Neuwagenkauf: Viele Möglichkeiten, viele Risiken
Wer sich für einen Neuwagenkauf entscheidet, kann zwischen Autos mit Tageszulassung und fabrikneuem Wagen wählen. Aber auch bei einem Neuwagen können Mängel vorhanden sein. Die Kaufentscheidung muss wohlüberlegt sein.
Informieren Sie sich, auf was beim Kauf zu achten ist und wie Sie Ihren Verhandlungsspielraum bei Vertragsschluss nutzen können.
I. So bereiten Sie Ihre Kaufentscheidung vor
1.1. Schon die Probefahrt hat ihre Tücken
Wer sich ein Bild von Größe, Sichtverhältnissen, Fahrverhalten, Bedienung und dergleichen mehr machen will, kommt um die Probefahrt mit einem Vorführwagen nicht herum. Beschädigen Sie dabei das Fahrzeug, haften Sie in aller Regel nicht.
Denn nach der Rechtsprechung dürfen Sie davon ausgehen, dass ein Autohaus seine Vorführwagen voll versichert hat, wenn keine anderen Vereinbarungen mit Ihnen getroffen wurden. Damit haften Sie auf einer Probefahrt nur für Schäden am Fahrzeug, die grob fahrlässig oder unter Vorsatz entstehen.
Verwechseln Sie bei einer Probefahrt auf dem Betriebsgelände des Autohändlers den ersten Gang mit dem Rückwärtsgang, haften Sie genauso wenig wie beim Anfahren mit einem ungewollten
Kavaliersstart, weil die Kupplung ungewohnt reagiert. Beschädigen Sie hierdurch das Fahrzeug, kann Ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Beide Fälle sind geradezu typisch für eine Probefahrt (OLG Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, 12 U 1360/01, NJW-RR 2003 S. 1185).
Gleiches gilt für Personenschäden bei einem Unfall. Wenn diese durch eine leichte Fahrlässigkeit des Probefahrers passieren, deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Händlers den Schaden ab.
Möchte der Händler eine andere Haftungsregelung geltend machen oder ist das Auto nicht vollkaskoversichert, muss er vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweisen. Auf Nummer sicher geht hier, wer auf der Vollkaskoversicherung besteht, schließlich ist das Fahrzeug noch ungewohnt und setzt somit für viele Autofahrer eine gewisse Umstellung voraus, die nicht jedem leichtfällt und sofort gelingt.
1.2. Tageszulassung oder echter Neukauf?
Autos mit Tageszulassung sind oft deutlich günstiger als Neuwagen, obwohl es sich im Grunde um Neuwagen handelt. Sie werden nur für einen Tag zum Straßenverkehr zugelassen und am nächsten Tag wieder abgemeldet, ohne je einen Meter auf der Straße bewegt worden zu sein. Die Händler machen sich so aus vielerlei Gründen den Wertverlust zunutze (z.B. bei schlechtem Absatz eines bestimmten Modells).
Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie bekommen als Kunde einen Neuwagen zum Preis eines Gebrauchtwagens, wobei der Preisunterschied leicht im zweistelligen Prozentbereich liegen kann.
Für Sie als Käufer gibt es im Vergleich zum Erwerb eines echten
Neuwagens keine Nachteile, denn Garantie- und Serviceleistungen gelten unverändert. Abnutzungserscheinungen hat das Fahrzeug auch nicht, da diese Autos nie im Straßenverkehr bewegt wurden.
1.3. Kostencheck in Verbraucher- und Versicherungsfragen
Lassen Sie sich vom Autohaus den Leitfaden zum Kraftstoffverbrauch aushändigen
Die laufenden Betriebs- und Fixkosten des gewählten Fabrikats sollten Sie vor der Anschaffung genauer betrachten. Dazu gehören neben den Kosten für Versicherung und Steuern auch Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Service und die sonst üblichen Werkstattkosten.
Beim Kauf eines Neuwagens müssen Sie automatisch und ohne Nachfrage über Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch informiert werden (EU-Richtlinie 1999/94/EG). Darüber hinaus ist das Autohaus verpflichtet, Ihnen einen entsprechenden
Leitfaden
unentgeltlich auszuhändigen (vgl. kostenfreier Download unter www.dat.de).
