Wenn Ärzte Fehler machen
Ein Arzt muss Sie über über die Behandlung aufklären und die Behandlung auch richtig durchführen. Unterläuft ihm dabei ein Fehler haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Nachweis eines Fehlers fällt oft schwer, ist aber nicht unmöglich. Schützenhilfe leistet im Prozess das Patientenrechtegesetz. Wenden Sie sich in eindeutigen Fällen zuerst an die Ärztekammern.
I. Patientenrechte bei Aufklärungs- und Behandlungsfehlern
1.1. Wann liegt ein Arzthaftungsfall vor?
Wenn Ärzte Fehler machen, sind die Folgen für die Betroffenen oft schwerwiegender als in vielen anderen Berufen. Schließlich geht es hier hauptsächlich um Schäden an Ihrer Gesundheit. Gerade in Arzthaftungsfällen spielt daher das Schmerzensgeld häufig eine größere Rolle als der Vermögensschaden. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Arzthaftungsfällen: den Aufklärungs- und den Behandlungsfehler.
Ob ein Arzt oder ein Krankenhaus für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler geradestehen muss, hängt nicht nur davon ab, ob ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fehler für den Schaden ursächlich war und den Arzt ein Verschulden trifft.
Beachten Sie: Die im Patientenrechtegesetz festgelegten Grundsätze betreffen nicht nur behandelnde Ärzte, sondern alle Behandler
, die im medizinischen Bereich tätig sind. Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb grundsätzlich auch auf alle anderen Heilberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Chiropraktiker anwendbar.
1.2. Haftung für unzureichende Aufklärung
Behandlung ohne Aufklärung ist Körperverletzung
Grundsätzlich darf es keine medizinische Behandlung ohne Aufklärung geben. Aufklärung ist die rechtliche Voraussetzung für Ihre wirksame Zustimmung zur anstehenden Behandlung. Die wirksame Zustimmung ist wiederum erforderlich, weil jede Behandlung ohne Einwilligung rechtlich eine Körperverletzung ist.
Ausnahme: Ist es nicht möglich, den Patienten aufzuklären, weil er zum Beispiel bewusstlos ist, kommt es darauf an, ob die medizinische Handlung dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dasselbe gilt, wenn bei einem in Narkose befindlichen Patienten eine Operationserweiterung erforderlich wird.
Konnte der Patient nicht aufgeklärt werden, muss dies nachgeholt werden. Juristen sprechen von der sogenannten
Sicherungsaufklärung
.
Ein bewusstloser Patient hat eine Blutkonserve erhalten. In diesem Fall ist der Patient, wenn er wieder zu Bewusstsein kommt, über das Risiko einer HIV-Infektion aufzuklären.
Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, die den geplanten Eingriff ausdrücklich untersagt, darf auch eine sinnvolle oder notwendige Behandlung nicht durchgeführt werden.
Ein Patient hat verfügt, am Ende seines Lebens auf keinen Fall über eine Magensonde ernährt zu werden. Nachdem er durch einen Schlaganfall in eine Art Wachkoma gefallen ist, darf ihm keine Magensonde zur künstlichen Ernährung gelegt werden, auch wenn dies zu seinem Tod führt.
Ansonsten gilt, dass jeder ärztliche Eingriff, der ohne Ihre wirksame Einwilligung vorgenommen wird, eine rechtswidrige Körperverletzung ist.
Das Wie und Wann der Aufklärung
Wer aufzuklären hat
Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt persönlich aufklären. In Krankenhäusern mit Aufgabenteilung ist das nicht immer möglich. Gesetzlich vorgeschrieben ist daher, dass die aufklärende Person über eine entsprechende Qualifikation verfügen muss. Deshalb kommt nur ein Arzt für diese Aufgabe infrage. Das wird, wenn der Chefarzt nicht persönlich aufklärt, der Stations- oder Oberarzt sein. Die Verantwortung für die richtige Aufklärung bleibt beim Chefarzt.
Worüber aufgeklärt werden muss
Das Patientenrechtegesetz hat die Art und Weise der medizinischen Aufklärung ausdrücklich geregelt (§ 630e BGB). Der Arzt muss Sie über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände so aufklären, dass Sie sich insbesondere über Art und Tragweite des vorgesehenen Eingriffs und über dessen Risiken einschließlich etwaiger Misserfolgsrisiken im Klaren sind. Gleich, ob es um eine harmlose Untersuchung, einen operativen Eingriff oder nur um eine Medikation geht, der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt.
Dasselbe gilt auch für Therapien. Nicht erforderlich sind exakte medizinische Details.
Eine Ärztin hatte einer Patientin die Antibabypille gegen Menstruationsbeschwerden verschrieben. Die Patientin war allerdings starke Raucherin und erlitt nach zwei Monaten einen Schlaganfall. Obwohl in der Packungsbeilage ausdrücklich auf dieses Risiko für Raucherinnen hingewiesen worden ist, hätte die Ärztin, die wusste, dass die Patientin stark rauchte, diese darüber aufklären müssen. Das war hier nicht geschehen. Folge: Die Ärztin haftet (BGH, Urteil vom 15.3.2005, VI ZR 289/03, NJW 2005 S. 1716).
Wichtig: Es ist auch über seltene Risiken aufzuklären, wenn diese dem Eingriff spezifisch anhaften, für den Laien überraschend sind und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde (BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05, NJW 2007 S. 217).
Grundsätzlich gilt, dass die Anforderungen hier umso größer sind, je weniger dringlich der Eingriff ist. Deshalb sind die Anforderungen an die Risikoaufklärung bei kosmetischen Operationen oder medizinisch nicht notwendigen Eingriffen wie einer LASIK-Operation (Korrektur von Fehlsichtigkeit durch Augenlasern) am strengsten.
Ein Arzt klärte eine Patientin vor einer Fettabsaugung nicht darüber auf, dass der gewünschte kosmetische Erfolg nur durch eine weitere Operation (hier Haut- und Bauchdeckenstraffung) erreichbar ist. Außerdem muss er darüber aufklären, dass bei der Fettabsaugung mit unregelmäßigen Konturen zu rechnen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.3.2003, 8 U 18/02, NJW-RR 2003 S. 1331).
Bei einer LASIK-Operation muss der Patient schonungslos darüber informiert werden, dass es zu einem Sehkraftverlust bis hin zur Erblindung kommen kann (OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2014, 5 U 732/14, MDR 2015 S. 213).
Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein Patient trotz ärztlicher Aufklärung beispielsweise aus religiösen Gründen eine medizinische Behandlung ablehnt. Ist er dabei im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, so darf ihm die angebotene Behandlung nicht aufgezwungen werden. Das gilt auch dann, wenn der Patient lebensbedrohlich erkrankt oder verunglückt ist. Andernfalls setzt sich der behandelnde Arzt der Gefahr aus, eine Straftat zu begehen.
Wenn es verschiedene Behandlungsmethoden gibt
Welche Behandlungsmethode gewählt wird, ist grundsätzlich Sache des Arztes. Er muss Sie aber über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten aufklären, insbesondere wenn diese mit einem geringeren Risiko verbunden sind, zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen führen können oder einen größeren Behandlungserfolg versprechen.
Ein Patient wurde wegen einer als Karzinom diagnostizierten Hautveränderung am Penis operiert. Hierbei erfolgte eine Teilresektion der Eichel. Vor der Operation wurde der Kläger nur über die Risiken einer operativen Teilentfernung aufgeklärt. Eine Aufklärung über eine Behandlungsalternative in Form der Strahlentherapie (Brachietherapie) erfolgte nicht. Auf seine Frage nach einer Strahlentherapie wurde ihm vielmehr erklärt, sie komme bei ihm nicht in Betracht (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2014, 15 U 20/14 ). Diese Therapie führte jedoch später beim Patienten zur vollständigen Heilung. Das Schmerzensgeld betrug 30.000,00 €.
Will der Arzt eine Außenseitermethode anwenden, muss der Patient neben den Risiken und den mit einem Misserfolg des Eingriffs verbundenen Gefahren insbesondere auch darüber unterrichtet werden, dass der geplante Eingriff nicht medizinischer Standard und seine Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert ist (BGH, Urteil vom 22.5.2007, VI ZR 35/06, NJW 2007 S. 2774).
Dasselbe gilt für die sogenannte
Neulandmedizin
. Auch bei neuen Behandlungsmethoden ist der Patient darüber aufzuklären, dass es sich hier um eine Methode handelt, die noch nicht lange praktiziert wird, und dass es daneben noch herkömmliche Verfahren gibt. Der Patient muss wissen, worin die wesentlichen Unterschiede und Risiken liegen.
In einem Fall des OLG Hamm (Urteil vom 25.2.2014, Az. 26 U 157/12, GesR 2014 S. 413) litt eine Patientin seit Jahren unter Rückenschmerzen. Da ein konservatives Vorgehen nicht zum Erfolg führte, wurde ihr eine Operation angeraten. Die Operationsaufklärung erfolgte frühzeitig. Einen Tag vor der Operation wurde der Patientin mitgeteilt, dass das Verfahren geändert worden sei.
Nach der Operation waren die Beschwerden der Patientin stärker als zuvor. Es war eine axiale Schraube zwischen die Wirbelkörper eingebracht worden. Das später eingeholte Gutachten ergab, dass die angewandte Methode eine Neulandmethode mit einer extrem hohen Komplikationsrate ist. Wäre die Patientin darüber aufgeklärt worden, hätte sie sicherlich die Standardoperation gewählt.
Der Arzt braucht über neue Methoden, die er nicht anwendet, erst dann aufzuklären, wenn diese Standard geworden sind oder der Patient danach fragt.
Wichtig: Eine mangelhafte Risikoaufklärung führt nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn sich gerade das unterschlagene
Risiko wie etwa im Beispiel oben verwirklicht hat. Ist es aus anderen Gründen zu einer Schädigung gekommen, spielt der Aufklärungsmangel keine Rolle.
Auf die Rechtzeitigkeit kommt es an
Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt zudem voraus, dass sie rechtzeitig erfolgt ist. Der Patient muss die Möglichkeit haben, in Ruhe über das Für und Wider des Eingriffs nachzudenken. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. So muss ein Patient zum Beispiel vor Operationen spätestens am Vortag aufgeklärt werden.
Bei einschneidenden und/oder medizinisch anspruchsvollen Behandlungen ist es oft besser, sich von einer nahestehenden Person begleiten zu lassen. Denn oft ist der Patient selbst zu aufgeregt, um wichtige Details mitzubekommen oder die richtigen
Fragen zu stellen.
Bei ambulanten Eingriffen kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Patient erst am Tag des Eingriffs aufgeklärt wird. Bei zeitlich und sachlich nicht dringlichen Eingriffen ist besonders früh aufzuklären – je nach Einzelfall schon bei der Festlegung des Operationstermins. Auch in Fällen, in denen nicht sicher ist, ob der Eingriff überhaupt erforderlich wird, besteht die Pflicht zur frühzeitigen Aufklärung.
Zeichnet sich bei einer Schwangeren schon vor der Geburt ab, dass eine Kaiserschnittgeburt erforderlich werden könnte, weil das Kind sehr groß ist, muss die Frau so früh wie möglich darüber entsprechend aufgeklärt werden. Anders sieht es aus, wenn keine Anzeichen für eine Kaiserschnittgeburt sprechen. Eine vorsorgliche Aufklärung ist hier nicht erforderlich.
Wichtig: Wollen Sie sich als Patient in einem Schadensfall auf eine verspätete Aufklärung berufen, müssen Sie konkret darlegen und nachweisen, dass Sie dadurch in Ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt waren.
Verständlichkeit ist Pflicht
Kein Arzt muss medizinisches Detailwissen vermitteln. Wichtig ist, dass der Patient versteht, um was es bei der Behandlung geht. Dabei kommt es darauf an, mit wem es der Arzt zu tun hat. Das heißt, dass er bei medizinischen Laien in verständlicher Umgangssprache aufzuklären hat. Bei einem Ausländer mit Verständigungsschwierigkeiten ist es deshalb erforderlich, eine weitere Person hinzuzuziehen.
Auch einwilligungsunfähige Patienten, die zum Beispiel aufgrund einer Demenz nicht rechtlich wirksam aufgeklärt werden können, sollen zumindest in das Behandlungsgeschehen einbezogen werden. Auch mit ihnen müssen Behandelnde sprechen und – entsprechend ihren Verständnismöglichkeiten – die wesentlichen Umstände einer bevorstehenden Maßnahme erläutern.
Aufklärungsbögen allein genügen nicht
Die häufig bei Operationen eingesetzten Aufklärungsbögen ersetzen die persönliche Aufklärung nicht. Sie lassen, wenn sie vom Patienten unterschrieben worden sind, nur die Vermutung zu, dass aufgeklärt worden ist. Ob der Patient den Inhalt gelesen und verstanden hat, beweist ein unterschriebenes Formular dagegen nicht. Deshalb ist die persönliche Aufklärung unerlässlich. Der Arzt muss sich davon überzeugen können, dass er verstanden worden ist.
