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Nachbarschaftsstreit über Leitern und Bohrlöcher

Wohnungseigentum & Grundbesitz 26. September 2019
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Zerbor / stock.adobe.com

Wer eigenmächtig eine Leiter an die Dachrinne des Nachbarhauses anlehnt, verletzt das Eigentumsrecht des Nachbarn. Zudem dürfen ohne Einwilligung des Nachbarn auch keine Löcher in die Fassade seines Hauses gebohrt werden.

Die streitenden Nachbarn wohnten in zwei aneinander angrenzenden Reihenmittelhäusern in der Nähe von München. Während eines mehrwöchigen Sommerurlaubs der einen Hauseigentümer, errichtete der andere zwischen den Terrassen eine Holztrennwand. Dafür bohrte er Löcher in die Wohnzimmeraußenwand des Nachbarhauses, ohne zuvor die Nachbarn um Erlaubnis gefragt zu haben. Außerdem lehnte er über mehrere Monate eine schwere Metallleiter an die Dachrinne des Nachbarhauses. Von dort war es möglich, in das Wohn- und Schlafzimmer der Nachbarn zu schauen.

Diese fühlten sich dadurch beeinträchtigt und durch die ungewollten Baumaßnahmen in ihrem Eigentum verletzt. Zwar beseitigten die Bauherren den Sichtschutz wieder und füllten die Dübellöcher aus. Doch die Leiter blieb zunächst stehen. Schließlich stehe sie auf dem eigenen Grund und Boden und lehne nur an der Dachrinne der Nachbarn an, argumentierten sie.

Das Amtsgericht München stellte klar: Das Anlehnen einer Leiter und die Befestigung einer Sichtschutzwand am Haus des Nachbarn ohne Einwilligung, verletzt dessen Eigentumsrecht.

Das Eigentumsrecht umfasst auch das Recht, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung des Eigentums abzuhalten (hier: Dachkannte als Stütze der Leiter).

Somit können die Eigentümer des Reihenhauses verlangen, dass der Nachbar die Leiter entfernt und Eingriffe in die Bausubstanz (hier: Dübellöcher in die Hauswand) unterlassen werden.

AG München, Urteil vom 12. 1. 2017, 233 C 29540/15