Zur Haftung bei Fahrzeugschäden durch herabfallende Äste
Ein Autofahrer parkte sein Auto am Straßenrand neben einem privaten Grundstück, auf dem ein Baum stand. Es kam zu einem Astbruch. Dadurch entstand am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von € 6.000,–. Der Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz vom Grundstückseigentümer. Dieser wollte nicht zahlen. Sein Argument: Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Baum krank oder brüchig war. Das habe er zwar nicht regelmäßig überprüft, dafür aber auch keine Notwendigkeit gesehen.
Das Landgericht Wuppertal verneinte den Schadensersatzanspruch. Der Baumeigentümer haftet in diesem Fall nicht. Es stellt zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, den Baum nicht regelmäßig zu überprüfen. Aber die unterlassene Kontrolle ist nicht ursächlich für den Schadensfall.
Es konnte hier nicht nachgewiesen werden, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn regelmäßige Bauminspektionen durchgeführt worden wären. Der Baum war gesund und in gutem Zustand, auch eine Inspektion hätte wohl keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Ast kurz vor dem Abbrechen gestanden hätte. Der Geschädigte konnte keine belastbaren Beweise dafür vorlegen, dass der Ast brüchig war.
Folge: Verkehrsteilnehmer müssen gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, akzeptieren und als unvermeidbar hinnehmen.
LG Wuppertal, Urteil vom 13.6.2023, 4 O 3/22