Zur Häufigkeit des Grillens in der Nachbarschaft
Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in einer Wohnungseigentumsanlage grillte im Sommer 2020 im Freien auf der Terrasse mehrmals die Woche. Ein WEG-Nachbar, dessen Wohnung im zweiten Stock über der Grillstelle lag, beschwerte sich angesichts von häufigen Geruchsschwaden und Rauchentwicklung. Doch der Grillmeister hatte kein Einsehen, sein Elektrogrill könne nicht stören. Die Geruchsbelästigung rühre wahrscheinlich aus den Küchen im ersten Stock her.
So zog der genervte Nachbar vor Gericht. Er verlangte Auflagen für das Grillen und schlug fünf Grillabende im Jahr als Grenze vor.
Das Landgericht München I beurteilte die Häufigkeit großzügiger: Dem Grillmeister wurde verboten, im Bereich der zu seiner Wohnung im Erdgeschoss des Hauses gehörenden Terrasse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (d.h. Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Begründung: Das Grillen in der Wohnanlage war hier von der Eigentümergemeinschaft nicht allgemein geregelt. Deshalb ist darauf abzustellen, ob die damit verknüpften Beeinträchtigungen über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Die sogenannte »Sozialadäquanz« hängt auch vom Standort des Grills, vom verwendeten Gerät und von der Häufigkeit ab.
Im vorliegenden Fall stand fest, dass der Erdgeschossbewohner sehr oft grillte. Obwohl ein Elektrogrill weniger Rauch entwickelt als ein Holzofengrill, sind Rauch und Gerüche – jedenfalls bei geöffnetem Fenster – deutlich wahrnehmbar und wesentlich intensiver als beim Kochen in den Küchen.
Das Gericht stellte fest, bei schönem Wetter müssen sich die Nachbarn auch einmal ungestört von Grillgerüchen und Rauch auf ihrem Balkon aufhalten oder die Fenster ihrer Wohnungen öffnen können. Darauf zielt die Einschränkung der Grilleinsätze des Nachbarn. Dieser muss auf die Bedürfnisse der übrigen Hausbewohner Rücksicht n