie den Schaden stillschweigend übergehen wollen (OLG Koblenz, Urteil v. 9.7.1993 AZ 1 Ss 306/92). Abgewickelt werden Schäden durch wegrollende Einkaufswagen vor dem Beladen des eigenen Fahrzeugs über die Privathaftpflicht-, danach über die Kfz-Haftpflichtversicherung (LG Limburg, Urteil v. 21.7.1993, ZfS 1993,377; LG Marburg, Urteil v. 6.10.1993, NJW-RR 1994, 221). Informieren Sie bei Zweifelsfragen am besten beide Versicherungen!
Wenden
Für das Wenden gelten dieselben erhöhten Sorgfaltspflichten wie für das Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO). Das bedeutet konkret, dass Sie sich gegebenenfalls einweisen lassen müssen und nur an günstiger Stelle und auf schonendste Art die Fahrtrichtung ändern dürfen. Vor, an und hinter unübersichtlichen Stellen sowie bei starkem Verkehr ist das Wenden verboten, hier muss ein Umweg in Kauf genommen werden.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) darf überhaupt nicht gewendet werden (§ 18 Abs. 7 StVO). Wer allerdings eine Kraftfahrstraße verlässt, indem er nach links in einen privaten Forstweg einbiegt, um von dort erneut in die Gegenrichtung einzufahren, verstößt nicht gegen das Wendeverbot auf Kraftfahrstraßen (BayObLG, Beschluss v. 22.11.1995, NZV 1996, 161). Dieses Wendemanöver ist jedoch nur dann zulässig, wenn Sie nicht in einem Bogen rückwärts auf die Fahrbahn zurückfahren: Sie müssen das Wendemanöver auf dem Nebenweg vollführen.
Eine Haltebucht, die Teil des Seitenstreifens ist, dürfen Sie zum Wenden nicht benutzen (BayObLG, Beschluss v. 27.1.2002, NZV 2003, 201).
Kommt es wegen unzulässigen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zu einem Unfall, muss sich der Auffahrende keinerlei Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der andere Beteiligte haftet zu 100 % für den entstandenen Schaden (OLG Koblenz, Urteil v. 28.10.1991, NZV 1992, 406).
Das Wenden auf Kraftfahrstraßen sollten Sie auch schon deshalb tunlichst vermeiden, weil es auch ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine grobe Pflichtverletzung ist und deshalb zum Fahrverbot führen kann (OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.8.1992, NZV 1992, 493).
Wildunfall
Ich bremse auch für Tiere
– der verbreitete Aufkleber schützt jedoch nicht vor den finanziellen Folgen eines Unfalls mit Tieren. Ein Fahrer, der einem Fuchs auswich und infolgedessen gegen die Leitplanke fuhr, blieb auf dem Schaden sitzen. Die Kaskoversicherung muss die Kosten nicht übernehmen, urteilte der BGH (Urteil v. 25.8.2004, Az. IV ZR 276/02). Im Einzelfall, so die Richter, komme es jedoch auch bei einem Unfall mit einem Fuchs auf die jeweiligen Umstände an (z.B. Geschwindigkeit und Größe des Fahrzeugs).
Grundsätzlich gilt: Bei Brems- und Ausweichmanövern für kleinere Tiere haben Sie keine Ansprüche gegen die Kaskoversicherung (BGH , Urteil v. 27.6.2003, Az. IV ZR 276/02). Denn dann entsteht bei einem Ausweichmanöver meist ein größerer Schaden, als wenn Sie es auf einen Zusammenprall ankommen lassen. So ist es z.B. nicht erlaubt, auf einer Landstraße bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h einem Hasen oder Fuchs auszuweichen, wenn es dadurch zu Personen- und/oder Sachschäden von erheblichem Ausmaß kommen könnte (KG Berlin, Urteil v. 24.1.2002, DAR 2003, 64). Bei größeren Tieren, wie etwa Rotwild oder Wildschweinen, zahlt die Versicherung den Schaden (Rettungskosten
).
Wohnmobil
Wer ein Wohnmobil hat, vermietet es unter Umständen in der Zeit, in der er es selber nicht nutzt. Geschieht dies gewerbsmäßig, sollte er dies seiner Versicherung melden. Andernfalls läuft er Gefahr seinen Versicherungsschutz zu verlieren (§ 2 AKB). Aber nicht jede Vermietung ist hier schädlich. Es kommt sowohl auf die Gewinnerzielungsabsicht an als auch darauf, ob die Vermietung als auf Dauer angelegt
anzusehen ist. Wer sein Wohnmobil im Bekanntenkreis zum Tagespreis von 65,00 DM (ca.EUR 300) vermietet, macht dies in der Regel laut OLG Hamm nicht gewerbsmäßig (Urteil v. 11.3.1988, StVE Nr. 7 zu § 2 AKB). Im Übrigen ist nach der zitierten Entscheidung der Kaskoversicherer für die Gewerbsmäßigkeit beweispflichtig.
