Winterdienst: Wann muss das Streugut entfernt werden?
Frostmonaten durchaus auf den Wegen verbleiben.
Eine Radfahrerin erlitt Ende März einen Unfall. Beim Abbiegen auf einem für Radfahrer zugelassenen Gehweg stürzte sie und verletzte sich dabei. Dort war Streugut ausgebracht, auf dem sie weggerutscht sei. Im Zeitpunkt des Unfalls herrschte Frost, doch keine winterlichen Straßenbeeinträchtigungen. Die Fahrbahn war schnee- und eisfrei.
Die Frau verlangte Schadensersatz von der Gemeinde. Diese habe das Streugut nicht beseitigt. Zudem sei das verwendete Splitt-Salz-Gemisch als Streugut ungeeignet als Streugut.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zugunsten der Gemeinde und versagte den Anspruch auf Schadensersatz. Es liegt keine Verletzung der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht vor.
Die Gemeinde war nicht verpflichtet, das Streugut zu beseitigen. Der Streupflichtige muss nicht nach jeder Verwendung das Streugut wieder zusammenkehren. Denn auch Ende März ist grundsätzlich noch mit Nacht- und Bodenfrost zu rechnen, sodass die Präventivwirkung des Streuguts gegen künftige Schneefälle und Glättebildung aufrechterhalten wird.
Die Auswahl des Streumittels steht zudem grundsätzlich im Ermessen des Streupflichtigen. Die Gemeinde darf also ein Splitt-Salz-Gemisch verwenden. Das Mittel ist dafür geeignet, im Winterdienst eingesetzt zu werden, und ist insbesondere auf Gehwegen sehr gebräuchlich.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.9.2020, 7 U 25/19