In der Regel überflüssig: Die Insassen-Unfallversicherung
Ist der Antrag für Haftpflicht- und Kaskopolice des neuen Autos unter Dach und Fach, kommt meist die Frage nach der Insassen-Unfallversicherung.
Allerdings sind Pkw-Insassen bei Schäden inzwischen über die Kfz-Haftpflicht abgesichert, wenn nach einem Unfall der Schuldige nicht festgestellt werden kann. Denn die Autohaftpflichtversicherung muss auch dann zahlen, wenn den Fahrer keine Schuld trifft. Damit ist der herkömmlichen Insassenunfallversicherung im Großen und Ganzen der Boden entzogen.
Haftungslücken gibt es somit nur noch in wenigen Fällen. Zum einen können Sie als Fahrer bei selbst verursachten Unfällen keine Ansprüche bei Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Andererseits kann eine Haftungslücke auch dann entstehen, wenn beispielsweise ein Fahrradfahrer oder Fußgänger den Unfall verschuldet und selbst nicht über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Dann müssen die Geschädigten befürchten, dass der Unfallverursacher ihre Schäden nicht voll bezahlen kann.
1.4. Sie haben die Wahl: Deutscher oder EU-Neuwagen
Der freie Warenverkehr innerhalb der EU ermöglicht, dass Sie Ihr Auto grundsätzlich überall in der EU kaufen können.
Aufgrund der unterschiedlichen Steuern in den EU-Ländern und der daraus resultierenden Preispolitik gibt es verlockende Angebote für EU-Neuwagen, die als Reimport von europäischen Autohändlern direkt oder über einen deutschen Händler an den Kunden in Deutschland überführt werden. Natürlich können Sie auch im Ausland direkt bei einem Händler kaufen. Dann müssen Sie sich allerdings selbst um alle Formalitäten kümmern.
In Dänemark fallen beim Autokauf 25 % Mehrwertsteuer und zusätzlich bis zu 180 % Zulassungssteuer an. Damit der Wagen bezahlbar bleibt, liegt der Nettoverkaufspreis hier unter dem in Deutschland üblichen Preis. Beim deutschen Käufer andererseits werden die höheren dänischen Steuern nicht fällig. Sie zahlen beim Import dann nur die 19 %ige deutsche Mehrwertsteuer. So können Sie nicht selten bis zu 30 % sparen. Weitere günstige Länder sind beispielsweise die Niederlande, Finnland, Griechenland, Spanien und Portugal. Prüfen Sie dies im Einzelfall je nach Fabrikat.
Ziehen Sie die Anschaffung eines EU-Autos in Erwägung, sollten Sie auf die Grundausstattung achten. Diese kann variieren, denn in manchen Ländern ist für den Käufer Sicherheit wichtiger als Komfort, elektronische Ausstattung oder Multimedia. Die Unterschiede können Sie den Herstellerseiten im Internet entnehmen oder durch Vergleichen der Prospekte und Preislisten feststellen.
Demgegenüber können Sie einen Neuwagen auch über Online-Vermittler günstig kaufen. Die hier erzielten Rabatte für deutsche Autos sind oft noch größer als bei EU-Fahrzeugen. In der Regel liegen sie zwischen 15 % und 40 % des Neupreises. Einen Test zu Rabatt, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der großen Internetportale für den Online-Neuwagenkauf finden Sie unter www.adac.de.
Beachten Sie: Auch wenn beim Kauf übers Internet europaweit die gesetzlichen Herstellergarantien gelten, ist es für Sie schwieriger, Gewährleistungsrechte durchzusetzen, die sich nach ausländischem Recht richten.
Hat der Online-Händler seinen Sitz im Ausland, ist es fraglich, welches Recht anzuwenden ist, wenn es zum Streit kommt. Einigen Sie sich in diesen Fällen unbedingt schriftlich mit dem Verkäufer, welches Recht gelten soll (sog. Rechtswahlvereinbarung). Sonst müssen Sie im Streitfall Ihre Rechte im Ausland nach ausländischem Recht einklagen!
Hinweise, wie Sie sich vor Betrügern beim Autokauf im Internet schützen können, erhalten Sie unter www.sicherer-autokauf.de.
