Sturz vom Klettergerüst: Haftet die Gemeinde für Spielplatzunfälle?
Auf einem gemeindlichen Spielplatz steht ein sogenanntes »Hangelgerüst«. In einer Höhe von 2,40 m befindet sich eine waagerecht liegende Leiter, an der sich spielende Kinder von einer Seite auf die andere hangeln können. Ein 8-Jähriger war bei einem Versuch abgestürzt und brach sich dabei das Handgelenk.
Die Eltern des verletzten Kindes verklagten die Stadt auf Schadensersatz. Begründung: Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Die Stadt habe nicht für ausreichenden Fallschutz gesorgt. Bei einer Fallhöhe von über 2 m, betrage der Fallschutz in Form einer Sandschicht mindestens 30 cm.
Die Stadt widersprach und argumentierte wie folgt: Die Fallhöhe entspreche nicht der Gerätehöhe. Sie betrage in diesem Fall lediglich 80 cm. Bei einem 8-jährigen Kind ist durchschnittlich von einer Körpergröße von 1,30 m auszugehen. Benutzt es das Gerüst bestimmungsgemäß zum Hangeln, muss man zudem die Armlänge addieren. Die Füße des spielenden Kindes befänden sich dann rund 1,60 m unterhalb der Höhe der Leiter, sodass sich daraus nur eine Fallhöhe von 80 cm ergebe. Für diese verhältnismäßig geringe Fallhöhe sei ein normaler Naturboden ausreichend (z.B. Rasenfläche, Sand).
Die Stadt verwies zudem darauf, dass die Sicherheitsvorkehrungen für eine Fallhöhe bis zu 3 m ausgerichtet seien, um auch eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielgeräts durch Kinder abzusichern (z.B. statt Hangeln entlang der Sprossen der Leiter ein aufrechtes Überqueren der Leiter). Für diesen Fall betrage die Fallhöhe 2,40 m, sodass ein Fallschutz durch eine mindestens 30 cm dicke Sandschicht als Fallschutz ausreicht. Diese sei vorliegend gegeben. Strengere Maßstäbe ergeben sich auch nicht aus den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Landgericht Koblenz bestätigte die Rechtsauffassung und Rechnung der Gemeinde: Zwar haftet eine Stadt als Betreiberin eines öffentlichen Spielplatzes, doch hat sie in diesem Fall ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Denn die Anforderungen an den Fallschutz richten sich nach der Fallhöhe, nicht nach der Höhe des Spielgeräts.
Die Stadt muss dabei Maßnahmen treffen, die bei objektiver Betrachtung notwendig aber auch ausreichend sind, um Kinder auf Spielplätzen vor Schäden zu bewahren. Diese Sicherheitsvorkehrungen waren hier auch unter Berücksichtigung einer risikoreicheren, bestimmungswidrigen Benutzung ausreichend ausgelegt.
LG Koblenz, Urteil vom 17.1.2019, 1 O 135/18