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Kunstausstellung auf öffentlicher Straße bedarf einer Sondernutzungserlaubnis

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. Dezember 2018
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KERO / stock.adobe.com

Wird eine städtische Flaniermeile für eine Kunstausstellung genutzt, stellt diese eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Fehlt die Erlaubnis, darf die zuständige Behörde die Veranstaltung untersagen.

Ein Künstler stellte eigene Kunstdrucke und Bilder in der Königsallee in Düsseldorf aus. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete dies als Sondernutzung ein. Damit sei sie erlaubnispflichtig. Der Künstler verfügte jedoch über keine Sondernutzungserlaubnis. Daraufhin erließ die Behörde eine Untersagungsverfügung.

Diesen Bescheid hielt der Mann für rechtswidrig. Er verstand seine Tätigkeit vielmehr als Kunstaktion und berief sich auf den Schutz der im Grundgesetz verankerten Kunstfreiheit.

Das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf folgte der Ansicht der Behörde und bewertete die Aktion des Künstlers als erlaubnispflichtige Kunstausstellung.

Denn eine Kunstausstellung auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst. Nur diese wird von der Kunstfreiheit geschützt und gehört zum Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße.

Bei einer bloßen Ausstellung bereits hergestellter Kunstwerke (z.B. Bilder, Drucke) fehlt das Element des „künstlerischen Schaffens“. Das jedoch macht Straßenkunst aus, also die Interaktion des Künstlers mit dem Publikum, das sich auf der öffentlichen Straße aufhält. Somit benötigt ein Künstler, der seine Werke lediglich auf der Straße ausstellt, eine Sondernutzungserlaubnis.

Weiter führten die Richter aus: Selbst, wenn man unterstellen würde, die hier in Frage stehende Kunstaktion falle als „Straßenkunst“ unter die Kunstfreiheit, folgt daraus nicht, dass der Künstler die Straße ohne Sondernutzungserlaubnis für seine künstlerische Betätigung nutzen darf.

Die Erteilung einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis ist das Ergebnis eines notwendigen Abwägungsprozesses, denn der öffentliche Straßenraum wird für vielfältige und widerstreitende Interessen genutzt. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch künstlerische Betätigungen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.8.2017, 11 B 938/17