Staubsaugen ist als Alltagsgeräusch auch zur Mittagszeit hinzunehmen
Eine Mieterin bewohnte eine Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das Haus war sehr hellhörig und ohne Trittschalldämmung.
Die Frau klagte im Jahr 2021 gegen die über ihr wohnende Mieterin auf Unterlassung von Lärmstörungen. Sie beschwerte sich darüber, dass kurz nach 7:00 Uhr mit Fenstern und Türen geknallt und hin und her getrampelt werde. Auch staubsauge die Nachbarin jeden Tag gegen 12:00 Uhr.
Das Amtsgericht Singen entschied, dass es keinen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung gibt. Die genannten Belästigungen sind als »Bagatellfälle« zu werten. Einem Nachbarn ist es erlaubt, »sozialadäquaten Lärm« in seiner Wohnung zu machen – selbst wenn andere Hausbewohner das als ruhestörend empfinden.
Ein Nachbar braucht sich also nach Ende der Nachtruhe nicht nur schleichend fortbewegen und mucksmäuschenstill sein. So darf er beispielsweise mittags staubsaugen. Zwar kommt es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Das sind jedoch Alltagstätigkeiten, die naturgesetzlich mit Geräuschentwicklungen verbunden sind. Diese sind hinzunehmen.
Hier gilt überdies: Auch eine Hausordnung kann nicht vorschreiben, dass »jedes störende Geräusch« zu vermeiden ist.
AG Singen, Urteil vom 29.4.2022, 1 C 235/21