Wohnwagen
Wer mit dem Wohnwagen losfahren will, sollte über einige Sonderregelungen Bescheid wissen.
-
So beträgt zum Beispiel die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h–und zwar auch auf Autobahnen (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2 a/18 Abs. 5 Nr. 1 StVO).
-
Ist der ganze Zug länger als sieben Meter, müssen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften auch ständig einen so großen Abstand vom Vordermann halten, dass ein überholendes Fahrzeug einscheren kann (§ 4 Abs. 2 StVO). Das gilt nicht, wenn Sie auf einer mehrspurigen Straße selbst überholen wollen und dies angekündigt haben, oder wenn das Überholen ohnehin verboten ist.
-
Beim Überholen dürfen Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten.
-
An Bahnübergängen müssen Sie schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten, wenn gelbe oder rote Lichtzeichen oder rotes Blinklicht gegeben werden, die Schranken sich senken oder schon geschlossen sind.
-
In Ein- oder Doppelachsern ist es verboten, Personen während der Fahrt im Anhänger mitzunehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StVO).
Zebrastreifen
An Zebrastreifen dürfen Sie nach § 26 Abs. 1 StVO nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, um Fußgängern, die die Fahrbahn erkennbar überschreiten wollen, das Überqueren zu ermöglichen (→Fußgänger). Eine Ordnungswidrigkeit begehen Sie hier schon, wenn der Fußgänger irgendwie in seinem Verhalten durch das herannahende Fahrzeug beeinträchtigt wird. Er muss nicht erst erschreckt, verwirrt oder gar gefährdet worden sein (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.11.1992, NZV 1993, 320).
An einem Zebrastreifen darf weitergefahren werden, wenn die darauf befindlichen Fußgänger weder gefährdet, behindert oder belästigt werden. Ein Abstand von 2,50 mund weniger führt aber zumindest zu einer Belästigung des Fußgängers (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.10.1992, DAR 1993, 153).
Ist an einem Zebrastreifen die Ampel außer Betrieb, gelten dieselben Vorschriften wie für Überwege ohne Ampel. Das heißt: der Fußgänger hat Vorrang (§ 26 StVO).
II. Auszug aus dem Bußgeldkatalog
Geldbuße (in EUR) |
Punkte |
Fahrverbot (Monate) |
|
Halten |
|||
Halteverbot missachtet |
10 |
||
in zweiter Reihe gehalten |
15 |
||
unzulässig auf Autobahn gehalten |
30 |
||
Parken |
|||
nicht platzsparend geparkt |
10 |
||
Parkverbot missachtet |
15 |
||
– länger als eine Stunde |
25 |
||
– in |
15 |
||
... mit Behinderung |
20 |
||
an enger oder unübersichtlicher Straßenstelle oder im Bereich scharfer Kurven geparkt |
15 |
||
... mit Behinderung |
25 |
||
... länger als 1 Stunde |
25 |
||
... mit Behinderung |
35 |
||
wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist |
40 |
||
in Feuerwehrzufahrt geparkt |
35 |
||
... und dadurch einen Einsatz behindert |
50 |
||
unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt |
35 |
||
Höchstparkdauer überschritten: |
|||
- bis 30 Minuten |
5 |
||
- bis 1 Stunde |
10 |
||
- bis 2 Stunden |
15 |
||
- bis 3 Stunden |
20 |
||
- länger als 3 Stunden |
25 |
||
Personensicherung |
|||
Schutzhelm auf Kraftrad nicht getragen |
15 |
||
Kind auf Kraftrad ohne Schutzhelm befördert |
40 |
1 |
|
Kind nicht ordnungsgemäß gesichert |
30 |
||
Kind ohne Sicherung befördert |
40 |
1 |
|
Tempoüberschreitung mit PKW/ Kraftrad |
|||
21– 25 km/h innerorts |
80 |
