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Keine Gartenzwerge auf denkmalgeschütztem Gebäude

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. Dezember 2016
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Keine Gartenzwerge auf denkmalgeschütztem Gebäude

© guestuntersee / fotolia.com

Gartenzwerge können eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude darstellen und deren historisches Erscheinungsbild schädigen. Daher darf ein Gartenzwerg nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgestellt werden.

Ein Geschwisterpaar lebte auf demselben Anwesen. Beide sind Miteigentümer des Grundstücks. Die Schwester hatte eine Vorliebe für Gartenzwerge. 40 dieser Gesellen standen auf dem Vordach ihres denkmalgeschützten Hauses.

Der Bruder störte sich daran erheblich und räumte die Zwerge eigenmächtig weg. Das wollte sich seine Schwester nicht gefallen lassen. Sie wollte die Gartenzwergsammlung wieder auf dem Dach montieren.

Das Amtsgericht Wiesbaden wies dieses Ansinnen der Frau mit Hinweis auf denkmalrechtliche Vorschriften zurück. Die Gartenzwerge sind auf dem Vordach des Hauses mit Schrauben befestigt, sodass es sich um eine Umgestaltung nicht lediglich um eine vorübergehende Dekoration handelt. Somit ist für das Aufstellen der Zwerge eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

Diese kann jedoch in diesem Fall nicht erteilt werden. Die Gartenzwerge stellen eine erhebliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Gebäudes dar und schädigen dessen historisches Erscheinungsbild.

AG Wiesbaden, Urteil vom 5. 12. 2016, 93 C 4622/13