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Winterdienst setzt allgemeine Glättebildung voraus

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. Januar 2018
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Winterdienst setzt allgemeine Glättebildung voraus

© kelifamily / stock.adobe.com

Erst das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ verpflichtet Anlieger und Grundstückseigentümer zum Winterdienst. Folglich müssen Fußgänger auf Gehwegen aufpassen und mit Eisflächen von einem Quadratmeter Größe rechnen.

Eine Arbeitnehmerin war zu Fuß auf dem Weg zur Arbeit. Sie stürzte auf dem Gehweg vor einem innerstädtischen Grundstück und brach sich dabei das Handgelenk. Der Gehweg vor dem Haus war bis auf eine ca. 1 x 1 m große Stelle trocken und geräumt. Auf der einzigen Glättefläche jedoch passierte der Unfall. Die Stelle nahm dabei fast die gesamte Breite des Gehwegs ein.

Der Arbeitgeber klagte in der Folge auf Schadensersatz gegen den Eigentümer des Grundstücks. Dieser habe seinen Winterdienst nicht ordnungsgemäß versehen und somit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Grundstückeigentümers und wies die Schadensersatzklage ab. Die Räum- und Streupflicht wurde hier nicht verletzt. Der Winterdienst setzt eine konkrete Gefahrenlage durch eine allgemeine Glättebildung oder einen Schneebelag voraus. Das Vorhandensein einzelner Glättestellen reicht nicht aus.

Auch wenn die Straßenreinigungssatzung das Erfordernis der „allgemeinen Glätte“ nicht ausdrücklich benennt, muss die Regelung des Winterdienstes so ausgelegt werden, dass für den Anlieger keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinausgehen. Folge: Fußgänger müssen auf Gehwegen aufpassen und mit einzelnen kleineren Eisflächen rechnen.

BGH, Urteil vom 14.2.2017, VI ZR 254/16