Wann darf eine Sichtschutzhecke ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden?
m Grenzbereich zweier Nachbargrundstücke stand eine sehr große Thuja-Hecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Thuja-Hecke wuchs auf dem Grundstück der einen Grundstückseigentümerin, ragte aber mit ihren Ästen auf das Nachbargrundstück deutlich hinüber.
Die Grundstückseigentümerin ließ die ganze Hecke entfernen. Dabei wurden sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gärtner abgesägt. Der Nachbar monierte den nun fehlenden Sichtschutz und verlangte von ihr Ersatz wegen der entfernten Hecke.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke darf ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden. Vorausgesetzt, sämtliche Stämme der Hecke treten auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraus.
Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen ist, ergibt sich kein Ersatzanspruch des Nachbarn. Schadensersatz kann er nur verlangen, wenn einzelne Stämme – dort wo sie aus dem Boden heraustreten – wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten werden. Das war hier aber nicht der Fall.
LG Zweibrücken, Beschluss vom 7.9.2022, 8 U 52/21