Wohngebäudeversicherung: Versehentlich Herdplatte ein- statt ausgeschaltet
Eine Hauseigentümerin wollte einkaufen gehen. Kurz bevor sie das Haus verlassen hat, fiel ihr ein, dass noch eine Herdplatte eingeschaltet war. Doch sie drehte versehentlich am falschen Knopf: Anstatt die Herdplatte auszustellen, schaltete sie eine andere Platte auf die höchste Stufe ein. Dann verließ sie das Haus. Als sie nach einer halben Stunde zurückkam, stand die Küche in Flammen.
Die Wohngebäudeversicherung übernahm zwar den Brandschaden von rund € 36.000,–. Sie kürzte die Leistung aber um 25 %. Begründung: Die Versicherungsnehmerin habe den Brand durch ihre Unachtsamkeit grob fahrlässig verursacht.
Dieser rechtlichen Einschätzung folgte das Oberlandesgericht Bremen. Die Kürzung ist angemessen, denn der Versicherungsnehmerin ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Ein eingeschalteter Elektroherd stellt eine Gefahr dar. Die Frau hat offenbar die Drehknöpfe unkonzentriert verstellt. Sie hat den falschen Schalter betätigt und deshalb eine falsche Herdplatte bedient. Sie hat sich nicht vergewissert, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war (z.B. bei modernen Geräten durch einen Blick auf die Knöpfe, auf ein Display oder auf den farblichen Zustand der Ceranfelder).
Das hätte sie aber tun müssen, da sie beabsichtigte, zum Einkaufen zu gehen. Sie durfte sich nicht auf den bloßen Eindruck verlassen, sämtliche Herdplatten ausgeschaltet zu haben.
Auf ein entschuldbares Augenblicksversagen kann sich die Frau nicht berufen. Es liegen keine Umstände vor, die ihre Fahrlässigkeit in milderem Licht erscheinen lassen (z.B. Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation oder besondere Eile).
OLG Bremen, Urteil vom 12.5.2022, 3 U 37/21