II. So bereiten Sie sich auf die Vertragsverhandlungen vor
2.1. Was gehört in jeden Vertrag?
Im Wesentlichen geht es hier um Kaufpreis und Ausstattung des Fahrzeugs. Dazu gehören nicht nur Hubraum und PS-Stärke des Motors, Benziner oder Diesel. Bei fabrikneuen Wagen ergibt sich die Ausstattung zunächst aus dem Prospekt.
Haben Sie allerdings Sonderwünsche (z.B. eine Sitzbelüftung oder Massagefunktion), sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese aus Beweisgründen ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden. Lassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen ein.
Vor allem beim Zubehör kann es zu Problemen kommen. Denn gerade bei sehr langen Lieferzeiten passiert es immer wieder, dass bei der Ausstattung ab Werk zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem Zeitpunkt der Auslieferung abgespeckt wird. Das führt für Sie im Ergebnis zu einer Preiserhöhung, da Sie für den vereinbarten Kaufpreis weniger erhalten.
Solche indirekten Preiserhöhungen sollten Sie am besten gleich im Vertrag mit der folgenden Klausel ausschließen: Die Ausstattung des Fahrzeugs erfolgt entsprechend den Prospektangaben zum Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs
.
Einen rechtssicheren Kaufvertrag für Neu- und Gebrauchtwagen sowie Motorräder finden sie im Produktsortiment von Smartlaw.
2.2. Was es sonst noch zu regeln gilt
Flatrate-Angebote: Nicht alle Pakete taugen
Für 99,00 € im Monat einen neuen Kleinwagen fahren und das auch noch inklusive Versicherung für vier Jahre, mit zwei Jahren Garantieverlängerung und Kreditabsicherung. Das klingt auf den ersten Blick verlockend, ist aber bei genauerer Betrachtung oft nur ein durchschnittliches Angebot. Denn bei den meisten Flatrates zahlen Sie den Listenpreis. Damit schneiden Sie sich die Möglichkeit ab, einen Preisnachlass auszuhandeln. Beinhaltet das Angebot dann auch noch die Inspektions- und Wartungsarbeiten, ist Vorsicht geboten. In der Regel sind Sie damit an die Vertragswerkstatt gebunden.
Doch es gibt auch attraktive Flatrate-Angebote. Wer wirklich sparen will, muss sich daher bis ins Detail durch die Angebote kämpfen.
Preisnachlass
Wer bar bezahlt, erhält in der Regel Rabatt. Barzahler ist in diesem Sinne auch, wer das Fahrzeug durch seine Hausbank finanzieren lässt. Aber auch bei Finanzierung durch die Bank des Fahrzeugherstellers gibt es meist gute Konditionen.
Preisanpassungsklausel
Bei langen Lieferzeiten stellt sich die Frage, welchen Preis der Verkäufer von Ihnen verlangen kann: den Preis zum Zeitpunkt der Bestellung oder den Listenpreis zum Zeitpunkt der Lieferung? Am besten für Sie als Kunde ist hier die Vereinbarung eines Festpreises.
Der Verkäufer hat dagegen ein Interesse daran, zwischenzeitliche Kostensteigerungen auf den Käufer abzuwälzen. Deshalb muss der Käufer meistens eine Preisanpassung akzeptieren (z.B. Verkaufspreis ist der am Liefertag gültige Listenpreis
). Hier gibt es verschiedene Klauseln, die unterschiedliche Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit haben:
Individuelle Preisanpassungsvereinbarung
Diese Vereinbarung wird ausdrücklich zwischen Verkäufer und Käufer
ausgehandelt
. Das setzt voraus, dass Sie als Käufer Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der vertraglichen Regelung nehmen können und Ihnen für den Nachteil der Preisanpassung ein gleichwertiger Vorteil zugestanden wird (z.B. ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten übersteigt).
Formularmäßige Preisanpassungsklausel
Diese Klausel wird nicht zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt, sondern sie steht neben zahlreichen anderen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers, die dieser einseitig vorgibt, und ist nur wirksam, wenn
-
die Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Die Frist beginnt bei Abschluss des Kaufvertrages.
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die Preiserhöhung für den Händler bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Denn lockt er mit günstigen Preisen, die er von vornherein nicht halten kann, handelt er unredlich.
-
die wesentlichen Kriterien für eine solche Preiserhöhung genau benannt sind.
-
dem Käufer ein Recht zum Rücktritt eingeräumt wird, für den Fall, dass der Preis übermäßig steigt (um mehr als 5 %).
