Sturz in Stöckelschuhen: Wer haftet fürs Hängenbleiben im Gitterrost?
Eine Frau hatte ihre Tochter in deren Mietwohnung besucht. Das Mietshaus war 1906 erbaut. Vor der Haustüre befand sich seit Jahrzehnten ein Metallgitterrost als Fußabtreter.
Die Besucherin trug Schuhe mit sehr schmalen Absätzen (2,5 cm x 1,5 cm) und war beim Verlassen des Gebäudes in dem grobmaschigen Gitterrost (4 cm x 7,3 cm) vor der Eingangstür des Hauses hängengeblieben. Die Frau verletzte sich dabei schwer und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Insgesamt belief sich ihr Schaden auf über € 70.000,-.
Von der Hauseigentümerin verlangte die Verletzte Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn der Gitterrost sei verkehrswidrig. Dieser habe größere Öffnungen als in einem „Merkblatt für Metallroste“ empfohlen.
Das Schleswig-Hosteinische Oberlandesgericht lehnte den Anspruch jedoch ab. Die Hauseigentümerin hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Richtlinie für Metallroste findet hier keine Anwendung. Diese strengen Sicherheitsanforderungen gelten nur für öffentliche Wege, nicht für Privatgrundstücke.
Zwar ist der Gitterrost gröber als heute üblich. Doch insbesondere vor älteren Wohnhäusern ist mit solchen großmaschigen Fußabtretern zu rechnen. Diese bergen das Risiko, mit hochhackigen Damenschuhen hängenzubleiben, was aber gleichermaßen auch für ganz enge Gitter gilt.
Wer also mit solchem Schuhwerk unterwegs ist, muss besonders achtsam sein und entweder mit dem Ballen auftreten oder die vermeintliche Stolperfalle meiden und seitlich daran vorbeigehen.
Schleswig-Holsteinische OLG, Urteil vom 12. 5. 2017, 11 U 65/15