Nicht immer ist der Patient selbst der Aufklärungsadressat
Grundsätzlich muss der Patient immer selbst aufgeklärt werden. Bei minderjährigen Patienten sind die sorgeberechtigten Eltern die richtigen Aufklärungsadressaten – jedenfalls bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr. Zwischen 14 und 18 Jahren muss der einsichtsfähige jugendliche Patient normalerweise mitaufgeklärt werden. Andernfalls begeht der Arzt einen Aufklärungsfehler, der im Schadensfall zur Haftung führen kann.
Bei einwilligungsunfähigen Erwachsenen ist der Betreuer oder die mit einer Vorsorgevollmacht in medizinischen Angelegenheiten ausgestattete Person der richtige Aufklärungsadressat. Sollte noch keine Betreuungsperson festgelegt sein, muss das Betreuungsgericht angerufen werden.
Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich zumindest in medizinischen Angelegenheiten, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Dies kann im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht geschehen.
Wichtig: Bei Geburten kommt normalerweise nur die Mutter als Aufklärungsadressatin infrage, nicht der werdende Vater.
Dokumentation ist oberste Pflicht
Der behandelnde Arzt muss die Aufklärungsmaßnahmen genau dokumentieren (§ 630f BGB). Dies hat fälschungssicher zu geschehen. Dokumentationsmängel gehen im Streitfall zulasten des Arztes.
1.3. Haftung für fehlerhafte Behandlung
Der Stand der Wissenschaft ist entscheidend
Nicht jede fehlgeschlagene ärztliche Behandlung ist das Ergebnis eines Behandlungsfehlers. Davon ist erst auszugehen, wenn der Arzt vom medizinischen Standard abweicht und dem Patienten dadurch ein Schaden entstanden ist.
Medizinischer Standard ist das, was dem aktuellen anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht. Weder bestimmen erst in wenigen Spezialkliniken erprobte Methoden den ärztlichen Standard, noch kann der Patient die neueste und modernste apparative Technik verlangen. Selbst nach Etablierung neuer Methoden oder neuer medizinischer Geräte ist eine gewisse Übergangszeit bis zur standardmäßigen Anwendung hinzunehmen. Aus diesen Gründen bedarf es in einem Arzthaftungsverfahren stets eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der medizinische Sollstandard kann sich auch aus
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gesetzlichen Vorschriften (z.B. Transfusionsgesetz mit Regelungen über das Vorgehen bei Blutspenden und Blutübertragungen, Transplantationsgesetz über Organverpflanzungen) oder
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Richtlinien der Bundesärztekammer oder von speziellen Ärzteverbänden ergeben.
Der Arzt muss stets so handeln, wie es von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet wird. Der Facharztstandard ist deshalb höher als der Standard eines Allgemeinmediziners.
Welche Behandlungsfehler können zur Haftung führen?
Behandlungsfehler Übernahmeverschulden
Übernimmt ein Arzt die Behandlung eines Patienten, obwohl er den erforderlichen medizinischen Standard nicht gewährleisten kann, spricht man von einem Übernahmeverschulden. Gemeint sind die Fälle, in denen
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der Arzt die Grenzen seines Fachgebietes überschreitet und den Facharztstandard nicht gewährleisten kann oder
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die technisch-apparative Ausstattung des Arztes nicht ausreicht.
Der Arzt ist hier verpflichtet, an einen Spezialisten zu überweisen.
Andererseits kann ein Notfallpatient, der in die nächstgelegene Klinik eingewiesen wird, nicht den Standard einer Spezialklinik erwarten. Die behandelnden Ärzte müssen ihn aber, wenn es erforderlich und machbar ist, in die Klinik verlegen, die im konkreten Fall die bessere Behandlung ermöglicht.
Ein Patient mit schweren Brandverletzungen ist nach der ersten Notfallversorgung in eine Spezialklinik zu verlegen, wenn es sein Zustand erlaubt.
Behandlungsfehler Organisationsverschulden und Unzureichende Hygiene
Von einem Organisationsverschulden spricht man, wenn der Arzt oder die Krankenhausleitung die Pflicht, die Behandlung sachgerecht zu koordinieren und zu überwachen, verletzt. Betroffen sind insbesondere Verstöße gegen
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die personelle Mindestausstattung,
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Hygienevorschriften,
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die Pflicht, einen angemessenen medizinischen Vorrat bereitzuhalten,
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die Überwachungspflicht des Personals sowie
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die Pflicht zur regelmäßigen Wartung der medizinischen Apparate.
Auf einer Intensivstation muss ständig ein qualifizierter Facharzt anwesend sein.
Bei einer Kniepunktion müssen stets Handschuhe getragen werden.
Technische Geräte müssen funktionieren.
Darüber hinaus müssen allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflichten beachtet werden (z.B. Schutz vor Lagerungsschäden, Stürzen, Schutz von Kindern und Suizidgefährdeten).
Problemfall: Multiresistente Keime
Multiresistente Keime wie MRSA im Krankenhaus stellen nach wie vor ein hohes Infektionsrisiko dar. Deshalb haben alle Bundesländer aufgrund des Hygienegesetzes
Rechtsverordnungen erlassen, in denen die wesentlichen Grundsätze zur Hygiene geregelt sind.
Für Betroffene, die sich im Krankenhaus mit multiresistenten Keimen infiziert haben, bleibt das Nachweisproblem, dass dies durch mangelhafte Krankenhaushygiene verursacht wurde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass absolute Keimfreiheit nicht erreichbar ist. Eine Haftung des Behandlers kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Keimübertragungen durch die gebotenen hygienischen Maßnahmen zuverlässig hätten verhindert werden können.
Allerdings haben Krankenhäuser nach § 23 Abs. 4 IfSchG (Infektionsschutzgesetz) sicherzustellen, dass die aufgetretenen Infektionen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet und bewertet werden, wie auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und deren Umsetzung. Ein Krankenhausträger muss daher nachweisen, dass er dies beachtet hat.
Behandlungsfehler Unterlassene Befunderhebung
Von einem Befunderhebungsfehler spricht man, wenn der Arzt erforderliche Diagnosebefunde oder Kontrollbefunde nicht erstellt. Kann der Arzt selbst den Befund nicht erheben (z.B. mangels notwendiger Spezialkenntnisse oder entsprechender apparativer Ausstattung), muss er entweder den Patienten an einen anderen Arzt überweisen oder aber einen anderen Arzt hinzuziehen.
