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Was gilt für den Winterdienst auf einem (Kunden-)Parkplatz?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 2. Dezember 2019
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Kirill Gorlov / stock.adobe.com

Ein öffentlicher wie privater Parkplatz muss vom Betreiber bei allgemeiner Glätte gestreut werden. Der Umfang des zumutbaren Winterdienstes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. keine Streupflicht zwischen parkenden Pkw).

Eine Kundin hatte ihren Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts geparkt. Dieser Parkplatz wurde von Kunden, aber auch von Anwohnern als Nachtparkplatz benutzt. Der Supermarkt hatte den Winterdienst einschließlich Streudienst auf einen externen Dienstleister übertragen.

Beim Aussteigen rutschte die Frau auf einer gefrorenen Fläche zwischen ihrem und einem auf dem Nachbarparkplatz abgestellten Auto aus. Sie schlug mit einer Gesichtshälfte auf dem Boden auf. Die Frau verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Parkplatzes und der Winterdienst-Firma. Der Winterdienst sei unzureichend gewesen. Aufgrund der allgemeinen Glättebildung hätte auch zwischen den Autos gestreut werden müssen. Notfalls hätte der auch von Anwohnern genutzten Parkplatz nachts gesperrt und parkende Autos abgeschleppt werden müssen, um eine maschinelle Streuung zu ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof entschied, der Supermarkt-Betreiber und auch die den Winterdienst ausführende Firma haben ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Zwischen den markierten Parkflächen besteht keine Streupflicht. Die Frau hat keinen Schadensersatzanspruch.

Der BGH bekräftigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und nutzte das Urteil, um Grundsätze zum Winterdienst nochmals deutlich klarzustellen:

Auch bei einer allgemeinen Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht soll »nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen«.

Der Inhalt und der Umfang des Winterdienstes richten sich deshalb immer nach den Umständen des Einzelfalls. Der Betreiber des Supermarkts muss einen möglichst gefahrlosen Zugang vom Kundenparkplatz zum Supermarkt sowie das sicheres Be- und Entladen der Pkws gewährleisten.

Doch darf der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht »überdehnt« werden. Die Verpflichtung darf nicht über den Rahmen des Zumutbaren hinausgehen. So ist der Marktbetreiber bzw. die von ihm beauftragte Firma nicht verpflichtet, permanent und manuell zwischen den parkenden Autos zu streuen. Dies ist angesichts des ständigen Ein- und Ausparkens von Fahrzeugen nicht möglich. Es muss auch nicht der Parkplatz in der Nacht gesperrt und die geparkten Wagen abschleppt werden, um den Parkplatz maschinell streuen zu können.

Zugleich betonte der BGH, die Grundsätze der Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen gelten unabhängig davon, ob der Parkplatz öffentlich oder privat betrieben wird – und unabhängig davon, ob es sich um einen Kundenparkplatz handelt oder nicht.

Die Richter betonten vielmehr die Eigenvorsorge der Nutzer eines Parkplatzes: Diese müssten sich bei Glätte beim Ein- und Aussteigen an ihrem Auto festhalten. Zudem sollten sie ihr Auto so abstellen, dass Einkäufe gefahrlos ins Heck des Fahrzeugs eingeladen werden können.

BGH, Urteil vom 2.7.2019, VI ZR 184/18