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die Preisanpassungsklausel auch Preisminderungen berücksichtigt.
Wenn Sie Ihren Gebrauchtwagen in Zahlung geben möchten:
Der Kaufvertrag über einen Neuwagen mit der gleichzeitigen Vereinbarung der Inzahlungnahme Ihres Altfahrzeugs bildet eine rechtliche Einheit. Der Kaufpreis für das neue Fahrzeug reduziert sich um den Betrag, der für die Inzahlungnahme Ihres alten Fahrzeugs vereinbart wurde.
Bei Mängeln eines der Fahrzeuge muss unterschieden werden:
Mängel am alten Gebrauchtwagen
Wer seinen gebrauchten Wagen in Zahlung gibt, haftet nach dem Gesetz wie ein Verkäufer. Wurde die Gewährleistung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann der Händler Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn Eigenschaften zugesichert oder Mängel arglistig verschwiegen wurden. Macht der Händler von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat dies aber keine Auswirkung auf den Gesamtvertrag: Sie müssen dann den vollen Kaufpreis bezahlen und ihren alten
Gebrauchtwagen wieder zurücknehmen.
Besteht der Verkäufer auf der Rücknahme Ihres Altfahrzeugs, lassen Sie sich unbedingt schriftlich zusichern, dass das Fahrzeug frei von Beschädigungen ist.
Mängel am Neuwagen
Zuerst müssen Sie dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Gelingt die Nacherfüllung nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dann müssen Sie allerdings nach der Rechtsprechung des BGH Ihren Gebrauchten zurücknehmen und können keine Auszahlung des Anrechnungsbetrages verlangen (BGH, Urteil vom 20.2.2008, VIII ZR 334/06, NJW 2008 S. 2028).
Überführungskosten
Oft sind die Überführungskosten eines Neuwagens viel zu hoch und sehr willkürlich. Nicht selten werden Sie sogar dann noch zur Kasse gebeten, wenn Sie Ihr Auto selbst beim Hersteller abholen. In vielen Fällen widersprechen derartige Nebenkosten für den Transport zum Händler oder für die Übergabeinspektion der Rechtslage. Verbraucher müssen sich auf einen Endpreis ohne Nebenkosten verlassen können. Laut Gesetz müssen alle anfallenden Kosten in den Endpreis eingerechnet sein.
Verhandeln Sie hierüber mit dem Verkäufer, soweit dies im Einzelfall möglich ist, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben. So beugen Sie unliebsamen Überraschungen vor. Fragen Sie vor der Bestellung unbedingt nach, welche verschiedenen Möglichkeiten bestehen.
III. Wenn es zur Bestellung kommt
Sind alle Details geklärt, legt der Verkäufer Ihnen die verbindliche Bestellung zur Unterschrift vor. Bevor Sie die Bestellung unterschreiben, sollten Sie unbedingt noch einmal alle wichtigen oben angesprochenen Punkte durchchecken. Sorgen Sie dafür, dass aus Beweisgründen sämtliche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Auch der Liefertermin sollte mit in die Bestellung aufgenommen werden. Allerdings lassen sich Verkäufer in aller Regel nur ungern auf konkrete Liefertermine ein.
Lesen Sie auch das Kleingedruckte
: In der Regel verwenden Autohändler die sogenannten Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB), die von den drei Verbänden der Automobilwirtschaft (VDA, VDIK und ZDK) gemeinsam ausgearbeitet werden, was jedoch keine Gewähr für Ihre Richtigkeit und Wirksamkeit bietet. Außerdem kann jeder Autohändler die Bedingungen nach seinem Gusto anpassen.
Beachten Sie: Die Bestellung ist noch kein Vertragsschluss. Der Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme Ihrer Bestellung oder der Lieferung des Neuwagens zustande. Oft erklären Verkäufer die Annahme allerdings direkt bei Entgegennahme der Bestellung und bestätigen dies schriftlich auf dem Bestellformular.
An Ihre Bestellung sind Sie drei Wochen gebunden (vgl. die NWVB). So lange hat der Verkäufer Zeit, zu prüfen, ob er Ihre Bestellung annimmt. Lässt er diese Zeit verstreichen, ohne die Bestellung anzunehmen oder zu liefern, sind Sie nicht mehr daran gebunden.
