„Wilde Mülldeponie“ im Garten muss entsorgt werden
Ein Grundstückseigentümer hatte in seinem Garten über Monate hinweg einen zwei bis drei Meter hohen Müllberg aufgetürmt.
Die zuständige Behörde erließ eine Ordnungsverfügung und verpflichtete ihn, den Müll zu entsorgen. Er wurde aufgefordert, die im Garten gelagerten Stoffe oder Gegenstände der städtischen Entsorgungseinrichtung zur Beseitigung zu überlassen. Zugleich wurde die Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer angedroht, falls der Eigentümer der Verfügung nicht innerhalb von zehn Tagen nachkomme, und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Mann wollte sich von dem Abfallberg aber nicht trennen. Es befänden sich Gegenstände von Wert im Müll.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Verfügung inhaltlich bestimmt genug war und diese somit rechtmäßig ist. Das Gericht bejahte dies.
Bei den in dem Bescheid bezeichneten Gegenständen handelt es sich um Abfälle im gesetzlichen Sinne. Die im Außenbereich gelagerten Gegenstände werden in der Regel nicht mehr für ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verwendet. Sofern der Grundstückseigentümer einzelne Gegenstände weiter verwenden möchte, kann er sie aussortieren.
Die Verfügung ist inhaltlich bestimmt. Die aufgelisteten Begriffe (z. B. Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial, organische Stoffe) sind ausreichend konkret und verständlich. Zumal eine Aufstellung einzelner Gegenstände aufgrund der mehrmonatigen Sammlung und Aufhäufung der Gegenstände nicht möglich ist.
Die „wilde Mülldeponie“ auf Privatgrundstücken stellt eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit dar (z. B. werden durch die Lagerung organischer Abfällen Schädlinge angezogen, die Krankheiten übertragen können, kommt es zu Schimmelbildung und können giftige Gase austreten). Dieser Gefährdung des Anwohners selbst sowie seiner Nachbarn kann nur dadurch begegnet werden, indem der Müllberg entsorgt wird.
Das private Interesse des Grundstückseigentümers tritt hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zurück. Mit Blick auf die Gesundheitsgefährdung überwiegt das Gemeinwohlinteresse.
VG Münster, Beschluss vom 24. 8. 2016, 7 L 1222/16
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