Was zahlt die Versicherung, wenn der Parkettboden nur teilweise beschädigt wurde?
In einem Rechtsstreit zwischen einer Hausbesitzerin und ihrer Wohngebäudeversicherung verlangte die Frau die Regulierung eines Wasserschadens, der durch eine versehentlich angebohrte Wasserleitung in ihrem Wohnhaus entstanden war. Der Vorfall führte zu Beschädigungen an Parkett und Tapeten an einigen Stellen der Wohnung.
Die Wohngebäudeversicherung hatte eine Teilzahlung zur Schadensregulierung erbracht – für den Teilaustausch der beschädigten Boden- und Wandflächen.
Die Hausbesitzerin forderte jedoch das Parkett in Wohn- und Esszimmer vollständig auszutauschen. Zudem bestand sie auf einer Erneuerung der Tapeten. Nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden, argumentierte sie.
Das Landgericht Lübeck stellte fest, die Regulierungspflicht der Versicherung im Schadensfall bestimmt sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.
Im Ergebnis verpflichtete das Gericht die Versicherung, den Austausch des Parketts vollständig zu bezahlen. Diese Entscheidung folgte einem Sachverständigengutachten. Der Gutachter hatte ausgeführt, eine Reparatur des Parketts ohne Austausch sei wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Die ursprüngliche Parkettsorte und -größe sei aber nicht mehr erhältlich. Würde nur ein Teilaustausch vorgenommen werden, ergebe sich ein nicht hinnehmbarer optischer Bruch zwischen Wohn- und Essbereich. Die Teilzahlung zur Schadensregulierung ist damit nicht ausrechend.
Der ist jedoch bei den Tapeten hinzunehmen. Hier besteht nach Auffassung des Gutachters nur ein begrenzter Erneuerungsbedarf. Er empfahl, lediglich im Essbereich auf einer Fläche von etwa 50 m2 neue Textiltapeten anzubringen, um unzumutbare optische Brüche zu vermeiden.
LG Lübeck, Urteil vom 5.6.2024, 4 O 345/22; n. rk.