»Betreten der Baustelle verboten« – gilt auch für Nachbarn
Der Bauherr war Eigentümer eines Baugrundstücks. Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Hauses lag vor. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks befürchtete, im Zuge der Baggerarbeiten könnten ihre nahe der Grundstücksgrenze stehenden Bäume irreparabel beschädigt werden. Deren Wurzeln reichten bis auf das Baugrundstück.
Um das zu verhindern, griff sie zur Selbsthilfe. Sie drang zweimal auf die Baustelle ein und behinderte den Bagger. Die Bauherren wollten daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Nachbarin erwirken, die ihr das Betreten des Baugrundstücks verbietet.
Das Amtsgericht Hannover erließ das Betretungsverbot für die Baustelle. Auch im Nachbarschaftsverhältnis gilt: Das Betreten des Grundstücks ohne Zustimmung des Besitzers ist unzulässig.
Die Nachbarin des Baugrundstücks durfte nicht einfach die Baustelle betreten, um die Bauarbeiten zu behindern. Selbst dann nicht, wenn sie befürchtet, dass durch die Bauarbeiten die Bäume auf ihrem eigenen Grundstück geschädigt werden. Sie muss, um ihren Besitzschutz durchzusetzen, die zuständigen Behörden zum Eingreifen bewegen oder gegen den Bauherrn vor Gericht ziehen.
AG Hannover, Urteil vom 16.10.2023, 435 C 8845/23