Der Befunderhebungsfehler ist als grober Behandlungsfehler einzustufen, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, also schlechterdings nicht mehr verständlich und generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Beim plötzlichen Auftreten von massiven stechenden Kopfschmerzen muss sich die Befunderhebung auch auf den Ausschluss einer Subarachnoidalblutung (Blutung zwischen den Hirnhäuten) einschließlich ihrer Vorstufe
Warning Leak(sogenannte Warnblutung) erstrecken. Deshalb haftet ein Krankenhaus für eine nicht erkannte Subarachnoidalblutung, wenn der Patient aufgrund später erneut aufgetretener Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet (OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2012, I- 26 U 142/09 ).
Unter mehreren Untersuchungsmethoden muss der Arzt diejenige auswählen, die bei optimaler Effizienz die geringsten schädlichen Auswirkungen hat.
Behandlungsfehler Diagnoseirrtum
Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt die von ihm selbst erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde falsch interpretiert.
Ein kleiner Junge kommt mit 40 Grad Fieber als Notfall in die Kinderarztpraxis. Doch der Arzt diagnostiziert statt Hirnhautentzündung nur eine Magen-Darm-Grippe. Aufgrund der Fehldiagnose mussten dem heute siebenjährigen Kind Beine und Fingerglieder amputiert werden. Hier spricht man von einem
grobenDiagnoseirrtum.
Aber nicht jede falsche Diagnose löst Schadensersatzansprüche aus. Selbst Diagnoseirrtümer, die objektiv gesehen auf einer Fehlinterpretation der erhobenen Befunde basieren, führen nicht automatisch zur Haftung. Hat der Arzt eine vertretbare Diagnose getroffen, muss er erst dann weitere diagnostische Maßnahmen treffen, wenn sich später eine Symptomatik zeigt, die mit der zunächst getroffenen Diagnose nicht mehr übereinstimmt.
Abgrenzungsproblem Diagnosefehler–Befunderhebungsfehler
Die Abgrenzung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler ist wichtig für die Beweislastverteilung. Für eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten reicht eventuell schon ein einfacher Befunderhebungsfehler. Handelt es sich dagegen um einen Diagnosefehler, dann muss dieser
grob
bzw. fundamental sein, damit der Patient in den Genuss einer Beweiserleichterung kommt. Die Anforderungen an einen groben
Diagnosefehler sind aber sehr hoch, weil das Nichterkennen einer Erkrankung häufig nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Arztes beruht, sondern die Symptome einer Erkrankung nicht eindeutig erkennbar sind.
Anders ist das beim Befunderhebungsfehler: Er liegt vor, wenn der Arzt eine zweifelsfrei erforderliche Befunderhebung nicht vornimmt (z.B. Abtasten, Röntgen). Bereits ein einfacher
Verstoß gegen diese Verhaltenspflicht kann zu Beweiserleichterungen führen, wenn sich später herausstellt, dass der Arzt bei dieser Untersuchung die Erkrankung sehr wahrscheinlich noch rechtzeitig erkannt hätte.
Behandlungsfehler Falsche Therapie
Ein Therapiefehler liegt vor, wenn trotz richtiger Befunderhebung und Diagnose die durchgeführte Behandlung gegen anerkannte medizinische Soll-Standards verstößt – sei es durch aktives Tun oder Unterlassen. Es genügt nicht, wenn eine anerkannte Heilmethode gewählt wird, sie muss auch richtig angewendet werden.
Bei einem Therapieauswahlfehler wählt der Arzt die falsche Methode für die Behandlung einer Krankheit. Der Arzt ist grundsätzlich frei in der Therapiewahl. So ist selbst die Anwendung einer Außenseitermethode nach entsprechender Aufklärung kein Behandlungsfehler.
Die Therapiefreiheit endet allerdings da, wo die gewählte Methode zur Behandlung völlig ungeeignet ist oder es eine Methode gibt, die bei weniger Risiken einen besseren Heilungserfolg verspricht. Gibt es mehrere Methoden, die gleich Erfolg versprechend und risikoreich sind, aber unterschiedliche Risikoarten und Belastungen für den Patienten bedeuten, wählt der Patient zwischen den infrage kommenden Methoden.
Beachten Sie: Therapien, die erst in wenigen Spezialkliniken erprobt werden, sind kein Sollstandard. Von einem Behandlungsfehler kann man hier nur sprechen, wenn neue Methoden risikoärmer sind und/oder bessere Heilungsaussichten bieten und im Wesentlichen unumstritten sind.
Behandlungsfehler Mangelnde therapeutische Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung
Der Arzt ist dem Patienten gegenüber zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung verpflichtet. Er muss den Patienten nicht nur behandeln, sondern ihn auch über alles informieren, was zur Sicherung des Heilungserfolgs und zu einem therapiegerechten Verhalten und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen beiträgt.
Diese Pflicht spielt erst nach der Behandlung eine Rolle und ist nicht zu verwechseln mit der Aufklärungspflicht vor der Behandlung. Im Gegensatz zu Aufklärungsfehlern vor der Behandlung wird die mangelhafte therapeutische Aufklärung haftungsrechtlich wie ein Behandlungsfehler behandelt. Das hat Konsequenzen für die Beweislast.
Die therapeutische Aufklärung hat die Aufgabe, den Patienten zu bestimmten Verhaltensweisen anzuhalten. Typische Fälle sind:
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Ratschläge in allgemeiner gesundheitlicher Hinsicht (z.B. nicht rauchen, keinen Alkohol trinken),
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Hinweise zur Befolgung ärztlicher Verordnungen sowie zur Medikamenteneinnahme und zu möglichen Nebenwirkungen,
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Diätvorschläge,
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sonstige Verhaltensmaßregeln,
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Hinweise auf die Dringlichkeit weiterer Untersuchungen und Kontrollen,
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Information über ein mögliches Ansteckungsrisiko sowie der
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Hinweis auf behandlungsbedingte Fahruntüchtigkeit.
Auch die Aufklärung über die richtige Nachsorge zählt dazu. Der Arzt muss auch darauf hinwirken, dass sich der Patient, soweit erforderlich, wieder vorstellt. Die Nachsorgepflicht kann so weit gehen, dass der Arzt, wenn er neue und bedeutsame Untersuchungsergebnisse erhalten hat, den Patienten einbestellen muss. Selbst wenn eine Wiedervorstellung schon angeraten war, entbindet dies den Arzt nicht von der Pflicht zur besonderen Benachrichtigung.