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht des Käufers. Ihre Bindung an die Bestellung ist vorbehaltlos. Persönliche Gründe, die Sie daran hindern, an Ihrer Bestellung festzuhalten, sind rechtlich nicht relevant. Unterschreiben Sie also die Bestellung nur dann, wenn Sie sicher sind, dass Sie das Fahrzeug kaufen wollen.
Wenn Sie ein bestelltes Fahrzeug nicht haben wollen, kann der Verkäufer laut den NWVB eine Stornogebühr von 15 % des Kaufpreises von Ihnen verlangen.
Beachten Sie: Manchmal bestätigt der Verkäufer die Annahme unter geänderten Bedingungen, beispielsweise zu einem anderen Preis oder mit einer anderen Ausstattung. Damit haben Sie noch keinen Vertrag geschlossen. Der Verkäufer macht Ihnen vielmehr ein neues Angebot, das Sie annehmen oder ablehnen können.
Wenn Sie unsicher sind, ob der Vertrag zu den ursprünglichen oder zu den geänderten Bedingungen zustande gekommen ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Sonst kann es sogar passieren, dass Sie versehentlich zwei Fahrzeuge bestellen.
IV. Wenn der Liefertermin platzt
Nach den NWVB kann der Verkäufer einen unverbindlichen Liefertermin bis zu sechs Wochen überziehen (vgl. Abschn. III). Ist das Fahrzeug beim Verkäufer vorrätig auf Lager vorhanden, verkürzt sich diese Frist nach den NWVB auf zehn Tage. In beiden Fällen hat die Lieferverzögerung keine rechtlichen Konsequenzen.
Nach Ablauf einer der beiden genannten Fristen kann der Käufer den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Eine vorherige Mahnung ist rechtlich folgenlos und setzt den Verkäufer nicht in Verzug.
Fordern Sie in einem solchen Fall den Verkäufer zur Lieferung auf, sollten Sie ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, die von der Rechtsprechung mit 14 Tagen (ab Zugang Ihres Schreibens beim Verkäufer) angesetzt wird.
Verwenden Sie dazu folgendes Muster:
Hiermit fordere ich Sie auf, Ihre vertragliche Verpflichtung aus dem Vertrag vom ... zu erfüllen und mein bestelltes Fahrzeug XYZ
bis zum 20.10.2013 zu liefern.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
(Ort/Datum)
V. Leider immer wieder: Mängel am Fahrzeug
5.1. Auch einen Neuwagen sollten Sie auf Mängel untersuchen
Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel ist immer dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht voll funktionsfähig ist. Aber auch wenn der Wagen entgegen der Vereinbarung kein Neuwagen ist oder ihm sonstige Eigenschaften fehlen, die Sie mit dem Verkäufer vereinbart haben, ist er mangelhaft.
Beachten Sie: Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze, Gummilager, Auspuffteile sowie andere Bauteile, die bei jedem Fahrzeug einer gewöhnlichen Abnutzung unterliegen.
Nachdem das Fahrzeug beim Händler angekommen ist, werden Sie aufgefordert, es abzuholen. Entsprechend der für den Neuwagenhandel gebräuchlichen Verkaufsbedingungen (NWVB) haben Sie dafür 14 Tage Zeit. Fahren Sie das Fahrzeug Probe und untersuchen Sie es auf Mängel. Entspricht das gelieferte Fahrzeug nicht dem bestellten, können Sie die Abnahme verweigern.
Unter sämtlichen Funktionsstörungen, die einen Mangel am Fahrzeug darstellen, sind die beiden folgenden Mängel besonders hervorzuheben.
Wann ist Fabrikneuheit gegeben?
Eines der wichtigsten Merkmale ist die Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Diese liegt nach der Rechtsprechung in der Regel dann nicht mehr vor, wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteil vom 15.10.2003, VIII ZR 227/02, NJW 2004 S. 160).
Sie können als Käufer von Fabrikneuheit ausgehen, wenn:
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Das Fahrzeug unverändert weiter gebaut wird,
-
keine Mängel wegen langer Standzeit vorliegen und
-
zwischen Produktion und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Dabei stellen die 12 Monate keine starre Grenze dar. Im Einzelfall können konkrete Umstände eine andere Zeitgrenze möglich machen (z.B. bei sehr seltenen Fahrzeugen wie Ferrari oder Maserati und anderen Exoten). Folge: Unter Umständen können Sie auch bei Standzeiten unter einem Jahr reklamieren.