1 |
Nein |
21–25 km/h außerorts |
70 |
1 |
Nein |
26– 30 km/h innerorts |
100 |
3 |
Nein; 1* |
26– 30 km/h außerorts |
80 |
3 |
Nein; 1* |
31–40 km/h innerorts |
160 |
3 |
1 |
31–40 km/h außerorts |
120 |
3 |
Nein; 1* |
41–50 km/h innerorts |
200 |
4 |
1 |
41–50 km/h außerorts |
160 |
3 |
1 |
51– 60 km/h innerorts |
280 |
4 |
2 |
51– 60 km/h außerorts |
240 |
4 |
1 |
61– 70 km/h innerorts |
480 |
4 |
3 |
61– 70 km/h außerorts |
440 |
4 |
2 |
über 70 km/h innerorts |
680 |
4 |
3 |
über 70 km/h außerorts |
600 |
4 |
3 |
*Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht wenn gegen den Führer eines KFZ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht, § 4 Abs. 2 BKatV. |
|||
Hauptuntersuchung |
|||
Frist um mehr als 2–4 Monate überschritten |
15 |
||
Frist um mehr als 4–8 Monate überschritten |
40 |
1 |
Nein |
Frist um mehr als 8 Monate überschritten |
75 |
2 |
Nein |
Überholen |
|||
innerorts rechts überholt |
30 |
||
ohne ausreichenden Sicherheitsabstand |
30 |
||
beim Überholtwerden Tempo erhöht |
30 |
||
unter Missachtung von Verkehrszeichen |
40 |
1 |
|
außerorts recht überholt |
100 |
3 |
|
mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt |
80 |
1 |
|
bei möglicher Behinderung des Gegenverkehrs oder unklarer Verkehrslage |
100 |
3 |
|
... unter Missachtung von Verkehrszeichen oder Fahrtstreichenbegrenzung |
150 |
4 |
|
... mit Gefährdung |
250 |
4 |
1 |
Dichtes Auffahren |
|||
Bei mehr als 80 km/h betrug der Abstand weniger als: |
|||
5/10 des halben Tachowerts |
75 |
1 |
|
4/10 des halben Tachowerts |
100 |
2 |
|
3/10 des halben Tachowerts |
160 |
3 |
1* |
2/10 des halben Tachowerts |
240 |
4 |
2* |
1/10 des halben Tachowerts |
320 |
4 |
3* |
* bei mehr als 100 km/h |
|||
Dichtes Auffahren |
|||
Bei mehr als 130 km/h betrug der Abstand weniger als: |
|||
5/10 des halben Tachowerts |
100 |
2 |
|
4/10 des halben Tachowerts |
180 |
3 |
|
3/10 des halben Tachowerts |
240 |
4 |
1 |
2/10 des halben Tachowerts |
320 |
4 |
2 |
1/10 des halben Tachowerts |
400 |
4 |
3 |
Stopp- Zeichen |
|||
nicht befolgt |
10 |
||
mit Gefährdung |
50 |
3 |
Nein |
Vorfahrtsverstoß |
|||
mit Behinderung |
25 |
||
mit Gefährdung |
100 |
3 |
Nein |
Rote Ampel |
|||
bei Rot über die Ampel gefahren |
90 |
3 |
Nein |
... mit Gefährdung |
200 |
4 |
1 |
... mit Sachbeschädigung |
240 |
4 |
1 |
Rotphase länger als 1 Sekunde |
200 |
4 |
1 |
...mit Gefährdung |
320 |
4 |
1 |
... mit Sachbeschädigung |
360 |
4 |
1 |
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil |
|||
Querverkehr gefährdet |
100 |
3 |
Nein |
vor dem Abbiegen nicht angehalten |
70 |
3 |
Nein |
Autobahn/ Kraftstraße |
|||
An dafür nicht vorgesehener Stelle auf Autobahnen oder Kraftstraßen eingefahren und dadurch einen Anderen gefährdet |
75 |
3 |
Nein |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet |
75 |
3 |
Nein |
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren: |
|||
... in einer Ein- oder Ausfahrt |
75 |
4 |
Nein |
... auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen |
130 |
4 |
Nein |
... auf der durchgehenden Fahrbahn |
200 |
4 |
1 |
Fahrzeug geprakt |
70 |
2 |
Nein |
Nutzen des Seitenstreifens zum schnelleren Vorwärtskommens |
75 |
2 |
Nein |
Alkohol/Drogen |
|||
Kfz geführt mit: |
|||
... 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol |
500 |
4 |
1 |
... 0,25–0,54 mg/l Atemalkohol, nachgewiesenem Drogenkonsum |
500 |
4 |
1 |