Eine Patientin lässt im Rahmen einer Blutuntersuchung von Ihrem Hausarzt auch die Schilddrüsenhormone untersuchen. Die Untersuchung ergibt, dass ein bestimmter Wert sehr hoch ist und somit eine massive Unterfunktion vorliegt. Der Arzt ist verpflichtet, mit der Patientin Kontakt aufzunehmen. Es reicht nicht, zu warten, bis sie sich wie vereinbart wieder vorstellt oder anruft.
Darüber hinaus treffen den Arzt und sein Personal nach Operationen und ambulanten Eingriffen unter Kurznarkose (Dämmerschlaf) bestimmte Überwachungspflichten. Hier muss sichergestellt sein, dass der Patient nicht unbemerkt geht.
Ein Patient möchte nach einer Dämmerschlafnarkose im Zusammenhang mit einer Darmspiegelung so schnell wie möglich nach Hause. Er erklärt dem Praxispersonal, mit dem Taxi fahren zu wollen. Da der Taxistand aber auf der anderen Straßenseite liegt, muss sich der Patient vom bestellten Fahrer in der Praxis abholen lassen.
1.4. Keine Haftung ohne Ursachenzusammenhang
Auch wenn Sie anhand der bisherigen Ausführungen davon ausgehen, dass Sie Opfer eines ärztlichen Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers geworden sind, haftet Ihr Arzt nicht unbedingt. Zum einen muss Ihnen ein Gesundheitsschaden entstanden sein und zum anderen müssen Sie beweisen, dass zwischen dem Arztfehler und dem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht.
Ihr Arzt hat es wie in dem Beispiel oben versäumt, Sie über das Laborergebnis zu informieren. Die festgestellte Schilddrüsenunterfunktion ist dadurch länger als nötig unbehandelt geblieben. Trotzdem ist dies unerheblich, solange Ihnen dadurch kein nachweisbarer Gesundheitsschaden entstanden ist.
Besonders schwierig ist der Nachweis bei Aufklärungsfehlern. Denn auch der nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Patient hätte in vielen Fällen der Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt.
Bei einer Magenspiegelung besteht das Risiko einer Perforation der Speiseröhre. Wenn versäumt worden ist, den Patienten darüber aufzuklären, muss der Patient dennoch nachweisen, dass er bei Kenntnis dieses Umstandes von der Untersuchung Abstand genommen hätte. Hier haftet der Arzt nicht, selbst wenn sich das Risiko realisiert. Anders sieht es nur aus, wenn es durch einen Behandlungsfehler zu der Verletzung der Speiseröhre gekommen ist.
An der Ursächlichkeit fehlt es ebenfalls, wenn der Gesundheitsschaden selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung möglicherweise eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 13.6.2006, VI ZR 323/04, NJW 2006 S. 2477).
Im entschiedenen Fall (sog. Robodoc-Fall) war einer Patientin eine Hüftgelenksprothese nach der damals neuen
Robodoc-Methode eingesetzt worden. Sie wurde vor der Operation darauf hingewiesen, dass es sich um eine neue Operationsmethode handelt und bei Hüftgelenksoperationen allgemein das Risiko einer Nervenschädigung bestehe.Man hatte sie allerdings nicht darüber aufgeklärt, dass sogenannte Neuland-Methoden grundsätzlich unbekannte Risiken mit sich bringen können. Tatsächlich kam es bei ihr zur Nervenschädigung. Diese hätte allerdings auch bei der konventionellen Operationsmethode eintreten können. Da sie über das allgemeine Risiko aufgeklärt worden war, konnte sie keine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen (BGH, Urteil vom 13.6.2006, VI ZR 323/04, NJW 2006 S. 2477).
1.5. Ohne Verschulden keine Haftung
Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt bestehen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Verschulden heißt, dass dem Arzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die meisten Arztfehler sind dabei auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen.
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Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen seine Pflicht verletzt und dabei Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit des Patienten Schaden zufügt. Der Arzt kann sich hier nicht darauf berufen, er habe an die Folgen seines Verhaltens nicht gedacht und insbesondere den Eintritt des durch sein Verhalten verursachten Schadens nicht gewollt.
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Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
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Die grobe Fahrlässigkeit ist eine Fahrlässigkeitsstufe, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn schon einfachste und ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden sowie das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Als Maßstab wird stets der Stand der Wissenschaft zugrunde gelegt, der von einem durchschnittlichen Arzt erwartet werden kann. Selbstverständlich müssen Sie dabei berücksichtigen, dass bei einem Facharzt ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei einem Arzt für Allgemeinmedizin.
1.6. Wenn Sie ein Mitverschulden trifft
In diesem Fall kann die Ersatzpflicht des Arztes ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen sein (§ 254 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für das Schmerzensgeld.
Der Patient folgt den ärztlichen Anordnungen nicht und versäumt nach einer Sterilisation einen Kontrolltermin. Kommt es hier später zu einer ungewollten Schwangerschaft, wird es schwer sein, den Arzt für den Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 30.6.1992, NJW 1992 S. 2961).
Grundsätzlich sind Geschädigte verpflichtet, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten. Juristen sprechen hier von der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. So kann zum Beispiel von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich einer Nachoperation unterziehen – vorausgesetzt, dies ist einfach, gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden und bietet eine sichere Aussicht auf Heilung oder verspricht eine wesentliche Besserung. Das gilt aber nur, wenn eine solche Operation von mehreren Ärzten ernstlich angeraten wird.
II. Welche Schäden werden Ihnen ersetzt?
Schadensersatzansprüche aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers können Vermögens- und Schmerzensgeldansprüche sein. Dabei stehen für den betroffenen Patienten die Schmerzensgeldansprüche oft im Vordergrund, da die reinen Heilbehandlungskosten, die durch den Gesundheitsschaden entstanden sind, in der Regel von den Krankenkassen und -versicherungen übernommen werden.
2.1. Typische Vermögensschäden
Heilbehandlungskosten
In der Regel werden auch die durch einen ärztlichen Kunstfehler erforderlich gewordenen Heilbehandlungskosten von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen können sich diese Kosten nach § 116 SGB V und die privaten Krankenversicherungen nach § 86 VVG von dem haftenden Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückholen.
Auch Besuche von Angehörigen und die damit verbundenen Fahrtkosten gelten als Heilbehandlungskosten. Auf einzelnen Schadenspositionen bleiben geschädigte Patienten allerdings sitzen (z.B. Zuzahlungen für Arzneien, Massagen und Rehabilitationsmaßnahmen).