Abweichungen von den Angaben im Prospekt
Abweichende Prospektangaben stellen in der Regel einen Mangel am Fahrzeug dar. Besonders bei den Angaben zum Kraftstoffverbrauch kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Beachten Sie: Der Verbrauch eines Fahrzeugs ist stark vom Fahrverhalten des Fahrers abhängig. Klärung kann meist nur die Einschaltung eines Gutachters bringen, der unter Laborbedingungen die entsprechenden Messungen vornimmt. Selten reicht es dem Richter, wenn der Gutachter sich auf Vergleichsprobefahrten beschränkt und dann entsprechende Abweichungen feststellt.
Weicht der tatsächliche Spritverbrauch mehr als 10 % von den Herstellerangaben ab, sollten Sie ein unabhängiges Gutachten in Erwägung ziehen.
5.2. So machen Sie Ihre Rechte geltend
Zuerst müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen, also die notwendige Reparatur vorzunehmen. Setzen Sie dem Verkäufer hierzu eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
– in der Regel zehn bis 14 Tage.
Versenden Sie das Schreiben aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein oder zumindest per Fax und Brief. Neben den Angaben zum Kaufvertrag und Fahrzeugtyp sollten Sie die Mängel unbedingt detailliert beschreiben. Fordern Sie den Verkäufer zur Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (eines neuen Fahrzeugs) auf und stellen Sie klar, dass Sie mit Ihrem Schreiben keinen Auftrag zu einer kostenpflichtigen Reparatur erteilen.
Ein häufig anzutreffender Mangel bei Neufahrzeugen sind Lackschäden. Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung verzichten Sie als Kunde hier nicht auf Ihr Rücktrittsrecht, wenn Sie zunächst Nachbesserung verlangen (BGH, Urteil vom 6.2.2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013 S. 1365). Führt die Nachbesserung nicht eindeutig zu dem Zustand, der einem fabrikneuen Fahrzeug entspricht, haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
Misslingt der erste Versuch, müssen Sie in aller Regel einen zweiten Versuch akzeptieren. Bleibt auch der zweite Anlauf erfolglos oder lässt der Verkäufer die Frist verstreichen, ohne überhaupt zu handeln, haben Sie Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag, wenn der Fehler erheblich ist.
Diese Erheblichkeit
muss immer im Einzelfall geprüft werden. Die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zur Kaufpreishöhe ist dabei nur ein Indikator. Unter Umständen ist die Minderung des Kaufpreises auch bei geringfügigen Mängeln möglich.
Die Frist für die 2-jährige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Erklären Sie als Käufer berechtigterweise den Rücktritt, muss der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen.
Die Rückabwicklung geschieht Zug um Zug
. Sie sollten keinesfalls in Vorleistung treten. Geben Sie den Neuwagen daher nur gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
Der Verkäufer kann allerdings für die bereits gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung von Ihnen verlangen. In der Regel wird die Nutzungsentschädigung in Abhängigkeit der erwarteten Gesamtlaufleistung errechnet. Die Nutzungsentschädigung beträgt insoweit pro gefahrene 1000 Kilometer:
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0,67 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 150000 Kilometer,
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0,50 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 200000 Kilometer,
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0,40 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 250000 Kilometer und
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0,33 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 300000 Kilometer
Nachdem die Gesamtlaufleistung letztlich prognostiziert werden muss und bei verschiedenen Fahrzeugen sehr unterschiedlich ausfällt, kann eine allgemein verbindliche Größe hier nicht angegeben werden.
Umgekehrt können Sie dem Autohändler Ihre vergeblich aufgewendeten Vertragskosten in Rechnung stellen. Dazu gehören
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Überführungskosten,
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Kosten für den Kfz-Brief,
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An- und Abmeldekosten,
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außergerichtliche Anwaltskosten, sofern Sie einen Anwalt einschalten mussten, und
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Gutachterkosten für die Mängelfeststellung.
Außerdem muss der Verkäufer Ihnen weitere Aufwendungen, wie zum Beispiel Inspektions- und Reparaturkosten, ersetzen. Steuer- und Versicherungsprämien können Sie dagegen nicht zurückverlangen.
