Wer muss einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch beweisen?
Ein Grundstückseigentümer erhielt die Wasserrechnung für sein an die gemeindliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenes Grundstück. Der Verbrauch wurde mittels geeichten Wasserzählers festgestellt. Dem Mann wurden für rund 1.000.000 Liter Frischwasser knapp € 4.000,- Rechnung gestellt. Diese Wassermenge soll er in nur 18 Monaten verbraucht haben.
Der Grundstückseigentümer konnte sich den extrem hohen Zählerstand nur durch einen Defekt des Wasserzählers erklären. Schließlich sei er im fraglichen Zeitpunkt im Ausland gewesen und habe das Haus noch gar nicht bezogen.
Der Grundstückseigentümer und die Gemeinde ließen daraufhin zunächst von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser den geeichten Wasserzähler überprüfen. Das Gerät wurde nicht beanstandet.
Der Grundstückseigentümer ging daraufhin gegen den Gebührenbescheid vor. Er monierte, der hohe Wasserverbrauch sei unter keinem Gesichtspunkt erklärbar und bemängelte, eine sachverständige Untersuchung des Zählers habe nicht stattgefunden.
Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte jedoch, die festgesetzten Gebühren sind auch in dieser Höhe rechtmäßig.
Zeigt ein Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen ungewöhnlich hohen Frischwasserverbrauch an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen.
Die Gemeinde durfte die im Abrechnungszeitraum gemessene hohe Wassermenge ihrer Gebührenfestsetzung zugrunde legen. Nach dem Beweis des ersten Anscheins wurde der Wasserverbrauch richtig angezeigt. Der Zähler war noch geeicht.
Die äußere und innere Befundprüfung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle hat keinerlei Hinweise auf eine Fehlfunktion ergeben. Eine solche Prüfung ist nach der Eichordnung anerkannt und ausreichend, um festzustellen, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen der Zulassung einhält.
Der Grundstückseigentümer konnte den Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die den ungewöhnlich hohen Verbrauch erklärbar machen. Das bloße Infragestellen von Zähler und Messung reichen dafür nicht aus.
VG Neustadt, Urteil vom 28. 1. 2016, 4 K 203/15.NW