Sofern bei gesetzlich Krankenversicherten eine privatärztliche Leistung zur Heilung der Schadensfolgen erforderlich ist, zählen diese ebenfalls zu den dem Patienten direkt zu erstattenden Kosten.
Vermehrte Bedürfnisse
Diese Schadensposition umfasst alle Mehraufwendungen, die dazu dienen, die durch den Arztfehler entstandenen Einschränkungen im Leben auszugleichen. Dazu zählen insbesondere:
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Ernährungskosten (z.B. für eine spezielle Diät),
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fortdauernd notwendige Massagen,
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Kurkosten,
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orthopädische Schuhe,
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besondere Körperpflegemittel,
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Kosten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte,
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Pflegedienste,
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Mehrverbrauch an Strom, Wasser und Heizung sowie
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Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung oder eines Fahrzeugs.
Erwerbsschaden
Hierzu zählt der gesamte Verdienstausfall (z.B. der Arbeitslohn, schließlich Urlaubsgeld, Sonderzahlung, Überstundenvergütung und Prämien). Selbst zulässige Nebeneinkünfte wie zum Beispiel Trinkgeld werden berücksichtigt.
Bei Selbstständigen kann der entgangene Gewinn geltend gemacht werden. Lehrlinge bekommen nicht nur die Lehrlingsvergütung, sondern auch den Schaden ersetzt, der ihnen durch den verspäteten Eintritt ins Berufsleben entsteht.
Denkbar sind auch höhere Ausbildungskosten und der Ersatz einer Rentenminderung, wenn der Geschädigte nicht mehr versicherungspflichtig tätig sein kann. Dasselbe gilt, wenn er nur noch verminderte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt.
Unterhaltsschaden
Wenn Angehörige gegen den geschädigten Patienten einen Unterhaltsanspruch haben, diesen aber nicht mehr ganz oder gar nicht erfüllt bekommen können, müssen diese Kosten ebenfalls vom Schädiger getragen werden.
Ein ersatzpflichtiger Unterhaltsschaden liegt auch dann vor, wenn Eltern für ein ungewolltes
Kind aufkommen müssen, weil zum Beispiel eine Sterilisation fehlgeschlagen ist (BGH, Urteil vom 14.11.2006, VI ZR 48/06, NJW 2007 S. 989).
Da man als geschädigter Patient schnell Gefahr läuft, einzelne Schadenspositionen zu vergessen, sollten Sie sich eine Tabelle erstellen, in die Sie alle in Ihrem Fall infrage kommenden Kosten eintragen. So können Sie sicherstellen, nichts Wichtiges zu vergessen. Orientieren Sie sich bei der Kategorisierung an den oben aufgeführten Schadensarten (Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschäden).
2.2. Daneben steht Ihnen Schmerzensgeld zu
Wer Opfer eines ärztlichen Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers geworden ist, dem steht zusätzlich ein Schmerzensgeld zu – (§ 253 BGB) – oft der wichtigste Schadensersatzposten.
Dabei lässt sich feststellen, dass gerade im Bereich der Arzthaftung in gravierenden Fällen die Schmerzensgeldbeträge stark gestiegen sind. So wurde der bislang höchste Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 650.000,00 € in einem Fall zugesprochen, in dem ein 4-jähriges Kind durch einen Behandlungsfehler für den Rest seines Lebens schwerbehindert bleiben wird (Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.2.2012, 20 U 157/10, NJW-RR 2012 S. 920).
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der erlittenen Schmerzen, sowie der Auswirkung der eingetretenen Schädigung für das tägliche Leben des Patienten.
III. Wie kommen Sie zu Ihrem Recht?
3.1. Wer ist der richtige Gegner?
Ambulante Behandlung in der Arztpraxis
Handelt es sich um den allein praktizierenden Arzt, haftet dieser für eigene Fehler, die seines Personals und seiner Urlaubsvertretung.
Handelt es sich um eine Gemeinschaftspraxis, sind alle Ärzte gemeinsam in der vertraglichen Haftung (als sogenannte Gesamtschuldner
). Auch wenn Sie daher grundsätzlich von jedem der Ärzte Schadensersatz fordern können, sollten Sie zunächst gegen denjenigen Arzt vorgehen, der den Fehler begangen hat. Haben mehrere Ärzte der Praxis den Fehler begangen, so sind alle Anspruchsgegner.
Verwechseln Sie nicht Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft. Bei letzterer arbeiten mehrere Ärzte lediglich räumlich zusammen. Hier haftet immer nur der behandelnde Arzt.
Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung haftet, wer zur Abrechnung gegenüber den Krankenkassen berechtigt ist. Das ist in der Regel der Klinikträger.
Stationäre Behandlung
Totaler Krankenhausvertrag (= Regelfall)
Bei Fehlern im Krankenhaus ist grundsätzlich der Krankenhausträger Anspruchsgegner (Stadt, Gemeinde etc., aber auch das Krankenhaus selbst, wie regelmäßig bei Universitätskliniken).
Belegarztvertrag (sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag)
Der Arzt haftet für eigene Fehler sowie für Fehler bei den von ihm veranlassten Leistungen der nachgeordneten Ärzte. Gehört der Belegarzt einer Gemeinschaftspraxis an, haften alle Ärzte der Praxis als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 8.11.2005, VI ZR 319/04, NJW 2006 S. 437). Die Klinik haftet für alle anderen Leistungen.
Krankenhausvertrag mit Zusatzleistungen
Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, haftet der Klinikträger für alle ärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen. Der Arzt haftet für seine liquidationsfähigen Leistungen persönlich.
Notarzt
Wenn die Notfallrettung öffentlich-rechtlich organisiert ist, kommt es zur Amtshaftung sowohl für Fehler des Notarztes wie für Fehler der Rettungssanitäter (BGH, Urteile vom 25.09.07, Az. K ZR 48/05 und Az. K ZR 14/06).
3.2. Das Patientenrechtegesetz leistet im Prozess Schützenhilfe
Auch wenn Sie als geschädigten Patienten grundsätzlich die Darlegungspflicht für die erheblichen Tatsachen trifft, stellen die Gerichte an die Betroffenen hier nur maßvolle Anforderungen. Es reicht deshalb, wenn der klagende Patient den tatsächlichen Ablauf eines Behandlungsgeschehens vorträgt und die Möglichkeit einer durch den Arzt herbeigeführten Körper- und Gesundheitsschädigung darstellt.
