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Straßennutzung: Carsharing fällt in Berlin unter Gemeingebrauch

Wohnungseigentum & Grundbesitz 25. November 2022
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scharfsinn86 / stock.adobe.com

Carsharing im Land Berlin stellt nach der Entscheidung im Eilverfahren vorerst keine Sondernutzung dar. Parken – auch im Zusammenhang mit gewerblicher Kfz-Vermietung – ist nach der StVO eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr.

Ein Unternehmen bot in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an. Hierbei werden den Kunden Fahrzeuge ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung gestellt. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw über eine App. Mittels dieser Anwendung werden die Mietwagen lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen.

Seit dem 1.9.2022 soll nach dem Berliner Straßengesetz das gewerbliche Anbieten von Carsharing-Fahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, als straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung gelten. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern vor (sog. »Kontingentierung«). Folge: Wer das Angebot nach dem Stichtag ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis weiter betreibt, handelt ordnungswidrig.

Das Carsharing-Unternehmen wollte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt lassen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei. Es liege keine Sondernutzung vor.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Das stationsungebundene Carsharing fällt grundsätzlich unter den erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Begründung: Es handelt sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen. Dazu zählt nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Kfz zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist.

Das ist hier gegeben. Das Parken der vom Carsharing-Unternehmen vermieteten Pkw ist eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw werden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichen Straßen abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschieht, steht dem Zweck nicht entgegen.

VG Berlin, Beschluss vom 1.8.2022, 1 L 193/22