Direkt zum Inhalt

Kirchturmbeleuchtung muss nicht abgeschaltet werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 1. März 2019
Image

fothoss / stock.adobe.com

Eine Anwohnerin muss Lichtimmissionen in ihre Eigentumswohnung als Folge einer Kirchturmbeleuchtung dulden. Der Beeinträchtigung könnte sie beispielsweise mit lichtundurchlässigen Vorhängen entgegenwirken.

In der Stadt Tauberbischofsheim wird seit Dezember 2015 die Stadtkirche von der Dämmerung bis zum Tagesanbruch mit LED-Scheinwerfern beleuchtet. Zudem wurde die obere Balustrade des Turmes mit einer LED-Leuchtleiste eingefasst. Die Lichtfarbe ist Kaltweiß.

Diese Beleuchtung führt zu Lichtimmissionen auf der Dachterrasse sowie in den Schlaf- und Ruheräumen in der Eigentumswohnung einer Anwohnerin. Diese fühlte sich durch die abendliche und nächtliche Dauerbeleuchtung sowie die Lichtfarbe besonders gestört und wollte erreichen, dass die Kirchturmbeleuchtung abgeschaltet wird.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte jedoch das Vorliegen eines Unterlassungsanspruches: Die Kirchturmbeleuchtung darf weiterhin betrieben werden. Laut Sachverständigengutachten ist die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Anwohnerin nur unwesentlich. Dies gilt auch, wenn man die als besonders störend empfundene Lichtfarbe berücksichtigt.

Der Bewohnerin muss die Lichtimmission im innerstädtischen Bereich dulden (z.B. auf der Dachterrasse). Es ist ihr zumutbar, die Lichtimmissionen in den Wohnräumen beispielsweise durch lichtundurchlässige Vorhänge abzuwehren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.2.2018, 12 U 40/17