Die Gerichte müssen alle Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen, obwohl im Zivilprozess normalerweise kein Amtsermittlungsgrundsatz herrscht. Das Gericht ist verpflichtet, Tatsachengrundlagen für den Sachverständigen herauszuarbeiten. Vorhandenen alternativen Aufklärungsmöglichkeiten hat das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Darüber hinaus muss das Gericht sich selbst ein Bild von dem Behandlungsgeschehen und seinen Ursachen verschaffen. Deswegen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen in Arzthaftungsprozessen unerlässlich.
Der Patient muss ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, zu den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls selbst einen Gutachter beauftragen können. Der Gutachter muss auf Wunsch des Patienten das Gutachten im Verfahren mündlich erläutern.
Wichtig: Da dem Gutachter hier besondere Bedeutung zukommt, kann er wegen der Besorgnis der Befangenheit die Begutachtung ablehnen, wenn er beispielsweise als Oberarzt in einer Universitätsklinik tätig ist und die beklagte Klinik als akademisches Lehrkrankenhaus mit der Universitätsklinik kooperiert (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.6.2014, 16 W 81/14 ).
Privatgutachten sind ebenso zu beachten wie vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten (BGH, Urteil vom 11.11.2014, VI ZR 76/13, NJW 2015 S. 411).
Was der Patient beweisen muss
Grundsätzlich muss in einem Schadensersatzprozess der Geschädigte die Tatsachen darlegen und beweisen, die seinen Anspruch begründen. Somit müssen Sie in einem Arzthaftungsfall drei Dinge beweisen:
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den Behandlungsfehler als solchen,
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den Gesundheitsschaden und
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den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden.
Für einen medizinischen Laien ist das nicht einfach. Um hier Waffengleichheit
herzustellen, räumt Ihnen das Patientenrechtegesetz in § 630h BGB folgende prozessuale Privilegien ein.
Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern
Steht fest, dass Sie Opfer eines groben Behandlungsfehlers wegen eines massiven Verstoßes gegen medizinische Standards geworden sind, müssen Sie als Patient nicht beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung ursächlich geworden ist für Ihren Gesundheitsschaden. Umgekehrt muss der Arzt das Gegenteil beweisen, dass der Fehler nicht für den Schaden verantwortlich ist.
Eine Frauenärztin verzichtete auf eine dringend gebotene histologische Untersuchung eines auffälligen Brustknotens, der sich später als bösartiger Tumor erwies. Die Brust musste wegen der unterbliebenen Untersuchung später vollständig entfernt werden (Kommissionsentscheidung der Gutachter und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen vom 28.2.2014, Az. III/2/17074). Die Patientin erhielt ein Schmerzensgeld von 80.000,00 €.
Umkehr der Beweislast bei voll beherrschbarem Risiko
Hat sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das für den Arzt voll beherrschbar war, und haben Sie dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Arzt dafür verantwortlich ist.
Bei einer Herzkatheter-Untersuchung waren aus einer Spülleitung Luftblasen in das linke Koronarsystem einer Patientin gelangt. Es kam zu einer Luftembolie mit schweren Folgen. Das Gericht hat entschieden, dass es sich hierbei um die Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos handelt, sodass der Klägerin Beweiserleichterungen zustehen. Da die Klinik nicht beweisen konnte, dass sie kein Verschulden trifft, wurde sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00 € sowie zum weiteren Schadensersatz verurteilt (OLG Schleswig, Urteil vom 29.8.2014, 4 U 21/13 ).
Umkehr der Beweislast bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Tragen Sie vor, nicht richtig aufgeklärt worden zu sein, muss der Arzt beweisen, dass er Ihre Einwilligung zu der Behandlung eingeholt hat und Sie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 630e BGB aufgeklärt hat. Ist dazu nichts dokumentiert, wird weiterhin vermutet, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht stattgefunden hat.
Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Arzt sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Beweisen muss er das aber nur, wenn der Patient seinerseits einen echten Entscheidungskonflikt behaupten kann (BGH, Urteil vom 30.9.2014, VI ZR 443/13, NJW 2015 S. 123).
Bei einer Leistenbruchoperation war es zu einer Darmverletzung gekommen. Für den Eingriff existieren mehrere Operationstechniken. Die angewandte Technik war gegenüber der alternativ möglichen Technik mit einem größeren Risiko einer Darmverletzung verbunden. In dem Krankenhaus wurde zum Behandlungszeitpunkt die alternative Technik nicht angeboten. Darüber hätte man den Patienten aufklären müssen. Da dies nicht erfolgt ist und der Kläger bei richtiger Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, war die behandelnde Klinik zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2014, 5 U 976/13 ).
Umkehr der Beweislast bei Verletzung der Dokumentationspflicht
Hat der Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder 2 BGB nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Abs. 3 BGB nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diesen Behandlungsschritt nicht gemacht hat.
Ein Patient erleidet nach einer Operation eine Thrombose und stirbt, weil er keine Thromboseprophylaxe erhalten hat. Der Arzt widerspricht, kann die Gabe der Thromboseprophylaxe aber nicht anhand der Patientenakte nachweisen. Es wird als bewiesen unterstellt, dass sie nicht erfolgt ist.
Der Arzt kann sich nicht damit entlasten, dass seine Behandlungsdokumentation insgesamt mangelhaft ist (BGH, Urteil vom 11.11.2014, VI ZR 76/13, NJW 2015 S. 411). Dasselbe gilt für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Nur was dokumentiert ist, zählt im Prozess.
Umkehr der Beweislast bei mangelnder Befähigung des Arztes
War der Arzt für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht ausreichend qualifiziert, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. Das gilt insbesondere für Berufsanfänger (z.B. Assistenzärzte).
3.3. Nutzen Sie Ihr Recht auf Einsicht in die Patientenakte
Als Patient haben Sie das Recht, Einblick in Ihre Patientenakte zu nehmen und gegebenenfalls Abschriften der Aktenmappe in Papierform oder Kopien der elektronischen Dokumentationen und Bilder gegen Auslagenersatz zu erhalten (§ 630g BGB). Das Einsichts- und Kopierrecht gilt auch für die Erben. In der Regel geschieht dies in der Praxis oder Klinik.
Die Einsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen oder erhebliche therapeutische Gründe
vorliegen.