Von Ihnen eingebautes Zubehör, wie beispielsweise ein Radio oder eine Anhängerkupplung, dürfen Sie entfernen. Ist das nicht möglich, haben Sie das Recht, Schadensersatz für nutzlose Zusatzausstattung zu verlangen (z.B. Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Tempomat, Autotelefon und Navigationssystem; vgl. BGH, Urteil vom 20.7.2005, VIII ZR 275/024, VersR 2005 S. 1541).
Problematisch kann die Haftungsfrage bei EU-Importen werden. In diesen Fällen tritt der Verkäufer oft nur als Vermittler für ein ausländisches Autohaus auf. Ansprüche müssen dann im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden.
Zwar bleibt die Herstellergarantie bestehen, mit Nachbesserungen aus der Sachmängelhaftung im Ausland kann es allerdings schwierig werden. Auch kann der Käufer nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
VI. Herstellergarantie und Kulanz
Als Käufer erhalten Sie mit dem Erwerb des Neufahrzeugs regelmäßig auch eine Garantie des Herstellers, die neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen (vgl. oben) besteht. Diese Garantieleistung ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Häufig ist der Garantiezeitraum länger als die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Garantieheft, das Sie als Käufer mit dem Fahrzeug ausgehändigt bekommen.
In den Garantiebedingungen kann der Hersteller nach Belieben festlegen, in welchen Fällen Sie als Kunde die Garantie in Anspruch nehmen können (vgl. Übersicht Garantien der Autohersteller im Vergleich
auf www.adac.de). Die großen Hersteller gewähren jedem Inhaber des Produktes unter Vorlage eines gültigen Kaufbeleges die Garantieleistung, wenn die Geltendmachung innerhalb der Garantielaufzeit erfolgt.
Eine beworbene Garantie ist für den Händler allerdings bindend (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.7.2009, 4 U 85/08, MMR 2010 S. 240). Wenn im Internet Werbung für Garantiebedingungen gemacht wird oder Erklärungen zu bestimmten Garantieinhalten abgegeben werden, muss sich der Händler auch dann daran halten, wenn der Käufer von der Garantieerklärung keine Kenntnis hatte.
Die Garantie umfasst in aller Regel die Funktionsfähigkeit des Autos, also das Versprechen, dass das Fahrzeug keine Material- und Herstellungsmängel hat. Mitverschulden Ihrerseits führt meist zum Ausschluss der Garantie.
Sie unterlassen den vorgesehenen Ölwechsel oder verwenden billiges Supermarktöl für einen hochdrehenden Sportwagen. Dieser erleidet daraufhin einen Motorschaden, weil die Schmiereigenschaft des Öls nicht dem vorgesehenen Standard entspricht.
Einige Autohersteller weisen ihre Kunden durch Aufkleber auf dem Serviceheft oder auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie Servicetermine und angemahnte Garantieleistungen nur in einer Fachwerkstatt beheben lassen dürfen. Andernfalls drohe dem Halter der Verlust seiner Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung.
Eine solche Einschränkung durch die Hersteller ist nach EU-Recht nicht mehr erlaubt (vgl. Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung). Freie Werkstätten können und dürfen Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist warten oder reparieren, ohne dass der Besitzer seine Garantieansprüche verliert.
Lassen Sie auf der Rechnung vermerken, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden. Die freie Werkstatt darf auch das Serviceheft abstempeln, wenn die Inspektion gemäß den Vorgaben des Autobauers erfolgt ist.
Diese freie Wahl der Werkstatt gilt aber nur bei den Service-Leistungen. Tritt während der laufenden Herstellergarantie oder der gesetzlichen Sachmängelhaftung ein Schaden am Fahrzeug auf, muss eine Fachwerkstatt aufgesucht werden. Denn Nachbesserungen dürfen nur beim Verkäufer oder in einer Werkstatt derselben Fahrzeugmarke durchgeführt werden.
Hinzu kommt, dass Hersteller sich in manchen Fällen auch nach Ablauf der Garantie aus Kulanz an anfallenden Reparaturkosten beteiligen. Da es sich hier um eine freiwillige Leistung handelt, wird diese abgelehnt, wenn die vorangegangenen Arbeiten an dem Wagen nicht lückenlos in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt durchgeführt wurden.