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Keine Haftung des Wirts bei Sturz auf unebener Gaststätten-Terrasse

Wohnungseigentum & Grundbesitz 15. November 2023
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John Martin / stock.adobe.com

Ein Gast muss auf gut erkennbare Unebenheiten der Restaurant-Terrasse achten und seinen Gang an die Örtlichkeit anpassen. Ein Gastwirt ist nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen.

Ein Gast besuchte an einem frühen Sommerabend an einem sonnigen und hellen Tag ein Wirtshaus. Dieses verfügt über eine mit Natursteinen belegte Terrasse im Außenbereich. Die Steine sind erkennbar uneben. Die Zwischenräume der Steine sind mit Beton verfugt.

Der Gast gab seine Bestellung auf und begab sich auf die Toilette. Auf dem Rückweg stürzte er und verletzte sich. Durch den Sturz hat er unter anderem mehrere Zähne verloren. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Wirt. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflichten im Außenbereich verletzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main beurteilte dies anders: Der Wirt haftet nicht. Er muss keinen absolut gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herstellen, sondern nur Vorkehrungen vor Gefahren treffen, auf die sich ein Gast nicht einstellen kann.

Die Terrasse wies hier offenkundig Unebenheiten und Fugen auf. Diese waren am Unfalltag angesichts der Uhrzeit und Lichtverhältnisse deutlich zu erkennen. Auch war der Gast nicht in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt (z.B. war er nicht alkoholisiert). Er hätte sich deshalb auf unebenes Terrain einstellen und seinen Gang den Örtlichkeiten entsprechend anpassen müssen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.7.2023, 11 U 33/23