So braucht man Ihnen zum Beispiel nicht die Privatadresse des behandelnden Arztes zu nennen (BGH, Urteil vom 20.1.2015, VI ZR 137/14, MDR 2015 S. 333). Aber auch, wenn ein verstorbener Patient verfügt hat, dass Dritte keine Einsicht nehmen sollen, darf sie verweigert werden. Ein therapeutischer Verweigerungsgrund besteht, wenn der Patient durch die Akteneinsicht psychisch unvertretbar belastet werden könnte.
3.4. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren
Die Verjährung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen tritt erst nach drei Jahren ein. Die Verjährung wird durch außergerichtliche Verhandlungen mit der Versicherung des Anspruchsgegners oder durch die Einschaltung einer Schlichtungsstelle gehemmt. Nichtsdestotrotz sollten Sie bedenken, dass sich die Beweissituation durch den Zeitablauf verschlechtert.
Beachten Sie: Die Verjährung wird weder dadurch gehemmt, dass der Medizinische Dienst der Krankenkasse ein Gutachten erstattet, noch durch ein Schlichtungsverfahren vor einer Ärztekammer.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem es zur Schädigung kam. Außerdem kommt es für den Fristbeginn auf Ihre Kenntnis vom Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehler an (BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05, NJW 2007 S. 217). Spätestens nach 30 Jahren ist jedoch der Anspruch ohne Wenn und Aber
verjährt.
Teilt Ihnen die Versicherung mit, dass sie Ihre Forderung ablehnt, müssen Sie binnen sechs Monaten klagen. Ihr Anspruch gegen den Arzt bleibt Ihnen zwar erhalten, doch haben Sie in der Versicherung sicherlich den potenteren Schuldner. Spätestens dann, wenn Sie von der gegnerischen Versicherung eine gültige Abfuhr bekommen, sollten Sie zum Anwalt gehen – und zwar zu einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten.
Ob ein Anspruch verjährt ist, ist aber nicht immer ganz einfach zu erkennen. Selbst bei einer bereits lange zurückliegenden Behandlung brauchen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nicht verjährt zu sein. Solange der Patient in seiner laienhaften Beurteilung nicht erkennen kann, dass ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegt, ist die Verjährungsfrist noch nicht in Gang gesetzt.
3.5. Beweissicherungsmaßnahmen bei Verdacht auf einen Haftungsfall
Wenn Sie den Verdacht haben, von Ihrem Arzt oder im Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und dadurch einen Schaden erlitten haben, sollten Sie schnellstmöglich die Beweise hierfür sichern:
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Fertigen Sie so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll mit allen wichtigen Details über die Behandlung an.
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Halten Sie die Namen der Ärzte, des Pflegepersonals und von möglichen Zeugen fest.
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Verlangen Sie Einsicht in Ihre Krankenunterlagen.
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Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Krankenkassen sind verpflichtet, Sie in Arzthaftungsfragen zu unterstützen, zu beraten und Ihnen gegebenenfalls mit einem Gutachten zu helfen.
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Mit demselben Anliegen können Sie sich auch an Ihre private Krankenversicherung wenden.
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Soweit Ihnen Privatrechnungen vorliegen, sollten Sie diese als Belege für Ihre Behandlung sammeln.
3.6. Schlichtungsverfahren der Ärztekammern
Wenden Sie sich in eindeutigen Fällen an die Ärztekammer, wenn Sie einen Prozess erst einmal umgehen wollen. Diese Kammern sind eingerichtet worden, um möglichst viele Gerichtsverfahren bereits im Vorfeld zu vermeiden. In einem rein schriftlichen Verfahren klärt ein aus Juristen und Ärzten bestehendes Gremium den Fall und gibt eine unverbindliche Empfehlung ab. Die Kommission zieht sämtliche Behandlungsunterlagen bei, die zur Überprüfung nötig sind. Wenn der Patient oder Arzt mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden ist, kann er immer noch vor Gericht klagen.
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten gebührenfrei. Die Kosten eines von der Schlichtungsstelle beigezogenen Gutachters und die jeweils geltende Verfahrenspauschale trägt der Versicherer des Arztes bzw. der Krankenhausträger. Der antragstellende Patient muss lediglich seine Kosten einschließlich der Kosten seines Rechtsvertreters und seine eventuellen Reisekosten tragen. Es liegt im Ermessen des in Anspruch genommenen Arztes, dem vom Patienten beantragten Schlichtungsverfahren zuzustimmen.
Aber: Die Schlichter sind nicht unumstritten. Patientenanwälte halten sie für parteiisch, Ärzteanwälte argumentieren demgegenüber, dass in 1,1 % der Fälle die Gerichte anders urteilen.
Bei einem positiven Bescheid haben Sie jedenfalls gute Chancen für eine außergerichtliche Regulierung Ihres Schadens. Bei einem negativen Bescheid müssen Sie prozessieren. Beides gleichzeitig geht nicht. Außerdem sollten Sie wissen, dass dieses kostenlose Verfahren vor der Gutachterkommission folgenden Einschränkungen unterliegt:
Es werden nur die vorhandenen Krankenunterlagen begutachtet. Eine mündliche Anhörung von Patient und Arzt findet nur eingeschränkt statt. Eine Beweiserhebung (z.B. durch Zeugenvernehmung) ist ausgeschlossen. Nur in zwei Bundesländern (Baden-Württemberg und Bayern) wird die fehlende Patientenaufklärung – und dies auch nur in unstreitigen Fällen – berücksichtigt. Vorwürfe gegen Krankenhausträger und Klinikpersonal werden nur in einzelnen Bundesländern eingeschränkt berücksichtigt.
Auch eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung zugunsten des Patienten gibt es nicht. So wird zum Beispiel bei einer unvollständigen Dokumentation davon ausgegangen, dass die entsprechenden Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden haben. Tatsächlich gilt aber juristisch der Grundsatz: Was nicht dokumentiert ist, wurde auch nicht durchgeführt. Dieser Grundsatz stellt den Patienten meist günstiger.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass während der Bearbeitungszeit bei den Gutachtenstellen der Ärztekammern grundsätzlich die Verjährungsfrist weiterläuft. Sollte das Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen, sollten Sie die Verjährungsfrist nicht aus den Augen verlieren. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihre Ansprüche alleine durch Zeitablauf verloren gehen.
Die jeweils zuständige Landesärztekammer können Sie bei beiden Bundesärztekammern in Erfahrung bringen:
Bundesärztekammer |
Bundeszahnärztekammer |
Arbeitsgemeinschaft der Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Tel. 030/40 04 56–0 Fax 030/40 04 56–388 |
Arbeitsgemeinschaft der Chausseestr. 13 10115 Berlin Tel. 030/40005–0 Fax 030/40005–200 |